Urteil
18 K 18226/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1106.18K18226.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit er die Sicherstellung eines Umschlages mit Bargeld in Höhe von 4.050,- Euro anordnet. Die Vollziehung ist insoweit im Wege der Herausgabe des Bargelds in Höhe von 4.050,- Euro rückgängig zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war Mitglied des Vereins „I. B. N. D. D1. “ und hatte nach den Erkenntnissen des Beklagten dort die Funktion des „Treasurers“. Er wendet sich gegen einen vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheid des Beklagten und begehrt die teilweise Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege der Herausgabe der (noch) sichergestellten Gegenstände. 3 Mit unter anderem an den Kläger adressierten Verfügung vom 22. September 2017 (Az. 402-57.07.12) verbot das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Im Folgenden: IM NRW) den Verein „I. B. N. D. D1. “ und seine Teilorganisation „D2. 00 H. “. Es stellte fest, dass der Zweck und die Tätigkeit der genannten Vereinigungen den Strafgesetzen zuwiderlaufen. In der Verfügung wird ausgeführt, die Vereinigungen gehörten zur Dachorganisation „I. B. N. “, der weltweit größten „P. N1. D3. H1. “. Hinsichtlich des Zwecks verfolgten diese eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor gegenüber verfeindeten P1. , insbesondere aber auch gegenüber verfeindeten libanesischen Großfamilien. Die Mitglieder des verbotenen Charters bestritten ihren Unterhalt zumeist durch die Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution und Türstehertätigkeiten. Bezüglich der Drogengeschäfte und der Prostitution machten sie sich die gewalttätige Omnipräsenz eines Rockerclubs zu Nutze, um den für sich selbst erklärten gebietlichen Alleinanspruch gegenüber anderen deutlich zu machen. In wirtschaftlicher Hinsicht beständen die Einnahmequellen der Mitglieder aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln, dem Einsatz von Glücksspielautomaten und der Zuhälterei. Mit gleicher Verfügung beschlagnahmte das IM NRW das Vermögen der genannten Organisationen und zog es zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Ferner wurden mit der Verbotsverfügung Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die genannten Organisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. 4 Gegen diese Verfügung, bezüglich der das IM NRW (ganz überwiegend) die sofortige Vollziehung anordnete, erhoben die verbotenen Vereinigungen am 17. November 2017 Klage, die derzeit noch bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) unter dem Aktenzeichen 5 D 91/17 anhängig ist. 5 Bereits mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 - 18 M 133/17 - hatte das erkennende Gericht auf den entsprechenden Antrag des Beklagten unter anderem die Durchsuchung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung des mit der o.g. Verbotsverfügung beschlagnahmten Vereinsvermögens der Vereinigung „I. B. N. D. D1. “ einschließlich ihrer Teilorganisation „D2. 00 H. “ angeordnet. Im Zusammenhang mit der daraufhin am 18. Oktober 2017 durchgeführten Durchsuchung erließ der Beklagte an diesem Tag einen Sicherstellungsbescheid. Mit diesem ordnete er die Sicherstellung des im Besitz des Klägers befindlichen Vermögens der verbotenen Vereinigungen an. Anzahl und Art der diesbezüglich sichergestellten Gegenstände ergeben sich wie folgt aus dem „Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll Vereinsvermögen“ bzw. „Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll Motorräder“: 6 Menge Gegenstand 1 Breitling Uhr 30 Diverse Kleidungsstücke mit Rockerclubemblemen 4 Kutten/Jacken mit Rockerclubemblemen 1 Umschlag mit Rockeremblemen/Flyer/Werbung 2 Glas/Tasse mit Vereinsemblem 2 Kalender I. B. 1 Umschlag mit Bargeld (4.050 Euro) 30 x 100 Euro und 21 x 50 Euro 1 T-Shirt D2. 00 1 Motorrad L. -L1. 00 7 Gegen diesen Sicherstellungsbescheid hat der Kläger am 15. November 2017 Klage erhoben. 8 Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, 9 den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und die Vollziehung im Wege der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände rückgängig zu machen. 