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Beschluss

9 L 1013/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0825.9L1013.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 beschlossen: 2 3 1. Der Antrag wird abgelehnt. 4 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 5 6 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 7 G r ü n d e: 8 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 9 Der auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020 bezogene Antrag, 10 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen und die Behörde anzuweisen, den Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben, 11 hat keinen Erfolg. 12 Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin aus, dass der Antragsteller die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 27. Juli 2020 im Verfahren 9 K 2860/20 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020, zugestellt am 27. Juni 2020, erhobenen Klage begehrt. Weitere, sofort vollziehbare Regelungen enthält der Bescheid nicht. Der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins wird als Annexantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) verstanden. 13 Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. 14 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest auf eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 15 Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. 16 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. 17 Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Antragsteller und damit einzelfallbezogen – insbesondere – angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung liege im öffentlichen Interesse, da der Antragsteller durch den Konsum von Betäubungsmitteln eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. 18 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheidet aus. 19 Sie hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen und von der Androhung eines Zwangsgelds verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. 20 Der Bescheid vom 25. Juni 2019 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt hier aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. In Bezug genommen ist damit auch § 11 Abs. 8 FeV. Weigert sich danach der Betroffene, sich entgegen einer Begutachtungsanordnung untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. 21 Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 11, und vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13, juris, vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 11 CS 18.1270 –, juris Rn. 16. 23 Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 19, 25 und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 817/01 – juris Rn. 4. 27 Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. 28 Die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorangehende Gutachtenanordnung vom 18. März 2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gutachtenanordnung ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, der – wie §§ 11 bis 14 FeV – gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung findet, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. 29 Die Gutachtenanordnung ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. 30 Sie wahrt insbesondere die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 FeV). 31 Die Antragsgegnerin hat eine hinreichende bestimmte Gutachtenfrage formuliert und diese dem Antragsteller mitgeteilt. Sie hat die Gründe dargelegt, aus denen sich aus ihrer Sicht Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergaben. Die von ihr dargelegte Anknüpfungstatsache ist die forensisch nachgewiesene Fahrt unter Einfluss von Cannabis am 28. Januar 2019. Die Gutachtenfrage 32 „Ist der Proband trotz der nachgewiesenen Fahrt unter Einfluss von Cannabis in der Lage, künftig den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher zu trennen?“ 33 ist anlassbezogen und hinreichend eingegrenzt. Sie knüpft an die am 13. Januar 2019 festgestellte Verletzung des Trennungsgebots an. 34 Eine solche Verletzung des Trennungsgebots begründet Bedenken gegen die Fahreignung und führt nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. 35 BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 27. 36 Mit den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung hat die Antragsgegnerin Gutachtenstellen benannt und als Frist zur Vorlage des Gutachtens den 18. Mai 2020 festgelegt. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Begutachtung auf Kosten des Antragstellers erfolgt. Sie hat ihm mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Sie hat den Antragsteller auch gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall hingewiesen, dass er die Untersuchung verweigert oder das Gutachten nicht fristgerecht einreicht. 37 Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. 38 Maßgeblich für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung. 39 BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, BVerwGE 156, 293-305, juris, Leitsatz 2; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 16 A 1394/09 –, juris Rn. 34. 40 Die Antragsgegnerin durfte in diesem Zeitpunkt, dem 18. März 2020, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der gestellten Frage anordnen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eine solche Tatsache begründet ein einmaliger Verstoß gegen das Gebot, zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu trennen. 41 BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 27. 42 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung erfüllt. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument. 43 Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 13 und 3 C 14.17, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 16 B 116/14 -, juris Rn. 3. 45 Der Antragsteller hat am 13. Januar 2019 erklärt, er habe gestern etwas genommen, sowie, er habe Silvester zuletzt gekifft, und zudem – nach durch dienstliche Äußerung bestätigtem Vermerk der aufnehmenden Polizeibeamtin – mitgeteilt, er rauche alle zwei Tage einen Joint, „um runter zu kommen“. An seiner protokollierten Einlassung gegenüber den Polizeibeamten muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da regelmäßig kein plausibler Grund dafür ersichtlich ist anzunehmen, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich des eingeräumten Konsumaktes die Unwahrheit bekundet. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 17 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 9 L 2289/18 –, juris Rn. 29. 47 Es liegen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV weitere Tatsachen im Zusammenhang mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vor, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen. Der Antragsteller hat am Morgen des 13. Januar 2019 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt und damit jedenfalls einmalig nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs getrennt. 48 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. 49 BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49. 50 Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 –, juris Rn. 16. 52 Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Rechtsprechung nimmt auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. 53 Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 23-33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 1253/15 –, juris Rn. 41 ff. 54 Nach diesen Maßstäben stand der Antragsteller bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter einem die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Cannabiseinfluss. Auf Grund des toxikologischen Gutachtens des V. N. vom 28. April 2019 ist nachgewiesen, dass die dem Antragsteller am 13. Januar 2019 um 01:17 Uhr entnommene Blutprobe THC in einer Konzentration von 3,3 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 40 ng/ml enthielt. 55 Dadurch ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss hinreichend sicher nachgewiesen. Da THC-Gehalte von 1 ng/ml oder mehr nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst bei Gelegenheitskonsumenten sogar nach einem hoch dosierten Einzelkonsum nur etwa sechs Stunden nach Rauchende nachweisbar sind, 56 vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 – juris Rn. 7 f., vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 9 L 504/20, n.v., 57 lässt sich der THC-Gehalt von immerhin 3,3 ng/ml in der Blutprobe nicht anders als durch einen neben den eingeräumten Konsum tretenden weiteren Konsumakt vor dem durch polizeiliche Kontrolle festgestellten Führen eines Kraftfahrzeugs schlüssig erklären. 58 Die Gutachtenanordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen. 59 § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet der Antragsgegnerin Ermessen, dessen Ausübung das Gericht allein darauf prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In Fallgestaltung wie der vorliegenden ist insbesondere keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Gutachtenaufforderung erforderlich. 60 Denn damit die Prognose, ob der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 34. 62 Nur unter besonderen Umständen ist bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten, die einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, eine vertiefte Auseinandersetzung der Behörde mit den für und gegen eine Begutachtungsanordnung sprechenden Gründen erforderlich. 63 VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2019 ‑ 6 L 2406/19 ‑, juris, Rn. 15; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2017 ‑ 11 CS 17.1850 ‑, juris, Rn. 12 f., wonach bei einem THC-Gehalt von 6,20 ng/ml vieles dafür spreche, dass der Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung reduziert sei; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 7 L 505/20 – n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 –, juris Rn. 32; generell gegen einen Ermessensspielraum Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. A. 2019, FeV § 14 Rn. 20. 64 Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei betätigt. Sie hat, wie sich aus der Begründung der Gutachtenanordnung ergibt, ihr Entschließungsermessen erkannt und im Rahmen ihres Auswahlermessens nach Darlegung der Anknüpfungstatsache der Fahrt unter Cannabiseinfluss ausgeführt, sie übe ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordne. Sie führte weiter aus, auf Grund des Trennungsverstoßes sei, so die Antragsgegnerin ihr Ermessen „gen Null“ reduziert. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlich bestätigten Maßgabe, dass in Fällen eines einmaligen Trennungsverstoßes in der Regel die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erforderlich ist, sind diese Ausführungen sachlich zutreffend. Es ist auch vorliegend regelmäßig geboten, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Anknüpfungstatsachen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Gestalt eines Trennungsverstoßes vorliegen. Anhaltspunkte oder Umstände, von der Begutachtung abzusehen oder eine andere Aufklärung in Betracht zu ziehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 65 Insbesondere entfällt der Aufklärungsbedarf nicht durch Zeitablauf von mehr als einem Jahr seit der Verkehrsauffälligkeit. Ebenso, wie die Fahreignung nicht lediglich durch Zeitablauf wiedererlangt werden kann, sondern ohne Beachtung starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist, 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 –, juris Rn. 5 ff., 21 ff., juris, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2018 – 7 K 12261/17 –, juris Rn. 41 - 45; A.A. BayVGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 11 CS 15.1447 –, Rn. 18, juris, vom 27. Februar 2017 – 11 CS 16.2316 –, Rn. 25, juris, jeweils m.w.N. und wohl vom 4. Juni 2019 – 11 CS 19.669 –, Rn. 14, juris, 67 entfällt der durch die Anknüpfungstatsache eines Trennungsverstoßes ausgelöste Aufklärungsbedarf im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ohne einen gesicherten, den gesetzlichen und medizinischen Anforderungen entsprechenden Abstinenznachweis regelmäßig nicht allein durch Zeitablauf. 68 Vor diesem Hintergrund war auch kein anderes Mittel der Sachaufklärung zu wählen, insbesondere kein ärztliches Gutachten anzuordnen. 69 Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dienen – in Abhängigkeit der zu klärenden Eignungsbedenken – unterschiedlichen Zielsetzungen. Während die ärztliche Untersuchung der Abklärung des Konsumverhaltens und damit etwa der Feststellung einmaligen, gelegentlichen oder des regelmäßigen Konsums von Cannabis sowie des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dient, ist Ziel der medizinisch-psychologischen Begutachtung u.a. zu prognostizieren, ob der gelegentlich Konsumierende, der einmalig gegen das Trennungsverbot verstoßen hat, in der Zukunft (wieder) nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen wird. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 9 L 504/20; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 11 Rn. 24. 71 Da vorliegend allein die Frage, ob der Antragsteller zukünftig zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen wird, durch die weiteren Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu überprüfen war und – anders als im Fall des durch den Antragsteller in Bezug genommenen Beschlusses des VG Berlin – von einem gelegentlicher Konsum aufgrund der bei dem Antragsteller festgestellten Blutwerte in Zusammenhang mit seiner Aussage auszugehen war, ist die medizinisch-psychologische Untersuchung als geeignetes Mittel rechtmäßig durch die Antragsgegnerin angeordnet worden. 72 Ermessensgerecht ist auch die bis zum 18. Mai 2020 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens. 73 Die Frist richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des geforderten Gutachtens notwendig ist. In der Regel ist dabei nicht die vom Betroffenen benötigte Zeit zu berücksichtigen, die er ggfs. zur Beseitigung von Eignungsdefiziten benötigt. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.; vgl. zu der neu gegebenen Fallkonstellation („einmaliger Trennungsverstoß“) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 –, juris Rn. 36 und ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2020 – 14 L 338/20 –, Rn. 29, juris. 75 In aller Regel genügt hierzu eine Frist von zwei Monaten, um das geforderte Gutachten vorzulegen. Gegebenenfalls wäre es an der Antragsgegnerin, die Frist zu verlängern, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht sind, die der Fristeinhaltung entgegenstehen. 76 VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 6 L 2406/19 –, Rn. 20, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2020 – 9 L 54/20 –, juris Rn. 38 und Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 4695/19 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen. 77 Vor diesem Hintergrund ist die hier mit Ablauf des 24. März 2020 anlaufende und bis 18. Mai 2020 gesetzte Frist vertretbar gesetzt. 78 Die Gutachtenanordnung war auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. In Anbetracht der Gefahren, die durch nicht geeignete Kraftfahrer im Straßenverkehr entstehen können, steht die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Begutachtung auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Kostenlast ersichtlich nicht außer Verhältnis. Der Antragsteller ist der Anordnung vom 18. März 2020 zur Beibringung medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen. Ein ausreichender Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des geforderten Gutachtens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 79 Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. 80 Der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins ist entsprechend unbegründet. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 82 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.