Beschluss
6 L 2406/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1008.6L2406.19.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner parallel erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Anfechtungsklage wird nach Aktenlage, die im Eilrechtsschutzverfahren allein Entscheidungsgrundlage sein kann, aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Abzustellen ist also auf den Erlass der Entziehungsverfügung vom 31. Juli 2019. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Aller Voraussicht nach durfte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist, weil er der Aufforderung vom 8. Mai 2019, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht gefolgt ist. Die Antragsgegnerin war gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zum Erlass der Begutachtungsanordnung berechtigt. Die Begutachtungsanordnung entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Antragsgegnerin hat die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 FeV beachtet. Sie hat eine Gutachtenfrage formuliert und die Gründe dargelegt, aus denen ihre Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers erwuchsen. Mit der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung hat sie eine Untersuchungsstelle benannt und eine Vorlagefrist von zwei Monaten gesetzt. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Begutachtung auf eigene Kosten durchführen lassen muss. Weiterhin hat sie ihn über sein Akteneinsichtsrecht aufgeklärt. Schließlich hat sie den Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer Untersuchungsverweigerung bzw. einer Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist hingewiesen. Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Aus den insofern allein maßgeblichen Angaben in der Untersuchungsaufforderung steht mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Gewissheit fest, dass der Antragsteller im für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses gelegentlich Cannabis zu sich nahm. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Aus der Untersuchungsaufforderung geht der gelegentliche Konsum des Antragstellers hervor. Er ist am 0.0.2019 unter Cannabiseinfluss polizeilich angetroffen worden, wobei er zusätzlich den Konsum von Cannabis vor zwei Wochen, also in der zweiten Februarhälfte 2019, einräumte. Zudem ist er bereits am 0.00.2017 unter Cannabiseinfluss von der Polizei kontrolliert worden. Der Antragsteller hat bei der Fahrt am 0.0.2019 den Konsum von Cannabis nicht in der erforderlichen Weise vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Der Betroffene muss für eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 Konsum und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder – negativ formuliert – eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Dass bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Betroffenen einen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 begründet, hat Rückwirkungen auf die Höhe des dabei heranzuziehenden THC-Grenzwerts. Abzustellen ist darauf, ab welcher Konzentration von THC im Blutserum eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich oder nicht ausgeschlossen ist; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Dieser Grenzwert ist medizinisch-toxikologisch bestimmt und liegt bei 1 ng THC/mL Blutserum. Ab einem THC-Gehalt von 1 ng/mL Blutserum oder mehr liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Der Antragsteller hat am 0.0.2019 um 00.00 Uhr gegen das Trennungsgebot verstoßen, indem er einen PKW B. X-XX 0000 mit einem THC-Gehalt von 1,6 ng/mL Blutserum auf dem Gelände einer frei zugänglichen Tankstelle und damit im zumindest tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum geführt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin Ermessensfehler beim Erlass der Untersuchungsanordnung unterlaufen sind, auf die allein das Gericht die Anordnung prüft, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Nur unter besonderen Umständen ist bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten, die einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, eine vertiefte Auseinandersetzung der Behörde mit den für und gegen eine Untersuchungsaufforderung sprechenden Gründen erforderlich. Denn damit die Prognose, ob der Betroffene künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird, auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. An diesem Maßstab gemessen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen, ob sie die medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet, fehlerfrei betätigt. Sie hat das Interesse des Antragstellers, von der das allgemeine Persönlichkeitsrecht durchaus spürbar berührenden Untersuchung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit abgewogen. Dabei ist sie ohne Rechtsfehler zu einem Überwiegen des öffentlichen und damit des Untersuchungsinteresses gekommen. Die Untersuchungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Fahrungeeignetheit des Antragstellers aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums und des einmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot überflüssig wäre. Nach § 11 Abs. 7 FeV kann die Behörde nämlich nur dann ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, wenn die Fahrungeeignetheit feststeht. Im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsumenten genügt eine einmalige Cannabisfahrt aber noch nicht, um die Fahrungeeignetheit ohne weitere Sachaufklärung anzunehmen. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen hat, das künftig erneut tun wird. Die Kammer schließt sich der insofern geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Trennungsgebot an. Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 8.18, BeckRS 2019, 19965. Zwar ist der Antragsteller bereits im Oktober 2017 unter Cannabiseinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden, da der THC-Gehalt in seinem Blutserum damals unter dem Grenzwert von 1 ng lag, lag darin aber kein Verstoß gegen das Trennungsgebot. Auch die Frist von zwei Monaten zur Gutachtenvorlage ist ermessensgerecht. Nach der Erfahrung der Kammer genügt eine Frist von zwei Monaten in aller Regel, um das Gutachten vorzulegen. Erfahrungsgemäß verlängert die Antragsgegnerin die Frist, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht sind, die der Fristeinhaltung entgegenstehen. Solche Gründe hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgetragen als er eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragt hat. Selbst wenn eine längere Abstinenzphase nötig wäre, um ein positives Fahreignungsgutachten erlangen zu können, wäre das kein Grund, die Beibringungsfrist zu verlängern. Denn die Gutachtenfrist dient allein dem Nachweis der bestehenden Fahrfähigkeit, nicht dem Wiedergewinnen der Fahreignung. Überdies kann das Gericht dem Antragsteller in der Sache nicht folgen, soweit er meint, es sei der Nachweis einer längeren Abstinenz nötig, um ein positives Gutachten zu erreichen. Denn die Gutachtenfrage ist nur auf die Feststellung gerichtet, ob der Antragsteller künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Der gelegentliche Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich unbedenklich, solange er vom Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt wird. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller meint, eine längere und beweisbare Cannabisabstinenz sei zwingend nötig, um ein positives Gutachten erhalten zu können. Sollte die Begutachtungsstelle der Auffassung sein, ohne Cannabisabstinenznachweis sei kein positives Gutachten möglich, ist es am Betroffenen, das Gutachten (gleichwohl) erstatten zu lassen und es – ein negatives Ergebnis vorausgesetzt – zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Gutachten den Anforderungen der Anlage 4a zu den §§ 11, 13 und 14 FeV genügt, insbesondere ob es schlüssig ist. 2. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. 3. Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges ist nichts zu erinnern. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von drogenkonsumierenden Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich regelmäßig Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Wegen der eigenen gerichtlichen Abwägung des Vollzugsinteresses kommt nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Gründe, die den Sofortvollzug rechtfertigen sollen, inhaltlich zutreffend sind. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.