10 Nach Herausgabe einzelner, sich aus den Gerichtsakten ergebenden Gegenstände haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit schriftsätzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 betreffend weitere Gegenstände übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Bezüglich des noch streitigen Teils der Klage trägt der Kläger - zum Teil in Form der Bezugnahme auf seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (OVG NRW - 5 B 424/18 -) - vor, die in der Verbotsverfügung aufgestellten Behauptungen betreffend die Zweckrichtung der verbotenen Vereinigungen seien nicht durch Vorlage entsprechender Beweise belegt. Ferner lasse sich bei einem Teil der Gegenstände eine Zuordnung zum Vereinsvermögen nicht vornehmen. Dies gelte etwa für das sichergestellte Motorrad. Zunächst sei nicht zutreffend, dass der Beklagte ausführe, jedes Mitglied der I. B. müsse nach den „World Rules“ ein Motorrad bestimmter Größe besitzen. Ferner sei weder durch das Charter „I1. D. D1. “ noch durch den „D2. 00 H. “ mithilfe der Motorräder eine Drohkulisse aufgebaut worden. In keinem der in der Verbotsverfügung genannten Ermittlungsverfahren sei ein Motorrad Gegenstand der Ermittlungen gewesen oder von einem der Beschuldigten während der Begehung der vorgeworfenen Straftaten mitgeführt worden. Im Übrigen stehe das sichergestellte Motorrad im Eigentum seiner Ehefrau, sei kaum gefahren worden und nicht auf dem Vereinsgelände, sondern in der Garage an seiner Wohnanschrift sichergestellt worden. Auch das sichergestellte Bargeld gehöre nicht zum Vereinsvermögen. Vielmehr handele es sich um Geld der ihm gehörenden Firma. Er sei Inhaber der Firma „L2. B1. & N2. “, die unter anderem Kfz-Reparaturen anbiete. Da die entsprechenden Rechnungen häufig in bar beglichen würden, führe er regelmäßig höhere Bargeldbeträge bei sich. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu seinem außergerichtlichen Vortrag gegenüber dem Beklagten, bei dem Geld handele es sich um seinen „Lebensunterhalt“, denn er bestreite seinen Lebensunterhalt als Selbstständiger durch seine Tätigkeit in der Werkstatt. Wegen der diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Gleiches gilt für seine Ausführungen betreffend seine Funktion im Verein. 12 Der Kläger beantragt nunmehr (noch), 13 den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 aufzuheben, soweit dieser die Sicherstellung eines Umschlags mit Bargeld in Höhe von 4.050,- Euro sowie des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. 00 anordnet, sowie die Vollziehung im Wege der Herausgabe dieser Gegenstände rückgängig zu machen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, der Sicherstellungsbescheid sei rechtmäßig. Ausweislich der Verbotsverfügung sei das Vermögen der verbotenen Vereinigungen zu beschlagnahmen. Gleiches gelte für Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigungen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien. Ferner sei das bei dem Kläger sichergestellte Vermögen als Vereinsvermögen zu qualifizieren. Betreffend das Bargeld, das nach Ansicht des Klägers aus dem täglichen Geschäftsbetrieb stammen soll, sei festzustellen, dass die vorgelegten Rechnungen sowie die Umsatzübersicht nicht dem aufgefundenen Betrag entsprechen. Ferner stelle sich der Kläger mit dieser Erklärung auch in Widerspruch zu seinen bisherigen Einlassungen, nach denen es sich bei dem Bargeld um den Lebensunterhalt handele. Bezüglich des Motorrades sei festzustellen, dass ausweislich der sogenannten „World Rules“ der I. B. jedes Mitglied verpflichtet sei, ein Kraftrad mit einer Nennleistung von mindestens 750 cm³ zu fahren. Vor diesem Hintergrund spreche bereits eine Vermutung dafür, dass das sichergestellte Motorrad, das den Voraussetzungen dieser Regelung entspreche, auch gerade für den Verein genutzt werde. Ferner seien die Motorräder regelmäßig für gemeinsame Anfahrten genutzt worden und habe der Schwerpunkt der Verwendung darauf gelegen, durch die Motorräder eine Drohkulisse zu erzeugen, die der Machtentfaltung und Machterhaltung hinsichtlich bereits bestehender territorialer Gebietsansprüche gedient habe. Im Übrigen widerspreche der Vortrag des Klägers, das Motorrad sei auf seine Ehefrau zugelassen, seinem vorherigen Vorbringen, wonach das Motorrad in seinem Privateigentum stehe. 17 Den am 20. November 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 16. März 2018 - 18 L 5587/17 - abgelehnt. Im Rahmen des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit - im Eilverfahren - bezüglich einzelner herausgegebener Gegenstände teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das OVG NRW die Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 - zurückgewiesen. 