Urteil
31 K 9317/18.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1113.31K9317.18O.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: (…) Mit Wirkung vom 00.00.1983 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung zum Stadtobersekretär erfolgte mit Wirkung vom 00.00.1990. Seit dem Jahr 1984 wurde der Beklagte bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im J. Stadtbetrieb (zuvor: Stadtreinigungsamt), Dezernat X 00, dienstlich verwendet. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. März 2015 erzielte der Beklagte das Gesamturteil „2,5 (leicht unter dem Standard)“. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bei dem Beklagten besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 40. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Vorwürfen ist der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet. Eine strafrechtliche Vorbelastung besteht nicht. Die „Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung J.“ (nachfolgend: DV GLAZ) sieht die Verrichtung der Arbeitszeit in Gleitzeit mit einem Gleitzeitrahmen von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. 6:30 Uhr bis 15:30 Uhr (freitags) und Servicezeiten von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr (freitags) vor (Ziffer 4.1 und 4.2 DV GLAZ). In Ziffer 6 DV GLAZ („Zeitguthaben und Zeitschuld“) ist festgelegt, dass für jeden Teilnehmer ein persönliches Zeitkonto geführt wird, in welchem Über- und Unterschreitungen der täglichen Sollarbeitszeit zusammengefasst und täglich saldiert werden, wobei Mehrarbeitsstunden grundsätzlich bis zu 40 Stunden und Unterschreitungen der Sollarbeitszeit (Zeitschuld) bis zu zehn Stunden zugelassen sind. Ziffer 4.43 DV GLAZ schreibt vor, dass beim Verlassen der Verwaltungsgebäude in den Pausenzeiten die Arbeitsunterbrechungen als „Gehen“ und „Kommen“ an den Erfassungsterminals zu verbuchen sind. In der Vergangenheit erhob die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Vorwurf, dass dessen Zeitkonto dauerhaft Zeitschulden von mehr als zehn Stunden aufweise. Zur Rechtfertigung verwies der Beklagte darauf, er habe infolge einer Verletzung zweimal wöchentlich eine ambulante Physiotherapie zu absolvieren, welche er angesichts von Sprechstundenzeiten zwischen 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr ausschließlich während der Arbeitszeit wahrnehmen könne. Zudem müsse er sich einmal monatlich in der Unfallchirurgie vorstellen, welche lediglich vormittags Sprechstunden abhalte. Die vom Beklagten beantragte Anerkennung seiner durch die vorbezeichneten Behandlungstermine veranlassten Abwesenheitszeiten als Arbeitszeit gemäß Ziffer 8.2 DV GLAZ wurde von der Klägerin abgelehnt. Ein auf Veranlassung des Beklagten beim Verwaltungsgericht J. geführtes Klageverfahren, in dessen Rahmen dieser sich gegen die dienstliche Weisung zum Abbau von monatlich mindestens sechs Minusstunden wendete, wurde in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2015 durch Klagerücknahme beendet. Der Beklagte verpflichtete sich in diesem Zusammenhang, die mittlerweile aufgelaufenen rund 229 Minusstunden durch Nutzung von Resturlaub abzubauen und sich zu bemühen, keine weiteren Minusstunden aufzubauen. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf den Ausgleich von 40 Minusstunden. Mit Verfügung vom 10. März 2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) ein Disziplinarverfahren ein. In der Einleitungsverfügung wird diesem zur Last gelegt, mehrfach Abwesenheitszeiten nicht am Zeiterfassungsgerät verbucht zu haben. So habe er am 5. Februar 2016 gegen 11:15 Uhr das Dienstgebäude mit der Begründung verlassen, er gehe jetzt essen, danach habe er einen Arzttermin und wisse nicht, ob er zurückkomme. Das Zeiterfassungsgerät habe er beim Verlassen des Gebäudes nicht bedient; laut Zeitnachweis habe er den Dienstbeginn an besagtem Tag um 7:58 Uhr und das Dienstende um 17:06 Uhr am Zeiterfassungsgerät verbucht. Am 10. Februar 2016 habe der Beklagte das Dienstgebäude ebenfalls ohne Erfassung der Arbeitsunterbrechung am Zeiterfassungsgerät verlassen. Es sei bemerkt worden, dass er dieses um 13:05 Uhr betreten habe, wobei die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht bekannt sei. Laut Zeitnachweis habe der Beklagte an diesem Tag den Dienstbeginn um 7:38 Uhr und das Dienstende um 17:06 Uhr verbucht. Am 12. Februar 2016 habe er das Betriebsgelände um 13:30 Uhr ohne Bedienen des Zeiterfassungsgerätes verlassen; für diesen Tag seien als Dienstbeginn 7:48 Uhr und als Dienstende 15:02 Uhr verbucht worden. In einem am 3. März 2016 geführten Dienstgespräch, in welchem die vorbezeichneten Vorkommnisse zur Sprache gekommen seien, habe der Beklagte moniert, dass das Zeiterfassungsgerät Pausen „nicht richtig erfasse“. Dies habe er in der Personalabteilung mehrfach angegeben, habe aber immer nur „saublöde Antworten“ erhalten, weshalb er beschlossen habe, die Pausen nicht mehr zu verbuchen. Auch habe er keine Zeitkorrekturen vornehmen lassen, weil er auch diesbezüglich nur „blöde Antworten“ erhalten habe. Eine Information des Vorgesetzten habe er unterlassen, weil er sich in dieser Problematik nicht ernst genommen fühle. Nach den Ausführungen in der Einleitungsverfügung ist dem im Rahmen des Dienstgespräches angefertigten Protokoll weiterhin zu entnehmen, dass der Beklagte auch am 15. Februar 2016 Pausenzeiten nicht verbucht habe und über die konkret benannten Tage hinaus regelmäßig in dieser Weise verfahren sei. So würde er nach eigener Angabe montags, mittwochs und freitags immer „raus fahren“. Nach dem bekannten Sachverhalt lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte Abwesenheitszeiten schuldhaft zumindest an den vorbezeichneten Tagen und gegebenenfalls auch in derzeit nicht bezifferbarem Umfang an weiteren Arbeitstagen nicht erfasst und sich damit einen Vorteil verschafft habe. Er stehe somit im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 35 Satz 2 BeamtStG in seiner bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.; nunmehr: § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2016 mit der Gelegenheit zur Äußerung übersandt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. April 2016 nahm der Beklagte zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung. Hierbei führte er aus, dass er das Zeiterfassungsgerät stets „soweit benutzt [habe], sowie dies im ordnungsgemäßen Zustand [gewesen sei].