Beschluss
1 B 1514/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0404.1B1514.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.523,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.523,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste „Vivento_Abo_BA“ nach A 9_vz im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den Beigeladenen zu 1. und 2. zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Seine Einschätzung, dass der – allein streitige – Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei, hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Die der Auswahlentscheidung zugrundegelegte dienstliche, der Antragstellerin erteilte Beurteilung vom 9./10. März 2015 sei fehlerhaft, und die Antragstellerin sei bei einer erneuten, ohne diesen Rechtsfehler ergehenden Auswahlentscheidung nicht chancenlos. Die Annahme der Rechtswidrigkeit der angesprochenen Beurteilung hat es allein tragend auf die Erwägung gestützt, weder den Akten noch dem gerichtlichen Vortrag der Antragsgegnerin könne mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage die Beurteilung beruhe. Denn die Beurteiler, welche die dienstlichen Leistungen der im gesamten Beurteilungszeitraum an die Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung kennten, hätten als Beurteilungsbeitrag eine nicht aussagekräftige Unterlage herangezogen. Die (den gesamten Beurteilungszeitraum erfassende) Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2014 einschließlich der Anlage „Leistungs- und Entwicklungsdialog für Mitarbeiter/-innen“ – LEDi – (Beiakte Heft 1, Blatt 13 ff.) enthalte nämlich bis auf vier Sätze in den „Ergänzenden Aussagen“ (Punkt III. der Anlage LEDi) keine textlichen Erläuterungen zu den Leistungen bzw. Kompetenzen der Antragstellerin, sondern beschränke sich auf die Vergabe von Buchstaben- bzw. Punktwerten. Vor diesem Hintergrund sei unerfindlich, wie die Beurteiler zu ihren umfangreichen textlichen Begründungen (der Benotung) der Einzelkriterien gelangt seien (BA, Seite 6, dritter Absatz, bis Seite 8 oben). Die von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Beschwerdegründe sind zwar möglicherweise geeignet, diese Gründe des angegriffenen Beschlusses zum Anordnungsanspruch zu entkräften, da die Antragsgegnerin zum einen die „Übersetzungsmatrix“, welche sie für die Zuordnung der von der Bundesagentur für Arbeit verwendeten Einzelkriterien zu den im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG einschlägigen Einzelkriterien verwendet, noch einmal dargestellt hat und zum anderen und vor allem erstmals eine tabellarische Übersicht der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt hat, aus der sich zumindest zu jedem Einzelkriterium der Kompetenzbeurteilung (nicht auch zur Leistungsbeurteilung) und zu jeder Notenstufe ausführliche Erläuterungen ergeben, welche den Beurteilern den Bedeutungsgehalt der vergebenen Punktwerte verdeutlichen. Z. B: Einsatz von Fachwissen, Notenstufe 4: „Verfügt über relevantes Fach- und Spezialistenwissen, wendet dies effektiv an, erfasst die größeren Zusammenhänge und ist sich klar über Aufgaben und persönliche Zuständigkeiten, lässt andere an eigenem Wissen teilhaben und unterstützt ihre Arbeitsprozesse dadurch aktiv.“ Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn einem Erfolg der Beschwerde steht schlussendlich entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Auf diese Gründe musste der Senat die Antragsgegnerin nicht vor der Beschwerdeentscheidung hinweisen. Denn sie decken sich im Kern mit solchen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Beschwerdebegründung bereits auseinandergesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat nämlich die (nicht tragenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass vieles dafür spreche, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden seien (BA, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 9, vorletzter Absatz einschließlich), ausweislich der Beschwerdebegründungsschrift als tragend verstanden und bereits einer Kritik unterzogen. Vgl. die Passage, welche auf Seite 5, letzter Absatz, der Begründungsschrift beginnt, auf deren Seite 6 mit dem Ende des ersten Absatzes endet und wie folgt eingeleitet wird: „Das VG Gelsenkirchen geht weiter zu Unrecht davon aus, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht berücksichtigt worden seien.