18 Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 hat der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem OVG NRW unter dem Aktenzeichen 5 D 91/17 anhängigen Verfahren betreffend die Verbotsverfügung auszusetzen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 18 L 5587/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. 22 Betreffend den noch streitigen Teil der Klage hatte das Gericht trotz des entsprechenden schriftsätzlichen Antrags des Klägers keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem OVG NRW anhängigen Verfahrens 5 D 91/17 betreffend das vereinsrechtliche Verbot auszusetzen. Denn die insoweit erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht im Sinne des § 94 VwGO ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Soweit bei dem OVG NRW noch die Klage gegen das Vereinsverbot vom 22. September 2017 anhängig ist, das u.a. eine Beschlagnahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG umfasst, ist dieser Rechtsstreit für die hier zu entscheidende Klage nicht vorgreiflich. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines - hier angefochtenen - Sicherstellungsbescheides i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 4 VereinsGDV ist nicht die Rechtmäßigkeit des betreffenden Vereinsverbots einschließlich der zugehörigen Beschlagnahmeverfügung, sondern (lediglich) die Existenz einer vollziehbaren Beschlagnahmeanordnung. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94 u.a. -, DVBl.1995, 378 (379). 24 Eine solche liegt trotz der insoweit anhängigen Klage vor, weil dieser Rechtsbehelf aufgrund der in Ziffer 7 der Verbotsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 25 Die Klage hat, soweit sie den nicht erledigten Teil betrifft, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 26 Sie ist zunächst zulässig. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Sicherstellung entgegen der Erkenntnisse des Beklagten nicht mehr Treasurer der Vereinigung „I. B. N. D. D1. “ war. Auch für den Fall, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt diese Funktion noch bekleidet hat, steht ihm betreffend die Anfechtung des Sicherstellungsbescheides ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, obwohl sich die Pflicht zur Duldung der Sicherstellung betreffend Sachen im Gewahrsam des Vereins - zu dem der Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds zählt -, 27 Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Kommentar, 2014, § 10 Rn. 26, 28 nicht wie bei Dritten erst aus dem Sicherstellungsbescheid, sondern bereits aus dem Gesetz ergibt. Denn im Falle der Aufhebung des Sicherstellungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit muss der Kläger die Inbesitznahme der betreffenden Gegenstände (auch aufgrund der gesetzlichen Pflicht) nicht mehr dulden. Darüber hinaus spricht nichts gegen eine Befugnis der Behörde, die Pflicht zur Duldung der Inbesitznahme von konkreten Gegenständen des Vereinsvermögens auch gegenüber Funktionsträgern des Vereins mittels Bescheid anzuordnen. 29 Ebenso: VG Braunschweig, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 5 A 196/14 -, juris, Rn. 25 ff.; a.A.: VG Göttingen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 1 A 235/14 -, juris, Rn. 30. 30 Dies entspricht im Übrigen auch der gängigen Praxis der Behörden, die ihren Hintergrund in dem Umstand hat, dass sichere Erkenntnisse über Funktionen in dem betreffenden Verein - wie etwa hier im Falle von Rockervereinigungen - oft nicht bestehen. 31 Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 ist, soweit er noch angefochten ist, betreffend die Sicherstellung des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. 00 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der genannte Bescheid erweist sich allerdings als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm die Sicherstellung eines Umschlags mit Bargeld in Höhe von 4.050,- Euro angeordnet wird. 32 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 4 VereinsGDV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme von Sachen Dritter nicht auf Vereinsverbote, die i.S.d. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darauf gestützt sind, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff „verfassungswidrige Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in seiner Eigenschaft als Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 GG Bezug genommen wird und insoweit alle nach Art. 9 GG verbotenen Vereine ‑ gleich welchen Verbotsgrundes - verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen oder es sich um ein Redaktionsversehen handelt, 33 SächsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 10, 34 soll mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG jedenfalls die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. 