“. Überdies habe er dargelegt, dass das Zeiterfassungsgerät nicht funktioniere bzw. es „entsprechende Probleme“ aufweise. Sollten seine Abwesenheitszeiten vom Zeiterfassungsgerät aus technischen Gründen nicht erfasst worden sein, könne ihm dies nicht angelastet werden. Am 12. April 2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich neben dem Aus- und Einloggen bei Abwesenheiten während der normalen Arbeitszeit entweder beim Teamleiter oder beim stellvertretenden Abteilungsleiter ab- bzw. anmelden müsse. Weil nur er von dieser Maßnahme betroffen sei, erachte er diese als diskriminierend. Weiterhin habe die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Nachweis dafür erbracht, dass sich das Zeiterfassungsgerät in ordnungsgemäßem Zustand befinde. Am 1. Juni 2016 wurde der stellvertretende Geschäftsbereichsleiter Abfallwirtschaft und Stadtreinigung in Dezernat X 00, Herr U., von der Ermittlungsführerin als Zeuge vernommen; die Personalsachbearbeiterin in Dezernat X 00, Frau K., sowie die Zeitbeauftragte des J. Stadtbetriebes, Frau W., wurden schriftlich als Zeuginnen vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird Bezug genommen auf das Protokoll der Zeugenaussage des Herrn U. sowie die schriftlichen Aussagen von Frau K. und Frau W. vom 20. Juni 2016. Der auf den 9. Februar 2017 datierende (erste) Ermittlungsbericht kommt zu folgendem Ergebnis: Ausweislich der eingeholten Zeitdaten sei festzustellen, dass der Beklagte im Jahr 2013 noch regelmäßig Pausenzeiten im Zeiterfassungssystem verbucht habe. Ab dem Jahr 2014 hätten die Pausenbuchungen eklatant abgenommen und im Jahr 2015 nur noch sporadisch bis gar nicht mehr stattgefunden. Zur Ermittlung der Anzahl und des Umfangs der nicht ordnungsgemäß gebuchten Pausen sei das Pausenverhalten des Beklagten im Jahr 2013 zugrunde zu legen, weil davon auszugehen sei, dass dieses seinem üblichen Pausenverhalten entspreche. In besagtem Jahr habe der Beklagte an 68 % der Arbeitstage Pausenzeiten außerhalb des Dienstgebäudes verbracht, wobei die durchschnittliche Pausenzeit 75 Minuten betragen habe. Bei der Bemessung des der Klägerin entstandenen Schadens seien die „Systempausen“ in Höhe von 30 Minuten gesetzlicher Pausenzeit in Abzug gebracht worden, so dass eine nicht gebuchte Pause mit 45 Minuten bemessen werde. Es stehe fest, dass der Beklagte am 5., 10., 12. und 15. Februar 2016 und darüber hinaus über einen Zeitraum ab Beginn des Jahres 2014 bis einschließlich Februar 2016 – insgesamt an 163 Arbeitstagen – die Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß im Zeiterfassungssystem verbucht habe. Hierdurch habe er unrechtmäßig ein Zeitguthaben in Höhe von 7.335 Minuten (122,25 Stunden) zulasten seines Dienstherrn erworben. Durch sein Verhalten habe der Beklagte in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf einschließlich der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG a.F.) in Verbindung mit der DV GLAZ verstoßen. Durch den Missbrauch des besonderen Vertrauens, welches der Dienstherr seinen Mitarbeitern durch die Einrichtung eines flexiblen Arbeitszeitsystems entgegenbringe, habe der Beklagte – insbesondere auch in Anbetracht der Häufigkeit und Dauer der unterlassenen Pausenbuchungen – ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und einen Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung offenbart. Sofern er die fehlende Funktionstüchtigkeit des Zeiterfassungsgerätes bemängele, sei nach Auskunft der „V.“ erwiesen, dass es nur sehr selten (0,01 %) zu Ausfällen des Systems komme, wobei diese nach Aussage der Zeugin Frau W. nicht dazu führen würden, dass Zeiten nicht ins Zeitmanagementsystem überspielt werden könnten. Angesichts der seltenen Systemausfälle, welche zudem überwiegend nur sehr kurze Zeiträume im Sekunden- bis Minutenbereich umfasst hätten, sei nicht logisch nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten, dass der Beklagte bei Dienstbeginn und Dienstende das Zeiterfassungsgerät regelmäßig habe bedienen können, wohingegen in den Pausenzeiten die technisch identische Buchung („Gehen“, „Kommen“) angeblich nicht funktioniert habe. Vor diesem Hintergrund könne auch ein technischer Defekt der Zeiterfassungskarte des Beklagten ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen spreche auch, dass dieser seit dem Entdecken der Unregelmäßigkeiten im Februar 2016 ohne technische Probleme und mit derselben Zeiterfassungskarte die Pausenzeiten wieder regelmäßig verbuche. Abgesehen hiervon sei zu beachten, dass der Beklagte im Rahmen des Dienstgespräches am 3. März 2016 selbst eingeräumt habe, beschlossen zu haben, Pausen nicht mehr zu verbuchen. Auf diese Weise habe er bestätigt, bewusst und vorsätzlich gehandelt zu haben. In Übereinstimmung hiermit habe der Zeuge U. im Hinblick auf den 5. und 10. Februar 2016 ausgesagt, dass der Beklagte nach seiner Wahrnehmung gar nicht erst den Versuch unternommen habe, das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Selbst wenn der Beklagte indes technische Probleme bei der Verbuchung von Pausenzeiten gehabt haben sollte, könne dies sein Verhalten weder rechtfertigen noch in einem milderen Licht erscheinen lassen, denn gemäß Ziffer 9.1 DV GLAZ seien Korrekturbuchungen über die Zeitbeauftragte vorzunehmen. Die vom Beklagten im vorbezeichneten Dienstgespräch aufgestellte Behauptung, Korrekturbuchungen unterlassen zu haben, weil er in der Vergangenheit „nur blöde Antworten“ erhalten habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal ihm das Verfahren der Korrekturbuchung hinreichend bekannt gewesen und von ihm häufig in anderem Zusammenhang genutzt worden sei. Im Hinblick auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu Gunsten des Beklagten dessen gesundheitlich problematische Situation mit dem Erfordernis wiederkehrender Behandlungstermine zu berücksichtigen. Allerdings seien die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dermaßen gravierend, dass sie das bewusste Nichtbeachten der städtischen Regelungen zur Zeiterfassung und damit das fortgesetzte Verletzen von Dienstpflichten rechtfertigen könnten. Der Beklagte müsse auch gegen sich gelten lassen, dass er bereits in der Vergangenheit – nachweislich im Jahr 2011 – durch seinen Vorgesetzten habe ermahnt werden müssen, Pausenzeiten ordnungsgemäß zu verbuchen. Gegen ihn spreche seine fehlende Einsichtsfähigkeit, denn er habe trotz entsprechender Ermahnungen erneut und über einen langen Zeitraum immer wieder Pausenzeiten nicht verbucht. Ebenso sei er in der Vergangenheit uneinsichtig bezüglich seiner Verstöße gegen die aus der DV GLAZ resultierende Verpflichtung gewesen, nicht mehr als zehn Minusstunden aufzubauen. Das Verhalten des Beklagten mache deutlich, dass ihm seine persönlichen Belange wichtiger als die Einhaltung seiner Dienstpflichten seien. Wenngleich er bislang keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, könne mildernd berücksichtigt werden, dass er nach Entdecken seiner dienstlichen Verfehlungen nunmehr in größerem Umfang wieder Pausenzeiten verbuche. Gemäß Ziffer 10 DV GLAZ stelle der Verstoß gegen die Vorschriften der DV GLAZ eine schwere Pflichtverletzung dar. Diese habe im Falle des Beklagten besonderes Gewicht, weil sie nicht nur einmalig, sondern trotz in der Vergangenheit erfolgter Ermahnungen fortgesetzt über einen längeren Zeitraum vorsätzlich begangen worden sei. Da der Dienstherr die ordnungsgemäße Erfassung von Arbeits- und Pausenzeiten durch seine Mitarbeiter nicht ständig kontrollieren könne, müsse er darauf vertrauen können, dass diese erlassene Anordnungen und Anweisungen befolgten. Besagtes Vertrauen habe der Beklagte in besonders schwerer Weise verletzt. Seine Uneinsichtigkeit sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn tiefgreifend zu stören; sie lasse befürchten, dass der Beklagte auch in Zukunft persönliche über dienstliche Belange stellen und Dienstpflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung der Pausenzeiten ignorieren werde. Der Ermittlungsbericht wurde dem Beklagten mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 17. März 2017 nahm der Beklagte zum Ermittlungsbericht wie folgt Stellung: Die Klägerin berücksichtige nicht die von den Parteien am 16. April 2015 vor dem Verwaltungsgericht J. getroffene „umfassende Regelung“. Diese führe dazu, dass sämtliche Vorwürfe bis einschließlich April 2015 „verbraucht“ seien und somit nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein könnten. Abgesehen hiervon weise sein Arbeitszeitkonto derzeit 3,53 Plusstunden auf, so dass – anders als in den Jahren 2013 bis 2015 – keine erheblichen Minusstunden vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin ein Schaden nicht entstanden. Überdies habe er mehrfach geäußert, technische Probleme bei Verbuchungen am Zeiterfassungsgerät gehabt zu haben; diese seien der Klägerin bereits seit dem Jahr 2012 bekannt, ohne dass entsprechende Maßnahmen vorgenommen worden seien. Die gegen ihn geführten Ermittlungen seien einseitig und diskriminierend. Vor dem Hintergrund, dass er nunmehr Verbuchungen vornehme und sein Zeitkonto keine Minusstunden aufweise, sei das Vertrauen seines Dienstherrn nicht beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über ihre Absicht, gegen diesen eine Disziplinarklage zu erheben. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW im Hinblick auf den Verdacht aus, der Beklagte habe an sechs Tagen (25. Juli 2017, 22. und 23. August 2017, 20. und 27. September 2017, 2. Oktober 2017) Zeiträume von insgesamt 11 Stunden und 22 Minuten ohne dienstliche Veranlassung als Dienstgänge verbucht. Abgesehen davon habe er am 5. sowie 12. Juli 2017 die „Kommen“-Buchung nach Beendigung der Pause nicht vorgenommen und diese auch nicht unverzüglich nach Erhalt des Zeitnachweises nachgemeldet; hierdurch habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, notwendige Zeitkorrekturen unverzüglich der Zeitbeauftragten anzuzeigen. Am 13. sowie am 18. September 2017 seien die Zeiten des Pausenbeginns nicht über das Zeiterfassungsterminal erfasst und bislang auch noch nicht nachgemeldet worden. Der Beklagte habe grundsätzlich die vergessenen Buchungen unverzüglich korrigieren lassen können, denn beim Unterlassen einer Buchung erhalte der Betroffene am Zeiterfassungsterminal sowohl eine akustische als auch eine optische Meldung. In Anbetracht der bereits festgestellten Dienstvergehen bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch Nacherfassen kürzerer Pausenzeiten als diejenigen, welche er tatsächlich verbracht habe, einen Arbeitszeitvorteil zu erlangen versuche und damit gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 34 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 BeamtStG sowie § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen habe. Mit weiterer Verfügung vom 7. Dezember 2017 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW erneut aus. Hierbei erhob sie gegenüber dem Beklagten den Vorwurf, dieser habe unter Verwendung des dienstlichen Kommunikationssystems „O.“ eine zum damaligen Zeitpunkt 29 Jahre alte Kollegin, Frau N. E., seit dem 30. Oktober 2017 mehrfach gegen deren erklärten Willen durch Versendung von E-Mails mit privatem und distanzlosem Inhalt, welche im Disziplinarheft abgelegt sind und auf deren Inhalt Bezug genommen wird, belästigt. Trotz mehrfacher Aufforderung seiner Vorgesetzten habe er die Kontaktaufnahme zu Frau E. nicht eingestellt, keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und vielmehr seinerseits Frau E. beschuldigt, ihm gegenüber jegliche Distanz vermissen gelassen zu haben und Gefühle für ihn zu hegen. Darüber hinaus sei der Beklagte der Aufforderung des Kaufmännischen Betriebsleiters des J. Stadtbetriebs, Herrn H. L., am 5. Dezember 2017 zu einem klärenden Personalgespräch zu erscheinen, trotz Anwesenheit im Dienst nicht nachgekommen. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte seine Nachstellungen gegenüber Frau E. nicht beenden werde. Zudem habe er diese mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 gegenüber seinen Vorgesetzten einer Straftat bezichtigt, weil sie private Informationen betreffend seine Person ohne seine Zustimmung weitergegeben habe. Durch eine weitere E-Mail des Beklagten an Herrn L. vom 6. Dezember 2017, in welcher er diesen beschuldigt habe, fehlerhafte Angaben gemacht zu haben, habe der Beklagte Respektlosigkeit gegenüber seinen Vorgesetzten sowie völlige Einsichtslosigkeit in sein Fehlverhalten demonstriert. Schließlich leiste der Beklagte der ihm erteilten Weisung zur An- und Abmeldung bei seinem Vorgesetzten vor Verlassen des Dienstgebäudes und bei Rückkehr in den Dienst lediglich sporadisch Folge. Es bestehe nach allem der hinreichende Verdacht, dass der Beklagte gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. folgenden Pflichten verstoßen habe. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 ordnete die Klägerin mit sofortiger Wirkung die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die Einbehaltung von 35 % seiner Dienstbezüge an. Ab dem 29. Dezember 2017 bis zum 27. März 2018 übersandte der Beklagte eine Vielzahl von handschriftlichen Schreiben an die Ermittlungsführerin, den Oberbürgermeister der Klägerin, Herrn L. sowie einen Mitarbeiter der Betriebsleitung, Herrn R. T., auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte der Beklagte mit, er bestreite „die entsprechenden Vorwürfe im vollen Umfang“. Weitere Erklärungen würden vorerst nicht vorgenommen. Am 6. April 2018 erfolgte die zeugenschaftliche Vernehmung von Frau E.. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird Bezug genommen auf das sich im Disziplinarvorgang befindliche Vernehmungsprotokoll. Mit handschriftlichem Schreiben vom 25. April 2018 wandte sich der Beklagte erneut an Frau E.. Besagtes Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, versandte er an die Privatanschriften sowohl von Frau E. als auch von deren Eltern. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten den weiteren Ermittlungsbericht vom 3. Mai 2018 mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Im Ermittlungsbericht wird dem Beklagten vorgeworfen, durch Nichtverbuchen von Pausenzeiten, Dienstgangbuchungen ohne dienstliche Veranlassung, nicht verbuchte Pausenbeendigung sowie Störung des Betriebsfriedens und Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Versenden privater E-Mails vom Dienstrechner an Frau E. ein Dienstvergehen begangen zu haben. Im Hinblick auf den erstgenannten Vorwurf (Nichtverbuchen von Pausenzeiten) stehe nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Zeitnachweise, der Personalakte, der Aussagen des Beklagten einschließlich der Ausführungen seines Rechtsanwalts und der eingeholten Zeugenaussagen sowie dienstlicher Auskünfte fest, dass der Beklagte am 5., 10., 12. sowie am 15. Februar 2016 und darüber hinaus über einen Zeitraum ab Beginn des Jahres 2014 bis einschließlich Februar 2016 – insgesamt an 163 Arbeitstagen – die Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß im Zeiterfassungssystem verbucht und hierdurch unrechtmäßig ein Zeitguthaben in Höhe von 7.335 Minuten (= 122,25 Stunden) zulasten seines Dienstherrn erworben habe. Hierdurch habe er in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zur Erbringung vollen persönlichen Einsatzes im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG a.F.) verstoßen. Sein Verhalten sei als Gleitzeitbetrug zu werten. Die Argumentation des Beklagten, das Zeiterfassungsgerät funktioniere nicht richtig, sei durch Zeugenaussagen und die Auswertung der Systemprotokolle widerlegt. Überdies habe der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung am 3. März 2016 selbst eingeräumt, beschlossen zu haben, keine Pausenbuchungen mehr vorzunehmen. Sofern er weiterhin moniere, der vorbezeichnete Vorwurf sei mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Jahr 2015 „verbraucht“, treffe dies nicht zu. Gegenstand besagten Verfahrens sei die Androhung disziplinarischer Konsequenzen gewesen, weil der Beklagte über Jahre hinweg die nach der DV GLAZ zulässige Unterschreitungsgrenze nicht eingehalten und darüber hinaus einen hohen Saldo an Minusstunden angehäuft habe. In besagtem Verfahren sei indes noch nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte darüber hinaus auch Pausenzeiten nicht verbucht habe, so dass diese Zeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rolle hätten spielen können. Betreffend den zweiten Vorwurf (Dienstgangbuchungen ohne dienstliche Veranlassung) stehe fest, dass der Beklagte am 25. Juli 2017 (13:34 Uhr bis 15:10 Uhr), am 22. August 2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), am 23. August 2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr), am 20. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr), am 27. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr) sowie am 2. Oktober 2017 (11:45 Uhr bis 14:05 Uhr) Abwesenheitszeiten am Zeiterfassungsgerät als Dienstgang verbucht habe, obwohl ihm Dienstgänge weder genehmigt worden noch dienstlich begründet gewesen seien. Es sei auffallend, dass die „Dienstgänge“ sämtlich in der Mittagszeit erfolgt seien, und zwar zu Zeiten, in denen der Beklagte auch üblicherweise das Haus zur Mittagspause verlasse. Auch nachdem das Disziplinarverfahren angesichts des vorbezeichneten Vorwurfs ausgedehnt worden sei, habe der Beklagte sein Verhalten nicht geändert, sondern vielmehr einen weiteren ungenehmigten Dienstgang am 8. November 2017 (11:55 Uhr bis 13:58 Uhr) unternommen. Es müsse nach allem der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte private Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 13 Stunden und 40 Minuten als Dienstgang verbucht und auf diese Weise das in ihn gesetzte Vertrauen zum wiederholten Male erschüttert bzw. restlos zerstört habe. Sein Verhalten verstoße in gewichtiger Weise gegen die dem Beklagten gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG, § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. obliegenden Pflichten. Betreffend den dritten Vorwurf (nicht verbuchte Pausenbeendigung) lasse sich die Vermutung, der Beklagte habe hierdurch einen Zeitvorteil zulasten der Klägerin erwirken wollen, nicht abschließend belegen. Der Vorwurf des Arbeitszeitbetruges werde daher insoweit nicht aufrechterhalten. Vorwerfbar sei jedoch, dass der Beklagte der ihm auferlegten Meldepflicht beim Vorgesetzten (An- sowie Abmeldung) nicht nachgekommen sei, so dass er auch in diesen Fällen gegen seine Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen und seinem Vorgesetzten somit jegliche Möglichkeit der Kontrolle genommen habe. Im Hinblick auf den vierten Vorwurf (Störung des Betriebsfriedens und Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Versenden privater E-Mails vom Dienstrechner an Frau E.) sei festzustellen, dass der Beklagte in beträchtlicher Weise den Betriebsfrieden gestört habe, indem er Frau E. gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen mit mehreren E-Mails belästigt habe, welche zunehmend über ein normales Maß des kollegialen Austauschs