Urteil
27 K 7387/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0806.27K7387.18A.00
16Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1., geboren am 00.00.1997, nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Bini und christlichen Glaubens, reiste Anfang März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. März 2018 einen Asylantrag. Am 00.00.2018 wurde der Kläger zu 2. geboren. Der Asylantrag des Klägers zu 2. galt als gestellt, nachdem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Geburt angezeigt worden war. 3 Die persönlichen Anhörungen der Klägerin zu 1. beim Bundesamt erfolgten am 13. März 2018 und am 20. März 2018. Hier trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor: Sie habe Nigeria im November 2016 verlassen, weil es für sie kein Geld und keine Arbeit gegeben habe. Ihre Brüder und ihre Mutter hätten gehungert, diese sei auch sehr krank gewesen. Sie habe ihre Mutter sowie ihren Bruder und dessen Kinder aus dem Ausland unterstützen wollen, damit ihre Kinder zur Schule hätten gehen können. Ihr Vater sei verstorben, als sie 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Dann habe die Familie des Vaters – insbesondere ihr Onkel – sie bedroht. Die Familie des Vaters habe ihren ältesten Bruder und die älteste Schwester umgebracht. Der Onkel habe ihre Mutter für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht, und auch sie bedroht. Ihr Bruder habe sich gegen den Onkel aufgelehnt und das Land des Vaters für sich beansprucht. Dies habe der Onkel an sich gerissen. Die Bedrohungen hätten sich fortgesetzt. Im September 2016 habe sie das Haus der Mutter verlassen und sei zu ihrer Tante nach C. gegangen. Die Tante habe Tee und Früchte verkauft. Dann habe sie auf dem Markt eine Frau kennengelernt, die ihr unter dem Versprechen, in Italien als Haushaltshilfe arbeiten zu können, zur Flucht verholfen habe. Sie habe sich dann etwa 10 Monate lang in Libyen aufgehalten und dort den Vater ihres Kindes, des Klägers zu 2., kennen gelernt. Dieser sei bei einem Überfahrtsversuch nach Italien aus dem Boot gefallen und ertrunken. Nach der Überfahrt habe sie sich etwa 5 Monate lang in Italien und einige Wochen in der Schweiz aufgehalten, bevor sie nach Deutschland gekommen sei. 4 Das Bundesamt lehnte die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) mit Bescheiden vom 17. August 2018 ab und stellte fest, dass in der Person der Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Sie wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt in Bezug auf die Klägerin zu 1. im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes seien ihre Angaben völlig unglaubhaft gewesen. Der Sachvortrag sei sehr allgemein gehalten, auf Aufforderung habe sie sehr wenig engagiert und kurz geantwortet. Es fehle an Detailreichtum und einer nachvollziehbaren strukturierten Erzählweise. Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht, da ihr auch als alleinerziehende Mutter mit kleinem Kind die Rückkehr nach Nigeria zumutbar sei. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über familiäre Unterstützung in Gestalt der Tante und der Mutter. In Bezug auf den Kläger zu 2. führte das Bundesamt aus, eine drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für ihn nicht geltend gemacht worden. Das sei angesichts der Geburt im Bundesgebiet auch fernliegend. Familienflüchtlingsschutz komme mangels Flüchtlingseigenschaft eines Stammberechtigten nicht in Betracht. Auch ein Abschiebungsverbot sei nicht feststellbar. Es sei ihm zumutbar, zusammen mit der Klägerin zu 1. im Dorf der Mutter oder der Tante unterzukommen, ohne in eine ausweglose existenzielle Notlage zu geraten. 5 Die Kläger haben am 8. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Klägerin zu 1. könne aufgrund traumatischer Erlebnisse während der Flucht nicht berichten. Sie leide an Konzentrationsschwächen und Flashbacks. Insbesondere könne sie das Bild des Vaters, der während der Überfahrt von Libyen nach Italien ertrunken sei, nicht aus dem Kopf bekommen. Sie könne als unverheiratete, alleinerziehende Mutter eines Babys in Nigeria keine Existenz aufbauen. Ihre Familie würde sie nicht wieder aufnehmen. Sie sei dazu auch gar nicht in der Lage. Die Mutter sei Feldarbeiterin ohne eigenes Land gewesen. Sie habe von der Hand in den Mund gelebt. Die Geschwister hätten eigene Familien, die ernährt werden müssten. Eine inländische Fluchtalternative in Nigeria bestehe aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht. 6 Außerdem müsse ihr Kind – der Kläger zu 2. – befürchten, bei einer Rückkehr einer Malariainfektion ausgesetzt zu werden. Unbehandelt drohe eine ernsthafte Erkrankung mit schweren bis schwersten bleibenden gesundheitlichen Schäden oder sogar Versterben. Die erforderlichen Medikamente stünden nicht verlässlich zur Verfügung. Das Risiko, an Malaria tropica zu erkranken, sei in Nigeria sehr hoch. Es beziehe sich auf das gesamte Land einschließlich der Städte. Einheimische erwürben in der Kindheit eine Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren tödlichen Verlauf der Malaria bewirke. Die Klägerin zu 1. habe durch den langjährigen Aufenthalt im Ausland ihre Semi-Immunität verloren. Bis zu 25 Prozent der Medikamente seien gefälscht und enthielten keinen Wirkstoff. Die Kosten für eine Behandlung könnten nicht aufgebracht werden. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. August 2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter der teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. August 2018 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. August 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Nigerias vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). 18 Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Bescheide des Bundesamtes vom 17. August 2017 sind im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzen die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Kläger haben – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. 21 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 22 Ergänzend wird ausgeführt: Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ist vorliegend nicht begründbar. Das Argument der Kläger, eine Rückkehr nach Nigeria sei unzumutbar, weil die Klägerin zu 1. über eine geschwächte und der Kläger zu 2. als in Deutschland geborenes Kleinkind über gar keine Semi-Immunität gegen eine Malariainfektion verfügten, und sie somit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Malaria Tropica-Erkrankung ausgesetzt wären, die einen schweren Verlauf nehmen kann, begründet entgegen der Auffassung des VG Münster, 23 Urteil vom 23. Januar 2019 – 1545/18.A –, n. v., 24 vorliegend kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. 25 Prüfungsmaßstab ist insoweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung. 26 Die Einschränkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nach dieser mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 angefügten Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Da vorliegend allerdings nur die Gefahr vor einer Erkrankung, also das Erkrankungsrisiko geltend gemacht wird, ist Satz 2 nach dem Wortlaut mangels „Erkrankung“ nicht einschlägig. Gesundheitliche Gefahren, die keine Erkrankungen darstellen, sind daher unter Satz 1 der Vorschrift zu subsumieren, zu berücksichtigen sind allerdings die Einschränkungen in den Sätzen 3 und 4. 27 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist unmittelbar ebenfalls nicht anwendbar. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings findet Satz 1 auf allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG keine Anwendung. Diese Gefahren sind bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist demnach gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebzielstaat droht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 28 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 52, 29 soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des Satzes 5 liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 10, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 342 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG). 31 Vorliegend handelt es sich bei der Gefahr der Ansteckung mit Malaria tropica um eine allgemeine Gefahr, die alle Rückkehrer nach Nigeria gleichermaßen betrifft, 32 HTK-Ausländerrecht, § 60 Abs. 7 Rn. 45; OVG NRW, a. a. O., Rn. 66 ff. 33 Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, 34 zu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - InfAuslR 1995, 422, 35 und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen. 36 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, Juris, vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, LexisNexis, vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -. 37 Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsende extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, Juris; Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685. 39 Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG beseitigen kann. 40 BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris Rn. 13. 41 Solche extremen Gefahren drohen den Klägern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, insbesondere nicht wegen der Gefahr der Erkrankung an Malaria. Der Einzelrichter folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster in den Annahmen, dass eine Semi-Immunität bei in Deutschland geborenen Kindern nicht erworben wird und die in Nigeria erworbene Semi-Immunität bei Erwachsenen in Folge eines Aufenthaltes außer Landes verloren geht. 42 https://dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2019_DTG_Empfehlungen_Malariaprophylaxe.pdf , Seite 115 f., abgerufen am 8. Juli 2019. 