35 Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. 36 Hinsichtlich der Beschlagnahme sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG vor, dass auf ihrer Grundlage Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden können. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf den weiten Vermögensbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Schließlich normiert § 4 VereinsGDV, dass von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens ‑ welches hier im weiteren Sinne der Nummern 1-3 des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu verstehen ist -, 37 ebenso: SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 12, 38 nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Dieser Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen (Satz 2 der Vorschrift). Ferner ist in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört (Satz 3 der Vorschrift). 39 Gemessen daran begegnet der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 keinen rechtlichen Bedenken, soweit er die Sicherstellung des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. anordnet. Er fußt auf der Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 5 der Verbotsverfügung des IM NRW vom 22. September 2017, die ihrerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gestützt ist. Danach wird das Vermögen des Vereins „I. B. D. D1. “ einschließlich des Vermögens der Teilorganisation „D2. 00 H. “ beschlagnahmt und zu Gunsten des Landes Nordrhein Westfalen eingezogen und werden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „I. B. D. D1. “ sowie die Teilorganisation „D2. 00 H. “ deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zu Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Diese Regelung ist, soweit die Beschlagnahme betroffen ist, auch vollziehbar. Das ergibt sich aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 7 der Verbotsverfügung des IM NRW vom 22. September 2017. 40 Findet der Sicherstellungsbescheid danach in der Beschlagnahmeanordnung eine wirksame Grundlage, ist er auch formell rechtmäßig. Ein Rechtsfehler ist zunächst nicht darin zu sehen, dass der Beklagte erst bei Durchsuchung der Räumlichkeiten und im Zuge der tatsächlichen Sicherstellung den Bescheid inklusive Anfertigung eines Sicherstellungsverzeichnisses, in dem die sichergestellten Gegenstände aufgeführt worden sind, ausgefertigt und dem Kläger sodann bekannt gegeben hat. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94 u.a. -, DVBl. 1995, 378 (379), s.a. SächsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 11 f. 42 Der Bescheid ist ferner auch mit Blick auf das in § 4 Satz 3 VereinsGDV enthaltene Begründungserfordernis rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist im Falle der Annahme eines ursprünglich vorliegenden formellen Fehlers jedenfalls von einer gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichen Heilung durch Nachholung auszugehen. 43 Zu dieser Möglichkeit vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94 u.a. -, DVBl. 1995, 378 (379); VG Göttingen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 1 A 240/14 -, juris, Rn. 33 sowie VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 K 36/02 -, juris, Rn. 20. 44 Der Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens auf seine Ausführungen Bezug genommen, die er im Rahmen des Verfahrens betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getätigt hat. Diese enthalten Darlegungen, warum das - an dieser Stelle allein in Rede stehende - Motorrad aus seiner Sicht zum Vereinsvermögen (im weiteren Sinne) zu zählen ist. 45 Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid als rechtmäßig, soweit er die Sicherstellung des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. 00 anordnet. Dieses Motorrad zählt, soweit es nicht bereits als Vereinsvermögen zu qualifizieren ist, jedenfalls zu den Sachen Dritter im Sinne der Ziffer 5 der Verbotsverfügung des IM NRW vom 22. September 2017, die zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der verbotenen Vereinigungen bestimmt sind. 46 Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, juris, Rn. 11 m.w.N. 48 Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung. 49 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080/94 -, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks (im Langtext nicht veröffentlicht); VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 11. 