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Urteil

17 K 19162/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0927.17K19162.17.00
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Leitsätze

1. § 51 LWG NRW begründet kein subjektiv-öffentliches Recht und damit keinen Anspruch des Betroffenen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung von in einer Kleinkläranlage vorgeklärtem Abwasser durch Einleitung in das Grundwasser.

2. Von einer Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde im Sinne des § 51 LWG NRW ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Anschluss an ein leitungsgebundenes Netz möglich ist. Ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde. Darauf, ob die von ihr geplante Form der Übernahme zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzeptes im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sein kann, kommt es hier nicht an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 LWG NRW begründet kein subjektiv-öffentliches Recht und damit keinen Anspruch des Betroffenen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung von in einer Kleinkläranlage vorgeklärtem Abwasser durch Einleitung in das Grundwasser. 2. Von einer Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde im Sinne des § 51 LWG NRW ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Anschluss an ein leitungsgebundenes Netz möglich ist. Ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde. Darauf, ob die von ihr geplante Form der Übernahme zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzeptes im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sein kann, kommt es hier nicht an. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von in einer Kleinkläranlage gereinigtem Abwasser in das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X. , Gemarkung F. , Bl. 00000 mit der postalischen Adresse P. S. 00, 00000 X. . Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut und derzeit nicht an ein leitungsgebundenes Kanalsystem angeschlossen. Das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Schmutzwasser wird in einer Kleinkläranlage gereinigt und versickert sodann in den Untergrund. Mit Bescheid vom 7. Januar 1987 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 1987 erteilte die Beklagte der Klägerin in ihrer Funktion als Untere Wasserbehörde (im Folgenden: Untere Wasserbehörde) die Wasserrechtliche Erlaubnis, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 000, Flurstück 00 anfallendes häusliches Schmutzwasser aus dem Wohngebäude P. S. 00 nach Klärung in einer Kleinkläranlage, bestehend aus Mehrkammergrube, Tropfkörperanlage und Sickerschacht, in den Untergrund einzuleiten. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Pflicht zur Abwasserbeseitigung der auf dem zuvor genannten Grundstück anfallenden Abwässer habe, soweit Abwässer in den Untergrund oder ein Gewässer eingeleitet würden, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an das städtische Kanalnetz der Erlaubnisnehmer (§ 53a LWG NRW). Unter der Überschrift „Befristungen“ führt der Bescheid zudem aus, die Erlaubnis erlösche spätestens am 01. Januar 2007. Mit Schreiben vom 13. November 2015 teilte die Beklagte in ihrer Funktion als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht (im Folgenden: Stadt) der Unteren Wasserbehörde auf entsprechende Anfrage mit, von Seiten der Stadt erfolge ein Antrag zur Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht betreffend das Grundstück der Klägerin nicht. Nach Durchführung eines Ortstermins sei man zu der Einschätzung gelangt, die Anfahrt und Entsorgung der Abwässer einer Abwassersammelgrube könne ganzjährig mittels Einsatz des sog. rollenden Kanals sichergestellt werden. Die Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin sei ausreichend bemessen und ganzjährig befahrbar. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wies die Untere Wasserbehörde die Klägerin darauf hin, die von ihr vorgenommene Einleitung des häuslichen Abwassers in den Untergrund sei erlaubnispflichtig und die Erlaubnis vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 sei erloschen. Die Stadt habe ihr mitgeteilt, sie könne der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht durch den rollenden Kanal nachkommen. Hierzu sei es erforderlich, das Abwasser zur Entsorgung in einer ausreichend dimensionierten abflusslosen Sammelgrube zur Abfuhr bereitzustellen. Angesichts der Möglichkeit zur Übernahme des Abwassers in einen rollenden Kanal scheide die Erteilung einer neuen Wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in den Untergrund aus. Mit Schreiben vom 7. April 2017 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 7. Januar 1987 und hilfsweise die Neuerteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Abwasserbeseitigungspflicht sei mit Bescheid vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 auf die Klägerin übertragen und nicht widerrufen worden. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sei kein unselbständiger Teil der Wasserrechtlichen Erlaubnis und daher auch nicht mit deren Ablaufen automatisch erloschen. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Verwaltungsakt und es sei entscheidend, ob die Übertragung widerrufen wurde. