Urteil
4 KO 823/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger ist auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen ein weites Planungs- und Organisationsermessen eröffnet.(Rn.76)
2. Die Richtlinie 91/271/EWG (juris: EWGRL 271/91) regelt einen Mindeststandard für die Abwasserentsorgung, enthält aber - insbesondere für Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern - kein Verbot, einen höheren Standard der Abwasserentsorgung festzulegen.(Rn.81)
3. Wird eine von einem Grundstückseigentümer zu DDR-Zeiten errichtete, über mehrere fremde Grundstücke verlaufende Abwasserleitung provisorisch an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, führt dies allein nicht dazu, dass diese private Abwasserleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einbezogen wird. Die Übergabestelle befindet sich dann nicht an der Grundstücksgrenze, sondern an der Anschlussstelle.(Rn.113)
4. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus "besonderen Gründen" in Betracht, wenn der Anschluss an eine zentrale Entwässerungseinrichtung unzumutbar ist. Entscheidend ist dabei nicht die absolute Höhe der Anschlusskosten. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung durchzuführen, bei der die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und dessen Wert zu setzen sind (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 7 des amtlichen Umdrucks und vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks). (Rn.130)
5. Im Hinblick auf das mit dem Anschluss verfolgte öffentliche Interesse des Gewässer- und Trinkwasserschutzes ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich regelmäßig erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere in den neuen Ländern, in denen es im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, ein neues Leitungsnetz zu errichten, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Die höheren Anschlusskosten trägt in diesem Fall die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf sind dem Eigentümer eines Grundstücks im ländlichen Bereich wie dem öffentlichen Aufgabenträger höhere Anschlusskosten zuzumuten, um sein Grundstück baulich nutzbar und damit auch bewohnbar zu machen oder zu erhalten.(Rn.140)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juni 2011 - 2 K 2308/08 Ge - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem für die Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträger ist auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen ein weites Planungs- und Organisationsermessen eröffnet.(Rn.76) 2. Die Richtlinie 91/271/EWG (juris: EWGRL 271/91) regelt einen Mindeststandard für die Abwasserentsorgung, enthält aber - insbesondere für Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern - kein Verbot, einen höheren Standard der Abwasserentsorgung festzulegen.(Rn.81) 3. Wird eine von einem Grundstückseigentümer zu DDR-Zeiten errichtete, über mehrere fremde Grundstücke verlaufende Abwasserleitung provisorisch an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, führt dies allein nicht dazu, dass diese private Abwasserleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einbezogen wird. Die Übergabestelle befindet sich dann nicht an der Grundstücksgrenze, sondern an der Anschlussstelle.(Rn.113) 4. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus "besonderen Gründen" in Betracht, wenn der Anschluss an eine zentrale Entwässerungseinrichtung unzumutbar ist. Entscheidend ist dabei nicht die absolute Höhe der Anschlusskosten. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung durchzuführen, bei der die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und dessen Wert zu setzen sind (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 7 des amtlichen Umdrucks und vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks). (Rn.130) 5. Im Hinblick auf das mit dem Anschluss verfolgte öffentliche Interesse des Gewässer- und Trinkwasserschutzes ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich regelmäßig erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere in den neuen Ländern, in denen es im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, ein neues Leitungsnetz zu errichten, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Die höheren Anschlusskosten trägt in diesem Fall die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf sind dem Eigentümer eines Grundstücks im ländlichen Bereich wie dem öffentlichen Aufgabenträger höhere Anschlusskosten zuzumuten, um sein Grundstück baulich nutzbar und damit auch bewohnbar zu machen oder zu erhalten.(Rn.140) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juni 2011 - 2 K 2308/08 Ge - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 Satz 2, 7 und 10 des Bescheides vom 7. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008 und damit zu Recht überwiegend abgewiesen. Die mit der Berufung weiter angegriffenen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet. I. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war entgegen dem Einwand der Kläger für das Gemeindegebiet von Rottenbach und somit für den Erlass des Bescheides vom 7. April 2006 sachlich zuständig, denn Rottenbach ist dem Beklagten zum 1. Januar 2006 wirksam beigetreten. Die grundsätzlich den Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), § 58 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung und -reinigung sind vorliegend dem Beklagten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ThürWG übertragen worden. Damit obliegt dem Beklagten gemäß § 3 seiner Verbandssatzung unter anderem die Gewähr-leistung der Abwasserentsorgung. So hat er gemäß § 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c der Verbandssatzung zur Sicherung seiner Aufgaben im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Abwasserbeseitigungsanlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten. Sein Gebiet umfasst gemäß § 2 Satz 2 der Verbandssatzung das Gebiet seiner Mitglieder. Rottenbach ist gemäß § 2 der Verbandssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28. November 2005 (Ausfertigungsdatum) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 Mitglied des Beklagten geworden (heute Stadt Königsee-Rottenbach nach dem Zusammenschluss der Stadt Königsee mit der Gemeinde Rottenbach am 31. Dezember 2012). Die Einwände der Kläger gegen die Wirksamkeit des Beitritts der Gemeinde Rottenbach und gegen dessen rechtsaufsichtliche Genehmigung gehen fehl. 1. Soweit die Kläger geltend machen, es mangele an einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Beitritts, jedenfalls sei eine Genehmigung nicht bekannt gemacht, verkennen sie die Anforderungen an die Bekanntmachung der Genehmigung. Hier wurde die 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung, in der die Gemeinde Rottenbach als Mitglied genannt ist, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde - des Ilm-Kreises - Nr. 16/05 vom 20. Dezember 2005 unter Hinweis auf den Genehmigungs-bescheid des Ilm-Kreises zu dieser Änderungssatzung vom 22. November 2005 veröffentlicht. In dem Hinweis heißt es wörtlich: „Mit Bescheid vom 22.11.2005 hat das Landratsamt Ilm-Kreis die nachfolgend abgedruckte 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau vom 23.05.2002 genehmigt.“ Entgegen des Vorhalts der Kläger genügt die nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigung des Ilm-Kreises (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2002 - 4 N 340/95 - juris Rdnr. 34; Senatsurteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - juris Rdnr. 55, 63). 2. Der weitere Vorhalt der Kläger, die Rechtsaufsicht habe die Genehmigung des Beitritts der Gemeinde Rottenbach verweigern müssen, weil dieser gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Gemeinde verstoßen habe, hindert nicht die Wirksamkeit des Beitritts. Es kommt insoweit allein auf die wirksame Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung an. Im Übrigen fehlt den Klägern bereits die Befugnis zur Geltendmachung einer etwaigen Verletzung von Rechten der Mitgliedsgemeinde. Die Nutzer der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes werden durch etwaige Verletzungen von Rechten der Mitgliedsgemeinden nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - 4 N 547/98 - juris Rdnr. 28 ff.). II. Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er noch angegriffen ist, auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter den Ziffern 4 und 5 verfügten Verpflichtung der Kläger, ihr Grundstück Gemarkung Rottenbach Flur 6 Flurstück a... an die öffentliche - zentrale - Entwässerungseinrichtung des Beklagten anzuschließen (1.), und zwar an die Entwässerungseinrichtung in der Straße A... in Rottenbach und diesen Kanal zu benutzen (2.). Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Ebenso ist die unter den Ziffern 1 und 3 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung der Kläger, auf ihre Kosten auf dem Grundstück eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage unter anderem mit Hilfe einer Abwasserhebeanlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen, nicht zu beanstanden (4.). Auch die übrigen noch angegriffenen Anordnungen sind rechtsfehlerfrei (5.). 1. Die unter den Ziffern 4 und 5 des Bescheides verfügte Verpflichtung der Kläger, ihr Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten anzuschließen, ist nicht zu beanstanden. Grundlage für diese Anordnung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EWS. Danach sind die zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS bestimmt der Zweckverband, welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden. Die Entwässerungseinrichtung des Beklagten umfasst gemäß § 1 Abs. 2 EWS die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung; Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband. Insoweit ist ihm ein weites Planungsermessen eröffnet (1.1.). Die gegen den Anschluss gerichteten Einwendungen der Kläger (1.2.), der Einwand, die Errichtung einer zentralen Entwässerungseinrichtung für Rottenbach verstoße gegen Europäisches Unionsrecht (1.2.1.) und ihrem Anschluss stehe ein Anspruch auf Weiternutzung und Aufrüstung ihrer privaten Kleinkläranlage entgegen (1.2.2.) greifen nicht durch. 1.1. Dem Einrichtungsträger steht bei der Entscheidung, wie er seine öffentliche Einrichtung ausgestalten will, ein weites Planungs- und Organisationsermessen zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff einer öffentlichen Einrichtung nach Thüringer Landesrecht aufgabenbezogen zu verstehen. Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlamm-entsorgung. Die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Ob ein Aufgabenträger eine oder mehrere öffentliche Entwässerungseinrichtungen betreibt und wie diese ausgestaltet sind, steht in seinem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen. Der Einrichtungsträger bestimmt durch sein Planungs-konzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Senats vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - 4 EO 663/08 - S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks). Dieses Organisationsermessen kommt dem kommunalen Aufgabenträger auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen zu. Ob er bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kosten-günstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Der Aufgabenträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungs-spielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Aufgabenträger ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körper-schaft hat es daher auch in der Hand zu bestimmen, ob sie die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem entwässert oder ob sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung für vorzugswürdig hält. Sie ist insbesondere nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Entwässerungssystem vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 9 N 173.08 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 1997 - 9 L 179/96 - juris). In der Entwässerungssatzung des Beklagten kommt dieses Planungsermessen unter anderem in der Regelung zum Ausdruck, dass der Verband eine einheitliche Entwässerungseinrichtung betreibt, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasst; Art und Umfang der Entwässerungs-einrichtung bestimmt der Zweckverband (§ 1 Abs. 2 EWS). Ferner entscheidet der Verband, welche Grundstücke überhaupt durch einen Kanal erschlossen werden; ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EWS). Der Verband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse, außerdem wo und an welchen Kanal anzuschließen ist; begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt (§ 8 Abs. 3 EWS). 1.2. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass das Planungsermessen hier fehlerhaft ausgeübt wurde. Die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch: 1.2.1. So hat der Beklagte sein Organisationsermessen nicht etwa bereits deshalb rechtsfehlerhaft ausgeübt - wie die Kläger meinen -, weil er überhaupt für Rottenbach, einer Gemeinde mit weniger als 2000 Einwohnern, einen Anschluss an eine zentrale Entwässerungseinrichtung vorgesehen hat. Der von den Klägern insoweit geltend gemachte Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union liegt nicht vor. Die Rüge der Kläger, das Vorsehen einer zentralen Abwasserreinigung für Rottenbach verstoße gegen Unionsrecht, weil nach der Richtlinie 91/271/EWG für die Gemeinde Rottenbach eine zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten werden müsse, verkennt, dass der Einrichtungsträger im Rahmen des ihm eröffneten Gestaltungsermessens über den unionsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststandard hinausgehen darf. Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, auf die sich die Kläger beziehen, regelt in Art. 3 Abs. 1 wörtlich: „Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden: - bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW), - bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW. …“ Hiernach verpflichtet die Richtlinie 91/271/EWG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 31. Dezember 2005 Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten mit einer Kanalisation ausgestattet werden, stellt also Mindestanforderungen hinsichtlich der Abwasserbeseitigung von Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnerwerten. Hieraus ist allenfalls zu schließen, dass in Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten eine Kanalisation nicht zwingend notwendig ist. Ungeachtet der Definition des Einwohnerwertes nach Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie bedeuten die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie statuierten Mindest-anforderungen aber nicht, dass diese Regelung etwa keinen Raum mehr für schärfere nationale Anforderungen an die Ausstattung mit einer Kanalisation ließe, zumal die Gemeinden gemäß Art. 7 der Richtlinie (zugleich) sicherstellen müssen, dass das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung erfährt, die sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen entsprechen. Art. 7 der Richtlinie bestimmt nämlich zugleich: „Artikel 7 Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt: - Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW; - Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10000 EW.“ Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie definiert eine in diesem Sinne „geeignete Behandlung“ wie folgt: „9. "Geeignete Behandlung": Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.“ Geht die zentrale Abwasserentsorgung für Rottenbach über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinaus, so begründet dies keinen Verstoß gegen Unionsrecht. 1.2.2. Einem Anschluss der Kläger an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück bereits über eine grundstückseigene Kleinkläranlage verfügt. Bei der privaten Kleinkläranlage handelt es sich um eine (heutigen Standards nicht mehr entsprechende) Zwei-Kammer-Kleinkläranlage, die bereits im Jahre 1987 im Zuge des Hausbaus durch die Kläger errichtet wurde. Allein der Betrieb einer privaten Kleinkläranlage führt nicht zu einem Anspruch darauf, diese Anlage auch weiter betreiben zu dürfen (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 06.1953 - juris). Zum einen standen zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigungen von Kleinkläranlagen und Einleitgenehmigungen ohnehin unter dem Vorbehalt einer späteren abwasserseitigen Erschließung des Baugebietes. Hierauf hat vorliegend bereits das Landratsamt in seinem Schreiben an die Klägerin zu 1. vom 13. Dezember 2004 (Bl. 4 VA Nr. 1) zutreffend hingewiesen und ausgeführt, dass zu DDR-Zeiten für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Genehmigungspflicht bestanden habe und dass in den wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen schon damals festgelegt worden sei, dass der Bescheid mit der abwasserseitigen Erschließung des Gebietes erlösche. Die von den Klägern im Widerspruchsverfahren mit ihrem Schreiben vom 7. Juni 2006 vorgelegten Anlagen enthalten die „Zustimmung Nr. 23/87“ des Rates der Gemeinde Rottenbach „zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes“, ferner unter anderem einen Vermerk, wonach die „Standortzustimmungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe wie EV-Elektro, EV-Gas, VEB WAB, Deutsche Post beim Rat der Gemeinde Rottenbach“ vorlägen (Bl. 13 bis 16 VA Nr. 1). Die Einleitgenehmigung selbst, deren Vorliegen vom Beklagten bestritten wird, liegt nicht bei. Ob eine Einleitgenehmigung für den Vorfluter hier vorlag, kann aber offen bleiben. Es ist gerichtsbekannt, dass die DDR-Abwassereinleitgenehmigung die formularmäßige Standard-Nebenbestimmung enthielt, dass sie erlösche, sobald die Erschließung der Ortslage hinsichtlich der Abwasserableitung und -behandlung erfolgt sei und die Anschlussmöglichkeit an diese Anlage bestehe. Darüber hinaus ist auch im Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 (auf Seite 3) zu einer Einleitgenehmigung der Kläger nachvollziehbar ausgeführt, dass die Genehmigung der Abwassereinleitung in den Rottenbach (Vorfluter) nur bis zur abwasserseitigen Erschließung des Wohngebietes Wirksamkeit entfaltet habe; auch hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem von den Klägern selbst im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. September 2015 vorgelegten Bescheid des WAZOR vom 3. April 2000 (Bl. 612 f. der Gerichtsakte), dass eine vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von vorgereinigtem Schmutzwasser in den Vorfluter ihre Gültigkeit verliere; in der Begründung heißt es dazu, die bisherige Einleitung des anfallenden Schmutzwassers direkt in den Vorfluter sei nach Herstellung des öffentlichen Kanals nicht mehr zulässig, daher verliere - wörtlich - „auch eine ev. vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis ihre Gültigkeit“. Darüber hinaus darf ein öffentlich-rechtlicher Entwässerungsträger seine Entscheidung für eine zentrale Abwasserbeseitigung mit der Gewährleistung des Gewässerschutzes, des Gesundheitsschutzes sowie mit der Wirtschaftlichkeit einer solchen zentralen Einrichtung begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Problematik grundsätzlich ausgeführt, dass sich durch den Anschluss- und Benutzungszwang mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen lasse. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führe bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes. Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der z. B. auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibe, sei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen dürfe, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch mache, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, könne durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 - NVwZ 1998, S. 1080 [1081]; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Auch vorliegend durfte der Beklagte bei seiner Entscheidung, ob und welche Grundstücke abwasserseitig erschlossen werden und an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen sind, Aspekte des Gewässerschutzes, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung berücksichtigen. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Hygiene-, Gesundheits- und Umweltanforderungen auch durch die Aufrüstung/Modernisierung der grundstückseigenen Kleinkläranlage erfüllt werden könnten. Dabei darf der Beklagte auch berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage mit Blick auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke sinnvoll ist (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 - NVwZ 1998, S. 1080 [1081]). Auch darf in die Ermessensentscheidung des Zweckverbandes eingestellt werden, dass bei zentraler Abwasserbeseitigung die Pflicht des Zweckverbandes zur Überwachung einer Vielzahl von Kleinkläranlagen entfällt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 - 15 A 480/08 - juris). 2. Die unter den Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Verpflichtung der Kläger zum Anschluss ihres Grundstückes (2.1.) an die (technische) öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Straße A... (2.2.) und zur Benutzung dieses Kanals (und 2.3.), und nicht etwa des in Richtung S... verlaufenden Kanals - ab Anschluss Milbitz - (2.4.), unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat auch hierbei sein Organisationsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt; auch die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Grundlage auch dieser konkreten Anordnungen ist - wie vorstehend unter 1. bereits angeführt - § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EWS, wonach die zum Anschluss Berechtigten verpflichtet sind, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang); gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 EWS ist von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. 