43 Nigeria ist ein Hochrisikogebiet für Malariaerkrankungen. Die deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin spricht von einem „hohen“ ganzjährigen Risiko einer Erkrankung im ganzen Land inklusive der Städte, 44 https://dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2019_DTG_Empfehlungen_Malariaprophylaxe.pdf , Anhang, Seite 130, abgerufen am 8. Juli 2019. 45 Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass eine Malaria-Tropica-Erkrankung, die häufigste der Malaria-Erkrankungen, unbehandelt einen schweren bis tödlichen Verlauf nehmen kann und dass Kinder bis zu fünf Jahren insoweit besonders gefährdet sind, da ihr Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist. 46 Allerdings kann bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe den Klägern im Einzelfall kein Abschiebungsschutz gewährt werden, weil es an der erforderlichen extremen Gefahrenlage – der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der schweren Folgen einer Malariaerkrankung – fehlt. Es ist nicht feststellbar, dass die – gesunden – Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würden. Hiergegen spricht bereits die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Malariaerkrankung auftritt. Nach der Tabelle 5 der deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und internationale Gesundheit e. V., 47 https://dtg.org/images/Startseite-Download-Box/2019_DTG_Empfehlungen_Malariaprophylaxe.pdf , Tabelle 5: Grundlagen für die Abschätzung des Malariarisikos einer Region und Präventionsempfehlung, Seite 113, abgerufen am 8. Juli 2019, 48 wird das Nigeria betreffende „hohe“ Malariarisiko definiert als in der Größenordnung mehr als 10 erkrankte Reisende auf 100.000 Personen jährlich bzw. mehr als 10 erkrankte Einheimische auf 1000 Personen jährlich. Unterstellt, die Dunkelziffer jedenfalls für Einheimische liegt aufgrund einer unvollständigen Dokumentation der Malariafälle in Nigeria und des erhöhten Risikos für die Kläger aufgrund einer reduzierten bzw. fehlenden Semi-Immunität jeweils deutlich höher, läge die Gefahr einer Erkrankung trotzdem im einstelligen Prozentbereich. Damit ist die Gefahr einer Malaria-Tropica-Erkrankung im ersten Jahr nach der Rückkehr weit von der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit entfernt. Diese Einschätzung deckt sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Frage einer durch eine Malariainfektion begründeten Extremgefahr in der Demokratischen Republik Kongo, 49 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 – A 5 S 63/08, juris Rn. 23, 34; BayVGH, Urteil vom 21. September 2009 – 21 B 08.30221 –, juris; OVG NRW, a. a. O., juris Rn. 118, 127 (keine Extremgefahr für Kinder, die älter als ein Jahr sind). 50 Im Einzelfall sind keine Anhaltspunkte für eine weitere Gefahrerhöhung erkennbar. Die Klägerin zu 1. schildert gegenüber dem Bundesamt nicht, dass sie oder Mitglieder ihrer Großfamilie bereits an Malaria erkrankt gewesen seien oder dass Malariaerkrankungen in der Wohngegend überhaupt aufgetreten seien. Die Klägerin zu 1. hat in häuslichen Umgebungen gewohnt und gelebt. Die Kläger kehren nicht in Wohnverhältnisse ohne funktionierende Abwasserbeseitigung zurück – eine Umgebung, in der sich die Malaria übertragende Anopheles-Stechmücke stark vermehrt. Eine Gefahrminimierung ist zu erzielen, indem die Kläger imprägnierte Moskito-Netze verwenden, um sich vor einem Stich der Anopheles-Stechmücke zu schützen. 51 Im Übrigen ist eine Malariaerkrankung in Nigeria behandelbar. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria hat sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. 52 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Oktober 2018) vom 10. Dezember 2018, S. 22. 53 Malariamedikamente sind verfügbar. Ein Problem stellt zwar die Qualität der Medikamente auf dem freien Markt dar. Bis zu 25 Prozent der Medikamente enthalten keinen Wirkstoff. 54 Auswärtiges Amt, a. a. O., Lagebericht, Seite 23. 55 Allerdings können Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht flächendeckend ausgegeben. 56 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, Seite 69. 57 Hier ist somit davon auszugehen, dass die Kläger eine Behandlung gegen eine Malariaerkrankung, soweit sie diese nicht kostenlos erhalten, auch finanzieren könnten. Die Klägerin zu 1. hat in der Nähe der Großstadt Benin-City gelebt. In Großstädten ist die gesundheitliche Versorgung besser als auf dem Land. Die Klägerin zu 1. hat gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dort mit der Großfamilie gelebt zu haben, bestehend aus Mutter, drei bis vier jüngeren und drei älteren Geschwister, deren Kindern sowie jedenfalls einer Tante. Jedenfalls mit Unterstützung dieser Großfamilie – wie im Folgenden noch auszuführen ist – dürfte sie in der Lage sein, Medikamente gegen Malaria notfalls käuflich zu erwerben. 