50 Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. 52 Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, die die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 - und Sächs. OVG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 8, vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 -, juris, Rn. 11, vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18, vom 29. März 2018 - 3 A 810/16 -, juris, Rn. 31, und vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17. 54 Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 - und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17. 56 Dies zugrundegelegt, ist das bei dem Kläger sichergestellte Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. 00 jedenfalls als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG einzuordnen. Der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss 57 vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 - 58 folgend, geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass die von den Vereinsmitgliedern genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck hatten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Auch wenn die Verbotsverfügung des IM NRW vom 22. September 2017 - worauf der Kläger hinweist - den Begriff der Drohkulisse nicht wörtlich aufgreift, wird in ihr ausgeführt, dass die Vereinsmitglieder ihren Unterhalt zumeist durch Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution und Türstehertätigkeiten bestritten und der Zweck der Clubstruktur allein der Versicherung des gegenseitigen Rückhalts für die Einnahmen aus diesen Geschäften diente. In diesem Zusammenhang machten sich die Vereinsmitglieder die gewalttätige Omnipräsenz eines Rockerclubs zunutze, um den für sich selbst erklärten gebietlichen Alleinanspruch gegenüber anderen deutlich zu machen. Dabei habe sich die erstrebte Alleinherrschaft auf den Raum F. –I2. erstreckt. An diesen Ausführungen tatsächlicher Art - die im Übrigen durch den Umstand flankiert werden, dass ein Teil von F. -I2. als gefährlicher Ort i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ausgewiesen wurde - durchgreifend zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass. Im Übrigen bleibt eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung unter Einschluss der sie tragenden Gründe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. 59 Vgl. zum Verhältnis Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG – Verbotsverfügung: BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 -, juris, Rn. 24 m.w.N. 60 Dies zugrundegelegt, dienten bei den verbotenen Vereinigungen die vereinstypischen Äußerlichkeiten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den genannten Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen, entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, 61 s.a. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, 62 und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte ferner vorgetragen, die Motorräder seien zu gemeinsame Anfahrten zu den Cafés genutzt worden, die als Clubtreffpunkte anzusehen seien und in denen mit Drogen gehandelt worden sei. Für eine entsprechende Nutzung der Motorräder spricht auch, dass diese teilweise bei anderen Vereinsmitgliedern als den jeweiligen Eigentümern sichergestellt wurden. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass zur Förderung der Bestrebungen des Vereins die Motorräder unter den verschiedenen Mitgliedern auch ausgetauscht worden sind. 63 Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen zur abstrakten Geeignetheit für die Förderung der strafrechtswidrige Zwecke kommt es dagegen - worauf sich der Kläger berufen hat - weder darauf an, ob belegt ist, dass Motorräder für die Begehung einer konkreten Straftat benutzt worden sind, noch dass dies für das bei dem Kläger aufgefundene Motorrad zutrifft. Unerheblich ist ferner, wie die Eigentumsverhältnisse an dem bei dem Kläger sichergestellten Motorrad sind. Ist ein Motorrad als Sache eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zu qualifizieren, darf es bei demjenigen, in dessen Gewahrsam es sich befindet, sichergestellt werden. Insoweit war der Kläger hier am Tag der Sicherstellung jedenfalls als Mitgewahrsamsinhaber anzusehen. Der Vortrag des Klägers, das Motorrad sei auf seine Ehefrau zugelassen und gehöre dieser, rechtfertigt ferner nicht die Annahme, dass dieses Motorrad ausnahmsweise nicht geeignet war, die strafrechtswidrigen Zwecke der verbotenen Vereinigungen zu fördern. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. November 2017 an den Beklagten noch geschildert hat, er sei ausschließlich Halter des Motorrades, gilt dies schon deshalb, weil die Ehefrau des Klägers das Motorrad - mangels einer entsprechenden Fahrerlaubnis - offenbar nicht selbst nutzen konnte und daher nur eine Nutzung durch den Kläger, der seinerseits Mitglied der verbotenen Vereinigung „I. B. N. D. D1. “ war, in Betracht kam. 64 Schließlich ist unerheblich, dass der Besitz eines Motorrades nach den Angaben des Klägers - entgegen der „World Rules“ der I. B. - nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft gewesen sei. Denn auch die Richtigkeit dieser Angabe unterstellt, ändert dies nichts an dem faktischen Einsatz bzw. der Geeignetheit der Motorräder im Sinne der oben genannten Zwecke. 65 Erweist sich der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 betreffend die Sicherstellung des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen L. -L1. 00 als rechtmäßig, besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe dieses Fahrzeugs. Denn insoweit handelt es sich um einen Annexantrag zu dem - insoweit erfolglos gebliebenen - Anfechtungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 66 Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 ist allerdings rechtswidrig, soweit in ihm die Sicherstellung eines Umschlags mit Bargeld in Höhe von 4.050,- angeordnet wird. Dieses Bargeld lässt sich unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen weder dem Vereinsvermögen zuordnen noch als Sache Dritter qualifizieren, durch die der Kläger durch die Überlassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt ist. 67 Zwar hat sich der Verein nach den Feststellungen der Verbotsverfügung im Wesentlichen illegalen Zwecken gewidmet, die mit dem Umsatz von großen Summen Bargelds einhergehen. Auch kommt der Auffindung größerer Summen von Bargeld - auch im privaten Bereich des Vereinsmitglieds - eine gewisse Indizwirkung dahingehend zu, dass sich solche Bargeldbestände dem Vereinsvermögen zurechnen lassen können. Jedoch ist diese Indizwirkung zu entkräften durch eine plausible Erklärung des Vereinsmitglieds, woher diese Summen stammen und weshalb es diese bei sich zuhause aufbewahrt. 68 OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, S. 5 des Beschlussabdrucks. 69 Das gilt grundsätzlich auch für Vorstandsmitglieder des Vereins und hier insbesondere solche, die - etwa als Schatzmeister - funktionsbedingt häufiger mit vereinsbezogenem Bargeld umgehen als andere Vereinsmitglieder. Denn auch solche Mitglieder werden in der Regel über privates Vermögen verfügen. 70 Gemessen daran ist das bei dem Kläger in einer Bauchtasche aufgefundene Bargeld nicht als Vereinsvermögen zu qualifizieren. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob der Kläger entsprechend den Erkenntnissen des Beklagten zum Zeitpunkt der Sicherstellung (noch) Schatzmeister der verbotenen Vereinigung „I. B. N. D. D1. “ war oder er, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, diese Funktion seit 2016 nicht mehr bekleidet hat. Denn der Kläger hat - wenn auch umfänglich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 - betreffend das bei ihm aufgefundene Bargeld in Höhe von 4.050,- Euro eine Erklärung abgegeben, die ungeachtet seiner Funktion im o.g. Sinne plausibel ist. Seine Schilderung, es habe sich um Geld aus dem laufenden Betrieb seiner Autowerkstatt und damit um privates Vermögen gehandelt, lässt sich nicht widerlegen. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht unplausibel und der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen und belegt, die dennoch eine Zuordnung zum Vereinsvermögen gebieten. Neben den beigebrachten Belegen über Barauszahlungen in größerer Höhe im zeitlichen Vorfeld des Durchsuchungstermins am 18. Oktober 2017 hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass er im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Autowerkstatt regelmäßig mit größeren Bargeldbeträgen umgehe. Insbesondere nehme er höhere Beträge jeden Tag mit nach Hause und zähle sie auch. So habe er den Beamten anlässlich der Durchsuchung direkt sagen können, wieviel Bargeld sich in der Bauchtasche befunden habe. Auch den Umstand, dass im Rahmen des Werkstattbetriebs - wie sich aus den beigebrachten Rechnungen ergibt - offenbar auch regelmäßig Kleingeld angefallen ist bzw. als Wechselgeld vorhanden gewesen sein muss, konnte der Kläger nachvollziehbar erläutern. Insoweit habe er solches Kleingeld zusammen mit kleineren Beträgen in Höhe von 200,- bis 500,- Euro jeweils in der Werkstatt belassen, und zwar in einer Metallgeldkassette. Auch die diesbezügliche Erklärung, bei dem im Durchsuchungsprotokoll erwähnten „Tresorschlüssel“ habe es sich um den Schlüssel zu der besagten Geldkassette gehandelt, lässt sich nicht widerlegen. 