2.1. Maßgeblich für den Anschlusszwang i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS ist zunächst, ob das klägerische Grundstück durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten erschlossen wird. Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche oder tatsächliche Inanspruchnahme möglich ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 06.1953 - juris). Nach diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück durch die Entwässerungseinrichtung des Beklagten erschlossen, denn unstreitig verläuft der Kanal des Beklagten in der öffentlichen Straße A..., an die das Grundstück der Kläger nördlich grenzt. Der Kanal wurde durch Baumaßnahmen des Funktionsvorgängers des Beklagten bis vor das Grundstück der Kläger geführt. 2.2. Der Kanal in der Straße A... ist auch Teil der öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten. Soweit die Kläger vortragen, der Kanal stehe nicht im Eigentum des Beklagten, er sei zu DDR-Zeiten von sog. Feierabendbrigaden errichtet worden, ist dies unerheblich, denn auf das zivilrechtliche Eigentum am Kanal kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Kanal Teil der öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten ist. Bei der Bestimmung des Umfanges einer Widmung ist zu berücksichtigen, dass die Widmung nach der Thüringer Rechtslage kein formalisierter Akt sein muss. Vielmehr kann eine Widmung auch konkludent erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris). Dazu gilt im Einzelnen Folgendes: 2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung bei leitungsgebundenen Systemen im Sinne eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs zu verstehen. Wie vorstehend unter 1.1. bereits ausgeführt, hat der Senat grundlegend entschieden, dass der im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist. Welchem Zweck bzw. welcher Aufgabe diese Zusammenfassung technischer Anlagen in räumlicher und sachlicher Hinsicht dient, legt der kommunale Aufgabenträger durch die Widmung der öffentlichen Einrichtung in Anknüpfung an die landesrechtliche Aufgabenzuweisung in der Thüringer Kommunalordnung und im einschlägigen Fachgesetz fest (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 67 ff., vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rdnr. 87, vom 23. Februar 2017 - 4 KO 189/14 - S. 6 f. des amtlichen Urteilsumdrucks und vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris Rdnr. 51 ff.). Nach der Thüringer Rechtslage ist es hiernach nicht erheblich, ob die öffentliche Entwässerungseinrichtung durch Satzung gewidmet oder hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet wird. Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Thüringer Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im Thüringer Kommunalabgabengesetz davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Soweit Unklarheiten über das Anlagenvermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) zu erstellende Anlagennachweis herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 82; Senatsurteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 - juris Rdnr. 47 ff.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - juris Rdnr. 16). Andererseits kommt dem Anlagenverzeichnis kein abschließender Regelungscharakter oder Beweiswert etwa dahingehend zu, dass dort nicht aufgeführte Anlagenteile nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörten. Maßgeblich ist, ob der Anlagenteil dem Widmungszweck bzw. der öffentlichen Aufgabe des Entsorgungsträgers tatsächlich dient (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris Rdnr. 51 ff.). Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen. 2.2.2. Gemessen hieran gehört der Kanal in der Straße A... unzweifelhaft zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Der Kanal ist mit dem durch die Auflösung des WAZOR veranlassten Beitritt der Gemeinde Rottenbach (jetzt Stadt Königsee-Rottenbach) am 1. Januar 2006 zum Beklagten und der Übernahme des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagenvermögens im Gebiet der Gemeinde Rottenbach Bestandteil des Entwässerungssystems und damit der öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten geworden (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) - Entwässerungssatzung (EWS) - vom 23. August 2002). Das technische Entwässerungssystem der Gemeinde Rottenbach und damit auch der streitgegenständliche Kanal gehörten bis zur Übernahme durch den Beklagten unzweifelhaft zu der vom WAZOR bis zum 31. Dezember 2005 betriebenen Entwässerungseinrichtung (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris Rdnr. 54). 2.3. Soweit die Kläger sich auf eine unzureichende Dimensionierung und einen schlechten Zustand (Undichtigkeiten) des Kanals in der Straße A... berufen, führt dieser Vorhalt nicht zum Wegfall der Anschluss- bzw. Benutzungsverpflichtung. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, die zur Abwasserableitung benötigten Kanäle dem Stand der Technik und DIN-gerecht zu dimensionieren und instand zu halten. Voraussetzung für die Begründung der Anschluss- und Benutzungspflicht ist in erster Linie, dass eine Anschlussmöglichkeit vorhanden ist, die es einem Grundstückseigentümer ermöglicht, die ihm nach § 58 Abs. 2 ThürWG obliegende Pflicht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser dem Beseitigungspflichtigen i. S. d. § 58 Abs. 1, 4 ThürWG zu überlassen. Ob der Beseitigungspflichtige das ihm überlassene Abwasser dann ordnungsgemäß beseitigt, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Überlassungspflicht besteht und ob diese erfüllt wird, ohne Belang. Dafür, dass die vorhandene Anschlussmöglichkeit nicht die Erfüllung der Pflicht zur Überlassung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers ermöglicht, bietet der Vortrag der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass es diesbezüglich wegen der schon vorhandenen Anschlüsse bereits zu Ableitungs-problemen wegen der Dimensionierung gekommen wäre. Darüber hinaus ist es Sache des Beklagten, seine Entwässerungseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. So hat der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1c) seiner Verbandssatzung zur Sicherung seiner Aufgaben Abwasserbeseitigungsanlagen nicht nur zu planen und zu errichten, sondern auch zu betreiben und zu unterhalten. Dazu gehört es, den Zustand seiner Anlagen zu überwachen und im Fall von Undichtigkeiten, von Rohrbrüchen oder sonstigen Defekten die notwendigen Reparaturmaßnahmen durchzuführen; dabei hat nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1d) der Verbandssatzung die Dimensionierung aller Anlagen so zu erfolgen, dass eine ausreichende und stabile Versorgung und Entsorgung gewährleistet ist. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine Unterhaltungspflichten etwa vernachlässigt. Dass der Beklagte seinen Unterhaltungs- und Reparaturpflichten hier vielmehr nachkommt, belegt das Vorbringen der Kläger selbst, die in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen haben, dass der Beklagte etwa im Mai 2008 einen Teil der Rohre des Abwasserkanals A... wegen Verschleißerscheinungen ausgewechselt habe (vgl. etwa den Schriftsatz der Kläger vom 14. Oktober 2011, S. 3 ff., Bl. 486 ff. der Gerichtsakte). Da es auf die Dimensionierung und den Zustand der Abwasserleitung in der Straße A... nicht ankommt, bestand auch keine Veranlassung, den Zustand des Kanals durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch eine Kamerabefahrung zu klären. 2.4. Die Entscheidung des Beklagten, die Kläger den Anschluss an den Kanal in der Straße A... und dessen Benutzung aufzugeben, war auch nicht etwa ermessensfehlerhaft, weil bereits ein Anschluss über den vom klägerischen Grundstück aus rückwärtig in nördliche Richtung verlaufenden Kanal besteht. Es hält sich im Rahmen des dem Beklagten eröffneten weiten Gestaltungsermessens, davon Abstand zu nehmen, diesen Teilanschluss, der gegenwärtig auch nur die Überlassung von in der grundstückseigenen Kläranlage vorgeklärten Abwassers ermöglicht, dauerhaft als Vollanschluss zur Verfügung zu stellen. Die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen sind nicht überschritten. Wie bereits unter 1.1. ausgeführt hat der Aufgabenträger bei der Ausgestaltung der Abwasserbeseitigungseinrichtung ein weites Ermessen. Ob er bei Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Der Aufgabenträger hat - wie bereits ausgeführt - bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Er ist insbesondere nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Entwässerungssystem vorrangig die aus seiner Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 11 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Im vorliegenden Fall gibt es sachliche, nachvollziehbare Gründe, die es rechtfertigen, von den Klägern zu fordern, dass sie das Grundstück über die Straße A... anschließen und den Anschluss über Milbitz stilllegen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der über die Anschlussstelle Milbitz vermittelten Übergabemöglichkeit lediglich um ein Provisorium handelt. Voraussetzung für die Annahme eines Provisoriums ist, dass dieser Teil nach dem Willen des Aufgabenträgers nur vorübergehend in die Anlage eingefügt wird, beispielsweise zur vorläufigen Behebung eines Entwässerungsmissstandes (vgl. Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 520, Stand März 2011, OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 - juris Rdnr. 23 ff.). Der Beklagte bzw. hier der WAZOR musste als mit der Abwasserbeseitigung befasster Aufgabenträger mit der zu DDR-Zeiten von den Klägern rechtmäßig geschaffenen Anschlusssituation umgehen. Diese stellt sich so dar, dass die Kläger im unteren Grundstücksbereich eine Kleinkläranlage errichtet haben, der das im Gebäude anfallende Schmutzwasser unter Nutzung des Grundstücksgefälles zugeleitet wird. Das in der grundstückseigenen Kleinkläranlage überlaufende Abwasser wurde (bis 2000) über mehrere, im Eigentum Dritter stehender Grundstücke in den Rottenbach eingeleitet. Um diese Direkteinleitung zu unterbinden, hat der WAZOR diese über fremde Grundstücke verlaufende Leitung im Jahre 2000 in Milbitz an sein technisches Entwässerungssystem angeschlossen und den Klägern an dieser Stelle erstmalig überhaupt eine, aber nur auf das aus der Kleinkläranlage überlaufende Abwasser beschränkte, leitungsgebundene Überlassungsmöglichkeit geschaffen. Nicht umfasst war davon die Überlassung nicht vorgeklärten Schmutzwassers. Da weder der WAZOR noch der Beklagte Kenntnis von dem Zustand der von den Klägern geschaffenen, über fremde Grundstücke verlaufenden Leitung hatte und hat, wurde ihnen seinerzeit aufgegeben, das Abwasser weiterhin in der grundstückseigenen Kläranlage vorzuklären. Der Beklagte hat aus sachlichen Gründen davon Abstand genommen, diesen provisorischen, nur die Überlassung von vorgeklärtem Abwasser ermöglichenden Anschluss zu einem Vollanschluss umzubauen. Gegen die von den Klägern favorisierte Schaffung eines dauerhaften Anschlusses über Milbitz spricht insbesondere, dass ein erheblicher Teil des privaten Grundstücksanschlusses über private Grundstücke führt. Das würde eine dauerhafte dingliche Sicherung des Leitungsrechts durch die Kläger erfordern, die das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer voraussetzt. Beides liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese über fremde Grundstücke verlaufende Leitung durch den Anschluss an das technische Entwässerungssystem (bzw. mit der Übernahme der Anlagen vom WAZOR) nicht in die von dem Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung einbezogen worden. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte betreibt unzweifelhaft eine öffentlich gewidmete Einrichtung. Teil dieser öffentlich gewidmeten Einrichtung ist der vom Anschluss Milbitz Richtung Stadtilmer Straße zur Zentralen Kläranlage Köditz verlaufende Kanal, weil der Beklagte diesen vom WAZOR übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - zur Integration der vom WAZOR betriebenen technischen Entwässerungseinrichtung in die öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung des Beklagten). Den von den Klägern errichteten, zunächst im Rottenbach endenden Kanal hat der Beklagte jedoch weder selbst noch durch Übernahme der Anlagen des WAZOR übernommen. Wie bereits ausgeführt wurde durch den WAZOR nur ein (Teil-)Anschluss hergestellt, um die Direkteinleitung des Abwassers durch die Kläger zu beenden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Anschluss der von den Klägern errichteten Leitung der Wille verbunden gewesen sein könnte, auch die Sachherrschaft an diesem Kanal zu übernehmen und an der (unteren) Grenze des Grundstücks der Kläger eine Übergabestelle zu schaffen, an der die Kläger ihre Überlassungspflicht hätten erfüllen können. Vielmehr entsprach es schon dem Planungskonzept des WAZOR, das Grundstück der Kläger über die in der Straße A... vorhandene Abwasserleitung anzuschließen (vgl. Schreiben des WAZOR vom 12. November 2002, GA Blatt 657). Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte mit oder nach Übernahme der Anlagen des WAZOR den Willen gehabt hätte, die Sachherrschaft an dem Kanal zu übernehmen und diesen in seine Einrichtung zu integrieren. Vielmehr hat der Beklagte das Planungskonzept des WAZOR hinsichtlich des für das Grundstück der Kläger vorgesehenen Anschlusses übernommen und durchgehend zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem vorhandenen (Teil-)Anschluss nur um ein Provisorium handelt (vgl. auch den streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2006). Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation entgegen der Auffassung der Kläger von dem durch den Senat mit Urteil vom 23. Februar 2017 (Az.: 4 KO 189/14) entschiedenen Fall, in dem das von einem privaten Erschließungsträger in einem Wohngebiet errichtete Abwasserleitungssystem dauerhaft zur Beseitigung des auf den Wohngrundstücken anfallenden Abwassers Verwendung finden sollte. Gegen die Übernahme der Sachherrschaft und die damit verbundene Integration in die öffentlich gewidmete Einrichtung spricht auch, dass das über fremde Grundstücke verlaufende Kanalstück nur von den Klägern genutzt und unterhalten wird. Die von den Klägern im Verlauf des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, die Baggerarbeiten zeigen, belegen nichts Gegenteiliges. Erkennbar handelt es sich um Baggerarbeiten im Zuge der Errichtung des Anschlusses Milbitz und der Anbindung des Kanals der Kläger an diesen Anschluss. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um Unterhaltungsarbeiten an dem über fremde Grundstücke verlaufenden Kanal handelte. Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Umstand, dass sie zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden, seit der von ihnen errichtete Kanal über den Anschluss Milbitz an den in Richtung Zentraler Kläranlage Köditz verlaufenden Abwasserkanal angeschlossen ist, nicht auf die Schlussfolgerung, dass dieser Kanal in die öffentlich gewidmete Einrichtung integriert wurde. Die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren setzt voraus, dass es überhaupt eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gibt, die benutzt wird. Die Benutzung erfordert das Vorhandensein eines Anschlusses, über den ein Grundstückseigentümer seine Pflicht zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erfüllen kann. Damit ist jedoch nicht zwangsläufig die (konkludente) Festlegung verbunden, dass sich die Übergabestelle und damit der Bereich, an dem der private und der öffentliche Teil des Grundstücksanschlusses zusammentreffen an der Grundstücks-grenze befindet. Dies ist zwar die übliche, auch von dem Beklagten mit der Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit über die Straße A... angestrebte Situation; der vorliegende Fall verdeutlicht aber gerade anschaulich, dass es auch Ausnahmen geben kann, in denen der noch zur öffentlichen Einrichtung gehörende Teil gerade nicht bis an die Grundstücksgrenze herangeführt wird (für einen Trinkwasseranschluss vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013 - 4 EO 1275/04 - juris = KStZ 2014, 170 - 175 und - 4 EO 1186/06 - juris). Wie bereits ausgeführt, war die Schaffung dieses provisorischen Anschlusses lediglich darauf ausgerichtet, die Direkteinleitung in den Rottenbach zu unterbinden. 3. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass insbesondere die Nachbargrundstücke M... und A..., die in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes liegen, nicht zum Anschluss an den und zur Benutzung des Kanals in der Straße verpflichtet sind und werden, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nach Art. 3 Abs. 1 GG, gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte entsprechend ungleich zu behandeln. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung gibt. Der Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es lebensfremd sei zu verlangen, dass sämtliche Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet gleichzeitig an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen seien. Das Planungs-ermessen des Zweckverbandes erstreckt sich insoweit auch auf die zeitliche Reihenfolge der Herstellung der Anschlüsse. Dass es etwa willkürlich ist, vorliegend zunächst unter anderem die Kläger anzuschließen, ist nicht ersichtlich. Hierzu hat der Beklagte plausibel vorgebracht, dass die Entwässerungssituation der beiden in der R... und ... Ecke A... (über 300 m vom Grundstück der Kläger entfernt) gelegenen Grundstücke der Familien M... und A..., die derzeit nicht in die zentrale Kläranlage entwässerten, mit der Entwässerungssituation des Grundstücks der Kläger (über den rückwärtig über Privatgrundstücke verlaufenden Kanal) nicht vergleichbar seien. 4. Die Anordnung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Grundstücks-entwässerungsanlage, hier unter anderem mit Hilfe einer Hebeanlage bzw. Druckleitung auf dem Grundstück der Kläger - entsprechend Ziffern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides - ist ebenfalls rechtmäßig. Eine solche Anlage ist hier weder rechtlich oder tatsächlich (etwa technisch) unmöglich (4.1.) noch ist sie den Klägern etwa wirtschaftlich nicht zumutbar (4.2.). 4.1. Ein Anschluss des Grundstücks der Kläger insbesondere mit Hilfe einer Abwasserhebeanlage an den Kanal in der Straße A... ist hier rechtlich und tatsächlich möglich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS sind die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1 EWS) verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Diese Anschlusspflicht entfällt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EWS (lediglich), wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Eine solche Unmöglichkeit liegt hier nicht vor. Der Anschluss des Grundstücks der Kläger ist rechtlich ohne weiteres möglich, denn das Grundstück grenzt unmittelbar an das Straßengrundstück an. Wie oben ausgeführt, ist das Grundstück der Kläger durch den Kanal A... auch erschlossen, da der Kanal aus Richtung der Straße A... bis zur Höhe der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger heranreicht. Dies belegen der sich im Verwaltungsvorgang Nr. 1 befindende, von einem Vermessungsingenieur erstellte sog. „Bestandsplan Rottenbach, Mischwasserkanal Weinbergstraße“ („gemessen: 30.01.2003“), in den der Leitungsbestand eines Teils der Straße A... eingetragen ist (Bl. 134 VA Nr. 1), sowie der sich im Verwaltungsvorgang Nr. 1 befindende sog. „Auszug Planung Ortskanalisation Rottenbach, 8. BA, Bereich W..., geplanter Schmutzwasserkanal DN 200 im Trennsystem“, in den das Abwasserleitungsnetz eines etwas größeren Teils der Straße Am Weinberg eingezeichnet ist (Bl. 135 VA Nr. 1). Der Anschluss ist auch nicht tatsächlich, etwa technisch unmöglich. Der von der Vorinstanz bestellte Sachverständige, Dipl.-Ing. ... P..., hat in seinem Gutachten vom 15. April 2011 wie auch in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 2011 nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück der Kläger - bei einem Höhenunterschied von 6 bis 8 m zwischen Grube und Straße - mittels Druckleitung und Förderpumpe an den Kanal in der Straße A... angeschlossen werden kann. 4.2. Der Anschluss mit Hilfe einer Abwasserhebeanlage und mit den damit verbundenen voraussichtlichen Anschlusskosten ist den Klägern auch wirtschaftlich zumutbar; die Voraussetzungen einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EWS liegen nicht vor. Die Anschlusskosten sind hier auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EWS wird eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung gewährt, wenn Anschluss oder Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. 