hinausgegangen seien und ihre Privatsphäre verletzt hätten. Auch im Nachgang des mit dem Beklagten geführten Dienstgespräches habe dieser sein Verhalten nicht korrigiert, sondern sich stattdessen über mehrere Weisungen seiner Vorgesetzten einschließlich des Oberbürgermeisters, Frau E. künftig nicht mehr zu kontaktieren, hinweggesetzt und weiterhin inakzeptable E-Mails an diese versandt, in denen er sie unter anderem nach dem Zustand ihrer Ehe befragt und bedrängt habe, zu ihren angeblichen Gefühlen ihm gegenüber zu stehen. Zudem habe er damit begonnen, über E-Mails und Schreiben an verschiedene Stellen Frau E. zunehmend in ein negatives Licht zu setzen, indem er diese mitunter distanzlosen sowie strafbaren Verhaltens sowie ehelicher Untreue bezichtigt habe. Nach dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung von Frau E. sei davon auszugehen, dass der Beklagte einseitig den Konflikt mit seiner Kollegin geschürt und sodann versucht habe, diese zu diskreditieren. Überdies habe der Beklagte mehrfach gezeigt, dass er die Anordnungen seiner Vorgesetzten einschließlich derjenigen des Oberbürgermeisters bewusst nicht befolgen wolle; auf die ihm erteilten Weisungen habe er in unangemessener und als respektlos anzusehender Art und Weise reagiert. So habe er auch die Aufforderung der Personalverwaltung, seinen Büroschlüssel und seine Zeiterfassungskarte zurückzugeben, missachtet, was schließlich dazu geführt habe, dass die Zeiterfassungskarte im System habe gesperrt und das Büroschloss habe ausgewechselt werden müssen. Eine Einsicht in sein Fehlverhalten während der Durchführung der Ermittlungen sei nicht im Ansatz erkennbar gewesen, so dass hieraus der Schluss gezogen werden müsse, der Beklagte sei auch künftig nicht gewillt, dienstlichen Weisungen Folge zu leisten. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beklagte die vorbezeichneten Pflichtverstöße schuldhaft und vorsätzlich begangen habe. Sein Verhalten nach Entdecken der Pflichtverletzungen zeige deutlich, dass dieser seine privaten Belange über diejenigen des Dienstes stelle. Mit einer Besserung könne nicht gerechnet werden. Bei einer Gesamtwürdigung des Dienstvergehens sei zum Nachteil des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, wobei er Kernpflichten häufig über einen langen Zeitraum missachtet und sein Fehlverhalten auch nach Entdecken der Pflichtverletzungen nicht abgestellt habe. Es sei aufgrund der vom Beklagten gezeigten Uneinsichtigkeit davon auszugehen, dass dieser auch künftig Dienstpflichten nicht beachten werde. Gründe, welche angesichts der Schwere des Dienstvergehens schuldmindernd Berücksichtigung finden könnten, seien nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 teilte der Beklagte mit, die Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Schwerbehindertenvertretung zu wünschen. Unter dem 11. Juli 2018 unterrichtete die Klägerin die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt J. über ihre Absicht, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Der Gesamtpersonalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung der Stadt J. wurden mit Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 2018 informiert. Die Gleichstellungsbeauftragte erklärte mit Schreiben vom 16. Juli 2018, gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken zu haben. Entsprechende Erklärungen des Gesamtpersonalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung erfolgten unter dem 16. und 17. August 2018. Die Klägerin hat am 19. November 2018 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im behördlichen Disziplinarverfahren im Wesentlichen aus: Dem Beklagten würden folgende Dienstpflichtverletzungen disziplinarisch zur Last gelegt: 1. Nichtbuchen von Pausenzeiten am 5., 10., 12. und 15. Februar 2016. 2. Nichtbuchen von Pausenzeiten seit Beginn des Jahres 2014 (Februar 2014 bis Februar 2016). 3. Buchungen von nicht genehmigten Dienstgängen ohne dienstlichen Anlass. 4. Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstgebäudes. 5. Störung des Betriebsfriedens durch Versenden von E-Mails an eine Kollegin und Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen. Wegen der einzelnen dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift. Durch sein Verhalten habe der Beklagte in vorsätzlicher Weise ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen und gegen die ihn gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG, § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. treffenden beamtenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Substantiierte Entschuldigungs- und Milderungsgründe habe der Beklagte im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht vorbringen können. Schon in der Vergangenheit habe sein Verhalten Anlass gegeben, ihn zur Pflichterfüllung im Zusammenhang mit Zeiterfassung, Leistung und Verhalten zu mahnen. Erwähnenswert erscheine hierbei der Umstand, dass es bereits im Vorfeld der Versendung von E-Mails an Frau E. Beschwerden einer anderen Kollegin wegen unerwünschter, als belästigend empfundener Kontaktaufnahme seitens des Beklagten gegeben habe. Der Beklagte habe keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, was die Annahme rechtfertige, dass er auch in Zukunft nicht bereit sein werde, seine Dienstpflichten zu erfüllen und dienstliche Weisungen zu beachten. Durch sein fortgesetztes Fehlverhalten und jegliches Fehlen eines Unrechtsbewusstseins habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart schwerwiegend zerstört, dass ein weiteres Verbleiben im Dienst für den Dienstherrn nicht zumutbar sei, zumal eine Besserung seines Verhaltens nicht zu erwarten sei. Mildernd könnten lediglich das verhältnismäßig hohe Lebensalter des Beklagten sowie seine lange Dienstzeit von mehr als 40 Jahren berücksichtigt werden. Besagte Umstände sprächen indes andererseits für eine besonders große Lebens- und Diensterfahrung, welche den Beklagten von der Begehung der in Rede stehenden Verfehlungen hätten abhalten müssen. Insgesamt seien sie nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das über einen langen Zeitraum anhaltende gravierende Fehlverhalten des Beklagten aufwiegen könnten. Die unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte durchzuführende Prognose ergebe, dass der beim Dienstherrn eingetretene Vertrauensverlust durch das hohe Maß an Pflichtvergessenheit und fehlende