Beschluss
2 M 30/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine über neun Jahre andauernde Täuschung des Ausländers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG regelmäßig entgegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine über neun Jahre andauernde Täuschung des Ausländers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG regelmäßig entgegen. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, so lange keine Abschiebemaßnahmen durchzuführen, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28.01.2019 rechtskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorlägen. Einen Anordnungsanspruch aus § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25b Abs. 1 AufenthG habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Diese Sollvorschrift begründe in der Regel einen Anspruch, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen. Solche atypischen Umstände lägen im Fall des Antragstellers vor. Er habe vorsätzlich über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Dies stehe einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Integrationsleistungen entgegen. Zwar stellten Täuschungshandlungen nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn es sich um aktuelle Verletzungen der Mitwirkungspflichten handele. Solche lägen nicht mehr vor, da die armenische Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seine tatsächliche Identität inzwischen bekannt seien. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG müsse aber für die Beurteilung eines von der Regel abweichenden atypischen Falles berücksichtigt werden, wenn der Ausländer in der Vergangenheit vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht habe. Deswegen könnten in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliege, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 AufenthG abzusehen sei. Dazu müssten die Täuschungshandlungen nach Art oder Dauer so bedeutsam sein, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme einer nachhaltigen Integration beseitigten. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller habe über einen Zeitraum von neun Jahren vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität, das heißt über seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine Herkunft und seine Staatsangehörigkeit, sowohl aufrechterhalten als auch seine wahre Identität trotz Aufforderungen nicht offengelegt. Der Vater des Antragstellers habe im Jahr 2009 angegeben, die Familie stamme aus S. im nordwestlichen Irak und sei jezidischen Glaubens. Der Antragsteller sei dort am (…) 1994 geboren worden und heiße T.. Die Identität des Antragstellers, der tatsächlich am (…) 1990 in Armenien geboren worden und armenischer Staatsbürger sei, habe erst ermittelt werden können, nachdem seine Cousine im März 2018 eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Die Urkunde habe auch Schlüsse auf die Herkunft der übrigen Familienmitglieder zugelassen. Erst vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegnerin am 13.04.2018 die Geburtsurkunde des Antragstellers vorgelegt worden. Angaben des Antragstellers hätten hingegen nicht zur Ermittlung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geführt. Die vorsätzlich begangenen Täuschungshandlungen und die fehlende Mitwirkung seitens des Antragstellers überwögen ihrem Gewicht nach seine Integrationsleistungen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass seine Duldung über mehr als acht Jahre andauere. Auch habe er durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages aufgezeigt, dass ein Beitrag zur Sicherung seines Lebensunterhaltes als gesichert erwartet werden könne. Diese Umstände wögen aber nicht so schwer, dass unberücksichtigt bleiben könne, dass der Antragsteller durch seine Handlungen über einen sehr langen Zeitraum hinweg eine Abschiebung unmöglich gemacht habe. Insgesamt habe der Antragsteller über neun Jahre hinweg getäuscht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Reue für sein Verhalten zeige, lägen nicht vor. Erst seine fehlende Mitwirkung habe dazu geführt, dass es zu einer Integrationsleistung im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG im Wege des Zeitablaufs gekommen sei. Die Täuschungshandlung sei Ursache für das Entstehen dieses Tatbestandsmerkmals. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht. Es sei vor dem Hintergrund seiner Täuschungshandlungen über seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich, dass für ihn wegen einer Ermessensreduzierung ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels anzunehmen wäre. Insofern seien die Ausführungen zum Vorliegen eines atypischen Falles i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in gleicher Weise zu berücksichtigen. Hiergegen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 14.03.2019 keine durchgreifenden Einwände erhoben. 1. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F.). Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.02.2006 – 2 M 211/05 –, juris RdNr. 4 m.w.N.). 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Versagungstatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beziehe sich allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen generell unbeachtlich seien. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Anwendung des § 25b AufenthG nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 f.). In der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können vielmehr dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Beschl. v. 23.09.2015 – 2 M 121/15 –, juris RdNr. 10; so auch SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 – 6 L 966/16 –, juris RdNr. 15). Auf diesen Aspekt geht der Antragsteller nicht näher ein. 3. Ins Leere geht der Vortrag des Antragstellers, ein zwingender Versagungsgrund ergebe sich für ihn voraussichtlich auch nicht daraus, dass er "wiederholt wegen Aufenthalts- bzw. kleinere Verstöße Ordnungswidrigkeits- oder auch strafrechtlich belangt werden könnte". Abgesehen davon, dass diese Einlassung des Antragstellers sprachlich nicht ganz nachvollziehbar ist, stützt sich das Verwaltungsgericht allein auf die von ihm begangenen Täuschungshandlungen. Davon, dass der Antragsteller (auch) Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen haben soll, ist in dem angefochtenen Beschluss nicht die Rede. 4. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu prüfen, inwieweit zurückliegende Täuschungshandlungen im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten oder Ungunsten zu beachten seien, da in einem summarischen Verfahren – im Hinblick auf die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – keine abschließende Ermessensentscheidung erfolgen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris RdNr. 20). Gemessen daran ist die im verwaltungsprozessualen Eilverfahren nach § 123 VwGO zum Ausdruck gebrachte Annahme des Verwaltungsgerichts, die von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfassten (zurückliegenden) Täuschungshandlungen des Antragstellers stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, weil sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nachhaltigen Integration beseitigten (BA S. 5 unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschl. v. 21.07.2015 – 18 B 486/14 –, juris RdNr. 15), nicht zu beanstanden. Die über neun Jahre andauernde Täuschung des Antragstellers über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG entgegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2016 – 3 B 168/16 – juris RdNr. 5). Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung seiner wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 – 6 L 966/16 –, a.a.O. RdNr. 16) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht haben (vgl. HambOVG, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 Bs 207/16 –, juris RdNr. 50), sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller am 13.04.2018 seine Geburtsurkunde bei der Antragsgegnerin vorgelegt (BA B Bl. 340). Die geschah jedoch nicht aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung seiner wahren Identität gedroht hätte. Vielmehr war die wahre Identität des Antragstellers bereits zuvor mit Hilfe der Botschaft Eriwan aufgedeckt worden, nachdem seine Schwester G. A. (ehemals G. A. A.) am 06.03.2018 ihre Geburtsurkunde vorgelegt hatte, über die sich auch die Identität ihrer Eltern und ihres Bruders – des Antragstellers – klären ließ. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist daher im vorliegenden Fall nicht mit Unsicherheiten verbundenen, die einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürften. Eine genauere Prüfung der Bedeutung der zurückliegenden Täuschungshandlungen für die nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung muss auch nicht deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungshandlungen bei § 25b AufenthG vorliegt. Der Umstand, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung nicht gegenwärtiger Täuschungen bei § 25b AufenthG vorliegt, steht vielmehr der Belastbarkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Normverständnisses auch im Eilverfahren angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung, die ausdrücklich keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren einräumt, und der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu nicht entgegen (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.10.2016 – 7 B 10201/16 –, juris RdNr. 6). 5. Der Einwand des Antragstellers, (auch) die Antragsgegnerin habe über Jahre hinweg keine Aktivitäten an den Tag gelegt, um seine Identität zu klären, ist, selbst wenn dies zutreffen sollte, für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Verpflichtung zur Offenlegung seiner wahren Identität trifft allein den Antragsteller selbst. 6. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich aufgrund des langjährigen Aufenthalts (seit Januar 2009) und durch Vorlage eines Arbeitsvertrages im Bundesgebiet sozial und wirtschaftlich integriert, verfängt dies nicht. Diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht – wie auch der Antragsteller erkennt – bei seiner Entscheidung zu § 25b AufenthG gewürdigt, gleichwohl aber – zu Recht – angenommen, dass die vom Antragsteller begangenen vorsätzlichen Täuschungshandlungen ihrem Gewicht nach seine Integrationsleistungen überwiegen (BA S. 6). 7. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf Art. 6 GG. Insoweit führt er aus, die Antragsteller zu 2 bis 4 aus dem erstinstanzlichen Verfahren hätten im Bundesgebiet zu verbleiben und er habe die Vaterschaft – wenn auch unter falschen Personalien – für die Antragsteller zu 3 und 4 anerkannt. Hierzu hat die Antragsgegnerin bereits in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 21.02.2019 plausibel vorgetragen, es sei dem Antragsteller zuzumuten, gemeinsam mit seiner Familie in seine Heimat zurückzukehren. Auch die Antragsteller zu 2 bis 4 leiteten ihr Aufenthaltsrecht derzeit lediglich von den falschen Identitätsangaben ab. Sie hätten im Asylverfahren jedoch nicht vorgetragen, dass sie auch in Armenien verfolgt würden. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne von der Familie daher auch in Armenien gelebt werden. Dem ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. 8. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde – über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus – hilfsweise beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Abschiebetermin 10 Tage vor Abschiebung den Bevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, damit ein einstweiliger Rechtsschutzantrag dann noch ausgebracht werden könne, ist die Beschwerde unzulässig, weil der Antragsteller das hiermit verfolgte Begehren im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Obliegenheiten des Beschwerdeführers zur Darlegung der Beschwerdegründe und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO). Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 – 11 S 1455/05 –, juris RdNr. 6; OVG BBg, Beschl. v. 11.05.2009 – OVG 11 S 24.09 –, juris RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 RdNr. 13c). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.04.2010 – 2 O 41/10 –, juris RdNr. 2 m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz – wie in der Regel – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).