4.2.1. Zur Befreiung vom Anschlusszwang hat der erkennende Senat entschieden, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der grundsätzlichen Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 58 ThürWG) eine Befreiung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus „besonderen Gründen“ in Betracht kommt, wenn der zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Aufgabenträger den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Von solchen „besonderen Gründen“ ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgung nur mit Hilfe einer Hebeanlage möglich wäre, denn eine derartige Anlage gehört zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks, juris Rdnr. 25; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, juris Rdnr. 10). So regelt denn auch § 9 Abs. 4 EWS, dass der Verband vom Grundstückseigentümer den Einbau einer Hebeanlage verlangen kann, wenn zum Kanal kein natürliches Gefälle besteht und wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Die Höhe der Anschlusskosten kann jedoch im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstückes - insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung - wirtschaftlich zumutbar ist, ist nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten entscheidend. Vielmehr sind bei dieser bewertenden Betrachtung die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und dessen Wert zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks). Erst wenn sich die Kosten dem Wert des Grundstücks annähern, kann von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgegangen werden. Darüber hinaus bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 - juris Rdnr. 7 m. w. N. und vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 - juris Rdnr. 16). Gemessen daran ist es den Klägern zuzumuten, ihr Grundstück mittels Einbaus einer Hebeanlage und einer Druckleitung anzuschließen. Das ergibt sich aus Folgendem: 4.2.2. Der Senat geht pauschal - im Wege der Schätzung - davon aus, dass als Wert für das Hausgrundstück der Kläger mindestens ein Betrag von 50.000,00 € in Ansatz zu bringen ist. Die Kläger haben selbst einen Wert von 45.000,00 € angegeben, den der Senat - zu ihren Gunsten - der Bewertung zugrunde legt. Hinzuzurechnen ist die durch abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung, die der Senat pauschaliert mit etwa 5.000,00 € in Ansatz bringt. Dabei berücksichtigt der Senat nicht den Arbeitsaufwand, sondern pauschalierend - zu Gunsten der Kläger - als Mindestbetrag nur den Wert der für die Schaffung des Anschlusses verwendeten Materialien (wie z.B. Übergabeschacht, Schmutzwasserhebeanlage, Druckrohr-leitung, KG-Rohr), die in dem Gutachten des Dipl. Ing. P... unter „Entwässerung“ mit einem Betrag von 4.584,30 € netto angesetzt sind, damit - unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % - einen Betrag von 5.455,32 € brutto (= 4.584,30 € + 871,02 €) ergeben. 4.2.3. Der Senat ist der Auffassung, dass die voraussichtlichen Anschlusskosten einen Betrag von 15.000,00 € nicht übersteigen werden. Dabei legt das Gericht die vom Sachverständigen P... in seinem Gutachten vom 15. April 2011 berechneten und von diesem plausibilisierten Anschlusskosten in Höhe von knapp 11.000,00 € zugrunde zuzüglich der Kosten eventueller Standsicherungsarbeiten in Höhe weiterer 1.000,00 € zuzüglich einer pauschal nach dem Baukostenindex ermittelten Preissteigerung. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten kann auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden. Insbesondere bedarf es insoweit nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Der Senat hegt, wie die Vorinstanz, keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Sachkunde des Sachverständigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Tätigkeit des Gutachters im Bereich der Errichtung von Entwässerungseinrichtungen für seine Sachkompetenz spricht, die durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Gutachter für Kläranlagen unterstrichen wird. Aus dem Gutachten selbst ergeben sich weder Anhaltpunkte für eine Voreingenommenheit noch für eine fehlende Sachkompetenz des Gutachters. Die diesbezügliche Kritik der Kläger ist zu unsubstantiiert und allgemein gehalten, um die Feststellungen des Gutachtens zu erschüttern. Das Gutachten selbst ist plausibel, wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat. Die angesetzten Kosten in Höhe von knapp 11.000,00 € sind nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch plausibel einen Trassenverlauf für die Druckleitung der Grundstücksentwässerungsanlage beschrieben, der den - ausweislich des Angebots der Firma H... noch als kostenintensiv veranschlagten - Abbruch der vorhandenen Treppe gerade überflüssig macht. Die Vorinstanz hat auch zutreffend die Ausführungen des Gutachters zur vorgeschlagenen abschnittsweisen Handschachtung als überzeugend gewürdigt. Die im Zuge einer sukzessiven Hand-schachtung jeweils nur kurzen Zeiten des offenen Grabenbaus im Bereich des Zaunes schließen eine Gefährdung der Standsicherheit des Zaunes faktisch aus, so dass der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorsorglich für eventuelle Standsicherungsmaßnahmen angesetzte Betrag in Höhe von 1.000,00 € keinesfalls zu niedrig angesetzt und im Übrigen auch nicht substantiiert in Frage gestellt ist. Das im Zulassungsverfahren erstmalige Vorbringen der Kläger, die vom Sachverständigen P... vorgeschlagene Handschachtung sei nicht möglich, weil sich im Boden ab einer Tiefe von ca. einem halben Meter Gesteinsschichten und gewachsener Fels befänden, so dass für das Ausheben des Leitungsgrabens kostenintensive Baumaschinen nötig seien, deren Aufwand in dem Gutachten unberücksichtigt geblieben sei, war nicht geeignet, Anknüpfungspunkte für maßgeblich höhere als die vom Gutachter angesetzten Anschlusskosten zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist bereits unsubstantiiert und durch nichts belegt. Gegen das Vorhandensein von einer Handschachtung entgegen stehenden Gesteinsschichten spricht insbesondere der Umstand, dass die Kläger ihr Haus voll unterkellern konnten. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach den bei der Ausschachtung des Kellers hervorgetretenen Bodenverhältnissen hat die Klägerin zu 1) lediglich von einer „Lehmklitsche“ gesprochen. Dass anlässlich der Errichtung des Kellers felsiger Untergrund zutage getreten sei oder dass es im Übrigen eine Ausschachtung erschwerende Bodenverhältnisse gegeben haben könnte, hat sie nicht vorgetragen. Zudem war es unstreitig auch möglich, die anderen Versorgungsleitungen auf dem Grundstück zu verlegen. So sind nach den Angaben der Klägerin zu 1) die Wasser-versorgungsleitung und die Elektroleitung im Jahr 1987 gelegt worden und zwar von der Straße A... ausgehend, über den östlichen Teil des Grundstücks und sodann den nördlichen Teil um das Haus herum. Im Übrigen haben es die Kläger selbst zu verantworten, dass der Gutachter bei der Inaugenscheinnahme des Grundstücks am 11. April 2011 keine weitergehenden Untersuchungen vorgenehmen konnte, da sie nicht mitgewirkt haben. Bei den anzusetzenden voraussichtlichen Anschlusskosten berücksichtigt der Senat hier zusätzlich vorsorglich die Entwicklungen zum Baukostenindex, mithin eventuelle Preissteigerungen im Baugewerbe seit Erstellung des Gutachtens vom 15. April 2011. Danach ist hier selbst bei Unterstellung einer Steigerung der Kosten etwa für die Schmutzwasserhebeanlage aus Kunststoff inclusive der Schachtkonstruktion (im Jahr 2011: 2.865,00 €), für Lieferung und Einbau eines Übergabeschachtes (2011 bei 685,30 €), für Lieferung und Verlegung einer Druckrohrleitung (2011 bei 747,50 €) um 20 bis 25 % nunmehr von Anschlusskosten in Höhe von maximal 15.000,00 € auszugehen. 4.2.3. Bei dem in Ansatz gebrachten Mindestwert von 50.000 € ist es den Klägern im vorliegenden Fall zumutbar, 15.000,00 € für den Anschluss des Grundstückes aufzuwenden. Dieser Betrag macht nicht einmal ein Drittel des Grundstückswertes aus, reicht also nicht annähernd an den - zu Gunsten der Kläger - nur in Ansatz gebrachten Mindestwert heran. Auch weitere Gesichtspunkte sprechen dafür, dass es den Klägern zumutbar ist, ihr Grundstück mittels einer Hebeanlage/Druckleitung an die vom Beklagten betriebene Einrichtung anzuschließen. Wie bereits unter 4.2.1. ausgeführt ist bei der Klärung der Frage, ob die Schaffung eines leitungsgebundenen Grundstücksanschlusses zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass mit dem Anschlusszwang ein gewichtiges öffentliches Interesse - der Gewässer- und Trinkwasserschutz - verfolgt wird und dass nur in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Betracht kommt. Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der abwasserseitigen Erschließung von Wohn- und Gewerbegrundstücken besteht - ebenso wie im städtischen - auch im ländlichen Bereich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trägt die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf sind dem Eigentümer eines Grundstücks im ländlichen Bereich wie dem öffentlichen Aufgabenträger höhere Anschlusskosten zuzumuten, um sein Grundstück baulich nutzbar zu machen bzw. wie im vorliegenden Fall baulich nutzbar und damit auch bewohnbar zu erhalten. Aus diesem Grund steht der Annahme der Zumutbarkeit auch nicht entgegen, dass die Kläger - insoweit inhaltlich zutreffend - eingewandt haben, dass die Grundstücke im ländlichen Bereich Thüringens wegen der Landflucht seit vielen Jahren an Wert verlieren. Dieser „Wertverfall“ befreit den Abwasserbeseitigungspflichtigen jedoch nicht davon, insbesondere zur Aufrechterhaltung der baulichen Nutzbarkeit und Bewohnbarkeit dieser Grundstücke für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu sorgen und gesteigerten finanziellen Aufwand zur Schaffung einer wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu betreiben. Damit korrespondiert insoweit eine gesteigerte Pflicht von Grundstückseigentümern im ländlichen Bereich, auch ihrerseits alles Zumutbare zu unternehmen, um die dann gebotene Anschlussmöglichkeit auch in Anspruch zu nehmen und zu nutzen. Bezogen auf das klägerische Grundstück ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger - ungeachtet des wohl geringen Wertes des Grundstückes - ein erhebliches objektivierbares Interesse an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzbarkeit und der Bewohnbarkeit haben. So ergibt sich auf Grund der Angaben der Kläger und der vorgelegten Lichtbilder, dass die Kläger die bauliche Nutzbarkeit ihres Grundstücks über die vergangenen dreißig Jahre hinweg stets erhalten und gepflegt haben. So hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Frage, ob seit der Errichtung des Hauses im Jahr 1987 Modernisierungen durchgeführt worden seien, ergänzend mitgeteilt, es seien Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, um den laufenden Zustand zu erhalten. Es gebe eine kombinierte Öl- und Holzheizung von 1992. Vor 10 Jahren seien die Fenster erneuert worden. Die EON habe, nachdem ihre Elektroleitung in der Zwischenzeit beschädigt worden sei, eine neue Leitung quer durch den Garten verlegt. Die Zufahrt zum Grundstück (im rückwärtigen Bereich in nördlicher Richtung) hätten sie - die Kläger - selbst errichtet und erhielten sie bis heute; dabei handele es sich um 150 m bis zur S... .... Auch den diesbezüglichen Entwässerungsgraben müssten sie selbst unterhalten. In einem anwaltlichen Schriftsatz vom 12. Mai 2009 (Bl. 94 GA) haben die Kläger darüber hinaus erwähnt, dass das Dach ihres Wohnhauses saniert worden sei. Diese Aufwendungen wären sinnlos, wenn die Kläger ihr Grundstück nicht mehr nutzen könnten, weil es abwasserseitig nicht ordnungsgemäß erschlossen ist. In die Gesamtbetrachtung einzustellen ist auch, dass der Grund dafür, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation hier größeren technischen Aufwand und erhöhte Kosten verursacht, maßgeblich in der Hanglage des Grundstücks mit einem Höhenunterschied zwischen Grube und Straße von 6 bis 8 m begründet ist sowie in der Enge des Grundstücks, das nach den Angaben der Kläger 565 m² groß ist (vgl. Seite 2 des anwaltlichen Schriftsatzes der Kläger vom 12. Mai 2009, Bl. 94 ff., 95; vgl. das einem Schriftsatz der Kläger - dem anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Januar 2016, Bl. 626 ff. GA - als Anlage beigefügte Schreiben der Kläger vom 18. November 2002, Bl. 658 GA). Dazu ins Verhältnis gesetzt, erscheinen bereits die Anschlusskosten als solche in einem anderen Licht, weil diese im Wesentlichen durch grundstücksspezifische Umstände hervorgerufen werden. Auch dies ist ein Grund, der es rechtfertigt, den Klägern erhöhte finanzielle Anstrengungen zuzumuten, um die bauliche Nutzbarkeit - also die Bewohnbarkeit - ihres Grundstücks zu erhalten. Des Weiteren ist bei der Klärung der Frage, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, zu berücksichtigen, dass die Kläger sogar dann, wenn sie keinen leitungsgebundenen Grundstücksanschluss schaffen würden, mindestens ihre den wasserrechtlichen Standards nicht mehr entsprechende Zweikammerkläranlage biologisch aufrüsten bzw. durch eine vollbiologische Kleinkläranlage ersetzen müssten. Dafür wäre ohnehin mindestens ein Betrag von 6.500 € aufzuwenden (so der klägerische Schriftsatz vom 14. Oktober 2011, Bl. 484, 494 GA; die dort angesprochene Frage etwa der Förderfähigkeit wäre nur relevant, wenn feststünde, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen, vgl. Nr. 4.3. der Förder-richtlinie für KKA StAnz. 8/2013, S. 424 - 427). Im Wesentlichen geht es deshalb um die Frage, ob die zusätzliche Aufwendung des darüber hinausgehenden Differenzbetrages zumutbar ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Kläger von Grundstückseigentümern, die erst vor wenigen Jahren eine grundstückseigene Kläranlage modernisiert und technisch auf den neuesten Stand gebracht haben. 5. Auch die übrigen von den Klägern weiter angegriffenen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig. So beruht die Stilllegungsverfügung unter Ziffer 6 Satz 2 des Bescheides auf § 13 Satz 2 EWS. Danach sind Grundstückskläranlagen außer Betrieb zu setzen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Da der im Bescheid angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang - wie vorstehend ausgeführt - rechtmäßig ist, begegnet auch die Verpflichtung zur Außerbetrieb-setzung der bisherigen Grundstückskläranlage als Folgeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso sind die Regelungen nach Ziffer 7 des Bescheides, wonach der Beginn des Herstellens der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich anzuzeigen und das bauausführende Unternehmen zu benennen sowie die Abnahme anzuzeigen ist, rechtmäßig, sie beruhen auf den §§ 11 und 12 EWS. Auch die Gebührenfestsetzung nach Ziffer 10 des Bescheides unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) (VerwKostS) vom 23. August 2002. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Der Senat hat als Streitwert die Kosten angesetzt, die den Klägern - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerung - nach dem Inhalt des von der Vorinstanz eingeholten Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen durch den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung entstehen werden. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage im Wesentlichen abgewiesen hat. Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung Rottenbach, Flur 6, Flurstück a. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie verpflichtet werden, auf ihrem Grundstück eine ordnungsgemäße Grundstücks-entwässerungsanlage - unter anderem eine Abwasserhebe- bzw. Druckwasser-anlage - zu errichten und ihr Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten in der Straße A... in Rottenbach anzuschließen und diese zu benutzen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Wasser- und Abwasserzweckverband, den Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI), dessen Vorgänger der Wasser- und Abwasserzweckverband Oberes Rinnetal (WAZOR) war. Zum 31. Dezember 2005 löste sich der WAZOR formell auf. Die Gemeinde Rottenbach trat zusammen mit sieben weiteren Mitgliedsgemeinden zum 1. Januar 2006 dem Beklagten bei. Sie wurde laut der Zweiten Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Beklagten Verbandsmitglied; die Zweite Änderungssatzung wurde einschließlich eines Hinweises auf den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes des Ilm-Kreises vom 22. November 2005 im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 16/05 vom 20. Dezember 2005 bekannt gemacht. Der Beklagte hat unter anderem die Aufgabe, die Abwasserentsorgung, soweit deren Betreiben dem Verband obliegt, zu gewährleisten. Er betreibt gemäß § 1 seiner Entwässerungssatzung (EWS) vom 23. August 2002 zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. § 4 EWS regelt das Anschluss- und Benutzungsrecht und § 5 EWS den Anschluss- und Benutzungszwang. § 6 EWS regelt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wie folgt: „(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann nur auf Antrag erfolgen. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.“ § 9 EWS regelt Einzelheiten zur Grundstücksentwässerungsanlage wie folgt: „(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. … (5) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstückes verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.“ Mit Bescheid vom 7. April 2006 verpflichtete der Beklagte die Kläger, auf ihrem Grundstück eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 9 der Entwässerungssatzung zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Die Bestandteile der zu errichtenden Grundstücksentwässerungsanlage sind im Bescheid unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis e) im Einzelnen aufgeführt, unter anderem sind eine Abwasserhebeanlage zu errichten sowie eine Rückstausicherung und Anlagen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung von Oberflächenwasser, hier Einleitung in einen Vorfluter gemäß § 37 Thüringer Wassergesetz bzw. Versickerung am Ort des Entstehens, ermöglichen. Laut Ziffer 4 des Bescheides sei das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Laut Ziffer 5 sei die öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Straße A... in Rottenbach zu benutzen. Laut Ziffer 6 sei bis zum 30. Juni 2006 eine letztmalige Leerung der Grundstücks-kläranlage zu veranlassen. Sobald der Anschluss hergestellt sei, sei die Grundstückskläranlage mit sofortiger Wirkung stillzulegen. In der Begründung des Bescheides ist unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 5 EWS ausgeführt, das Grundstück liege unterhalb der Straße A..., eine Einleitung des Abwassers mittels einer mit Gefälle verlegten Grundstücksanschlussleitung direkt in diesen Kanal sei nicht möglich. Da der derzeit vorhandene Anschluss nur ein Provisorium darstelle, sei es notwendig, den Einbau einer Abwasserhebeanlage zu verlangen. Das Grundstück der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 1 EWS durch einen Kanal in Form eines Schmutzwassersammlers DN 150 erschlossen, der in der Straße A... liege. Ein entsprechender Grundstücksanschluss sei vorhanden. Mit dem Einbau einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungs-anlage in Form einer hier erforderlichen Abwasserhebeanlage sei die tatsächliche Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Straße A... gegeben. Gründe, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zuließen, lägen nicht vor. Da die Einleitung von Niederschlagswasser über eine Hebeanlage hohe Betriebskosten verursache, sei hier das anfallende Niederschlags- und Drainagewasser am Ort des Entstehens schadlos zu beseitigen. Alternativ könne das anfallende Niederschlagswasser über die bestehende Anschlussleitung in das Gewässer, hier den Rottenbach (Vorfluter), genehmigungsfrei eingeleitet werden. Voraussetzung sei, dass es sich um Gemeingebrauch im Sinne des § 37 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz handele und die erforderlichen Leitungsrechte gesichert seien. Eine entsprechende Umbindung der bisherigen Anschlussleitung an die Vorflut würde dann durch den Verband erfolgen. Die Stilllegungsverfügung beruhe auf § 13 EWS. Danach seien Grundstücks-kläranlagen außer Betrieb zu setzen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt würden. Zuvor - im Jahr 2004 - hatte der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 (Bl. 4 Verwaltungsakte Nr. 1) die Klägerin zu 1) darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes das Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen sei und dass die Zweckverbände durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben könnten. Bereits seit 1963 habe die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer bestanden. Als genehmigungsfähig seien 1987 nur Drei-Kammer-Ausfaulgruben mit einem Mindestvolumen von 6 m³ eingestuft worden. In den wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen sei schon damals festgelegt worden, dass eine Genehmigung mit der abwasserseitigen Erschließung des Gebietes erlösche. Gegen den Bescheid vom 7. April 2006 erhoben die Kläger am 8. Mai 2006 Widerspruch. Sie machten geltend, die Gemeinde Rottenbach sei nicht Mitglied des Beklagten geworden. Die abwassertechnische Entsorgung ihres Grundstücks erfolge bereits durch eine Zwei-Kammer-Kleinkläranlage. Das so gereinigte Abwasser eines Vier-Personen-Haushalts werde über einen im Jahr 1987 selbst errichteten Kanal direkt in den Vorfluter eingeleitet. Ihr Hanggrundstück werde durch den Abwasserkanal in der Straße A... nicht erschlossen, da das Abwasser nicht im Gefälle abgeleitet werden könne. Auch sei ein Anschluss an diesen Kanal mit Festfäkalienzufuhr unzulässig. Im gesamten „W...“ seien noch Kleinkläranlagen vorgeschaltet. Der Kanal sei nur für vorgereinigtes Abwasser geeignet, da Verstopfungsgefahr bestehe, weil nur geringe Teile des Kanals erneuert worden seien. Darüber hinaus verstoße es gegen den Verhältnismäßigkeits-grundsatz und das Willkürverbot, für einen Vier-Personen-Haushalt eine Abwasserhebeanlage und Abwasserleitungserschließung in Höhe von ca. 30.000 € errichten zu lassen. Ihre gesamte Hoffläche sei über ca. 50 Meter mit Pflaster ausgelegt, das aus- und einzubauen wäre. Auch sei der Kanal in einem Meter Tiefe zu verlegen, was mit entsprechenden Erdaushub- und Verdichtungsarbeiten verbunden wäre. Ihrer Widerspruchsbegründung beigefügt ist die „Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes“ vom 11. Mai 1987 (Bl. 13 VA Nr. 1). Danach hat der Rat der Gemeinde Rottenbach den Klägern die Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerkes „Eigenheim Typ HB 4“ auf dem in Rede stehenden Grundstück erteilt; die geschätzte Bausumme betrage „90,5 TM“. Unter „Gebühr für die Zustimmung“ ist unter anderem vermerkt „… Vollunterkellerung - Garage - Dachneigung …“. In der Folge erließ der Beklagte weitere Bescheide, um den Anordnungen des Bescheides vom 7. April 2006 Nachdruck zu verleihen, gegen die sich die Kläger ebenfalls wandten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 wies das Landratsamt des Ilm-Kreises unter anderem auch den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 7. April 2006 zurück. Der Beitritt der Gemeinde Rottenbach zum 1. Januar 2006 sei rechtswirksam. Auch bestehe die Pflicht, bebaubare Grundstücke, wenn dort Abwasser anfalle, an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Die Genehmigung der Abwassereinleitung in den Rottenbach (Vorfluter) im Jahr 1987 entfalte nur bis zur abwasserseitigen Erschließung des Wohngebietes Wirksamkeit. Der Grundstückseigentümer habe jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen werde, vorher mit einer Grundstücks-entwässerungsanlage zu versehen und zu unterhalten. Bestehe kein natürliches Gefälle zum Kanal, so könne der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Abwässer erforderlich sei. Im Fall der Kläger sei eine solche Hebeanlage erforderlich, da das Grundstück unterhalb der Straße A... liege. Die Erschwernis beruhe auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks, für die der Grundstückseigentümer grundsätzlich einzustehen habe. Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau einer Hebeanlage werde anerkannt, wenn dieser ein unzumutbares Sonderopfer darstelle. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Einbau für die Kläger ein unzumutbares Sonderopfer darstellen könne, seien die Kläger aufgefordert worden, Kostenvoranschläge über die Herstellungskosten einer Hebeanlage und eine objektive Grundstückswertermittlung vorzulegen, um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Herstellungskosten der Hebeanlage und dem Wert des Grundstücks vornehmen zu können. Die geforderte Beibringung der Angaben sei ausgeblieben. Die von den Klägern angeführten Kosten in Höhe von 30.000 € seien rein fiktiver Natur, zumal diese nie näher nachgewiesen worden seien. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Kläger haben hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Beklagte nicht für Rottenbach zuständig sei. Das Gebiet der Gemeinde Rottenbach habe ursprünglich zum Verbandsgebiet des Zweckverbandes Oberes Rinnetal (WAZOR) gehört, der aufgelöst worden sei. Die Gemeinde Rottenbach habe am 12. Mai 2005 beschlossen, dem Beklagen beizutreten. Der Beklagte habe dem Antrag durch seine Zweite Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 28. November 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sei, Rechnung getragen. Es fehle aber die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Beitritts. Soweit eine Genehmigung erteilt worden sei, sei sie nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen habe die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Beitritts auch verweigert werden müssen, weil der Beitritt der Gemeinde gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoßen habe. Das Vorsehen einer zentralen Abwasserreinigung für Rottenbach verstoße auch gegen das Recht der Europäischen Union, weil hiernach für Rottenbach, einer Gemeinde mit weniger als 2.000 Einwohnern, eine zentrale Abwasserbeseitigungs-einrichtung nicht vorgehalten werden müsse. Ferner sei ihr - der Kläger - Grundstück bereits jetzt abwasserseitig ordnungsgemäß erschlossen, weil das Grundstück über eine Zwei-Kammer-Kleinkläranlage verfüge, die nach Genehmigung durch den VEB WAB vom 11. Mai 1987 im Jahr 1987 errichtet worden sei. Der Überlauf werde durch einen privaten Kanal in die Vorflut geleitet. Dazu seien sie auch berechtigt, weil sie das Wasser ordnungsgemäß vorklärten. Darüber hinaus sei der Kanal in der Straße A... zur Aufnahme von Fäkalien ungeeignet. Zudem sei er nicht Teil der öffentlichen Entwässerungs-einrichtung des Beklagten; er sei zu DDR-Zeiten von einer Feierabendbrigade errichtet worden, eine Widmung als Teil der öffentlichen Einrichtung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der verfügte Anschluss- und Benutzungszwang sei darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil von den Klägern etwas verlangt werde, was man ihnen wirtschaftlich nicht zumuten dürfe. Im Bereich ihres Grundstücks bestehe eine starke Steigung zur Straße A..., es müsse ein Höhenunterschied von etwa 10 Metern überwunden und eine Leitung mit der Länge von 50 Metern verlegt werden. Die Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage mit Hebeanlage verursache ihnen daher einen unzumutbaren Kostenaufwand. Sie müssten ihr aufwendig saniertes Grundstück, das mit Betonpflaster versiegelt sei, aufreißen, um das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Nach ihrer Vorstellung werde dies Kosten in Höhe von 32.600,00 € verursachen. Die Firma H... GmbH habe ihnen einen Kostenvoranschlag erstellt, der voraussichtliche Kosten in Höhe von 25.387,33 € ausweise. Ihr Grundstück mit einer Grundstücksfläche von ca. 565 m² habe dagegen allenfalls einen Verkehrswert in Höhe von 45.000,00 €; sie beziehen sich insoweit auf einen Auszug aus der „Kaufpreissammlung über bebaute Grundstücke in der Gemeinde Rottenbach“, den sie vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse im Katasterbereich Saalfeld angefordert haben. Das Vorgehen des Beklagten sei auch - so die Kläger - unverhältnismäßig, weil dieser nicht geprüft habe, inwieweit eine verbesserte Kleinkläranlage ohne Einleitung in die zentrale Kläranlage wirtschaftlich betrieben werden könne. Die Errichtung moderner Kleinkläranlagen werde vom Freistaat Thüringen finanziell gefördert. Auch handele der Beklagte willkürlich, indem er zwar die Kläger, nicht aber andere Grundstückseigentümer, die über vergleichbare Grundstücksentwässerungs-einrichtungen im Gebiet A... verfügten, an seine Anlage anschließe. Die Kläger haben - nach Abtrennung der gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klage sowie der Zahlungsklage - im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2006 hinsichtlich seiner Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 Satz 2, 7 und 10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008, soweit er sich auf die genannten Regelungen bezieht, aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, er sei ordnungsgemäß gegründet worden und die Gemeinde Rottenbach sei dem Verband wirksam beigetreten. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anschluss des Grundstücks der Kläger an die öffentliche Entwässerungseinrichtung lägen vor. Das Grundstück verfüge über keine ordnungsgemäße Entwässerungseinrichtung. Derzeit entwässere es über eine private Leitung der Kläger, die über private Grundstücke Dritter führe und für deren Verlauf keine dingliche Sicherung der Kläger existiere, in einen Schmutzwasser-kanal, der Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten sei. Diesen Anschluss habe der Funktionsvorgänger des Beklagten geschaffen. Die Kläger verlangten, dass ihre private Abwasserleitung wieder in die Vorflut geleitet werde, über eine entsprechende wasserrechtliche Einleitungsgenehmigung verfügten sie aber nicht. Bestandsschutz für die vorhandene Anlage bestehe nicht. Vielmehr sei die technische Einrichtung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Errichtung einer ordnungsgemäßen Entwässerungs-einrichtung der Kläger nicht mehr als 7.000,00 € kosten werde. Diese Kosten seien den Klägern zuzumuten. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei auch nicht willkürlich verfügt worden. Das gesamte Wohngebiet entwässere in die öffentliche Einrichtung. Bezüglich zweier Grundstücke, die derzeit nicht in die zentrale Kläranlage entwässerten, sei die Entwässerungssituation nicht mit der des Grundstücks der Kläger vergleichbar. Die Grundstücke der Familien M... und A... beträfen Grundstücke in der R... und .... Es handele sich nicht um unmittelbare Grundstücksnachbarn der Kläger. Auch sei es lebensfremd zu verlangen, dass sämtliche Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet gleichzeitig an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen seien. Hinsichtlich des Kanals in der Straße A... sei zwar keine ausdrückliche Widmung erfolgt, jedoch liege eine konkludente Widmung vor. Der Kanal sei vom früheren Aufgabenträger übernommen und in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden. Für den Widmungswillen spreche auch der Umstand, dass der Kanal nicht mehr in die Vorflut ende. Er sei vielmehr zwischenzeitlich an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 16. Februar 2011 Beweis erhoben über die Frage der Anschließbarkeit des Grundstücks der Kläger an die Entwässerungseinrichtung in der Straße A... sowie über die Kosten eines Anschlusses. Es hatte mit der Erstellung des Gutachtens Herrn Dipl.-Ing. ... P..., E..., beauftragt. Ausweislich seines Gutachtens vom 15. April 2011 ist ein Anschluss möglich und verursacht Anschlusskosten in Höhe von knapp 11.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (vgl. Band 2 der Beiakten). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 2011 hat der Sachverständige sein Gutachten näher erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Mit Urteil vom 8. Juni 2011 (Az. 2 K 2308/08 Ge) hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen und zur Begründung maßgeblich ausgeführt: Der Beklagte sei entgegen der Ansicht der Kläger für den Erlass des Bescheides vom 7. April 2006 sachlich zuständig gewesen. Die Gemeinde Rottenbach sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Verbandsmitglied gewesen. Auch der Hinweis der Kläger darauf, dass die Entwässerungssatzung des Beklagten bereits 2002 beschlossen und 2004 geändert worden sei, als Rottenbach noch nicht Verbandsmitglied gewesen sei, führe nicht weiter, weil das bestehende Satzungsrecht des Beklagten mit dem Beitritt der Gemeinde auch für deren Gemeindegebiet gelte. Auch der Vortrag der Kläger zur vermeintlichen Rechts-widrigkeit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der Satzungsänderung führe nicht weiter. Die Genehmigung sei für die Kläger nicht angreifbar, da sie von ihr nicht betroffen seien. Die wirksam bekanntgemachte und genehmigte Entwässerungs-satzung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union vor. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs verstoße auch nicht gegen das aus Art. 3 GG abzuleitende Willkürverbot. Nach Ansicht der Kläger seien zwei weitere Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Selbst wenn - so das Verwaltungsgericht - diese Grundstücke noch anzuschließen wären, würde dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot rechtfertigen. Vielmehr könne es geboten sein, dass der Beklagte hinsichtlich der beiden Grundstücke noch Maßnahmen einzuleiten habe. Die Kläger hätten den sich aus § 9 EWS ergebenden Anschluss- und Benutzungszwang noch nicht erfüllt. Hierbei komme es insbesondere nicht darauf an, dass das Grundstück der Kläger bereits über eine Kleinkläranlage aus den 80er Jahren verfüge, die sie seinerzeit im Zusammenhang mit dem Hausbau errichtet hätten. Allein der Betrieb einer privaten Kleinkläranlage führe nicht zu einem Anspruch darauf, diese Anlage auch weiter betreiben zu dürfen. Die grundsätzliche Entscheidung für die zentrale Abwasserbeseitigung rechtfertige sich mit dem Gesichtspunkt der Volksgesundheit. Dies erhöhe die Sicherheit der Abwasser-beseitigung schon dadurch, dass die Pflicht zur Überwachung einer Vielzahl von Kleinkläranlagen und entsprechenden Einzelanordnungen bei Missständen entfalle. Ein Anschluss des Grundstücks der Kläger an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten sei möglich. Das klägerische Grundstück sei durch die Entwässerungseinrichtung des Beklagten tatsächlich erschlossen. Der Kanal des Beklagten verlaufe in der öffentlichen Straße A..., an die das Grundstück der Kläger südlich grenze. Der Kanal sei durch Baumaßnahmen des Funktionsvorgängers des Beklagten bis vor das Grundstück der Kläger geführt worden. Er sei auch als Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten gewidmet. Hier sei von einer konkludenten Widmung des Kanals auszugehen. Soweit die Kläger sich auf den angeblich schlechten Zustand des Kanals in der Straße A... beriefen und damit die Betriebsfertigkeit des Kanals in Abrede stellten, führe dies nicht weiter. Es sei Sache des Beklagten, seine Entwässerungseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Zur Betriebsfertigkeit genüge es, dass der Kanal grundsätzlich geeignet sei, die Fäkalien der Kläger nach Herstellung des Anschlusses aufzunehmen und abzuleiten. Dies stellten die Kläger nicht substantiiert in Frage. Soweit die Kläger die tatsächliche Unmöglichkeit des Anschlusses behaupteten, führe dies ebenfalls nicht weiter. Der Gutachter habe dargelegt, dass das Grundstück der Kläger tatsächlich mittels Druckleitung und Förderpumpe an den Kanal angeschlossen werden könne. Die Kritik der Kläger an der Kompetenz des Gutachters teile die Kammer nicht. Der Gutachter sei ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kläranlagen. Das vorgelegte Gutachten sei klar strukturiert und in sich schlüssig. Bei den anzusetzenden Kosten sei der Gutachter dem Kostenansatz des von den Klägern beauftragten Unternehmens gefolgt. Die Frage, ob die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sich für die Kläger als wirtschaftlich unzumutbar auswirke und damit die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 EWS vorlägen, sei zu verneinen. Eine Unzumutbarkeit des Anschlusses komme nicht in Betracht, weil der Wert des Grundstücks die voraussichtlichen Kosten für den Anschluss bei weitem übersteige. Die Einholung eines Verkehrswertgutachtens zum Grundstück sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Im Hinblick auf die vorliegenden Lichtbilder und Lagepläne, die Größe und den Zustand des Grundstücks, das sich am Rande von Rottenbach befinde, sei die Kammer überzeugt, dass der Verkehrswert der Immobilie keinesfalls unter den von den Klägern angegebenen 45.000,00 € liege. Nach den geschilderten Grundsätzen sei den Klägern somit die Investition, die der Gutachter bei weniger als 12.000,00 € sehe, zuzumuten. Die Überlegung der Kläger, durch die nötigen Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück werde die Standsicherheit ihres Zaunes gefährdet, habe der Gutachter im Rahmen seiner Erläuterungen entkräften können. Er habe nicht nur den Trassenverlauf für die Druckleitung der Grundstücksentwässerungsanlage näher darlegen können, die den Abbruch der vorhandenen Treppe überflüssig mache. Er habe überzeugend schildern können, dass es durch abschnittsweise Handschachtung und entsprechend kurze Zeiten des offenen Grabenbaus im Bereich des Zaunes möglich sei, die Gefährdung der Standsicherheit des Zaunes auszuschließen. Soweit die Kläger kritisiert hätten, dass der Gutachter sich nicht zu ihrem privaten Kanal geäußert habe, führe dies nicht weiter. Auf den Verlauf und Zustand des privaten Kanals komme es nicht an. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger am 25. August 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen bzw. sich auf ihr bisheriges Vorbringen wie folgt bezogen: Der Beitritt der Gemeinde Rottenbach zum Beklagten habe vor allem dazu gedient, Verluste des Vorgängers des Beklagten - des WAZOR - unter anderem auf den Haushalt der Gemeinde Rottenbach umzulegen. Sie - die Kläger - hielten die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde - des Ilm-Kreises - für nicht rechts-wirksam, da die Rechtsaufsichtsbehörde nicht unabhängig gehandelt habe. Die Rechtsaufsichtsbehörde hätte aufgrund der finanziellen Nachteile den Beitritt der Gemeinde Rottenbach nicht genehmigen dürfen. Es bestehe eine Schutzpflicht der Rechtsaufsicht, Gemeinden vor möglicher Selbstschädigung zu bewahren. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die in ihrer unmittelbaren Nähe gelegenen Nachbargrundstücke M... und A... vor; diese würden vom Beklagten nicht zum Anschluss aufgefordert. Darüber hinaus habe es das Verwaltungsgericht unterlassen zu prüfen, ob der Beklagte das ihm zustehende Gestaltungsermessen im Hinblick auf die EU-Richtlinie 91/271/EWG rechtmäßig ausgeübt habe. Auf dem Gebiet von Gemeinden unter 2.000 Einwohnern - wie hier - sei der Einrichtungsträger im Rahmen seines Gestaltungsermessens (lediglich) berechtigt, nicht aber verpflichtet, öffentliche Entwässerungseinrichtungen zu errichten. Auch sei die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten nicht betriebsfertig. Der Kanal sei nicht geeignet, ihre Fäkalien aufzunehmen und abzuleiten. Zudem gebe es Alternativen zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung, die mindestens in gleicher Weise geeignet seien, ihr Abwasser gefahrlos und hygienisch einwandfrei abzuleiten. So könne der Einbau einer modernen Kleinkläranlage diese Aufgabe erfüllen. Vor allem wäre - so die Kläger - eine solche Kleinkläranlage weitaus kostengünstiger als der Anschluss an die Entwässerungsanlage des Beklagten. Die eigentlichen Anschlusskosten würden von dem Gutachter mit 10.956,00 € veranschlagt. Sie gingen aber davon aus, dass höhere Kosten anfielen. Berücksichtigt werden müssten auch etwa die laufenden Kosten der Entwässerungs-anlage und die Gebühren. Im Vergleich dazu seien die Kosten für eine Kleinklär-anlage nach einem von ihnen - den Klägern - eingeholten Angebot geringer. Zudem biete der Freistaat Thüringen eine Förderung an. Das Verwaltungsgericht habe auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kosten des verlangten Grundstücksanschlusses zu dem Wert des Grundstücks der Kläger nicht richtig beantwortet. Der Anschluss ihres Grundstücks an die Entwässerungs-einrichtung des Beklagten sei ihnen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Gegen das eingeholte Gutachten und die Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung bestünden rechtliche Bedenken. Der Leitungsverlauf auf dem Grundstück, wie ihn der Gutachter vorsehe, sei nicht realisierbar, jedenfalls nicht mit den Kosten, die sich der Gutachter vorstelle. Es liege auf der Hand, dass bei dem auf dem Grundstück in den oberen Schichten vorherrschenden Sandboden die durch die Schachtung gebildeten Geländeoberkanten abbrächen. Es sei dann nicht sicher auszuschließen, dass infolge dieses Nachgebens die 1 m hohe und 8 m lange Hofbefestigungsmauer als auch das Streifenfundament, auf dem der Zaun stehe, in ihrer Standfestigkeit litten. Auch bei stückweiser Aushebung könne die Standfestigkeit gefährdet oder aufgehoben sein. Der Gutachter habe diese Einwände in der mündlichen Verhandlung damit verworfen, dass durch gesonderte Sicherungsmaßnahmen die Gefahr des Einsinkens der aufstehenden Bauwerke verhindert werden könne. Zu den diesbezüglichen Kosten habe der Gutachter auf Frage des Gerichts kurzerhand erklärt, die Sicherungsmaßnahmen würden maximal 1.000,00 € kosten. Diese Schätzung sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Gutachter die Bodenverhältnisse im Bereich des Leitungsweges außer Acht gelassen. In dem Bereich bis 0,5 m unterhalb der Erdoberfläche befinde sich teilweise Mutter- und Sandboden, darunter befänden sich jedoch Gesteinsschichten und gewachsener Fels. Eine Handschachtung mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand sei damit nicht möglich. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zugelassen. Die Beantwortung der Frage, ob sich der streitgegen-ständliche Anschlusszwang hinsichtlich des Grundstücks der Kläger als für sie wirtschaftlich unzumutbar und damit unverhältnismäßig darstelle, hänge davon ab, unter welchen Voraussetzungen der Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung im Hinblick auf die voraussichtlichen Anschlusskosten insbesondere unter Berücksichtigung der Größe, der Lage und des Verkehrswertes des Grundstücks dessen Eigentümer noch zugemutet werden könne. Ob der Anschlusszwang noch verhältnismäßig sei, bedürfe einer vertieften Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht im Berufungs-verfahren. Zur Begründung der Berufung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen oder nehmen auf dieses Bezug. Ergänzend machen sie geltend, der - rückwärtig verlaufende - private Abwasserkanal sei nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf dem Flurstück b... der Flur 6 der Gemarkung Rottenbach an den zentralen Abwasserkanal angeschlossen worden, das vom Grundstück der Kläger ausgehende Abwasser sei insoweit bereits „gefasst“. Von den Klägern könne nicht verlangt werden, ihr Abwasser in eine öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten einzuleiten, wenn es bereits auf andere Weise „gefasst“ sei. Der Beklagte habe ihre private Leitung im Jahr 2000 durch den Anschluss Milbitz in seinen (Nutzungs-)Besitz genommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Gera vom 8. Juni 2011 - Az: 2 K 2308/08 Ge - den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2006 auch hinsichtlich seiner Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 Satz 2, 7 und 10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008, soweit er sich auf die genannten Regelungen bezieht, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die vorhandene - rückwärtige - Abwasserleitung verlaufe über sechs Privatgrund-stücke. Eine grundbuchrechtliche Sicherung liege nicht vor. Es bestehe keine Eigentümeridentität. Es sei unerheblich, dass zwei der Flurstücke im Eigentum des Bruders der Klägerin zu 1) stünden. Die Leitung sei Teil der privaten Grundstücks-entwässerungsanlage der Kläger und stehe in deren Unterhaltungspflicht. Im Jahr 2000 sei lediglich der Anschluss von der öffentlichen Anlage bis auf das Flurstück b... neu verlegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (vier Bände), die Gerichtsakten zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 EO 116/09 und 1 EO 577/09 (jeweils ein Band), ferner den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung ohne Aktenzeichen mit 135 Blatt) sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. ... P... vom 15. April 2011 (eine Heftung), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.