Beschluss
5 B 424/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0301.5B424.18.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.512 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2018 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.512 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Sicherstellungsbescheid vom 18. Oktober 2017 erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des sichergestellten Motorrads als offensichtlich rechtmäßig (1.). Bezüglich des sichergestellten Bargeldbetrags und der weiteren sichergestellten Gegenstände sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen einzustufen (2.). In der danach erforderlichen offenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dies gilt auch bezüglich des Motorrads, wenn insoweit offene Erfolgsaussichten unterstellt werden (3.). 1. Gemäß § 3 i. V. m. § 10 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Sicherstellung unter anderem des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sind, zu verbinden. Sachen im Gewahrsam Dritter dürfen nur auf Grund besonderer Anordnung - hier der Sicherstellungsbescheid vom 18. Oktober 2017 - sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dabei nur die - vorliegend aufgrund von Ziffer 7. der Verbotsverfügung gegebene - sofortige Vollziehbarkeit des Vereinsverbots, nicht dessen Rechtmäßigkeit. Den Begriff des Vereinsvermögens verwendet das Vereinsgesetz nicht im rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Erfasst wird die Gesamtheit der dem verbotenen Verein wirtschaftlich gehörenden Vermögenswerte. Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, können nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen gehören. Ob ein Gegenstand zum Vereinsvermögen zu rechnen ist, ist dabei anhand einer Bewertung aller in Betracht kommenden Aspekte zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 ‑ 5 B 959/94 -, DÖV 1995, 338 (339); VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 11. Neben dem Vereinsvermögen können weiterhin Gegenstände im Vermögen Dritter beschlagnahmt werden, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Insbesondere bei Motorradclubs, die nach § 3 VereinsG verboten werden, kommt ein entsprechender Zweck von Motorrädern von Vereinsmitgliedern in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 - und Sächs. OVG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 8, vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 -, juris, Rn. 11, vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18, vom 29. März 2018 - 3 A 810/16 -, juris, Rn. 31, und vom 25. April 2018 ‑ 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der eingezogene Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 - und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Sicherstellungsbescheid im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des sichergestellten Motorrads als offensichtlich rechtmäßig. Zwar dürfte dieses nicht dem Vereinsvermögen in dem oben genannten Sinne zuzuordnen sein, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass das Motorrad im Falle des Ausscheidens des Mitglieds automatisch an den Verein fallen sollte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Motorräder, wie von dem Antragsgegner im Rahmen der Verbotsverfügung ausgeführt, von den Mitgliedern der verbotenen Vereinigung genutzt wurden, um eine Drohkulisse aufzubauen und die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Der verbotene Verein nahm nach diesen Ausführungen eine Alleinherrschaft im Raum F. -I. in Anspruch und betrieb Cafés, in denen mit Drogen gehandelt wurde. Gemeinsame Anfahrten zu diesen Cafés und ein gewalttätiges Auftreten dienten dazu, diese Alleinherrschaft abzusichern. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (auch) zur Teilnahme an den Aktivitäten des Motorradclubs einsetzt. Es reicht insofern nicht aus, wenn der Antragsteller schlicht bestreitet, dass solche Aktivitäten ausgeübt wurden. Ebenso ist unerheblich, dass er nunmehr vorträgt, das Motorrad stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Vielmehr hätte er darlegen müssen, warum das Motorrad nach den Regeln des Motorradclubs für solche Aktivitäten nicht in Betracht kam oder aus welchen sonstigen Gründen das Motorrad hierfür nicht eingesetzt wurde. Für eine entsprechende Nutzung der sichergestellten Motorräder spricht auch, dass diese teilweise bei anderen Vereinsmitgliedern als den jeweiligen Eigentümern aufgefunden wurde. Dies lässt darauf schließen, dass zur Förderung der Bestrebungen des Vereins unterschiedliche Mitglieder die Motorräder nutzten. Es ist unerheblich, wenn der Antragsteller hiergegen einwendet, der Besitz eines Motorrads sei entgegen der „World Rules“ der I1. nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft gewesen. Denn auch sollte dies zutreffen, ändert es nichts