71 Ist die Zuordnung des innerhalb eines Briefumschlags in einer Bauchtasche sichergestellten Bargelds zum Geschäftsbetrieb der Autowerkstatt danach plausibel dargelegt, bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Geschäften im Zusammenhang mit der Autowerkstatt um Betätigungen des Vereins gehandelt hat und aus diesem Grund die Zugehörigkeit zum Vereinsvermögen anzunehmen wäre. Das hat weder der Beklagte geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. 72 Erweist sich der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 betreffend die Sicherstellung des Bargelds in Höhe von 4.050,- Euro als rechtswidrig, war - entsprechend dem ausdrücklich gestellten Antrag des Klägers - auch die Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege der Herausgabe dieses Bargeldbetrages zuzusprechen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 73 Die (einheitliche) Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO z.T. i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO analog. Betreffend den erledigten Teil des Rechtsstreits trifft den Beklagten die Kostenlast, soweit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Gegenstände herausgegeben worden sind. Hier folgt das Gericht der Einschätzung des OVG NRW im Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -. Dagegen sind die weiteren Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Soweit hier herausgegebene Gegenstände betroffen sind, die nicht als Vereinsvermögen sichergestellt worden sind, folgt dies aus dem Umstand, dass diese Gegenstände von dem angefochtenen Sicherstellungsbescheid nicht erfasst sind. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. November 2019 eine weitergehende Erledigungserklärung auch betreffend als Vereinsvermögen sichergestellte Gegenstände abgegeben wurde, beruht dies darauf, dass diese Erklärung als verschleierte Klagerücknahme zu werten ist, bei der die Kostenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen ist. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 22.88 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 27. September 1973 - II C 12.70 -, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41. 75 Das Verhältnis der Kostentragung im Rahmen des erledigten Teils des Rechtsstreits bewertet das Gericht mit 1:1. Gleiches gilt für die nach § 155 Abs. 1 VwGO vorzunehmende Teilung der Kosten betreffend den noch streitigen Teil der Klage. Hier hat das Gericht den Wert des herauszugebenden Bargelds sowie den anteiligen übrigen Streitwert berücksichtigt. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. 77 Rechtsmittelbelehrung: 78 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 79 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 80 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 81 Die Berufung ist nur zuzulassen, 82 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 83 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 84 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 85 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 86 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 87 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 88 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 89 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 90 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 91 Beschluss: 92 Der Streitwert wird auf 9.050,- Euro festgesetzt. 93 Gründe: 94 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -), die ihrerseits den Wert des sichergestellten Bargeldes zuzüglich des Auffangwerts für die übrigen sichergestellten Gegenstände zugrundelegt. 95 Rechtsmittelbelehrung: 96 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 97 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 98 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 99 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 100 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 101 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.