“ An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2016– 1 B 1110/15 –, demnächst in juris, vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, n. v., und vom 8. Mai 2002– 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin auch in Ansehung des soeben angesprochenen Beschwerdevorbringens die hier allein im Streit stehende Fehlerhaftigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung und damit der Auswahlentscheidung glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf die gewichtende Zuordnung von Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung schon unabhängig von der Problematik der Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit notwendig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis eine unterschiedliche Anzahl möglicher Einstufungen aufweisen, wie es in dem Beurteilungssystem der Fall ist, welches bei der Erstellung der der Beförderungsrunde 2015 bei der Deutschen Telekom AG zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zur Anwendung gekommen ist. Tritt nun noch der Umstand hinzu, dass der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat, so muss auch dies in die Gesamtbewertung eingestellt und gewichtet werden, wobei sich allerdings nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben lässt, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an Umfang und Begründungstiefe der grundsätzlich gebotenen Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind. Vgl. hierzu und zum Folgenden den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 ff. Das bedeutet im Einzelnen das Folgende: Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf . Dabei ist eine Bewertung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015– 6 CE 15.2233 –, juris, Rn. 18: „Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe ‚gut‘ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.“ Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „sehr gut“ rechtfertigen können (u. s. w.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer – nicht nur pauschalen – Begründung. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als defizitär: 1. Sollte das einschlägige Beschwerdevorbringen, die höherwertige Tätigkeit sei bei der Bewertung der beiden Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“ und „Allgemeine Befähigung“ berücksichtigt worden, dahin zu verstehen sein, dass die höherwertige Tätigkeit allein bei der Benotung dieser beiden Einzelkriterien betrachtet, also bei der Benotung aller übrigen Einzelmerkmale ausgeblendet worden sei, so läge ohne Weiteres eine Verletzung allgemein gültiger Maßstäbe vor. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Dienst- oder Arbeitspostens über die seines Statusamtes hinausgehen. Auch vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Gesichtspunkt höherwertiger Tätigkeit für irgendeines der zu bewertenden, von der Antragsgegnerin aber möglicherweise nicht mit Blick auf die Höherwertigkeit der Tätigkeit betrachteten Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse; Fachliche Kompetenz; Soziale Kompetenzen; Wirtschaftliches Handeln) von vornherein ohne Bedeutung sein könnte. So ist bei der Bewertung des Merkmals „Arbeitsergebnisse“ nach der im Beurteilungsformular erfolgten Erläuterung u. a. der „Umfang der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung des geleisteten Schwierigkeitsgrades“ maßgeblich; der Schwierigkeitsgrad der Arbeit wird aber die Anforderungen des innegehabten Amtes regelmäßig übersteigen, wenn der Beamte einen höherwertigen Dienst- oder Arbeitsposten wahrzunehmen hat. Eine Verengung der Betrachtung der höherwertigen Tätigkeit auf ein oder zwei ggf. „ins Auge stechende“ wertprägende Einzelmerkmale verstieße noch aus einem weiteren Grund gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Eine solche Verengung führt nämlich grundsätzlich dazu, dass der Umstand höherwertiger Tätigkeit bei steigender Zahl der insgesamt zu bewertenden Einzelmerkmale zunehmend in geringerem Maße und schließlich praktisch gar nicht mehr Eingang in die Gesamtbewertung findet. Das aber kann offensichtlich nicht richtig sein. Vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 – 1 B 1491/15 –, demnächst in juris. 2. Aber auch dann, wenn die Beurteiler alle Einzelmerkmale auch unter dem Aspekt der höherwertigen Tätigkeit betrachtet haben und sich sodann für eine notenmäßige Berücksichtigung dieses Umstandes (nur) bei den beiden genannten Einzelmerkmalen entschieden haben sollten, bliebe die Begründung des Gesamturteils unzureichend. Auszugehen ist hier von einem Einsatz der Antragstellerin im gehobenen Dienst, also oberhalb der eigenen Laufbahn des mittleren Dienstes (so auch die Beurteilung in der Begründung des Gesamtergebnisses), wobei die ausgeübte Tätigkeit das Statusamt der Antragstellerin nicht „lediglich um 1, 2 Besoldungsstufen“ (so die Beschwerdebegründung) übersteigt, sondern um volle zwei Stufen. Wie dem Senat aus dem – inzwischen erledigten – Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 A 1288/14 bekannt ist, hat die Bundesagentur für Arbeit F. auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Schreiben vom 10. April 2014 mitgeteilt, der von der damaligen Klägerin bei der Bundesagentur wahrgenommene Dienstposten einer „Fachkraft für interne Dienstleistungen“ (bis zum 30. April 2010 für „Personalpolitik im internen Service“, seither „Interner Dienstbetrieb im internen Service“) entspreche der Besoldungsgruppe A 10 (Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11. April 2014– 12 K 4725/12 –, UA, Seite 4 und 5). Diese Aussage und die entsprechende Feststellung des Verwaltungsgerichts im vorzitierten Urteil deckt sich mit dem im Klageverfahren und auch im hiesigen Eilverfahren (Blatt 21 f. d. A.) vorgelegten Auszug aus Anlage 1.1 des Bewertungskatalogs der Bundesagentur für Arbeit, Ziffern 39 bis 63.: Denn nach der hier relevanten Ziffer 52. ist der Dienstposten einer „Fachkraft Interner Dienstbetrieb im Internen Service“ der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zugeordnet. Die angesprochene Feststellung des Verwaltungsgerichts hat die dortige Beklagte im Berufungszulassungsverfahren 1 A 1288/14 auch nicht in Frage gestellt, sondern ihrem Vortrag zugrundegelegt (vgl. den Schriftsatz vom 25. August 2014, Seite 4). Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin lässt zunächst schon die nach den obigen Ausführungen zu den sich aus dem Beurteilungssystem ergebenden Begründungserfordernissen erforderliche – nicht nur pauschale – Begründung vermissen, weshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung die für die Einzelkriterien vergebenen, insgesamt auf ein gutes „rundum zufriedenstellend“ hinauslaufenden, einem fünfstufigen Notensystem angehörenden Noten in dem die Gesamtnote betreffenden sechsstufigen Notenspektrum nicht schon auf die nächsthöhere Note „gut“ geführt haben und weshalb es gerade zu dem gewählten Ausprägungsgrad gekommen ist. Unter Berücksichtigung der festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit um zwei Besoldungsstufen lässt die Beurteilung ferner die erforderliche – nicht nur pauschale – Begründung vermissen, weshalb die an dem Statusamt der Antragstellerin gemessenen Leistungen zu der Gesamtnote „rundum zufriedenstellend“ mit dem gewählten Ausprägungsgrad („++“) geführt haben, also zu einer Note, die sich auf der insoweit geltenden sechsstufigen, noch nach Ausprägungsgraden weiter differenzierten Notenskala knapp unterhalb des Durchschnitts der möglichen Noten bewegt, welcher zwischen den Notenstufen „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ liegt. Diese Benotung ist hier in besonderer Weise begründungsbedürftig (und kaum zu rechtfertigen), weil die Antragstellerin nach der Einschätzung in dem Beurteilungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit, welcher die Anforderungen des mit A 10 bewerteten Dienstpostens in den Blick nimmt und die einzige Tatsachengrundlage für die Beurteiler darstellt, bei der Leistungsbeurteilung ein schon überdurchschnittliches Ergebnis erzielt (Noten „C“ und „B“ bei einer von der Bestnote „A“ bis „E“ reichenden Skala) und im Rahmen der Kompetenzbeurteilung eine voll dem Durchschnitt entsprechende Benotung erreicht hat (viermal Note „4“ und viermal Note „3“ bei einer von der Bestnote „6“ bis „1“ reichenden Skala). Ferner ist hier zur Meidung des Vorwurfs der Willkür begründungsbedürftig und insoweit eben nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, wieso der – gemessen am Gesamtergebnis äußerst geringfügige – „Aufschlag“ gerade und nur bei den beiden Einzelmerkmalen „Praktische Arbeitsweise“ und „Allgemeine Befähigung“ vorgenommen worden ist. Die Antragsgegnerin macht in der Beschwerdebegründung ferner noch geltend, eine stärkere (als die bei den beiden Einzelmerkmalen geschehene) Aufwertung der höherwertigen Tätigkeit in der Beurteilung der Antragstellerin würde den angewandten Beurteilungsmaßstab verzerren und die Antragstellerin gegenüber anderen Beamten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. Dieses Vorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass bei der Beurteilung der Antragstellerin allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt worden sind. Es läuft vielmehr darauf hinaus, dem einzelnen rechtswidrig beurteilten Beamten eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung mit der Begründung vorzuenthalten, er würde ansonsten gegenüber seinen Kollegen bevorzugt, die selbst ihre (ggf. rechtswidrige) dienstliche Beurteilung hingenommen haben. Damit würde sich der Rechtsschutz gerade gegen denjenigen wenden, der seiner bedarf und ihn einfordert. Sollten andere, ebenfalls höherwertig eingesetzte Beamte im Bereich der Deutschen Telekom AG ebenso wie die Antragstellerin beurteilt worden sein, läge insoweit möglicherweise ein flächendeckender Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe vor. Der Umstand, dass es wegen der Auswirkungen auf andere Beurteilungen sehr aufwändig sein kann, einen solchen Verstoß bei der Beurteilung der Antragstellerin zu beheben, rechtfertigt es jedoch nicht, deren Rechtswidrigkeit hinzunehmen. Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 – 1 B 980/15 –, juris, Rn. 23. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9 BBesO) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar und Februar 2015: 3.117,19 Euro x 2 = 6.234,38 Euro; März bis Dezember 2015: 3.185,77 Euro x 10 = 31.857,70 Euro; Jahressumme i. H. v. 38.092,08 Euro dividiert durch den Faktor 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.