an dem Einsatz der Motorräder für die von dem Antragsgegner angeführten Zwecke und damit der Verwirklichung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Es verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, wenn sie ausführt, dass bei keinem der in der Verbotsverfügung angegebenen Delikte ein Motorrad zum Einsatz gekommen sei. Denn es ist nicht erforderlich, dass ein Gegenstand einer konkreten Straftat zugeordnet werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Motorräder zum Aufbau einer Drohkulisse eingesetzt wurden und damit die von dem Antragsgegner geschilderten Bestrebungen gefördert wurden. Weiterhin geht der sinngemäße Vortrag des Antragstellers fehl, die Sicherstellung sei rechtswidrig, weil die Verbotsbehörde das Motorrad als Vereinsvermögen beschlagnahmt habe. Für die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 3 Abs. 1 VereinsG und die daran anknüpfende Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verbotsbehörde die richtige Ermächtigungsgrundlage nennt. Oftmals wird sich die Differenzierung zwischen Vereinsvermögen und Sachen Dritter, die den Bestrebungen des Vereins gedient haben, ohnehin erst bei der Auswertung der Asservate sicher treffen lassen. 2. Bezüglich des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 4.050 Euro sowie bezüglich der weiteren sichergestellten Gegenstände sind die Erfolgsaussichten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen einzustufen. Bezüglich des hohen Bargeldbetrags folgt dies daraus, dass sich der Verein nach den Feststellungen der Verbotsverfügung im Wesentlichen illegalen Zwecken gewidmet hat, die mit dem Umsatz von großen Summen Bargelds einhergehen. Daraus folgt zwar keine generelle Annahme, bei Vereinsmitgliedern aufgefundene Bargeldbestände seien dem Vereinsvermögen zuzurechnen. Gerade bei größeren aufgefundenen Summen obliegt es jedoch dem jeweiligen Vereinsmitglied, plausibel zu erklären, woher diese Summen stammen und weshalb es diese bei sich zuhause aufbewahrt. Für eine Zurechnung zum Vereinsvermögen spricht vorliegend insbesondere, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Verbotsverfügung „Treasurer“ des verbotenen Vereins war. Dies indiziert, dass er auch Bargeld des Vereins bei sich aufbewahrte. Dem hat der Antragsteller allerdings entgegen gehalten, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Kfz-Gewerbe handele und dies durch Vorlage von Rechnungen, die nach handschriftlichen Vermerken in bar beglichen worden sind, substantiiert. Weiter hat er vorgetragen, er habe kurz vor der Durchsuchung höhere Summen Bargeld für den laufenden Geschäftsbetrieb abgehoben, ohne dies allerdings weiter zu belegen. Der Einwand des Antragsgegners, die aufgefundene Summe entspreche nicht der Addition der Summe der vorgelegten Rechnungen, kann diesen Vortrag allein nicht widerlegen, da sich dies möglicherweise auch durch entstandene Ausgaben erklären lässt. Die Zuordnung des Geldes wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Auch bezüglich der weiteren sichergestellten Gegenstände (eine Kutte und 4 weitere Kleidungsstücke) sind die Erfolgsaussichten als offen einzustufen. Der Antragsgegner hat diese nur abstrakt beschrieben und im Schriftsatz vom 21. November 2018 ausgeführt, diese hätten – anders als die zwischenzeitlich herausgegebenen Gegenstände – einen konkreten Bezug zu der verbotenen Vereinigung. Näher erläutert hat er dies jedoch nicht. Der Antragsteller wiederum ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten. Auch dies wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. 3. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen sind bzw. wenn dies bezüglich des Motorrads unterstellt wird, fällt eine offene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, inwieweit er auf die Nutzung der sichergestellten Gegenstände dringend angewiesen ist. Dass die Existenz seines Gewerbes an der sofortigen Herausgabe des Bargelds hänge, hat er nicht geltend gemacht. Auch bezüglich des Motorrads hat er ein dringendes Bedürfnis, welches zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen könnte, nicht dargetan. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit wiegt dementsprechend nicht sehr schwer. Demgegenüber ist es, die Begründung des Antragsgegners zugrundelegend, nicht hinzunehmen, dass die sichergestellten Gegenstände für eine Übergangszeit weiter zur Verfolgung der strafrechtswidrigen Zwecke der verbotenen Vereinigung eingesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, soweit die Gegenstände als Vereinsvermögen sichergestellt und nunmehr - wegen eines Missverständnisses - herausgegebenen wurden. Bezüglich der als Beweismittel sichergestellten Gegenstände trägt der Antragsteller die Kosten, da diese von dem Sicherstellungsbescheid nicht erfasst waren. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.