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sei in dem Bescheid vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 bis zur Anschlussmöglichkeit an das städtische Kanalnetz befristet worden. Eine Mitteilung seitens der Unteren Wasserbehörde an die Stadt, die Abwasserbeseitigungspflicht solle mit Erlöschen der Wasserrechtlichen Erlaubnis an die Stadt zurückfallen, sei nicht erfolgt. Dies dürfe indes nicht dahingehend verstanden werden, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erlösche automatisch mit einer Anschlussmöglichkeit. Hiergegen spreche, dass der Abwasserbeseitigungspflichtige nach den Vorgaben des LWG NRW klar erkennbar sein müsse. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerin habe daher widerrufen werden müssen. Anders sei auch nicht zu erklären, warum die Stadt im Jahr 2007 keinen neuen Freistellungsantrag eingereicht habe bzw. angegeben habe, dass sie der Abwasserbeseitigungspflicht nunmehr selbst nachkomme, sondern vielmehr im Rahmen einer Ortsbesichtigung erst im Oktober 2015 überprüft habe, ob sie der Abwasserbeseitigungspflicht überhaupt nachkommen könne. Dies belege, dass die Stadt bis Oktober 2015 selbst nicht davon ausgegangen sei, abwasserbeseitigungspflichtig zu sein, weshalb das Schreiben vom 13. November 2015 nur dahingehend verstanden werden könne, die Stadt fordere die Untere Wasserbehörde zur Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf. Zudem sei die Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht ohne ausdrückliche Rückübertragung erloschen. Dies zum einen, weil hierfür kein für alle Beteiligten klar erkennbarer Stichtag vorgelegen habe. Zum anderen hätten auch tatsächliche Anhaltspunkte die für das Grundstück der Klägerin auf eine Umstellung der Abwasserbeseitigungskonzeption und damit auf eine Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Stadt hätten schließen lassen, nicht vorgelegen. Schließlich sei die Abwasserbeseitigungspflicht auch deshalb nicht an die Stadt zurückgefallen, weil die geplante Umstellung auf den rollenden Kanal mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht vereinbar sei. Die Einrichtung einer abflusslosen Grube stelle ein in der Hierarchie des Gewässerschutzes der Kleinkläranlage nachrangiges Konzept dar. Die Neueinrichtung abflussloser Gruben sei daher kein geeignetes Mittel, um Kleinkläranlagen zu ersetzen. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass die Klägerin weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig sei, weshalb es keiner Freistellung der Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht bedürfe. Ergänzend sei anzumerken, dass ein Widerruf der Übertragung zudem unzulässig sei. Hierbei handele es sich um eine Ermessensentscheidung, in die neben Vertrauensgesichtspunkten auch die Belange des Umweltschutzes und der Verhältnismäßigkeit einfließen müssten. Die Klägerin habe nicht mit einer Anpassung der Abwasserbeseitigung rechnen müssen. Diese sei von der Unteren Wasserbehörde ausdrücklich verpflichtet worden, eine Kleinkläranlage zu errichten und diese bis zum Anschluss an ein leitungsgebundenes Kanalnetz zu betreiben. Eine Alternative in Form einer abflusslosen Grube sei ihr nicht zugebilligt worden. Deshalb sei ihr die Abwasserbeseitigungspflicht bis zum Anschluss an das städtische Kanalnetz übertragen worden, wobei das städtische Kanalnetz im Kontext der damaligen Bestimmungen als leitungsgebundenes Netz zu verstehen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Untere Wasserbehörde auf die Einrichtung einer Kleinkläranlage bestanden bzw. die Klägerin dies klaglos akzeptiert hätte, wenn Kenntnis darüber bestanden hätte, dass es sich bei der Kleinkläranlage möglicherweise nur um eine kurzfristige Übergangslösung gehandelt habe. Auch seien die Voraussetzungen für eine Übernahme des Abwassers durch den rollenden Kanal nicht gegeben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin in einer Sackgasse liege und derzeit nur über einen Forstweg erreichbar sei. Dieser zeichne sich aber gerade dadurch aus, dass er keiner Räumpflicht unterliege und sich die Anwohner in der Vergangenheit wiederholt genötigt gesehen hätten, die von den Räumdiensten vor dem Forstweg aufgetürmten Schneeberge zu beseitigen bzw. auf eigene Kosten zu räumen. Entscheidend für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei daher bei Schneefall ein Mitwirken der Anwohner. Angesichts dieser freiwilligen Hilfeleistung dürfe auf der Hand liegen, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Winter nicht durchgehend gewährleistet sei. Schließlich bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, da die Errichtung einer abflusslosen Grube mit hohen Kosten verbunden sei. Zudem seien abflusslose Gruben ein Behelf, der auch im Außenbereich nur unter außergewöhnlichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden solle. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 lehnte die Untere Wasserbehörde den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von häuslichem Abwasser nach Vorbehandlung in einer Kleinkläranlage in das Grundwasser ab. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führt sie aus, nach dem Landeswasserrecht dürfe eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig sei. Die Abwasserbeseitigungspflicht liege grundsätzlich bei den Gemeinden. Der Landesgesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, nur die Gemeinden seien in der Lage, das Abwasser dauerhaft ohne Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit zu beseitigen. Eine Freistellung der Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf die Klägerin sei nicht möglich. Diese Möglichkeit sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung sei u.a., dass eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt sei. Die Stadt könne jedoch ihrer Abwasserbeseitigungspflicht hier unter Einsatz des rollenden Kanals nachkommen. Die Klägerin sei auch nicht auf der Grundlage des Bescheides vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 abwasserbeseitigungspflichtig, da die Übertragung mit Ablauf der im Bescheid genannten Frist erloschen sei. Eines gesonderten Widerrufs der damaligen Entscheidung habe es daher nicht bedurft. § 53a LWG NRW (alt), auf den die Übertragung gestützt worden sei, sei lediglich als Übergangsregelung angelegt gewesen. Danach habe die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht nur so lange auf den Grundstücksberechtigten übertragen werden sollen, bis die Gemeinde die Voraussetzungen zur Übernahme des Abwassers geschaffen habe. Der Bescheid habe folgerichtig im Hinblick auf die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zusätzlich die Befristung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz enthalten. Nunmehr sei die Gemeinde in der Lage, das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Wasser zu übernehmen, wobei auch der rollende Kanal eine Kanalisation im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstelle. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Klägerin am 6. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung des auf ihrem Grundstück anfallenden und in einer Kleinkläranlage vorgereinigten Abwassers in das Grundwasser begehrt. Zur Begründung widerholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und beruft sich insbesondere vertiefend auf die fehlende Umstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts und die Fortgeltung der Übertragung der Abwasserbeseitigung aus dem Bescheid vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987. Zudem trägt sie vertiefend vor, der rollende Kanal stelle keine Kanalisation im Sinne der Kommunalabwasserverordnung dar. Diese verstehe als Kanalisation allein ein leitungsgebundenes System. Dies ergebe sich aus der der Kommunalabwasserverordnung zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie, welche den Begriff der Kanalisation allein als leitungsgebundenes System verstehe und Ausnahmen vom Erfordernis eines leitungsgebundenen Systems nur vorsehe, wenn die Kanalisation entweder keinen Nutzen für die Umwelt habe oder mit übermäßigen Kosten verbunden sei. Die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine dezentrale Lösung vorzusehen, dürfe aber nicht dazu genutzt werden, das Regel-Ausnahme-Verhältnis aus praktischen Erwägungen umzukehren und den auf einer dezentralen Entsorgung basierenden „rollenden Kanal“ der leitungsgebundenen Kanalisation gleichzusetzen. Zudem weise der rollende Kanal auch kein dem leitungsgebundenen System vergleichbares Umweltschutzniveau auf. Die Umstellung der Kläranlage auf eine abflusslose Grube stelle eine Verschlechterung des Umweltniveaus dar. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, da das Anschlussrecht nur für solche Grundstücke gelte, welche unmittelbar an eine Straße grenzten, in der die öffentlichen Abwasseranlagen bereits betriebsfähig verlegt seien, was im Fall der Klägerin nicht gegeben sei. Da angesichts des nicht vorhandenen leitungsgebundenen Kanals nicht von einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch die Stadt ausgegangen werden könne, dürfe auch die auf Grundlage des Bescheides vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 fortwährend bei der Klägerin liegende Abwasserbeseitigungspflicht nicht auf die Stadt rückübertragen werden. Sie rügt und vertieft weiterhin, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei durch den rollenden Kanal nicht gewährleistet, da auf wegen der Situation der im Privateigentum stehenden Zufahrtswege und auf Grund möglicher Witterungsverhältnisse im Winter eine Zufahrt für ein Fahrzeug dieser Größe nicht gewährleistet sei. Weiter seien im Umfeld der Klägerin Wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung von in einer Kleinkläranlage gereinigtem Abwasser bei vergleichbarer Sachlage erteilt worden, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Grundstücke in der Umgebung der Klägerin nicht ganzjährig erreichbar sein sollen. Die Stadt habe insoweit bei der Bewertung der Befahrbarkeit dieser Grundstücke einen wesentlich großzügigeren Maßstab angelegt, als bei der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Oktober 2017 (Az. 000.00-000-00000) zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwasserbeseitigung zu erteilen. Ferner beantragt sie, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zu Begründung im Wesentlichen die Argumente des angegriffenen Ablehnungsbescheides und trägt ergänzend vor, alle in der Ortslage P. S. im Umfeld der Klägerin gelegenen Grundstücke hätten eine Abwassersammelgrube, welche von den Entsorgungsfahrzeugen ohne Probleme erreicht und entleert werden könnten. Nach der Abwassersatzung der Stadt bestehe für die Entsorgung der in einer Grube gesammelten Abwässer ein Anschluss- und Benutzungsrecht gegenüber der Stadt. Die Grundstückseigentümer hätten nach der Satzung darauf zu achten, dass Gruben und Grundstückskläranlagen so gebaut würden, dass die Entsorgung ohne besonderen Aufwand erfolgen könne. Diesbezügliche Mängel hätten die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten zu beseitigen. Auch der Klärschlamm aus der bislang von der Klägerin betriebenen Kleinkläranlage sei bereits von gleich großen Fahrzeugen abgefahren worden, ohne dass es hierbei zu Problemen bei der Erreichbarkeit gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 27. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Unteren Wasserbehörde zur Erteilung der begehrten Wasserrechtlichen Erlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO. Die von der Klägerin beabsichtigte Einleitung von in einer Kleinkläranlage gereinigten häuslichen Abwässern in das Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers dar (I). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis liegen indes nicht vor (II.). I.) Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Eine Benutzung im Sinne des § 8 WHG stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG auch das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dar. Die von der Klägerin vorgesehene Einleitung von in einer Kleinkläranlage geklärtem Abwasser in das Grundwasser stellt sich als erlaubnispflichtiges Einleiten von Stoffen in ein Gewässer dar, vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 61 wonach die Unter-grundverrieselung bzw. Versickerung häuslichen Abwassers nach Vorklärung in einer Kleinkläranlage eine typischen Einleitungstatbestand darstellt. II.) Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Einleitung mit sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. 1) Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin scheitert ihr Begehren bereits an einem Verstoß gegen § 55 Abs. 1 WHG. Danach ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, gemäß Art. 3 Satz 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser – 91/271/EWG (RL 91/271/EWG) seien dezentrale Abwasserbeseitigungssysteme nur zulässig, wenn diese ein dem leitungsgebundenen Kanal gleichwertiges Umweltniveau aufwiesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, gewähre ein rollender Kanal nicht das gleiche Umweltschutzniveau wie ein leitungsgebundenes Kanalsystem und sei deshalb generell mit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht zu vereinbaren. Die Klägerin lässt hierbei außer Acht, dass das Gericht in der Sache eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und die Unvereinbarkeit des rollenden Kanals mit allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung angenommen hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, Rn. 52; dies indes nicht allein für die Abwasserbeseitigung mittels rollenden Kanals sondern gleichermaßen für die Abwasserbeseitigung durch Behandlung in einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung. Verstünde man die Entscheidung mit der von der Klägerin angenommenen Absolutheit, führt auch die von ihr vorgesehene Methode der Abwasserbeseitigung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und verstößt damit gegen die wasserrechtliche Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG. Ein Anspruch auf eine gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßende Wasserrechtliche Erlaubnis kann ihr indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Auffassung der Klägerin hier letztlich zu der Annahme führt, es könne derzeit gar keine rechtmäßige Abwasserbeseitigung erfolgen, was insgesamt Zweifel an der Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Grundstücks hervorrufen würde. 2) Unabhängig davon steht die Erteilung der begehrten Wasserrechtlichen Erlaubnis mit weiteren Vorschriften des Wasserrechts nicht im Einklang. Zu den sonstigen rechtlichen Anforderungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG gehören – soweit sie nicht bereits von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 WHG erfasst werden – insbesondere solche des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009 ‒ 10 K 176/08 ‒, n.V. nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 ‒ 20 A 863/09 ‒, juris. Gemäß § 57 WHG i.V.m. § 45 Abs. 1 LWG NRW darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur der abwasserbeseitigungspflichtigen Person erteilt werden. Mangels Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin für das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser verstößt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch gegen § 57 WHG i.V.m. § 45 Abs. 1 LWG NRW. a) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 24. November 1986 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 1987. aa) Der Bescheid hat bereits keine konstitutive Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bewirkt, die in der Folge erloschen oder aufgehoben worden sein könnte. Der Bescheid verweist bezüglich der Ausführungen zur Abwasserbeseitigungspflicht auf § 53a LWG NRW a.F., wonach bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, derjenige zu dessen Beseitigung verpflichtet war, bei dem das Abwasser anfiel. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift, ordnete diese die Beseitigungspflicht des Abwasserbesitzers bei fehlender Übernahme durch die Gemeinde bereits selbst unmittelbar an und sah die Notwendigkeit eines Übertragungsaktes nicht vor, so auch Franz, Private Abwasserbeseitigung als Übergangslösung, NWVBl 2002, 51, 53. Angesichts dessen spricht vieles dafür, es handele sich bei den Ausführungen im Bescheid lediglich um eine deklaratorische Wiedergabe der bereits unmittelbar von Gesetzes wegen geltenden Rechtsfolge. bb) Selbst wenn man dem Bescheid einen konstitutiven Übertragungsakt entnähme, ist die so begründete Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht jedenfalls zwischenzeitlich erloschen, denn diese war von Beginn an bis zum 1. Januar 2007 befristet. Der Bescheid war insgesamt mit der Überschrift „Wasserrechtliche Erlaubnis“ betitelt, weshalb bereits gute Gründe dafür sprechen, mit der Formulierung im Text des Bescheides, die Erlaubnis sei bis zum 1. Januar 2007 befristet, sei der gesamte als Erlaubnis betitelte Bescheid gemeint. Darüber hinaus erfolgte die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht an den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmerin war die Klägerin indes nur während der Geltungsdauer der Wasserrechtlichen Erlaubnis, mithin bis zum 1. Januar 2007. Schließlich erfolgte eine etwaige Übertragung ausdrücklich nur, soweit Abwässer in den Untergrund oder in ein Gewässer eingeleitet würden. Es ist fernliegend, anzunehmen, hiermit sei allein der tatsächliche Vorgang des Einleitens, unabhängig von dessen rechtlicher Zulässigkeit gemeint gewesen. Vielmehr ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, die Abwasserbeseitigungspflicht sei allein für eine rechtmäßige, d.h. insbesondere über die erforderliche Wasserrechtliche Erlaubnis verfügende Einleitung übertragen worden. Hieraus ergibt sich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Wasserrechtlichen Erlaubnis und einer etwaigen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, weshalb die Übertagung mit Erlöschen der Wasserrechtlichen Erlaubnis ebenfalls erloschen ist. Gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW a.F. lag die Abwasserbeseitigungspflicht somit ab dem 1. Januar 2007 wieder bei der Stadt. Auch nach derzeit gültiger Rechtslage obliegt die Abwasserbeseitigungspflichtig gemäß § 56 Satz 1 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 LWG NRW der Stadt, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009 ‒ 10 K 176/08 ‒ n.v. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 ‒ 20 A 863/09 ‒, juris, Rn. 4 zu § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des LWG a.F., der eine insoweit weniger eindeutige Formulierung enthielt. b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu. Zwar sieht § 49 Abs. 5 LWG NRW die Möglichkeit vor, die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht freizustellen und die Pflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zu übertragen. Für eine solche Befreiung der Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht nebst deren Übertragung auf die Klägerin mangelt es vorliegend jedoch bereits an dem hierfür gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW erforderlichen Antrag der Stadt. Zur Stellung eines solchen Antrages kann die Stadt auch nicht zu Gunsten der Klägerin verpflichtet werden, weil § 49 Abs. 5 LWG NRW nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist und ihr daher keine subjektive Rechtsposition vermittelt. Vielmehr soll der Freistellungsvorbehalt als Instrument der präventiven Kommunalaufsicht sicherstellen, dass die Gemeinden sich ihrer gesetzlich festgelegten Pflicht zur Abwasserbeseitigung nur insoweit entledigen können, als es ihnen nach den Vorschriften des Landeswasserrechts erlaubt ist. Die Norm konkretisiert damit die Grenzen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und bezieht sich nicht auf konkret bestimmbare Einzelinteressen, sondern nur auf das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Privatpersonen werden hingegen durch eine unterbliebene oder ablehnende Befreiungsentscheidung der Wasserbehörde nicht unmittelbar berührt, vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 53 Abs. 3 LWG 79 OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1981 ‒ 11 A 1268/80 ‒, juris (nur Leitsätze); dem folgend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009 ‒ 10 K 176/08 ‒ n.V., dem wiederum nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 ‒ 20 A 863/09 ‒, juris. III) Die Klägerin kann ihr Begehren, für die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück selbst Sorge tragen zu dürfen, auch nicht erfolgreich auf die in § 51 LWG NRW getroffene Übergangsregelung stützen, wonach bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde derjenige das Abwasser zu beseitigen hat, bei dem das Abwasser anfällt und ihm die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden können. a) § 51 LWG NRW verhilft der Klägerin bereits deshalb nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Wasserrechtlichen Erlaubnis, weil die Vorschrift eine subjektive Rechtsposition des Bürgers, sein Abwasser selbst beseitigen zu dürfen, nicht zu begründen vermag. Sie verpflichtet den Abwasserbesitzer vielmehr lediglich zur Beseitigung des Abwassers, soweit und solange die Gemeinde dieser eigentlich ihr obliegenden Pflicht tatsächlich nicht nachkommt und ermächtigt die Behörde, die hierzu erforderlichen Erlaubnisse entgegen § 45 Abs. 1 LWG NRW zu erteilen. Die Vorschriften über die Abwasserbeseitigung sind nicht dazu bestimmt, dem individuellen Interesse des Einzelnen zu dienen, weshalb ihnen auch keine den Bürger individuell schützende Funktion zukommt. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Last der zuständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die als öffentlich-rechtliche Pflicht ausschließlich gegenüber der aufsichtführenden Wasserbehörde besteht. Einen subjektiven Abwasserbeseitigungsanspruch des Abwasserbesitzers gegenüber der abwasserbeseitigungspflichtigen (und abwasserbeseitigungswilligen) juristischen Person des öffentlichen Rechts vermag § 51 LWG NRW schon dem Grunde nach nicht zu begründen, vgl. OVG NRW, ZMR 1981, 362 sowie Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 56, Rn. 21, wonach ein Abwasserbeseitigungsanspruch des Abwasserbesitzers dem Wasserrecht generell fremd ist. b) Ungeachtet dessen scheitert das Begehren der Klägerin überdies auch am Fehlen der in § 51 LWG NRW geregelten Voraussetzungen für eine zulässige Beseitigung des Abwassers durch den Abwasserbesitzer, denn es mangelt hier nicht an einer Übernahme des Abwassers durch die Stadt. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist von einer Übernahme im Sinne des § 51 LWG NRW nicht erst dann auszugehen, wenn der Anschluss an ein leitungsgebundenes Netz möglich ist. Ausreichend ist vielmehr, die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde. Darauf, ob die von ihr geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der RL 91/271/EWG oder der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 30. September 1997 (Kommunalabwasserverordnung – KomAbwV) ausreichend entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzeptes im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW sein kann, kommt es hingegen nicht an. Weder die genannten Vorschriften noch die Regelungen über das Abwasserbeseitigungskonzept lassen eine Intention des Gesetzgebers erkennen, der Abwasserbesitzer solle selbst zur Abwasserbeseitigung berechtigt sein, bis die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. bb) Im Übrigen stellt die Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwassers unter Einsatz des rollenden Kanals jedenfalls für den gegebenen Fall eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, dessen Anschluss an ein leitungsgebundenes Kanalsystem nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Unteren Wasserbehörde derzeit tatsächlich nicht möglich ist, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dar. Gemäß § 2 Ziffer 4 KomAbwV ist unter einer Kanalisation im Sinne dieser Verordnung eine Einrichtung zu verstehen, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird. Eine derartige Einrichtung ist auch der von der Stadt zur Übernahme des Abwassers angebotene rollende Kanal. Unterschiede zwischen einem leitungsgebundenen Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) und der Verbringung des Abwassers aus abflusslosen Gruben durch Abfuhr zur Kläranlage treten hinter dem gemeinsamen Zweck der damit beabsichtigten unschädlichen Abwasserbeseitigung zurück. Dass dementsprechend auch § 4 Abs. 1 KomAbwV unter „Ausstattung mit einer Kanalisation“ nicht nur die Möglichkeit des Fortleitens von Abwasser über Leitungen verstanden wissen will und damit nicht ausschließlich der Anschluss eines Grundstücks an das örtliche Kanalnetz als ordnungsgemäße Abwasserübernahme durch die Gemeinden gelten kann, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Begriff der Kanalisation in § 2 Ziff. 4 KomAbwV zwar ursprünglich mit „Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird“ definiert war, diese Textstelle jedoch durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Juni 2001 durch Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird, ersetzt worden ist, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009 ‒ 10 K 176/08 ‒, n.V. nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 ‒ 20 A 863/09 ‒, juris. aaa) Ob sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, entsprechend dem Vortrag der Klägerin Abweichendes entnehmen lässt, kann für die hier allein entscheidungserhebliche Frage des Anspruchs auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dahinstehen, weil dies gleichermaßen für die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlage und anschließender Versickerung gelten würde, weshalb der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin schon aus diesem Grund zu verneinen wäre (vgl. A. II. 1). bbb) Aber auch in der Sache vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil der dortigen Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob eine Gemeinde ihrer Abwasserbeseitigungspflicht hinreichend nachkommt, wenn sie im Abwasserbeseitigungskonzept vorsieht, im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht mit einem leitungsgebundenen Kanalisationssystem auszustatten, sondern das Abwasser dauerhaft durch insgesamt 167 Einzelkläranlagen, 16 Gruppenkläranlagen und 15 abflusslose Gruben für insgesamt 240 Grundstücke und 743 Einwohner zu beseitigen. Die Ausführungen verhalten sich im Wesentlichen zu den Vorteilen einer leitungsgebundenen Kanalisation gegenüber Kleinkläranlagen und gegenüber abflusslosen