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Beschluss

22 L 396/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0724.22L396.19A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antragsteller durchlief bereits ein Asylverfahren, das beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) unter dem Geschäftszeichen 0000000-998 geführt wurde. Ausweislich des in diesem Asylverfahren ergangenen Bescheides vom25. November 2016 reiste der Antragsteller am 25 Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. August 2016 einen Asylantrag. Mit dem genannten Bescheid lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Bulgarien an, falls er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche verlasse und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 12 K 14650/16.A) und stellte einen Eilantrag (12 L 4148/16.A). Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 20. Februar 2017 abgelehnt. Der daraufhin vom Antragsteller am 9. April 2017 gestellte Abänderungsantrag (12 L 1654/19.A) wurde durch Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2017 abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 20. März 2018 eingestellt, weil die Klage gemäß § 81 AsylG als zurückgenommen galt. Am 11. April 2018 hat der Antragsteller einen Asylfolgeantrag gestellt. Zur Begründung führte er aus, er könne wegen der Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Bulgarien nicht dorthin abgeschoben werden. Er leide auch unter Erkrankungen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen (§ 71 Abs. 1 AsylG, § 51 VwVfG). Der Antragsteller könne auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Auch in Bezug auf die Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liege eine geänderte Sach- oder Rechtslage nicht vor; andere Wiederaufgreifensgründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. Am 6. Februar 2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017, Az. 1 C 37/16 zum Europäischen Gerichtshof, der Fragen hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Asylantrages wegen Schutzgewährung in Bulgarien aufwerfe. Ferner beruft er sich auf das Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2018, Az. 10 LB 83/17, mit dem dem dortigen Kläger ein Anspruch auf die Feststellung zugesprochen wurde, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien bestehe. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der ersten Instanz keine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien erfolgen darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Antragsteller hat ferner am 6. Februar 2019 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien besteht. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, § 123 Abs. 1 und 5 VwGO. Obwohl in der Hauptsache gegen die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig die Anfechtungsklage statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 -1 C 4.16 ‑, Rn. 16, juris, ist das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegend nicht als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. Denn das Bundesamt hat mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid keine erneute Abschiebungsregelung erlassen, so dass die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung aus dem Erstverfahren nicht durch eine Gerichtsentscheidung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden könnte. Der Antragsteller kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens nur auf dem Weg sichern, dass der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, die nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG vorgesehene Mitteilung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde zu widerrufen bzw. durch eine entgegenstehende Mitteilung gegenstandslos zu machen, vgl. VG München, Beschluss vom 27. Februar 2019 ‑ M 11 E 19.50096 ‑, Rn. 14, juris; VG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2019 ‑ 3 L 20.19 A ‑, Rn. 4, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Oktober 2018 ‑ AN 3 E 18.31175 ‑, Rn. 26 m.w.N., juris; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 ‑ 9a L 2160/18.A ‑, Rn. 13, juris. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Unterschied zum Beweis verlangt Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen. Mit der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Ablehnung des ursprünglichen Asylantrags des Antragstellers durch Bescheid vom 25. November 2016, der durch die (fingierte) Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage unanfechtbar wurde, liegt eine unanfechtbarere Ablehnung eines Asylantrages im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG vor. Der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht zunächst § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antragsteller macht vorliegend als Wiederaufgreifensgrund sinngemäß Veränderungen der Lebenssituation Schutzberechtigter in Bulgarien bzw. deren rechtliche Bewertung sowie Erkrankungen geltend. All dies hätte er jedoch ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren 12 K 14650/16.A betreffend den Bescheid im Erstverfahren geltend machen können. Gem. § 77 Abs. 1 AsylG hat das Gericht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Im Verfahren 12 K 14650/16.A war weder eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen, geschweige denn war eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen. Vor diesen Hintergrund ist angesichts § 51 Abs. 2 VwVfG zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er durch Nichtbetreiben des Klageverfahrens den ursprünglichen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, bevor es zu einer Terminierung oder Entscheidung im Hauptsacheverfahren kam. Die in § 77 Abs. 1 AsylG getroffene Regelung soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden. Diesem Gesetzeszweck sowie § 51 Abs. 2 VwVfG widerspricht es, wenn ein Antragsteller – wie hier – versucht, Sach- und Rechtsfragen nicht im Ausgangsverfahren geltend zu machen, sondern in ein Folgeantragsverfahren zu verlagern. Eine „Flucht in den Folgeantrag“ mag dem Betroffenen im Einzelfall günstiger erscheinen als das Abwarten der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung betreffend den Asylerstantrag; mit derart taktischen Erwägungen können jedoch § 51 Abs. 2 VwVfG und § 77 Abs. 1 AsylG nicht umgangen werden. vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 – Au 4 K 18.31033 –, Rn. 35, juris. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Soweit sich der Antragsteller auf Veränderungen der Lebenssituation Schutzberechtigter in Bulgarien bzw. deren rechtliche Bewertung beruft, hat sich die Sachlage seit Abschluss des Erstverfahrens (Einstellung des Klageverfahrens am 20. März 2018) nicht in einer Weise geändert, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen könnte. Insbesondere steht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) der Ablehnung des Folgeantrages des Antragstellers als unzulässig nicht entgegen. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCh - zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17 u. a., EU:C:2019:219, Rn. 81-101, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218. Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse (weiterhin) nicht festgestellt werden, dass die Lebensumstände in Bulgarien mit Art. 4 EU-GRCh für einen jungen Mann wie den Antragsteller, der zudem keine Unterhaltslasten trägt und erwerbsfähig ist, unvereinbar sind. Die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus sind unverändert sehr schwierig. Zur Überzeugung des Gerichts herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU angehören, würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien ausgesetzt. Zwar ist ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private oder familiäre Netzwerke in dem Land, das seinen Schutzstatus festgestellt hat, bei seiner Rückkehr insoweit schutzbedürftig, als dass er für eine gewisse Übergangszeit die elementaren Bedürfnisse (Unterkunft, Versorgung) nur mit Hilfe von Dritten wird befriedigen können. Vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Bulgaria, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76 ff. Dass diese vorübergehende Hilfe bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht zu erlangen ist, ist nach der derzeitigen Auskunftslage jedoch nicht erkennbar. So auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14. Die in jüngerer Zeit veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, die anderer Meinung sind, vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 ‑ 10 LB 87/17 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris, veranlassen das Gericht nicht dazu, seine Einschätzung zu ändern und die Gefahr von Menschenrechtsverstößen im Sinne von Art. 3 EMRK bei der Überstellung eines jungen, gesunden und ledigen Mannes anzunehmen. Denn den vorliegenden, aktuellen Erkenntnissen lässt sich entnehmen, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus unverändert sehr schwierig sind, aber nicht das Niveau derartiger greiflich eklatanter Missstände, die den Schluss zuließen, auch nicht vulnerable Personen würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in Bulgarien ausgesetzt, erreichen. So auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 18 ff. Das Gericht sieht sich in seiner Einschätzung durch den Bericht des Europarates vom 19. April 2018 gestützt, in dem der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge zu dem Ergebnis kommt, dass Bulgarien – mit Hilfe der Europäischen Union, internationaler Organisationen und zahlreicher Nichtregierungsorganisationen – stetige und bemerkenswerte Bemühungen zur Bewältigung der Situation gezeigt hat. Aufgrund der wenigen Ankünfte von Asylsuchenden und der relativ niedrigen Anzahl von Flüchtlingen wie Asylsuchenden im Land stehe das bulgarische Asylsystem nicht vor der Überlastung. Vgl. Report of the fact-finding mission by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, to Bulgaria, 13-17 November 2017, Stand: 19. April 2018, S. 21. Die Einschätzung, dass die absoluten Zahlen an international Schutzberechtigten sehr gering sind, wird durch aktuelle Erhebungen der Asylum Information Database (AIDA) gestützt. Danach wurde im Jahr 2018 nur 730 Personen der internationaler Schutzstatus zugesprochen, von denen 317 den Flüchtlingsstatus und 413 subsidiären Schutz erhielten. Vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 7. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Obdachlosigkeit droht. Eine solche Obdachlosigkeit ist nicht unmittelbar nach der Überstellung von Deutschland nach Bulgarien anzunehmen, da ausreichend temporäre Unterkünfte zur Verfügung stehen, die auch für international Schutzberechtigte zugänglich sind. Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenasyl und Asyl der Republik Österreich können anerkannte Flüchtlinge nach bulgarischem Recht das System für soziale Dienstleistungen nutzen. Die soziale Dienstleistung, welche vorwiegend für Personen und Familien ohne Unterkunft angeboten wird, sei das Zentrum für temporäre Unterkunft. Dies sei eine temporäre Unterkunft und dürfe von Personen bis drei Monate im Rahmen eines Jahres genutzt werden, wobei die Aufenthaltsdauer in Notfällen um weitere drei Monate verlängert werden könne. In Bulgarien gebe es zwölf staatliche Zentren mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen. In Sofia gebe es auch in den Wintermonaten zwei Krisenzentren mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen für Unterkunft von bedürftigen Menschen. Vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenasyl und Asyl der Republik Österreich, Bulgarien, Soziale Rechte/Beihilfen für rückkehrende Schutzberechtigte, Stand: 7. Oktober 2016, S. 8. Diese Auskunft ist auch nicht – wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht angenommen hat – durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 und von Frau Dr. J. vom 7. April 2017 widerlegt bzw. überholt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 44; unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, Stand: 18. Juli 2017; und W. J. , Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Stand: 7. April 2017. Es sprechen überzeugende Gründe für die Annahme, dass die Angaben des Österreichischen Bundesamtes weiterhin Gültigkeit beanspruchen können. Denn international Schutzberechtigte haben Anspruch auf Zugang zu Unterkünften. Dazu zählen auch die vom Österreichischen Bundesamt aufgeführten