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Beschluss

2 L 1517/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0814.2L1517.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 22. Mai 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren 2 K 1741/19 abzuschieben, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Es fehlt vorliegend an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, da es an einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der im Hauptsacheverfahren begehrten Aufenthaltserlaubnis fehlt. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Ein solches Bekenntnis hat der Antragsteller nach Aktenlage noch immer nicht abgegeben. 7 Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 29. 8 Hinzu kommt, dass der Antragsteller die weiter regelhaft vorausgesetzte eigenverantwortliche Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt, weil er Sozialleistungen bezieht. Soweit dies auf dem Umstand beruht, dass ihm die Erwerbstätigkeit mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht mehr gestattet wird, muss er sich dies entgegenhalten lassen. 9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2019 - 11 S 2868/18 -, juris, Rn. 11. 10 Zudem steht der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ein zwingender Versagungsgrund entgegen. Nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erlaubnis unter anderem zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Der bereits am 12. März 2010 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller verhindert seit nahezu 9½ Jahren seine hinreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ausweispapieres und damit die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe mehrfach bei dem indischen Generalkonsulat vorgesprochen, ist durch nichts belegt. Er hat nicht einmal substantiiert dargelegt, sich um die Ausstellung eines Ausweispapiers in ausreichender und zumutbarer Weise bemüht zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2018 der Antragsgegnerin eine Ablichtung seines indischen Reisepasses übermittelt hat. Dies befreit ihn nicht davon, sich selbst bei dem indischen Generalkonsulat nachhaltig um ein Ausweispapier zu bemühen. Ohne Erfolg regt der Antragsteller in diesem Zusammenhang an, die Antragsgegnerin möge ihm ein „Empfehlungsschreiben“ zur Vorlage bei dem Generalkonsulat mit dem Inhalt ausstellen, dass er - der Antragsteller - „bei Vorlage eines gültigen Dokuments nicht abgeschoben [wird]), sondern eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten kann“ (Schriftsatz vom 22. Januar 2019). Wenn der Antragsteller hiermit geltend machen möchte, dass seine Passlosigkeit auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, die ihm die Ausstellung des begehrten Empfehlungsschreibens verweigert, dringt er damit nicht durch. Nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 23. Januar 2019 und 5. Juni 2019 (vgl. Blatt 394 [Rückseite] und 448 der Verwaltungsvorgänge), an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, stellt das indische Generalkonsulat Reisepässe auch ohne das von dem Antragsteller erbetene Empfehlungsschreiben aus, auf das er ohnehin keinen Anspruch hat. 11 Im Übrigen gehen Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Etwas anders gilt hier nicht, weil § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als Versagungsnorm ausgestaltet ist. Denn die Vorschrift knüpft an die allgemeinen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers an, die ausschließlich dessen Einflussbereich unterliegen und der Behörde regelmäßig nicht bekannt sein können. Dass der Ausländer diesen Pflichten in ausreichender und zumutbarer Weise nachzukommen versucht hat, hat er daher zunächst darzulegen und gegebenenfalls zu belegen. Erst wenn er die üblichen Mitwirkungshandlungen und Obliegenheiten erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. 12 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2019 - 11 S 2868/18 -, juris, Rn. 8 f. 13 Auch wenn das Verhalten des Antragstellers die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mehr verhindern oder verzögern sollte, steht es der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis aus den Gründen des im Klageverfahren (2 K 1741/19) angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2019 (weiter) entgegen. Gegen die Feststellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG integriert, ist nichts zu erinnern. Denn von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Mitwirkungspflichtverletzungen stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen. 14 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 -, juris, Rn. 5, wonach eine über neun Jahre andauernde Täuschung des Antragstellers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG regelmäßig entgegensteht. 15 So verhält es sich hier, weil der Antragsteller seit über 9 Jahren seine Mitwirkungspflichten verletzt. 16 Ferner hat der Antragsteller die für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels erforderliche Passpflicht nicht erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Nach Aktenlage verfügt der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder über einen Pass noch über einen Passersatz. Ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt zwar in Betracht, wenn die Identität des Ausländers geklärt ist und er umfangreiche Bemühungen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die Passpflicht zu erfüllen. Dann ist kein Grund dafür ersichtlich, wegen der unverschuldeten Passlosigkeit von der regelmäßig - "soll" - veranlassten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG abzusehen. 17 Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 -, juris, Rn. 12 f. 18 Vorliegend hat der Antragsteller aber gerade nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass er entsprechende Bemühungen bei dem Generalkonsulat Indiens in G. an den Tag gelegt hat. 19 Schlussendlich hilft der Verweis des Antragstellers auf den Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2019 (Az.: 513-39.08.01-17-324) „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern“ im Streitfall nicht weiter. Denn zum einen hebt der Erlass hervor, dass der (hier einschlägige) Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht überwunden werden kann (Seite 15 des Erlasses). Zum anderen stellt er klar, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, an dem es hier ebenfalls fehlt, „nicht nur eine rein formelle Erteilungsvoraussetzung“ darstellt (Seite 5 des Erlasses). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes. 21 Rechtsmittelbelehrung: 22 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 23 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 24 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 25 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 26 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 27 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 28 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 29 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 31 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 32 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 33 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.