Gruben. Zu der Zulässigkeit dezentraler Abwasserbeseitigungsmethoden für Konstellationen, in denen ein Anschluss an einen leitungsgebundenen Kanal, wie hier, tatsächlich nicht möglich ist, verhält sich die Entscheidung ebenso wenig, wie zur Vorzugswürdigkeit einer der beiden Methoden im Verhältnis zueinander. Unabhängig von den verschieden gelagerten Sachverhalten lässt sich der Entscheidung aber auch keine allgemeingültige Aussage dergestalt entnehmen, eine Beseitigung des Abwassers durch den rollenden Kanal oder eine Kleinkläranlage bleibe immer hinter dem Umweltschutzniveau eines leitungsgebundenen Systems zurück, beeinträchtige daher in jedem Fall das Wohl der Allgemeinheit und sei daher generell unzulässig. Soweit das Gericht ausgeführt hat, eine Kanalisation sei im Allgemeinen sowohl gegenüber Kleinkläranlagen als auch abflusslosen Gruben das bessere und vorzugswürdigere System zur anforderungsgerechten Beseitigung von kommunalem Abwasser, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, Rn. 53, indiziert bereits die Formulierung „im Allgemeinen“, dass diese Aussage keine uneingeschränkte Geltung beansprucht. Ein gegenteiliges Verständnis begegnete auch vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG der ausdrücklich vorsieht, dem Wohl der Allgemeinheit könne auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen, rechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen ausgeführt, auch dezentrale Entsorgungseinrichtungen könnten die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, Rn. 59. Auch hat das Gericht seine Feststellung, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben blieben was ihr Umweltschutzniveau angehe, hinter demjenigen einer Kanalisation zurück, ausdrücklich unter Berücksichtigung der dort gegebenen Einzelfallbedingungen der betroffenen Ortsteile getroffen, vgl. Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, Rn. 64 f., weshalb den Aussagen der Entscheidung ebenfalls keine Allgemeingültigkeit entnommen werden kann. Können aber auch dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Satz 3 RL 91/271/EWG hier nicht feststellen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass Risiken hinsichtlich des Umweltschutzniveaus, die sich bei der vorgesehenen Methode der Abwasserbeseitigung weniger durch den Einsatz des rollenden Kanals, als vielmehr durch die abflusslose Grube ergeben, durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine entsprechende Bemessung und Abdichtung der Grube ausreichend begegnet werden kann. Berücksichtigt man zudem den Sinn und Zweck der Richtlinie, die Reinhaltung der Gewässer sicherzustellen, steht das Umweltschutzniveau des rollenden Kanals jedenfalls nicht hinter demjenigen einer, hier derzeit allein als Alternative in Betracht kommenden, Kleinkläranlage zurück. Anders als in einer Kleinkläranlage wird das mittels rollendem Kanal abgefahrene Abwasser im Anschluss in einer städtischen Kläranlage den gemäß Art. 4 ff. RL 91/271/EWG normierten Behandlungsschritten unterzogen, weshalb dem Gewässerschutz mindestens in gleichwertigem Maße, wenn nicht gar in höherem Maße Rechnung getragen werden kann. Dementsprechend kann der Einwand der Klägerin, § 2 Nr. 4 KomAbwV könne mangels Verordnungskompetenz des Verordnungsgebers hier nicht zur Anwendung gelangen, das OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒, juris, 46 hat diese Frage offen gelassen, und daher auch keine von der Richtlinie abweichenden Anforderungen normieren, dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann angesichts der vorstehenden Ausführungen, ob der Anwendungsbereich der RL 91/271/EWG bzw. der KomAbwV, wonach eine für die Sammlung von kommunalem Abwasser ausreichend konzentrierte Besiedelung und ein Einwohnerwert von mindestens 2000 gegeben sein müssen, für das im gegebenen Fall im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin eröffnet ist, mithin, ob die dortigen Anforderungen insoweit von der Stadt überhaupt erfüllt werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 ‒ 20 A 1564/10 ‒ juris Rn. 38; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 30. November 2017 ‒ 4 KO 823/14 ‒, juris, Rn. 88 wonach die Richtlinie für Gemeinden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, eine Kanalisation nicht zwingend notwendig ist. c) Auch im Übrigen vermag der Vortrag der Klägerin Zweifel an der Übernahmefähigkeit der Stadt nicht zu begründen. aa) Mit ihrem Einwand, die Saugfahrzeuge der Stadt könnten im Winter bei schlechten Witterungsverhältnissen, insbesondere Glatteis, nicht gewendet werden, es sei in der Vergangenheit bei Wendemanövern schon zu Schäden an ihrer Hecke gekommen, dringt sie nicht durch. Die Stadt ist nach Durchführung einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, die Abfuhr könne ganzjährig gewährleistet werden, da die Zufahrt ausreichend bemessen und ganzjährig befahrbar sei. Es liegt damit in ihrer Verantwortung, künftig die Abfuhr zu gewährleisten und sie ist bei etwaig auftretenden Schwierigkeiten gehalten, Lösungen zu finden, um die Abfuhr gleichwohl sicherzustellen. Soweit ein Saugfahrzeug Schäden an der Hecke der Klägerin oder anderen in ihrem Eigentum stehenden Sachen verursacht, dürften ihr wohl entsprechende Entschädigungsansprüche zustehen. Ungeachtet dessen hat die Klägerin selbst eingeräumt, das