Urteil
1 K 9526/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0405.1K9526.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.00.1992 in Benin City, Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und gehört dem Volk der Issa an. Nigeria habe er nach eigenen Angaben Anfang Januar 2015 verlassen und sei über Libyen nach Italien und von dort am 4. August 2016 weiter in die Bundesrepublik gereist. Am 4. Oktober 2016 stellte der Kläger in der Bundesrepublik einen Asylantrag (Az. 6877569-232). Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. März 2017 vor: Er habe seine Heimat verlassen, weil er von der kriminellen Vereinigung Aiye verfolgt werde. Er habe als LKW-Fahrer auf einer Fahrt die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe in der Folge eine Frau erfasst, die ihren Verletzungen im Krankenhaus erlegen sei. Die verstorbene Frau sei die Mutter eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung gewesen, die ihn – den Kläger – deshalb töten wolle. Da er auch andernorts in Nigeria nicht sicher vor deren Verfolgung gewesen sei, habe er das Land verlassen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – im Fall der Klageerhebung – innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Nigeria an verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit der am 29. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend – erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2018 - vor, dass er homosexuell sei. Er habe eine Beziehung mit dem nigerianischen Staatsangehörigen W. O. , in dessen Klageverfahren 27 K 10702/17.A die Beklagte wegen der vom Einzelrichter der 27. Kammer angenommenen Homosexualität des dortigen Klägers zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet worden sei. Für den Kläger im hiesigen Verfahren müsse dasselbe gelten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 zu verpflichten dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mithilfe einer Dolmetscherin für die englische Sprache informatorisch angehört worden. Ferner ist Herr W. O. als Zeuge zu seiner Beziehung zu dem Kläger vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 27 K10702/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Zwar bilden Homosexuelle in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2017 – A 4 K 6228/17 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 25. Juni 2018 – 1 A 1481/15 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A –, juris, Rn. 22. Der Einzelrichter ist aber - auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Klägers und der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung - nicht davon überzeugt, dass der Kläger derart homosexuell veranlagt ist, dass ihm in Nigeria aus diesem Grund Gefahr drohte. Der Einzelrichter hat bereits Zweifel an den Angaben des Klägers zu dessen Beziehung zu dem Zeugen. So fallen die nicht unerheblichen Abweichungen im Vortrag des Klägers und des Zeugen etwa zum Zeitpunkt und zum Ort des Kennenlernens auf. Der Kläger gab an, seinen Freund in einem Club in L. im Jahre 2016 kennengelernt zu haben. Der Zeuge erklärte hingegen, den Kläger im Jahre 2017/18 kennengelernt zu haben, und zwar in einer Unterkunft in S. . Diese Divergenzen, die der Zeuge auf gerichtlichen Vorhalt hin versucht hat zu erklären, deuten darauf hin, dass sich der Kläger und der Zeuge nicht so nahe stehen, wie sie behaupten. Selbst wenn die beiden aber derzeit eine Beziehung haben sollten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund einer homosexuellen Veranlagung im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen der dortigen Umstände nicht ohne Gefahr leben könnte. Eine staatliche Gruppenverfolgung, allein in Anknüpfung an das Merkmal der – behaupteten – Homosexualität, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den am 7. Januar 2014 in Kraft getretenen „Same Sex Marriage Prohibition Act“ (SSMPA) hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam bislang aber zu keinen Verurteilungen; eine systematische Verfolgung Homosexueller ist nicht festzustellen. Auch wird die Schwulenszene nicht überwacht. Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2017), vom 21. Januar 2018, S. 15; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 56 m. w. N. Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Die betreffende Verhaltensweise muss für die Identität des Betroffenen bedeutend und besonders wichtig sein. Es kommt daher darauf an, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht einmal ansatzweise angedeutet, dass er homosexuell sei und deshalb Probleme in der Heimat gehabt habe. Grund für seine Ausreise sei ausschließlich die Furcht vor den Mitgliedern der kriminellen Bande gewesen, die ihn wegen des Unfalls und der zu Tode gekommenen Frau verfolgt hätten. Auch im Klageverfahren blieb die nun behauptete Homosexualität zunächst unerwähnt. Erst nachdem der Kläger als Zeuge im Verfahren des Herrn O. am 4. September 2018 ausgesagt hat, ist dies mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2018 auch in das hiesige Verfahren eingeführt worden. Die jetzt vorgebrachten Gründe, warum der Kläger seine Homosexualität nicht beim Bundesamt erwähnt habe, können nicht überzeugen. Ausweislich des Protokolls seiner dortigen Anhörung hatte der Kläger hinreichend Zeit, dies auch dort vorzubringen, was er aber nicht getan hat. Offenbar war ihm die nun behauptete homosexuelle Orientierung in der Heimat nicht so wesentlich, dass er sie erwähnenswert fand. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Heimat nicht wegen Problemen aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen hat. Selbst wenn der Kläger hier in Deutschland ein engeres Verhältnis zu dem Zeugen haben sollte, besteht daher auch kein Grund zur Annahme, dass er im Falle der Rückkehr sich – anders als vor seiner Ausreise – so verhalten sollte, dass er deshalb in der Heimat Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch die vom Kläger vorgetragenen Nachstellungen und Drohungen seitens der Mitglieder der kriminellen Bande rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht hat bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung den angeblichen Unfall und vor allem das Nachfolgegeschehen gänzlich anders geschildert hat als beim Bundesamt. So war erstmals in der mündlichen Verhandlung davon die Rede, dass der Unfall durch einen Raubüberfall ausgelöst worden sei. Während der Kläger beim Bundesamt gesagt hatte, er habe die verletzte Frau noch im Krankenhaus besucht, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei von der Unfallstelle direkt in den Wald und von dort weiter nach Kano gelaufen. Unabhängig davon knüpfen die behaupteten Nachstellungen nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. Im Übrigen steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 190 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2017), vom 21. Januar 2018, S. 7; Central Intelligence Agency, The World Factbook, abrufbar unter: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html: Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist danach Lagos mit 13.123 Millionen Einwohnern; weitere Millionenstände sind u. a. Kano (3.587.000 Einwohner), Ibadan (3.160.000 Einwohner), Abuja (2.440.000 Einwohner), Port Harcourt (2.343.000 Einwohner) und Benin City (1.496.000 Einwohner), das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2017), vom 21. Januar 2018, S. 21; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 61, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und gesunder Mann im Fall einer Rückkehr in der Lage sein wird, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programm 2017 – Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) – Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, vgl. http://www.bamf.de/DE/Rueckkehr/Rueckkehrprogramme/FoerderprogrammREAGGARP/foerderprogramm-reag-garp-node.html. Dem Kläger ist ferner nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus seinem Vortrag noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in Nigeria. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2017), vom 21. Januar 2018. Gleiches gilt für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.