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Urteil

27 K 10501/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0415.27K10501.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, geboren am 00.00.1983, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlichen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 22. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2016 einen Asylantrag. 3 Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 26. September 2016. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei homosexuell. Er sei beim Sex mit einem anderen Mann nach einer Party entdeckt worden. Sie seien in einem unverschlossenen Raum gewesen als drei Männer diesen betreten und Alarm geschlagen hätten. Ihm sei die Flucht gelungen, sein Freund sei geschlagen und mit Steinen beworfen worden. Er habe sich dann bis zur Ausreise bei dem Onkel eines Freundes versteckt und sei dann mit dem Flugzeug nach Malta ausgereist. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien nicht hinreichend substantiiert. Er habe mehrheitlich vage und knappe Angaben zum Kerngeschehen gemacht. 5 Der Kläger hat am 7. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Er besuche regelmäßig Gay-Clubs im Bereich der D.---------straße in E. . Er legt zudem einen Zeitungsartikel vor, der seine Verfolgungsgeschichte zum Gegenstand hat und trägt vor, dieser sei nach Auskunft eines seiner Freunde so in Nigeria erschienen. Zudem legt er Fotos vor, die ihn auf einer „Gay-Party“ in dem Club „C. “ in L. zeigen sollen. Er habe zudem seit vier Monaten einen festen Freund, den er aber namentlich nicht benennen wolle. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, 9 ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise, 11 festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Gericht hat die erste mündliche Verhandlung vom 4. September 2018 vertagt und Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes bezüglich der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikels. Der Kläger ist in beiden mündlichen Verhandlungen persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 20 Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Ausgehend davon, dass die Homosexualität als ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. 21 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 09. August 2017 – A 4 K 6228/17 –, Rn. 19, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, juris VG Aachen, Urteil vom 18. März 2014 – 2 K 1589/10.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. November 2013 – RN 5 K 13.30226 –, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2007 – 1 A 1824/07 –, juris. 22 Maßgebend ist allein das identitätsprägende Merkmal der sexuellen Ausrichtung als solches. Die betreffende Verhaltensweise muss für die Identität des Betroffenen bedeutend und besonders wichtig sein. Eine Verfolgung bleibt nämlich auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland die Möglichkeit hat, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimlicht oder davon Abstand nimmt, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben. Zu prüfen ist daher, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist. Ein Vermeidungsverhalten, das auf einer zu erwartenden Strafverfolgung beruht, muss hierbei außer Betracht bleiben. 23 Vgl. ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 48 ff. m.w.N. 24 Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. 26 Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. 27 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. 28 Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. 30 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989– 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016– M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Homosexualität außerhalb seines Herkunftslandes Nigeria aufhält. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er homosexuell ist. 33 Im Rahmen seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur sehr pauschal und wortkarg geschildert, dass er auf einer Jungenschule mit einem Mitschüler seine Homosexualität entdeckt habe. Auch seine Schilderung der späteren Beziehung zu einem Kommilitonen blieb nicht nur äußerst detailarm und stereotyp. Er war insbesondere nicht in der Lage – auch auf ausdrückliche Nachfrage – die emotionale Seite seiner Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar zu beschreiben. Seinen Freund beschrieb er nahezu klischeehaft und musste selbst hierüber lachen. Der fluchtauslösende Vorfall, den der Kläger beschreibt, eine angebliche Entdeckung beim homosexuellen Geschlechtsverkehr, entspricht diversen anderen dem Gericht bekannten, stereotypen Verfolgungsgeschichten. Gegen Ende seiner Befragung hat der Kläger dann behauptet, regelmäßig in Gay-Bars, etwa auf der D.---------straße in E. , zu verkehren. Obwohl die von ihm benannten Clubs maximal fünf Minuten fußläufig vom E1. Hauptbahnhof entfernt liegen, will er hierhin entweder mit der U-Bahn („etwa vier Haltestellen“) oder mit dem Taxi (Fahrzeit „etwa 6 bis 8 Minuten“) gefahren sein, was klar zeigt, dass er in Wahrheit keine Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten hat. Auch seine Schilderungen vom Ablauf eines solchen Besuchs waren nichtssagend. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger diese angeblichen Besuche frei erfunden hat. Erst nachdem das Gericht ihm gegen Ende der ersten mündlichen Verhandlung Widersprüche in seinen Angaben vorhielt, legte der Kläger – noch nach Stellung der Anträge – plötzlich eine Ausgabe der Zeitung „O. E2. “ vom 27. April bis 3. Mai 2015 vor und behauptete, auf Seite 7 der Ausgabe befände sich ein Artikel, der die Richtigkeit seiner Angaben beweise. Dies erscheint schon deshalb absolut unglaubhaft, weil kein Grund dafür ersichtlich war, dass der Kläger ein für seine Verfolgungsgeschichte derart zentrales Beweismittel (so lange) zurückhalten würde. Dies ergibt nur angesichts des Umstandes Sinn, dass der in der vom Kläger übergebenen Ausgabe abgedruckte Artikel „Mob attack leaves suspected gay man dead“ inklusive Foto des Klägers gefälscht ist. Die Verwendung des gefälschten Artikels hat der Kläger offenbar erst als notwendig angesehen, als ihm klar wurde, dass das Gericht Zweifel an seiner Darstellung hegte. Auf Anfrage des Gerichts hat das Auswärtige Amt die Fälschung bestätigt und das Original der Zeitung übersandt. Dort befinden sich drei andere Artikel auf Seite 7. Dies deckt sich im Übrigen mit den in anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts. Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln ohne weiteres in Nigeria erhältlich sind. 34 Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf im Verfahren 27 K 10421/17.A vom 19. Dezember 2018 (Gz.: 508-516.80/50873) und im Verfahren 27 K 10501/17.A vom 7. Januar 2019 (Gz. 508-516.80/51434). 35 Selbst wenn – anders als hier – eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, ein Freund aus Nigeria habe ihm den Artikel geschickt, er wisse daher selbst nicht, ob dieser authentisch sei, ist eine reine Schutzbehauptung. Auch die vom Kläger – erst auf Nachfrage des Gerichts – in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos haben keinerlei Beweiswert. Aus dem Umstand, dass der Kläger vor einer Regenbogenfahne sitzt, kann nicht auf seine sexuelle Orientierung geschlossen werden. Insbesondere unglaubhaft ist schließlich, dass der Kläger plötzlich in der weiteren mündlichen Verhandlung – nachdem ihm die Fälschung des Zeitungsartikels vorgehalten wurde – behauptet hat, in einer homosexuellen Beziehung zu leben. Hiervon hatte er nicht einmal seinem Prozessbevollmächtigten berichtet. Den Namen seines angeblichen Freundes wollte er nicht nennen. 36 Angesichts des zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstandes, dass der Kläger das Gericht mehrfach belogen hat und insbesondere immer dann zu weiteren Lügen gegriffen hat, sobald er den Eindruck hatte, dass das Verfahren nicht in seinem Sinne verläuft, ist er als Person insgesamt unglaubwürdig. Inwieweit dieses Verhalten – mit Blick auf die Vorlage gefälschter Unterlagen – darüber hinaus strafrechtlich relevant ist, wird die zuständige Staatsanwaltschaft zu bewerten haben. 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat – wie zuvor ausgeführt – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria ein solcher ernsthafter Schaden droht. 38 Es sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. 39 Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 40 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides unter 6 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnen auch im Übrigen keine Bedenken. Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 43 Rechtsmittelbelehrung: 44 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 45 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 46 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 47 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 49 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 50 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 51 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 52 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 53 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.