Grundstück habe auch bislang bereits von Saugfahrzeugen gleicher Größe, welche den in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamm aufgenommen haben, angefahren werden können. Konkrete Ereignisse, die eine Abfuhr unmöglich gemacht haben, hat sie nicht vorgetragen. Tragfähige Anhaltspunkte, welche die Annahme begründen könnten, dies könne sich in Zukunft ändern, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen stellen selbst einzelne, bspw. witterungsbedingte Abfuhrausfälle die Abwasserbeseitigungsfähigkeit der Stadt nicht generell in Frage, weil sich einzelne Ausfälle schlicht nicht vollständig vermeiden lassen. Auch ein leitungsgebundenes Kanalsystem kann beispielsweise bei winterlichen Witterungsbedingungen zufrieren oder einen anderen technischen Defekt aufweisen und so seine Funktionsfähigkeit vorübergehend einbüßen, ohne dass die Abwasserbeseitigungsfähigkeit der Klägerin insoweit generell in Frage zu stellen wäre. bb) Soweit die Klägerin Bedenken an der Übernahmefähigkeit der Stadt daraus herleitet, ihr Grundstück sei nur durch die Nutzung von Privatwegen erreichbar und die Erreichbarkeit sei nicht mehr gewährleistet, wenn einer der Eigentümer dieser Privatwege die Durchfahrtsbefugnis einschränke, vermag dies die Übernahmefähigkeit der Stadt ebenfalls nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dies schon deshalb, weil es sich hierbei letztlich um ein derzeit völlig ungewisses Zukunftsereignis handelt, für dessen Eintreten Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Selbst wenn indessen unterstellt würde, Eigentümer der umliegenden Privatwege würden die Nutzung unterbinden, dringt die Klägerin mit ihrem Vortrag deshalb nicht durch, weil das Grundstück, welches sowohl von ihr selbst als auch von den Saugwagen als Zufahrt genutzt wird (sog. Forstweg auf dem Flurstück 00) im Eigentum der Stadt steht vgl. Grundbuch des Amtsgerichts X. , Gemarkung F. , Blatt 4247, und diese daher eine Zufahrt ermöglichen kann. d) Schließlich hat die Klage auch vor dem Hintergrund des § 51 Satz 3 LWG NRW, wonach für den Zeitpunkt der Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde die im unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept genannten Fristen maßgeblich sind, keinen Erfolg. Die Vorschrift ist nicht dahingehend zu verstehen, die im § 51 Satz 1 LWG NRW geregelte Pflicht des Abwasserbesitzers zur Beseitigung des bei ihm anfallenden Abwassers, ende unabhängig von der tatsächlichen Übernahmemöglichkeit erst bei entsprechender Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und/oder einer darin geregelten Frist. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber vielmehr klarstellen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers für im Innenbereich gelegene Grundstücke grundsätzlich spätestens mit der im Abwasserbeseitigungskonzept genannten Frist an die Gemeinde zurückfällt, wobei er davon ausging, dass dies spätestens Ende 2005 der Fall sein würde. Anlass für die Einführung des Satzes 3 war nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Vorschrift auch im Innenbereich übergangsweise den Betrieb von Kleinkläranlagen zuließ und dies den Eindruck vermittele, diesbezügliche Übergangszeiträume könnten noch beliebig lang sein. Dem sollte mit Blick auf die Verpflichtung der Gemeinden, die gemeindlichen Gebiete bis spätestens Ende 2005 mit einer Kanalisation auszustatten, entgegengewirkt werden, wobei eine Bezugnahme auf das Abwasserbeseitigungskonzept deshalb für sinnvoll erachtet wurde, weil die Gemeinden dort den Ausbau ihres Kanalisationssystems unter Einhaltung der entsprechenden Fristen darzulegen hatten, vgl. LT-Drs. 13/6222. Die Vorschrift dient nach dem Willen des Gesetzgebers allein dazu, den Verpflichtungen der Gemeinde Nachdruck zu verleihen, die notwendigen Anlagen in angemessener Zeit zu errichten, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. EL März 2019, § 51 Rn. 3. III) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen. Weder genießt die Klägerin Bestandsschutz hinsichtlich des Fortführung der Erlaubnis, noch besteht Vertrauensschutz dahingehend, die Erlaubnis sei (stillschweigend) erteilt worden. Angesicht des Umstandes, dass auch bereits die Erlaubnis vom 7. Januar 1987 in der Fassung vom 30. Juli 1987 unter jederzeitigem Widerrufsvorbehalt stand, deren Auslaufen zum 1. Januar 2007 sowie des Umstandes, dass die Einholung der für eine Gewässerbenutzung erforderlichen Erlaubnis vollständig in den Verantwortungsbereich desjenigen fällt, der die Gewässerbenutzung durchführen will, ist für die Erteilung der begehrten Erlaubnis aus Gründen des Bestands- und/oder Vertrauensschutzes auch nicht ansatzweise Raum. B. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Auch die von der Klägerin angeregte Vorlage an den europäischen Gerichtshof war hier nicht angezeigt. Zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 – 4 BN 7.15 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22.10 –, juris Rn. 9. Dies ist hier nicht der Fall, weil gegen das Urteil des erkennenden Gerichts das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben ist. Darüber hinaus hält das Gericht es in Ansehung der obigen Ausführungen eine Vorlage des Rechtsstreits an den europäischen Gerichtshof nicht für geboten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.