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Beschluss

11 S 2868/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. November 2018 - 12 K 5834/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellt und begründet worden. Er ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. I. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris; vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 <118 Rn. 36>; Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 <140>; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 134, 106 <119 Rn. 40>, es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. (2018), § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.). 4 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. 5 2. Gemessen hieran, zeigt der Kläger mit seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. 6 Er beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angenommen habe. Er, der Kläger, habe jedoch auf die Nichtausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft Kameruns keinen Einfluss, da die Botschaft das Ergebnis der Klageverfahren abwarten wolle (Mitteilung des Regierungspräsidiums an das Verwaltungsgericht vom 21.02.2018). 7 Mit diesem Vorbringen werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Kläger (auch aktuell) nicht alles ihm Zumutbare tue, um das Ausreisehindernis des fehlenden Rückreisedokuments zu beseitigen, nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Denn ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Akten in diesem (12 K 5834/17), wie auch in den vorangegangenen Verfahren (9 K 2394/14 und 11 S 1562/16), hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, sich um die Ausstellung eines Ausweispapiers in ausreichender und zumutbarer Weise bemüht zu haben. 8 § 3 Abs. 1 AufenthG statuiert die Passpflicht, die zu den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gehört. Diese Pflicht wird durch die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Beschaffung des Identitätspapiers flankiert. Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat daher alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2006 - 18 A 2388/06 -, BeckRS 2006, 26479, vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 -, juris, und vom 21.08.2014 - 18 A 1668/12 -, BeckRS 2014, 119408). 9 Etwas Anderes gilt hier nicht, weil § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG als Versagungsnorm ausgestaltet ist. Denn die Vorschrift knüpft an die allgemeinen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers an, die ausschließlich dessen Einflussbereich unterliegen und der Behörde regelmäßig nicht bekannt sein können. Dass der Ausländer diesen Pflichten in ausreichender und zumutbarer Weise nachzukommen versucht hat, hat er daher zunächst darzulegen und gegebenenfalls zu belegen. Erst wenn er die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen und Obliegenheiten erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2006, a.a.O., m.w.N.). 10 Davon ausgehend fehlt es im Fall des Klägers auch mit Blick auf das Zulassungsvorbringen an jeder nachvollziehbaren und damit bewertbaren Darlegung seiner konkreten Bemühungen um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres, und dies durchgängig seit dem Verfahren im Jahre 2014 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 22.09.2016 im Verfahren 11 S 1562/16) bis heute. Es liegt davon ausgehend für den Senat auf der Hand, dass das Entscheidungsverhalten der Botschaft Kameruns auf Umständen beruhen kann, die der Kläger beeinflussen könnte, wenn er es denn wollte. Der Senat hatte schon in seinem Beschluss vom 22. September 2016 darauf hingewiesen, dass ein konkreter Vortrag zu Bemühungen des Klägers um die Ausstellung eines Passes umso mehr erforderlich war, als ihm im Jahre 2010 ein Nationalpass ausgestellt worden war. Daran hat sich nichts geändert. Die nach all dem begründeten Zweifel daran, dass sich der Kläger in ausreichender und zumutbarer Weise um die Ausstellung eines Passes bemüht hat, gehen daher zu seinen Lasten. 11 3. Unbeschadet dessen ist für den Senat nicht zu erkennen, womit sich vorliegend die von § 25b AufenthG vorausgesetzte nachhaltige Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland begründen ließe. Der Kläger erfüllt die regelhaft vorausgesetzte eigenverantwortliche Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG seit vielen Jahren nicht. Soweit dies - inzwischen - auf dem Umstand beruht, dass ihm die Erwerbstätigkeit mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht mehr gestattet wird, muss er sich dies entgegenhalten lassen. 12 Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger den Ausschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 3. Alt. AufenthG nicht erfüllen würde, wäre sein bisheriges Verhalten bei der Passbeschaffung zu berücksichtigen. Dies zum einen bei der Anwendung des § 25b AufenthG als Sollvorschrift (a) und zum anderen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, von der im Ermessenwege abgesehen werden kann (b). 13 a) In der Ausgestaltung des § 25b Abs. 1 AufenthG als Sollregelung sind atypische Fälle angelegt. Die Vorschrift setzt eine gelungene Integration voraus, die - regelhaft - durch die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen umschrieben wird. Gleichwohl bedarf es einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Die damit erforderliche Bewertung ist in der Normstruktur auch im Rahmen der Rechtsfolgenregelung als Sollbestimmung angelegt (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2018, S. 237 Rn. 893, m.w.N.). Eine „Sperrwirkung“ des Ausschlusstatbestandes im Falle früherer Verweigerung von Mitwirkungshandlungen lässt sich danach nicht begründen. Mit den ausdrücklich benannten Integrationsforderungen und Versagungsgründen hat der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall vorgegeben, Ausnahmen sind in der Rechtsfolgenregelung zu verorten (Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, a.a.O., S. 240 Rn. 903). Davon ausgehend lässt sich angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers eine gelungene Integration nicht erkennen. 14 b) Und schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte im konkreten Fall von der Erfüllung der Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Ermessenswege nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift hätte absehen müssen. II. 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. IV. 17 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO abzulehnen. Denn dem Erfolg des Zulassungsantrags steht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bereits die fehlende Darlegung eines Zulassungsgrundes entgegen. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar.