Urteil
A 4 K 6228/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Homosexuelle können eine bestimmte soziale Gruppe i.S. des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG bilden.
• Allein festgestellte Homosexualität begründet nicht stets Anspruch auf Flüchtlingsschutz; es kommt auf die individuelle Gefährdungsprognose an.
• Wenn der Asylbewerber seine sexuelle Orientierung in seinem Herkunftsland offen nicht lebt und konkrete, lebensnahe Hinweise auf Verfolgung fehlen, ist eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht gegeben.
• Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind bei Fehlen stichhaltiger Gründe für ernsthaften Schaden bzw. erheblicher konkreter Gefahr zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz wegen fehlender Verfolgungsprognose • Homosexuelle können eine bestimmte soziale Gruppe i.S. des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG bilden. • Allein festgestellte Homosexualität begründet nicht stets Anspruch auf Flüchtlingsschutz; es kommt auf die individuelle Gefährdungsprognose an. • Wenn der Asylbewerber seine sexuelle Orientierung in seinem Herkunftsland offen nicht lebt und konkrete, lebensnahe Hinweise auf Verfolgung fehlen, ist eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht gegeben. • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind bei Fehlen stichhaltiger Gründe für ernsthaften Schaden bzw. erheblicher konkreter Gefahr zu verneinen. Der nigerianische Kläger beantragte Asyl in Deutschland mit dem Vortrag, homosexuell zu sein und in Nigeria Verfolgung durch Staat oder Gesellschaft zu fürchten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 03.05.2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote ab; der Kläger klagte dagegen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte das Gericht, dass der Kläger homosexuell ist und in Deutschland einen Freund hat, stellte aber fest, seine Angaben zu Lebensführung und Verfolgung in Nigeria seien knapp und wenig detailreich. Nigeria hat strafrechtliche und gesellschaftliche Sanktionen gegen Homosexualität; Verschärfungen von 2014 seien jedoch bisher nicht flächendeckend und nicht mit deutlich steigender Strafverfolgung verbunden. Das Gericht prüfte Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), unionsrechtlichen subsidiären Schutz (§ 4 Abs.1 AsylG) sowie mögliche Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5,7 AufenthG). • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 3a, § 3b, § 3c, § 3d und § 3e AsylG; unionsrechtlicher subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2, Abs.5 und Abs.7 AufenthG. Europarechtliche Vorgaben aus der Qualifikationsrichtlinie berücksichtigt. • Soziale Gruppen und sexuelle Orientierung: Homosexuelle bilden in Nigeria eine ‚bestimmte soziale Gruppe‘ i.S. des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG; strafrechtliche Bestimmungen können dies belegen, begründen aber allein noch keine Verfolgung. • Individuelle Gefahrenprognose: Maßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung; es ist eine Gesamtwürdigung der Person und ihres bisherigen sowie zu erwartenden Verhaltens vorzunehmen (insb. ob er öffentlich homosexuell lebt oder dies nicht verbergen kann). • Tatsächliche Substanz des Vortrags: Der Kläger machte nur spärliche, teils widersprüchliche Angaben zu konkreten Verfolgungserlebnissen (z. B. Inhaftierung des Freundes, Meldung an Polizei). Das Gericht hielt diese Angaben für nicht lebensnah und nicht ausreichend belegt. • Staatliche Verfolgung: Zwar bestehen in Nigeria rechtliche und gesellschaftliche Sanktionen gegen Homosexualität, doch es liegen keine Anhaltspunkte für eine individuelle oder gruppenbezogene staatliche Verfolgung des Klägers oder für eine systematische Durchsetzung des neuen Gesetzes in allen Bundesstaaten. • Verfolgung durch Nichtstaatliche Akteure: In Nigeria gibt es ein Klima von Ächtung und vereinzelt Gewalttaten gegen offen lebende Homosexuelle; für Personen, die offen und öffentlich als homosexuell erkennbar sind, kann eine erhöhte Gefahr bestehen. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass seine Homosexualität in der Gesellschaft bekannt oder er offen aufgetreten sei. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs.1 AsylG oder einer erheblichen konkreten Gefahr i.S.v. § 60 Abs.7 AufenthG fehlen stichhaltige, auf die Person bezogene Anhaltspunkte; allgemeine wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Probleme Nigerias rechtfertigen kein individuelles Abschiebungsverbot. • Verfahrens- und Kostenfragen: Die Klage ist unbegründet; deshalb wurde Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt und die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt an, dass Homosexuelle in Nigeria eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, kommt aber zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Seine persönlichen Angaben zu Verfolgungshandlungen sind ungenügend und nicht lebensnah belegt; es besteht keine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit staatlicher oder konkreter nichtstaatlicher Verfolgung gegen ihn persönlich. Mangels stichhaltiger Gründe wird auch unionsrechtlicher subsidiärer Schutz verneint und es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG vor. Daher ist der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten und erhält keine Prozesskostenhilfe.