Beschluss
13 L 2267/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1028.13L2267.19.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- 2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. August 2019 bei Gericht gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 1. Mai 2019 ausgeschriebene Stelle „Ausbildungsleitung im allgemeinen Vollzugsdienst bei der JVA E. “ mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist, hat keinen Erfolg. I. Soweit der Antrag auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung des Antragsgegners über die Bewerbung des Antragstellers, sondern - zeitlich weiterreichend ‑ bis zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung abzielt, ist er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn sicherungsfähig ist im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei - dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung - und nicht bis zur Bestandskraft derselben - muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 1 B 1206/15 -, juris, Rz. 2, vom 30. Oktober 2015 - 1 B 813/15 -, juris, Rz. 5 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rz. 4 ff. II. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Anlassbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f. und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 ‑, juris, Rz. 26 ff., vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, juris, Rz. 9, vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, juris, Rz. 6 und vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 ‑, juris, Rz. 7 ff. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten des Beigeladenen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der örtliche Personalrat dem Besetzungsvorschlag am 24. Juli 2019 zugestimmt; die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ist ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden. 2. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch inhaltlich als rechtmäßig. Den für die Entscheidung nach obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rz. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rz. 17 f. und vom 14. September 2010 - 6 B 916/10 -, juris, Rz. 4 f., m.w.N. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied der Bewerber, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rz. 11 und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rz. 7 ff. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31 und Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rz. 30, jeweils m.w.N. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. a) Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerbervergleich als solcher fehlerhaft erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich. Nach den Ergebnissen der dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 11. Juni 2019 verfügt der Beigeladene über einen klaren Qualifikationsvorsprung. Leistung und Befähigung des Antragstellers wurden mit der Gesamtnote „vollbefriedigend (12 Punkte)“ bewertet, während der Beigeladene die Gesamtnote „gut (14 Punkte)“ erhielt. Die Beförderungseignung des Antragstellers wurde mit „gut geeignet (oberer Bereich)“ bewertet, die des Beigeladenen mit „besonders gut geeignet“. In den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung erhielt der Antragsteller zweimal 11 Punkte und zweimal 12 Punkte; der Beigeladene erhielt dreimal 14 Punkte (das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ wurde bei ihm nicht bewertet). Bei den Befähigungsmerkmalen konnte der Antragsteller dreimal den Ausprägungsgrad „B“ (erkennbar ausgeprägt) und achtmal den Ausprägungsgrad „C“ (deutlich ausgeprägt“) erreichen, wogegen der Beigeladene fünfmal den Ausprägungsgrad „C“ und fünfmal den Ausprägungsgrad „D“ (stark ausgeprägt) erhielt (das Befähigungsmerkmal „Führungskompetenz“ wurde bei ihm nicht bewertet). Der Einwand des Antragstellers, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht hinreichend vergleichbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit ist dadurch gegeben, dass beide Beurteilungen nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt wurden, sich auf denselben Beurteilungszeitraum (1. März 2017 bis 14. Mai 2019) erstrecken und sich auf das gleiche Statusamt (Justizvollzugsamtsinspektor, Besoldungsgruppe A 9 LBesO NRW) beziehen. aa) Soweit der Antragsteller eine fehlende Vergleichbarkeit daraus meint herleiten zu können, dass seine Tätigkeit höherwertiger als die des Beigeladenen sei, weil ihm ein höher ‑ mit der Bandbreite von A 9 bis A 9 mit Amtszulage - bewerteter Dienstposten übertragen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. (1) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW können für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, Amtszulagen vorgesehen werden. Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW); sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, § 19 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 A 1226/13 -, juris, Rz. 6; VG Köln, Beschluss vom 19. April 2017 - 3 L 296/17 -, juris, Rz. 22. Amtszulagen bilden funktionell sog. Zwischenämter, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -, juris, Rz. 7, deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebt, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen. Da die Gewährung einer Amtszulage die Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt darstellt, bedarf es für sie einer Ernennung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 ‑ , juris, Rz. 35, welche wiederum die gesetzliche Definition der Beförderung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW („Beförderungen sind die … 2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung …“) erfüllt. (2) Gemäß § 45 Abs. 3 LBesG NRW ergeben sich die einzelnen Amtszulagen aus § 46 LBesG NRW - der hier nicht einschlägig ist - sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Landesbesoldungsordnung A - Anlage 1 zum LBesG NRW - sieht in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 vor, dass für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Welche Funktionen nach sachgerechter Bewertung zulageberechtigend sind, ergibt sich aus dem Verzeichnis der Funktionen im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung für Verwaltungsbeamte des mittleren Dienstes (im Folgenden: Zulagenkatalog), welches unter Buchst. B Ziffer 3.3 z) den Eintrag „Justizvollzugsamtsinspektorin/Justizvollzugsamtsinspektor als Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter in Justizvollzugsanstalten nach mindestens vierjähriger Tätigkeit mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in dieser Funktion“ enthält. (3) Der Antragsteller erfüllt die zitierte Funktionsbeschreibung; er wurde zum Ausbildungsleiter bei der JVA E. bestellt und ist als solcher seit mehr als vier Jahren in Vollzeit tätig. Mithin ist festzuhalten, dass er einen amtszulageberechtigenden Dienstposten innehat. Gleiches gilt indessen für den Beigeladenen. Dieser ist in der JVA E. als stellvertretender Systembetreuter tätig. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung in seiner dienstlichen Beurteilung obliegt ihm u.a. die Aufrechterhaltung der ständigen Verfügbarkeit aller IT-Komponenten (Netzwerke, Bildschirmarbeitsplätze usw.) einschließlich der Durchführung regelmäßiger Sicherungen der Datenbestände. Weiter fällt in seinen Aufgabenbereich die Bearbeitung der kompletten IT-Verwaltung inklusive der Rechteverwaltung für die vor Ort eingesetzten IT-Fachverfahren sowie die Beschaffung und Verwaltung von Verbrauchsmaterialien, die Mitwirkung bei der Planung, Einrichtung und Wartung des PC-Schulungsraumes der JVA E. . Der Beigeladene ist technisch zuständig für den Computerschulungsraum der Gefangenen, insbesondere für die Wartung des dortigen Netzwerks und die Verfügbarkeit der Hard- und Software. Er ist Verantwortlicher für die Telefonanlage und ständiger Ansprechpartner für die zuständigen Servicekräfte der Deutschen Telekom. Er leitet die Planung und spätere Umsetzung für Skype-Telefonie in der Besuchsabteilung. Gemessen an dieser Aufgabenbeschreibung ist davon auszugehen, dass der Beigeladene die Funktion unter Buchst. B Ziffer 3.3 t) des Zulagenkatalogs „Sachbearbeitung bei den für Entwicklung, Einsatz, Pflege und Koordinierung von IT-Verfahren zuständigen Stellen und Sachbearbeitung für Angelegenheiten des IT-Bereichs im Übrigen (informationstechnische Betreuung für den Netz-, System- und Verfahrensbetrieb“ erfüllt und daher ebenfalls, wie der Antragsteller, auf einem amtszulageberechtigenden Dienstposten tätig ist, weshalb auch insoweit die Vergleichbarkeit gegeben ist. (4) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob sich aus der bloßen Amtszulageberechtigung tatsächlich ergibt, dass der Dienstposten im Verhältnis zum Statusamt des Antragstellers höherwertig ist. An dieser Prämisse würde es allerdings fehlen, wenn der Dienstposten als sog. gebündelter Dienstposten einzustufen wäre mit der Rechtsfolge, dass er für den Beamten in jedem der beiden statusrechtlichen Ämter - Besoldungsgruppe A 9 und Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage - einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 ‑, juris, Rz. 11 f. und Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 ‑, juris, Rz. 5 (jeweils zu einem den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 zugeordneten Dienstposten). bb) Doch selbst wenn man unterstellen würde, dass - erstens - der Antragsteller einen gegenüber seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten innehat, und - zweitens ‑ dies bei dem Beigeladenen nicht in gleicher Weise der Fall ist, so dass der Dienstposten des Antragstellers tatsächlich höher bewertet wäre als der des Beigeladenen, würde sich am Ergebnis der Bewerberauswahl nichts ändern. Denn auch dann bliebe es bei einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen. Ist ein zu beurteilender Beamter höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmenden Bewertungen bleiben. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist die höherwertige Tätigkeit in die Leistungsbewertung einzustellen und gewichtend zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 ‑, juris, Rz. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 ‑, juris, Rz. 22. Hier könnte diese gewichtende Berücksichtigung der (unterstellt) höherwertigen Tätigkeit in der dienstlichen Beurteilung im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nur geringfügig höherwertig eingesetzt wäre ‑ nämlich, wie oben dargelegt, auf einem sog. Zwischenamt, dessen Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebt, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen -, günstigstenfalls zu einer Heraufstufung der Gesamtnote um einen Punkt führen, was die Gesamtnote „gut (13 Punkte)“ ergäbe, die immer noch schlechter wäre als die Gesamtnote „gut (14 Punkte)“ des Beigeladenen. b) Die Ansicht des Antragstellers, auf das Ergebnis des Bewerbervergleichs komme es nicht an, weil er beanspruchen könne, ohne Auswahlverfahren befördert zu werden, hält die Kammer für unzutreffend. Der Antragsteller leitet einen solchen Anspruch aus der oben zitierten Regelung unter Buchst. B Ziffer 3.3 z) des Zulagenerlasses ab und meint, dass ein Stelleninhaber, der - wie er - die dortigen Voraussetzungen einschließlich der mindestens vierjährigen Tätigkeit erfülle, bei Vorhandensein einer Planstelle „automatisch“ zu befördern sei und sich insoweit keinem Auswahlverfahren stellen müsse. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich dem Zulagenerlass indessen nicht entnehmen. Ausweislich seiner Vorbemerkung regelt dieser nur, welchen Funktionen die verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zugeordnet werden dürfen. Damit füllt er die oben erwähnte Ermächtigung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsgesetzes in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 aus, wonach für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage ausgestattet werden können. Der Zulagenerlass stellt offenbar das Ergebnis der vom Gesetz geforderten „sachgerechten Bewertung“ dar, indem er bestimmt, welche Funktionen sich von der Besoldungsgruppe A 9 „abheben“ und damit zulageberechtigend sind. Ein solches „Abheben“ hält der Erlassgeber bei Ausbildungsleitern im Justizvollzug ausweislich der Funktionsbeschreibung unter Buchst. B Ziffer 3.3 z) erst nach mindestens vierjähriger Tätigkeit mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für gegeben. Mehr lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen. Insbesondere folgt aus ihr nicht, dass es sich bei der mindestens vierjährigen Tätigkeit um eine Art Bewährungszeit handelt, nach deren erfolgreichem Abschluss der Dienstposteninhaber einen Anspruch darauf hat, ohne Weiteres befördert zu werden. Ebenso wenig hindert die Funktionsbeschreibung unter Buchst. B Ziffer 3.3 z) des Zulagenerlasses den Dienstherrn daran, den bisherigen Stelleninhaber - hier den Antragsteller - umzusetzen und die frei werdende Stelle neu auszuschreiben. Der Zulagenerlass ist ein reines Instrument der Planstellenbewirtschaftung, indem er bestimmt, welchen Funktionen verfügbare Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet werden dürfen. Zu Beförderungen trifft er keine Aussage. Erst recht kann der Zulagenerlass den Antragsgegner nicht von dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsatz, wonach öffentliche Ämter nur nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben werden dürfen, entbinden. Für die Besetzung von Beförderrungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 ‑, juris, Rz. 7, was bei der bloßen Einstufung eines Dienstpostens (hier A 9 bis A 9 mit Amtszulage) nicht der Fall ist; diese stellt für sich gesehen auch kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, das es rechtfertigen würde, von einer Bewerberauswahl abzusehen. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, ein Auswahlverfahren setze voraus, dass es eine vakante Stelle gebe („Lediglich in dem Fall, wo eine Funktionsstelle vakant war, wurde diese ausgeschrieben …“, siehe Seite 7 der Antragsschrift 16. August 2019), trifft zu. Diese Voraussetzung ist hier allerdings erfüllt. Mit Verfügung vom 20. September 2019 ist der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 von den Aufgaben der Ausbildungsleitung für den allgemeinen Vollzugsdienst in der JVA E. entbunden und zeitgleich in die Revisionsgruppe der „Zentralen Dienste Innen“ umgesetzt worden. Mit Blick auf diese bereits seit längerer Zeit von der Anstaltsleitung beabsichtigt gewesene Umsetzung, die gegenüber dem Antragsteller im Vorfeld auch entsprechend kommuniziert wurde, ist die Stelle im Mai 2019 ausgeschrieben worden. Die Frage, ob in einer solchen Situation auch der bisherige Stelleninhaber - hier der Antragsteller -, wenn er sich bewirbt, in das Auswahlverfahren für die neu ausgeschriebene Stelle einzubeziehen ist - was diesem die Chance eröffnet, seine Umsetzung zu „hintertreiben“, indem er sich selbst auf die Stelle bewirbt, die er doch im Wege der Umsetzung gerade frei machen soll -, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller ist in das Auswahlverfahren einbezogen worden, musste dort jedoch hinter dem Beigeladenen zurückstehen, weil diesem - wie oben gezeigt - ein Qualifikationsvorsprung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert mit der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das angestrebte Amt - hier Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage (vgl. § 45 Abs. 2 LBesG NRW) - mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Hieraus ergibt sich der Streitwert wie folgt: Grundgehalt A 9 Stufe 9: 3.327,04 Euro, zzgl. Amtszulage gem. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 i.V.m. Anlage 14 zum LBesG NRW: 297,28 Euro = 3.624,32 Euro, multipliziert mit 12 Monaten und dividiert durch 2 = 21.745,92 Euro. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris, Rz. 6 und vom 27. März 2012 ‑ 1 E 45/12 -, juris, Rz. 7. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.