Urteil
18 K 4110/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0327.18K4110.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste nach eigenen Angaben Ende Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. April 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Aktenzeichen: 0000000 – 423). In seiner Anhörung am 16. Januar 2017 gab der Kläger an, vor seiner Ausreise in L. gelebt zu haben. Von dort sei er etwa im September/Oktober 2014 (später: 2015) in den Iran ausgereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. In Afghanistan lebten noch drei Schwestern, zwei Brüder und die Großfamilie. Weitere Geschwister lebten im Iran, in Europa, in Australien sowie in Kanada. Bei dem Haus, in dem seine Mutter lebe (und zwar mit seinem Bruder sowie dessen Frau und Sohn), handele es sich um ein Eigentumshaus. Er selbst habe in der Nähe in einer Mietwohnung gelebt, und zwar mit seiner Frau und drei Kindern. Wo diese jetzt seien, wisse er nicht. Sie lebten aber in Deutschland. Auf entsprechende Nachfrage gab der Kläger ferner an, Ländereien außerhalb L.----s, in Q. zu besitzen. Zu Bildung und Erwerb gab er an, vier Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Später habe er ein eigenes Geschäft besessen, und zwar eine kleine Fabrik, in der er Joghurt hergestellt habe. Vorher habe er als Angestellter in einer Fabrik gearbeitet. Sein eigenes Geschäft habe er dann an seinen Bruder weitergegeben, als er selbst in den Iran gegangen sei. Befragt nach seinen Asylgründen gab der Kläger an, in Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben. Er sei dann in den Iran gegangen, wo er Angestellter in einem Geschäft gewesen sei. Er habe dann seine Familie eingeladen, zu ihm in den Iran zukommen. Eine Woche später sei seine Frau mit den Kindern ausgereist. Dies habe er gar nicht mitbekommen. Später habe er erfahren, dass seine Frau mit den Kindern sich erst in der Türkei aufgehalten und dann nach Deutschland gegangen sei. Aus diesem Grund sei auch er nach Deutschland gereist. Auf entsprechende Frage erklärte der Kläger, er wisse nicht, warum seine Frau ausgereist sei. Er habe in Deutschland noch einmal mit ihr gesprochen. Auch da habe sie einen Grund nicht genannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, die Leute würden über ihn reden, weil seine Frau abgehauen sei. Auch werde er seine Kinder vermissen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen, ihm am 1. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 9. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in dem angefochtenen Bescheid sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Ferner macht er unter Vorlage eines Fotos geltend, sich seine Familie nicht ausgedacht zu haben. Soweit er wisse, habe seine Frau auch beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, so dass der Klage möglicherweise unter dem Aspekt des Familienasyls stattzugeben sei. Seine Frau heiße N. O. . Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 hat der Kläger ergänzt, seine Ehefrau habe mittlerweile wieder den Namen ihrer Herkunftsfamilie angenommen und heiße demzufolge jetzt N. S. . Nach Kenntnissen von Landsleuten halte sie sich in F. auf. Mit am 22. März 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger geltend gemacht, die Schreibweise des Namens seiner Frau laute S1. . Ihr und den Kindern sei inzwischen der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden. Wegen des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2019 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, ihm hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Auf die entsprechenden Aktenanforderungen des Gerichts hat das Bundesamt zunächst einen Verwaltungsvorgang betreffend N. O. übersandt, bei der es sich jedoch nicht um die Ehefrau des Klägers handelt, und mit Schriftsatz vom 28. März 2018 mitgeteilt, dass unter dem Namen N. S. ein Verfahren nicht zu finden sei. Mit der Ladung vom 26. Februar 2019 ist der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, bis zum 15. März 2019 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen wolle. Ferner ist ein Hinweis nach § 87b Abs. 3 VwGO erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. 1. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dies zugrunde gelegt kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, in Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben. Auch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG - nicht ableiten. Die Lage der während der Taliban-Herrschaft verfolgten Hazara, deren Bevölkerungsanteil landesweit ca. 10 % beträgt, hat sich grundsätzlich verbessert. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 10. Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 126/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG München, Urteil vom 15. Mai 2018 - M 26 K 17.35154 -, juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2016 ‑ 5 K 16.31724 -, juris, Rn. 31 f. sowie VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 -, juris, Rn. 19. Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Einem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg, u.a. über Griechenland kommend und mithin über einen sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nichtstaatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Darüber hinaus ist auch insoweit relevant, inwieweit Schutz durch den bzw. in dem Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG). a) Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) droht, ist nicht ersichtlich. Auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Ein diesbezügliches individuelles Schicksal hat der Kläger nicht vorgetragen. Mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan greift § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) zwar den Wortlaut des Art. 3 EMRK auf und ist im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR zu dieser Vorschrift anerkannt, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681, Jedoch scheidet ungeachtet der diesbezüglichen Beurteilung der Verhältnisse in Afghanistan die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits aus Rechtsgründen aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ist Voraussetzung, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der dort genannten Akteure ausgehen muss. Eine solche Zurechnung ist mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nicht anzunehmen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 87. Die mit dieser rechtlichen Ausgestaltung einhergehende Verknüpfung von Schaden und Verursachern ist ihrerseits zum einen mit den Vorgaben des Art. 15 Buchst. b) Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 der genannten Richtlinie. Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 74 unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 ‑ 34 K 197.16 A -, juris, Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16 -, juris, Rn. 51. Sie ist zum anderen auch mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, ist ein diesbezüglicher Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes unschädlich, weil eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16n -, juris, Rn. 52. b) Auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten des Klägers nicht geboten. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift, die unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen ist, muss ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen. Insoweit müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie etwa für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist. Innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte bzw. vereinzelt auftretende Gewalttaten genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris, Rn. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 21. Soweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson Voraussetzung ist, ist der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, bedarf es einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138. Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188. Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24. Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht). BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22. Dabei ist das Opferrisiko durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region zu ermitteln und bleibt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 17 f. = BVerwGE 134, 188. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Die Sicherheitslage hat sich in L. trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle richteten sich und richten sich auch weiter im Wesentlichen gegen die afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, die ausländischen Einsatztruppen und deren Einrichtungen bzw. deren örtlichen Umkreis sowie weitere Personengruppen oder Orte mit bestimmten, auf den Kläger nicht zutreffenden Merkmalen. Soweit mit Blick auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle sich auch speziell für L. eine Verschlechterung der Sicherheitslage abzeichnet(e), liegt das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, immer noch weit unterhalb der Schwelle rechtlich beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass diese Schwelle jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht) deutlich nicht überschritten ist, BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22, in Anbetracht der für die Provinz L. vorliegenden Zahlen von 1.866 zivilen Opfern, UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, Tabelle S. 68 (Spalte: Total Civilian Casualities), bei einer zu berücksichtigenden Gesamtbevölkerung von ca. 4,4 Millionen Einwohnern, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 153 (andere Schätzungen gehen von ca. 7 Millionen Einwohnern allein in der Stadt Kabul aus, was die Wahrscheinlichkeit noch verringerte), was einer Quote von 1:2.358 entspricht, selbst bei Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach seinem Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Einer erhöhten Gefährdung unterliegen etwa Journalisten, Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 19. Der Kläger gehört keiner dieser oder anderer besonders gefährdeter Personengruppen an. c) Schließlich kommt die Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht auf der Rechtsgrundlage der § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG in Betracht. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. März 2019, seine Ehefrau heiße S1. und ihr und den Kindern sei inzwischen der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden, weist das Gericht gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurück. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO mit der Ladung vom 26. Februar 2019 aufgefordert worden, bis zum 15. März 2019 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel zu benennen sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Mit dieser Aufforderung ist ein Hinweis auf die sich aus § 87b Abs. 3 VwGO ergebenden Rechtsfolgen verbunden worden. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger den Namen seiner Ehefrau mit S1. angibt und vorträgt, ihr und den drei Kindern sei mittlerweile der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden, ging erst am 22. März 2019 bei Gericht ein. Tragfähige Gründe, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, diesen Vortrag rechtzeitig anzubringen, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat er in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2019 angegeben, mit seiner Frau über deren Aufenthaltsrecht vor ca. 1,5 Monaten gesprochen zu haben. Auch würde die Zulassung dieses Vortrags nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (§ 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Denn der Vortrag des Klägers wäre noch durch Beiziehung der Bundesamtsakte der Frau N. S1. und deren Kinder zu verifizieren, zumal der Kläger die Ablichtung eines Bundesamtsbescheides, wonach eine entsprechende zusprechende Entscheidung nach § 4 AsylG ergangen ist, nicht vorgelegt hat. Die Ausübung des demnach eröffneten Präklusionsermessens fällt zu Lasten des klägerischen Interesses an der Zulassung des verspäteten Vorbringens aus. Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass der Aspekt des sogenannten Familienasyls bzw. Familienschutzes bereits seit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 2017 im Raum steht, das Gericht im Laufe des Verfahrens (erfolglos) bemüht war, nach Nennung des Namens der Ehefrau die entsprechenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes beizuziehen und der Kläger bisher auch weitere Belege, die für die Zuerkennung des Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG erforderlich sind, nicht beigebracht hat. Dies gilt etwa für den Nachweis seiner Eheschließung mit der Frau N. S1. in Afghanistan. Auf der Grundlage der bis zu dem zurückgewiesenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22. März 2019 vorliegenden Erkenntnissen scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes im Wege des Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG aus. Dies gilt schon deshalb, weil ein Nachweis über die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder des Klägers nicht erbracht ist. Darüber hinaus hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - bisher keine Belege darüber beigebracht, dass seine Ehe bereits in Afghanistan geschlossen wurde (und zwar nicht nur rituell). Unklar ist ferner, ob die Ehe noch besteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, seine Frau habe den Namen ihrer Herkunftsfamilie wieder angenommen. Schließlich ist für die Ableitung eines Anspruchs des Klägers aus § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylG nicht nur erforderlich, dass die Ehe (rechtlich) noch besteht, sondern auch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch geführt wird. Familienasyl ist damit ausgeschlossen, wenn die Ehe oder die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, weil sie geschieden, die Scheidung eingeleitet worden, eine sonstige, nicht verfolgungsbedingte Aufhebung der Lebensgemeinschaft erfolgt oder weil der Stammberechtigte verstorben ist. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch (Günther), 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 26 Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: November 2018, § 26 Rn. 39; jedenfalls für den Fall der Scheidung und des Versterbens: GK-Kommentar zum AsylG (Bodenbender), Band 2, Stand: März 2019, § 26 Rn. 43. Danach liegt bei dem Kläger ein Ausschlussgrund vor. Ungeachtet einer möglicherweise bereits eingeleiteten oder erfolgten Scheidung hat der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland Ende Dezember 2015 zu keinem Zeitpunkt mit seiner Frau in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, seine Frau habe ihn bereits bei einem Besuch mit den Kindern im Iran von dort aus verlassen, d.h. sich von ihm getrennt, und sei dann allein mit den Kindern nach Europa gereist. Soweit zum Teil die Ansicht vertreten wird, ein Ende der Ehe oder der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für die Frage der Gewährung von Familienasyl unschädlich, solange die Ehe im Herkunftsstaat bestand und geführt wurde, Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Auflage, 2017, § 26, Rn. 14 f., kann sie jedenfalls im Fall des Klägers nicht fruchtbar gemacht werden. Denn zur Begründung wird insoweit angeführt, die Ableitung eines Schutzstatus sei trotz Trennung der Eheleute weiterhin gerechtfertigt, weil die Gefahr bestehe, dass die bei dem Stammberechtigten vorliegenden Verfolgungsgründe dem - nunmehr getrennten - Ehegatten weiterhin zugeschrieben werden. Solche Verfolgungsgründe sind indes für die Frau oder die Kinder des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger hat entsprechende, in Afghanistan wurzelnde Probleme in seiner Anhörung nicht vorgetragen. Vielmehr sind die Gründe, warum der Frau N. S1. der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde - sollte eine solche Entscheidung überhaupt ergangen sein - unbekannt. Soweit der Kläger die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus über eine entsprechende Gewährung zu Gunsten seiner Kinder gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG erreichen möchte, liegt ein entsprechender Beleg für eine solche Entscheidung des Bundesamtes bisher ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - geschweige denn belegt - ist, dass der Kläger im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG für seine Kinder die Personensorge innehat. 3. Scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus, gilt gleiches für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen ist, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung und sollen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allein individuelle Gefahren berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 37. Da mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (derzeit) nicht existiert, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dieser allgemeinen Verhältnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Befugnis der Rechtsprechung, ausnahmsweise die mit §§ 60 Abs. 7 Satz 5, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen, besteht nur insoweit, als dies der effektive Schutz der Grundrechte des Ausländers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert. In diesem Sinne ist im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz (nur) dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dabei hängt die Qualifizierung als extreme Gefahr wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Insoweit müssen die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38 und 40. Nach diesem Maßstab ist die Annahme eines Abschiebungsverbots angezeigt, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23/10 -, juris, Rn. 22. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 40. Speziell für Afghanistan ist betreffend die Versorgungslage und die damit zusammenhängende Frage der Existenzsicherung entscheidend, welche Situation der Rückkehrer in seinem Heimatort bzw. in dem Ort seiner möglichen Rückkehr vorfindet. Die entsprechende Beurteilung der Gefahrenlage hängt wesentlich davon ab, ob der Betreffende über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen (soziale Netzwerke) verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Auch der sozialen Verwurzelung und der Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen kommt Bedeutung zu. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, Stand: Mai 2018, S. 20; vgl. auch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff. Ebenso spielen die Volkszugehörigkeit sowie weitere zahlreiche individuelle Faktoren eine Rolle, wie z.B. die berufliche Qualifikation der arbeitsfähigen Familienmitglieder, die Anzahl, das Alter und der Betreuungsbedarf der Kinder, die gesundheitliche Situation der Familienmitglieder und die Vermögensverhältnisse. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1286/18.A -, S. 5 des Beschlussabdrucks, unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 ‑ 13 A 2808/17.A -, juris, Rn. 7 ff. Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person des Klägers bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ergebnis nicht geboten. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse wird der Kläger ungeachtet der Frage, ob seiner Frau und seinen Kindern der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden ist oder nicht, alleine nach Afghanistan zurückkehren, und zwar aufgrund der Trennung seiner Ehefrau von ihm. In dieser Situation ist er als alleinstehender, gesunder, arbeitsfähiger 37‑jähriger Mann anzusehen, dem es aller Voraussicht nach gelingen wird, in L. seinen Lebensunterhalt selbst ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt zu bestreiten, gegebenenfalls durch Gelegenheitsarbeiten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der vier Jahre lang die Schule besucht hat, auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort wirtschaftlich gut zurecht gekommen ist, und zum Teil auch ein eigenes Geschäft geführt hat. Dieses hat er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in den Iran an seinen Bruder weitergegeben. Gegebenenfalls besteht insoweit auch die Möglichkeit der familiären Unterstützung, zumal sich in Afghanistan auch seine Geschwister und die Großfamilie aufhalten. Zudem hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, Ländereien außerhalb L.----s, in Q. , zu besitzen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Insoweit darf nach Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit allgemeine Gefahrenlagen betroffen sind, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Das könne der Fall sein, wenn bzw. soweit die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen und nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen. Dabei ist die Verletzbarkeit des Betroffenen für Misshandlungen ebenso zu berücksichtigen wie seine Fähigkeit, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Eine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen geht damit nicht einher. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681. Ungeachtet der o.g. weiteren Voraussetzungen ist vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussichtlich gelingen wird, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort - gegebenenfalls nach Überwindung einer etwas schwierigeren Anfangsphase - ein wirtschaftlich auskömmliches Leben zu führen, die Annahme, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan seiner Abschiebung zwingend entgegenstehen, nicht gerechtfertigt. Insoweit besteht entsprechend den obigen Erwägungen nicht die Befürchtung, er könnte seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem hinnehmbaren Maß sichern. Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie dargelegt - ebenso nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.