58 Die Klägerin zu 1. hat auch im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die eine Extremgefahr begründen und damit dagegen sprechen würden, dass sie sich auch als alleinstehende Frau mit dem Kläger zu 2. in den Dörfern der Mutter oder der Tante in der Nähe von Benin-City niederlassen könnte. Ohnehin geht das Gericht nicht generell davon aus, dass grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit Kleinkindern eine solche Gefahr zu prognostizieren ist, denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Das Gericht hat auch im vorliegenden Einzelfall nicht die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin zu 1. als alleinstehende und alleinerziehende Frau auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung besteht. Die Klägerin ist im Fall der Rückkehr insbesondere nicht gezwungen, ohne familiäre Unterstützung für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz auf eine vorhandene – sie und die beiden Kinder unterstützende – Familienstruktur zurückgreifen kann. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Kindern nicht auf sich selbst gestellt. Dass sie auf die familiäre Unterstützung ihrer in Nigeria befindlichen Großfamilie nicht zurückgreifen können, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. 59 Soweit die Klägerin zu 1. von Bedrohungen des Onkels berichtete, war ihr Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft. Während sie gegenüber dem Bundesamt schilderte, ihr Vater sei ums Leben gekommen, und ihr Onkel seinerzeit ihre Mutter für den Tod verantwortlich gemacht habe – im Zuge der Auseinandersetzung sei eine Schwester und ein Bruder getötet worden –, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, der Vater sei ebenfalls vom Onkel getötet worden. Auf Vorhalt konnte sie den Widerspruch nicht aufklären. Auch wenn es sich um lange zurückliegende Ereignisse handeln sollte, ist eine derartige Diskrepanz nicht erklärlich. Darüber hinaus vermochte es die Klägerin zu 1. kaum, zusammenhängend zu berichten. Auf zahlreiche Nachfragen, den Tagesablauf bei ihrer Tante zu schildern, erklärte die Klägerin zu 1. nur, sie habe von ihrer Tante Geld bekommen, damit auf dem Markt Lebensmittel eingekauft und diese zu ihrer Tante gebracht. Eines Tages habe sie eine Frau auf dem Markt kennengelernt, die ihr zur Flucht verholfen habe. Auch einfachste Fragen, etwa, wer bei der Tante gekocht habe, beantwortete sie nicht und trug vor, sich nicht erinnern zu können. Ihr Vorbringen war durchweg gekennzeichnet durch extreme Detailarmut. 60 Das Argument der Prozessbevollmächtigten, die Klägerin zu 1. könne sich aufgrund einer Traumatisierung nicht erinnern und klar äußern, greift nicht durch, da keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden sind, die eine – psychische – Erkrankung der Klägerin zu 1. belegen könnten. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Klägerin zu 1. war bei der Schilderung in der mündlichen Verhandlung, wie der Vater des Kindes ertrunken ist, emotional sehr bewegt, vermittelte dem Einzelrichter aber ansonsten nicht den Eindruck, in ihre Erinnerungsfähigkeit oder Ausdruckfähigkeit beeinträchtigt zu sein. 61 Dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist, ist in Rechnung zu stellen. Jedoch sind für die Bewertung des Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person der Kläger in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. in Nigeria ihren Lebensunterhalt für sich und den Kläger zu 2. nicht bestreiten könnte. Zudem wird sie auf familiäre Unterstützung etwa zur Betreuung ihres Kindes während einer Erwerbsfähigkeit zurückgreifen können. 62 Für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK gilt Entsprechendes. Insoweit ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse in Nigeria zwar keine „Extremgefahr“, jedoch ein – hier ebenfalls nicht erfülltes – sehr hohes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigender Fall vorliegt, 63 OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3939/18.A –, juris Rn. 111 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 10. 64 Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 65 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler im Zusammenhang mit den Befristungsentscheidungen sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat in den Begründungsteilen der Bescheide unter Ziffer 6 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keine Bedenken. Einwände werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. 67 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 68 Rechtsmittelbelehrung: 69 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 70 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 71 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 72 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 73 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 74 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 75 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 76 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 77 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 78 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.