Centre for temporary accomodation und Crisis Centre. Vgl. Dokumentationsstelle des OVG NRW, Anfragebeantwortung: Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien, Stand: 10. Mai 2019, S. 2 ff. Zu diesen Unterkunftsmöglichkeiten verhält sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 nicht. Sie legt ihren Fokus allein auf die Flüchtlingsunterkünfte, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, Stand: 18. Juli 2017, Frage 7, die ersichtlich nicht auf zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ausgerichtet sind, sowie auf den privaten Wohnungsmarkt. Auch räumt Frau Dr. J. ein, dass es keine Angaben über die Anzahl von Schutzberechtigten gibt, die obdachlos sind. Vielmehr findet sich die Auskunft, dass die Landesagentur für Flüchtlinge (State Agency for Refugees – SAR) auf die Situation durch die Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthalts in den Aufnahmezentren reagiert hat. Vgl. W. J. , Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Stand: 7. April 2017, S. 9. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mittlerweile selbst über ein Jahr alt ist und die wesentlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der Frau J. sogar aus dem Jahr 2017 – mit noch älteren Quellen – datieren. Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlands und das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein stützen sich im Kern nur auf diese beiden Quellen, ohne neuere Erkenntnisse einzubeziehen. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 65. Dem Gericht liegen dagegen keinerlei tagesaktuelle Berichte vor, nach denen sich die in diesen beiden Auskünften prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte. Insbesondere enthält auch der Bericht der AIDA in seinem kürzlich veröffentlichten Update 2018 keine Berichte von Fällen, in denen es tatsächlich zu Obdachlosigkeit gekommen ist. Vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76. Das Gericht kann der aktuellen Erkenntnislage auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten seit der Überstellung mit der konkreten Möglichkeit einer Obdachlosigkeit konfrontiert sein wird. Zwar wird im aktuellen Bericht der AIDA von Schwierigkeiten beim Abschluss von Mietverträgen berichtet, da international Schutzberechtigte die dafür erforderlichen Identitätsausweise mangels Adresse nicht beantragen könnten. Vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76. Aber ausweislich der Angaben des Bulgarian Council on Refugees and Migrants wird für die in einem temporäreren Zentrum (Centre for temporary accommodation) untergebrachten Personen mit internationalem Schutzstatus vorab ein spezieller Unterstützungsplan erstellt, auf Grundlage dessen sie an berufsbildenden Kursen teilnehmen sowie Hilfe bei der Arbeits- und Wohnungssuche und weitere Maßnahmen in Anspruch nehmen können. Vgl. Dokumentationsstelle des OVG NRW, Anfragebeantwortung: Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien, Stand: 10. Mai 2019, S. 2. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass die zahlreichen in Bulgarien tätigen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die international Schutzberechtigten in einer Weise unterstützen, die Verstöße gegen Art. 3 EMRK ausschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, Stand: 18. Juli 2017, Frage 3; so wie hier: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 17 ff. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine vulnerablen Merkmale aufweist. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden gesunden jungen Mann. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher sich den herausfordernden Verhältnissen in Bulgarien stellen kann und gleichwohl in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Hervorzuheben ist schließlich, dass die vorliegende Tatsachengrundlage insbesondere von den Sachverhalten der stattgebenden Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, bei denen eine dreiköpfige Familie bzw. ein suizidgefährdeter Mann Rechtsmittelführer waren, abweicht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 1 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 1 f. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag dagegen OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 1 f., zugrunde. Keine Sachverhaltsangabe enthält OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris. Der vom Antragsteller ins Feld geführte Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 zum Europäischen Gerichtshof, Az. 1 C 37/16 vermag ebenfalls keine günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vorlagebeschluss aufgehoben, soweit er die Fragen 1 Buchst. a und 2 betraf, weil diese Fragen durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:EU:C:2019:219], J1. u.a.) beantwortet wurden, BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 C 37/16 –, juris. Die sich aus dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Grundsätze führen - wie oben dargelegt - nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles. Soweit sich der Antragsteller auf Erkrankungen beruft, wird schon nicht ansatzweise vorgetragen, inwiefern sich eine Veränderung der Sachlage seit dem Abschluss des Erstverfahrens ergeben haben sollen. Bereits im Erstverfahren hatte der Antragsteller zur Begründung seines gerichtlichen Abänderungsantrages vom 9. April 2017 (12 L 1654/17.A) ein ärztliches Attest vom 22. März 2017 vorgelegt. Dieses wurde im ablehnenden Beschluss vom 3. Juli 2017 gewürdigt. Im Folgeantragsverfahren hatte der Antragsteller keine näheren Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht, geschweige denn Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Aus den gleichen Gründen ist auch die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen (weiterhin) keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass ein gesunder Mann - wie hier der Antragsteller ‑ im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Vgl. ebenso zuletzt: VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2019 ‑ 10 A 628/18 ‑, Rn. 26 ff, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496 -, juris Rn. 42; VG Cottbus, Urteil vom 21. Mai 2019 ‑ 5 K 1980/15.A ‑, Rn. 24 ff, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).