Einsichtsfähigkeit sowie die mangelnde Bereitschaft des Beklagten, sich dienstlichen Weisungen zu unterwerfen, irreversibel sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor: Aufgrund der vor dem Verwaltungsgericht J. erzielten Einigung sei die „Problematik der bestehenden Minusstunden“ bis einschließlich 16. April 2015 erledigt, weshalb die Klägerin die Disziplinarklage nicht auf etwaige Vorkommnisse bis zu besagtem Datum stützen könne. Betreffend den Vorwurf „Nichtverbuchung von Pausenzeiten“ führt der Beklagte erneut aus, das Zeiterfassungsgerät habe an den in Rede stehenden Tagen nicht funktioniert. Abgesehen hiervon sei die von der Klägerin für den Zeitraum 2014 bis einschließlich Februar 2016 vorgenommene „Hochrechnung“ zu kritisieren; der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, welchen er bestreite, zeige nicht auf, an welchen Tagen Pausenzeiten von ihm nicht verbucht worden sein sollen, so dass ihm eine Einlassung hierzu nicht möglich sei. Betreffend den Vorwurf „Verbuchen von Dienstgängen ohne dienstliche Veranlassung“ sei auszuführen, dass er an besagten Tagen Dienstgänge mit „entsprechendem Grund“ vorgenommen habe. Bezogen auf den Sachverhaltskomplex „Störung des Betriebsfriedens und Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Versenden privater E-Mails vom Dienstrechner an Frau E.“ trägt der Beklagte vor, Frau E. habe sich weinend an ihn gewandt und ihm „ihr Herz ausgeschüttet“, weshalb er davon ausgegangen sei, dass diese Gefühle für ihn hege. Als er bemerkt habe, dass dies nicht zutreffe, habe er ein klärendes Gespräch mit Frau E. führen wollen. Es liege nach allem ausschließlich ein „interpersonelles Verhalten“ zwischen dieser und seiner Person vor, welches den Dienstfrieden nicht gestört habe. Abgesehen hiervon nehme er mittlerweile zu Frau E. keinen Kontakt mehr auf. Der Beklagte moniert ferner, die Erhebung der Disziplinarklage sei unverhältnismäßig; die Klägerin verhalte sich nicht zu der Möglichkeit der Ergreifung milderer Maßnahmen. Die Disziplinarkammer hat durch in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 ergangenen Beschluss das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf diejenigen Handlungen beschränkt, die dem Beklagten in der Klageschrift unter den Ziffern 1., 2., 3. und 5. vorgeworfen werden. Der in Ziffer 4. in der Klageschrift enthaltene Vorwurf der Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstgebäudes wurde aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Beklagten einschließlich des Disziplinarvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage hat Erfolg. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. A. Die Klage ist indes nur teilweise zulässig. I. Sofern die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Vorwurf erhebt, dieser habe „seit Beginn des Jahres 2014“ bis einschließlich Februar 2016 außerhalb des Dienstgebäudes verbrachte Pausenzeiten nicht im Zeiterfassungssystem verbucht, ist die Klage bereits unzulässig, denn die Klageschrift genügt nicht dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW verankerten Bestimmtheitserfordernis. Demnach muss die Klageschrift unter anderem eine „geordnete Darstellung“ derjenigen Tatsachen enthalten, in denen der Dienstherr ein Dienstvergehen sieht. Disziplinarklageschriften tragen dem Erfordernis einer „geordneten Darstellung“ der disziplinarrechtlich relevanten tatsächlichen Umstände dann hinreichend Rechnung, wenn sie die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und unmissverständlich schildern. Dies setzt voraus, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05 –, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 59/11 –, juris, Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2017 – 3d A 1732/14.O –, juris, Rn. 138. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2017 – 3d A 1732/14.O –, juris, Rn. 138. Dies zugrunde gelegt genügt die Klageschrift im Hinblick auf den vorbezeichneten Vorwurf den Bestimmtheitsanforderungen nicht. So enthält sie keine Angaben, an welchen konkreten Tagen und in welchem Umfang der Beklagte im Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis einschließlich Februar 2016 durch Nichtverbuchung von Pausenzeiten gegen Arbeitszeitregelungen und Buchungspflichten verstoßen haben soll. Grundlage des disziplinarischen Vorwurfs ist vielmehr eine von der Klägerin vorgenommene „qualifizierte Schätzung“, welche sich primär auf die – von ihr als zutreffend unterstellten – Pausenbuchungen des Beklagten im Jahr 2013 stützt. Eine derartige Schätzung vermag indes nicht, einen in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmten Sachvortrag zu ersetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Bezug genommenen Einlassungen des Beklagten in dem mit ihm am 3. März 2016 geführten Dienstgespräch, in dessen Rahmen dieser zum einen angegeben hat, seine Pausen montags, mittwochs und freitags „immer“ außerhalb des Dienstgebäudes zu verbringen, und zum anderen erklärte, er habe beschlossen, seine Pausen nicht mehr im Zeiterfassungssystem zu verbuchen. So fällt bereits ins Auge, dass die Angabe des Beklagten, er verbringe seine Pausen montags, mittwochs und freitags stets auswärtig, sich nicht vollständig mit der im Disziplinarvorgang (Blatt 133) enthaltenen „kalendarische Übersicht über gebuchte Pausenzeiten“ für das Jahr 2013 deckt. Diese belegt nämlich, dass der Beklagte auch an anderen Wochentagen Pausenzeiten verbuchte, während er andererseits an den von ihm genannten Wochentagen mitunter keine Pausenbuchungen vornahm. Von einem gleichförmigen Pausenverhalten des Beklagten im Jahr 2013, welches Grundlage einer zuverlässigen Schätzung für die nachfolgenden Zeiträume sein könnte, kann somit nicht ausgegangen werden. Abgesehen hiervon hat der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung die der Schätzung der Klägerin zugrunde liegenden Feststellungen „im vollen Umfang“ bestritten und moniert, sich hierzu mangels hinreichender Substantiierung des Sachvortrags nicht einlassen zu können. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schätzung der Klägerin von einem Geständnis des Beklagten getragen wird. Damit haftet der Klageschrift hinsichtlich des vorbezeichneten Vorwurfs ein wesentlicher Mangel an, denn die fehlende hinreichende Bestimmtheit des disziplinarisch relevanten Sachverhalts steht einer Entscheidung in der Sache entgegen. Von einer Fristsetzung gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW war angesichts des Umstands abzusehen, dass die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist. So liegen keine Buchungsunterlagen vor, welche die auf der „qualifizierenden Schätzung“ basierende Feststellung der Klägerin belegen könnten, der Beklagte habe im Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis einschließlich Februar 2016 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 122,25 Stunden nicht im Zeiterfassungssystem verbucht. Vielmehr ergibt sich aus den im Disziplinarvorgang (Blatt 134 ff.) abgelegten „kalendarischen Übersichten über gebuchte Pausenzeiten“ ein abweichendes Buchungsverhalten des Beklagten. Auch andere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der von der Ermittlungsführerin vernommene Zeuge Herr U., auf dessen Angaben die Klägerin ihren disziplinarischen Vorwurf betreffend das Nichtverbuchen von Abwesenheitszeiten wesentlich stützt, bekundet, mit Ausnahme von drei Tagen im Februar 2016 (5., 10. und 15. Februar 2016) keine konkrete Angaben zu nicht verbuchten Abwesenheitszeiten des Beklagten machen zu können. II. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne von § 54 LDG NRW werden vom Beklagten weder gerügt noch sind sie im Übrigen ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin im Vorfeld der Erhebung der Disziplinarklage unter Beachtung von § 73 Nr. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) auf Antrag des Beklagten den Personalrat sowie auf Grundlage von §§ 17 f. Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) und § 178 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schuldhaft begangenen einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch sein Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 LDG NRW). I. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer aufgrund der sich aus dem Disziplinarvorgang ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus: 1. Der Beklagte verließ an vier Tagen im Februar 2016 (5., 10., 12. und 15. Februar 2016) in der Mittagszeit das Dienstgebäude des Aachener Stadtbetriebs, ohne seine Abwesenheit im Zeiterfassungsgerät durch eine „Gehen“-Buchung zu dokumentieren. Ebenso unterließ er nach Rückkehr in das Dienstgebäude die „Kommen“-Buchung, wobei die jeweilige Dauer der Abwesenheit betreffend den 5., 10. und 15. Februar 2016 unbekannt ist, während sich für den 12. Februar 2016 eine nicht verbuchte Abwesenheit zwischen 10:57 Uhr und 13:30 Uhr feststellen lässt. Eine nachträgliche Dokumentation der Abwesenheitszeiten in Gestalt einer Korrekturbuchung wurde vom Beklagten nicht veranlasst. Der Beklagte handelte hierbei vorsätzlich. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der sich im Disziplinarvorgang (Blatt 136) befindlichen „kalendarischen Übersicht über gebuchte Pausenzeiten 2016“ fest, wonach an den vorbezeichneten Tagen Pausenbuchungen seitens des Beklagten nicht vorgenommen wurden. Zum anderen folgt aus der zeugenschaftlichen Aussage des Herrn U., dass der Beklagte am 5., 10. sowie am 15. Februar 2016 das Dienstgebäude in der Mittagszeit verlassen hat. So hat Herr U. im Hinblick auf den 5. Februar 2016 bekundet, der Beklagte habe ihm bei Verlassen des Gebäudes auf Nachfrage mitgeteilt, er gehe jetzt essen und danach zum Arzt, wobei er nicht wisse, ob und wann er zurückkomme. Im Anschluss habe er wahrgenommen, dass der Beklagte das Gebäude ohne Betätigung des Zeiterfassungsterminals, welches auf Buchungen mit einem akustischen Signal reagiert, verlassen habe. Wie aus einer E-Mail des Herrn U. vom 15. Februar 2016 (Blatt 9 Disziplinarvorgang) folgt, war der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstendes des Zeugen um 13:10 Uhr noch nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der für das Arbeitskonto des Beklagten erstellte Zeitnachweis für den Monat Februar 2016 (Blatt 65 Disziplinarvorgang) weist für besagten Tag einen Arbeitsbeginn um 7:04 Uhr sowie ein Arbeitsende um 14:58 Uhr aus. Für den 10. Februar 2016 hat Herr U. bekundet, er habe beobachtet, dass der Beklagte das Dienstgebäude um 13:05 Uhr betreten habe. Hierbei ist anzunehmen, dass der Beklagte zu besagtem Zeitpunkt eine nicht verbuchte Arbeitspause beendete, denn der elektronische Zeitnachweis weist für diesen Tag einen Arbeitsbeginn um 7:38 Uhr sowie ein Arbeitsende um 17:06 Uhr aus. Herr U. hat in seiner Vernehmung weiterhin angegeben, den Beklagten am 15. Februar 2016 dabei beobachtet zu haben, wie dieser um 13:30 Uhr aus der Pause zurückgekehrt sei, wobei ihm der Zeitpunkt des Pausenbeginns nicht bekannt sei. Laut elektronischem Zeitnachweis hat der Beklagte am besagten Tag seinen Dienst um 7:52 Uhr angetreten und um 16:42 Uhr beendet, so dass auch insoweit von einer nicht verbuchten Arbeitspause auszugehen ist. Im Hinblick auf den 12. Februar 2016 folgt aus zwei im Disziplinarvorgang (Blatt 7 f.) abgelegten E-Mails des Herrn L., dass dieser den Beklagten dabei beobachtet hat, wie er um 10:57 Uhr ohne „Ausstempeln“ das Bürogebäude verließ und mit seinem Privatfahrzeug vom Hof fuhr; um 13:30 Uhr habe der Beklagte das Betriebsgebäude wieder betreten. Laut elektronischem Zeitnachweis verrichtete der Beklagte am 12. Februar 2016 seinen Dienst in der Zeit von 7:48 Uhr und 15:02 Uhr. Die vorangegangenen Feststellungen werden gestützt durch die Einlassung des Beklagten im Rahmen des mit ihm am 3. März 2016 geführten Dienstgesprächs. Zwar hat der Beklagte hierbei ausgeführt, sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern zu können. Zugleich hat er indes eingeräumt, er habe angesichts des Verhaltens der Personalabteilung beschlossen, seine Pausen nicht mehr zu verbuchen. Dies rechtfertigt im Zusammenspiel mit seiner weiteren Angabe, er fahre montags, mittwochs und freitags immer „raus“, den Rückschluss, dass der Beklagte am 5. Februar 2016 (Freitag), 10. Februar 2016 (Mittwoch), 12. Februar 2016 (Freitag) sowie am 15. Februar 2016 (Montag) seine Mittagspause außerhalb des Dienstgebäudes verbrachte, ohne seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem zu verbuchen. Sofern der Beklagte sowohl im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens auf angebliche technische Defizite des Zeiterfassungssystems hingewiesen hat, erachtet die Disziplinarkammer seinen Vortrag als nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass seine Ausführungen nicht in Einklang zu bringen sind mit seiner Angabe, das Nichtverbuchen von Pausenzeiten beruhe auf einem willentlichen Entschluss, ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten „Log-Protokoll der xX“ (Blatt 48 f. Disziplinarvorgang), dass das sich im Dienstgebäude des J. Stadtbetriebes befindliche Zeiterfassungsgerät im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3. Mai 2016 eine Ausfallzeit von lediglich 0,01 % (insgesamt: 39 Minuten und 18 Sekunden) aufgewiesen hat, wobei die verfahrensgegenständlichen Tage von Systemausfällen nicht betroffen waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Veranlassung geben könnten, das Ergebnis der technischen Auswertung in Zweifel zu ziehen. Solche werden auch vom Beklagten nicht ausgeführt, dessen Vortrag sich auf den pauschalen Hinweis auf technische Fehler bei der Zeiterfassung beschränkt. Der Eindruck des Vorliegens einer bloßen Schutzbehauptung wird dadurch verstärkt, dass der Beklagte am 5., 10., 12. sowie 15. Februar 2016 offensichtlich keine Probleme hatte, seinen Dienstbeginn sowie sein Dienstende ordnungsgemäß mit seiner Zeitkarte durch technisch identische „Kommen“- und „Gehen“-Buchungen im Zeiterfassungssystem zu verbuchen. Überdies unterließ er es unstreitig, im Hinblick auf die nicht erfassten Abwesenheitszeiten Korrekturbuchungen zu veranlassen, wozu er gemäß Ziffer 9.1 DV GLAZ verpflichtet gewesen wäre. Dass dem Beklagten besagte Verpflichtung sowie das Procedere deren Umsetzung bekannt gewesen sind, wird durch den Umstand belegt, dass nach einer sich im Disziplinarvorgang (Blatt 94) befindlichen Auflistung im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Juni 2016 in anderem Zusammenhang insgesamt 43 Korrekturbuchungen auf seine Veranlassung vorgenommen wurden. 2. Dem weiteren Vorwurf, der Beklagte habe im Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis einschließlich Februar 2016 auswärtige Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 122,25 Stunden vorsätzlich nicht im Zeiterfassungssystem verbucht, kann bereits mangels Bestimmtheit der Klageschrift (s. hierzu unter A. I.) nicht nachgegangen werden. Abgesehen hiervon ist das dem Beklagten insoweit vorgeworfene Verhalten auch nicht nachweisbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der Klägerin beruhen auf einer von dieser vorgenommenen Schätzung, deren tatsächliche Grundlagen vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren bestritten wurden. Beweismittel, welche nicht verbuchte Pausenzeiten im vorgenannten Umfang belegen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt aus den im Disziplinarvorgang (Blatt 134 ff.) abgelegten „kalendarischen Übersichten über gebuchte Pausenzeiten“ für die Jahre 2014 bis 2016 ungeachtet der Frage, ob die darin enthaltenen Angaben zutreffend oder unzutreffend sind, ein mit dem Vortrag der Klägerin nicht in Einklang zu bringendes Pausenverhalten des Beklagten. 3. Ferner steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte an insgesamt sechs Tagen im Jahr 2017 – nämlich am 25. Juli 2017 (13:34 Uhr bis 15:10 Uhr), am 22. August 2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), am 23. August 2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr), am 20. September 2017 (11:50 Uhr bis 14:02 Uhr), am 27. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr) und am 2. Oktober 2017 (11:57 Uhr bis 14:05 Uhr) – Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungssystem ohne dienstliche Veranlassung und Einholung einer Genehmigung seines Vorgesetzten als Dienstgang verbuchte. Dass in den vorbezeichneten Zeiträumen Dienstgänge seitens des Beklagten verbucht wurden, folgt aus den im Disziplinarvorgang (Blatt 197 ff., 209 f.) abgelegten Zeitnachweisen für die Monate Juli bis Oktober 2017 und wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Das Fehlen einer dienstlichen Veranlassung für die Durchführung von Dienstgängen ergibt sich im Hinblick auf den 25. Juli 2017 aus einem Schreiben der Betriebsleitung des Dezernates X 00 des J. Stadtbetriebs vom 24. August 2017 (Blatt 196 Disziplinarvorgang), in welchem ausgeführt wird, dass für den verbuchten Dienstgang kein dienstlicher Grund benannt werden könne. Betreffend den 20. sowie den 27. September 2017 hat Herr L. der Ermittlungsführerin mit E-Mails vom 16. Oktober 2017 und 16. April 2018 mitgeteilt, dass an beiden Tagen dienstliche Anlässe für die Verrichtung von Dienstgängen nicht bestanden hätten. Darüber hinaus ergibt sich aus einer weiteren E-Mail des Herrn L. an die Ermittlungsführerin vom 12. Dezember 2017, dass bezogen auf den Beklagten „(f)ür sämtliche Zeiten vor der 43. KW 2017“ (also vor dem 23. Oktober 2017) keine Dienstgänge genehmigt wurden. Der Beklagte ist den vorbezeichneten Angaben nicht mit Erfolg entgegengetreten. Sofern er im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 30. November 2017 moniert hat, die Klägerin habe im Hinblick auf das Fehlen einer dienstlichen Veranlassung ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, verkennt er, dass nicht die Klägerin, sondern vielmehr er selbst dergestalt darlegungsbelastet ist, dass er substantiiert vorzutragen hat, inwiefern die von ihm verbuchten Dienstgänge dienstlich veranlasst waren. Diesem Erfordernis ist der Beklagte bis zuletzt nicht nachgekommen, denn es fehlt seinem Vortrag an jedweden dezidierten Ausführungen zum Hintergrund der von ihm verbuchten vermeintlichen Dienstgänge. Unzureichend ist insoweit sein pauschaler Hinweis, die Dienstgänge seien mit „entsprechendem Grund“ vorgenommen worden. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe seine Kollegin Frau Q. P., mit welcher er sein Dienstzimmer geteilt hat, vorab über die „Dienstgänge“ unterrichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte Frau P. – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – aufgrund einer internen Absprache als seine „Bürovorsteherin“ angesehen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, führt dies nicht dazu, dass Frau P. dazu befugt war, Dienstgänge des Beklagten förmlich zu genehmigen. Dem Einwand der Klägerin, die für die Genehmigungserteilung zuständigen Personen ergäben sich aus ihrem Organigramm, wobei Frau P. eine entsprechende Befugnis nicht zukomme, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Berücksichtigungsfähigkeit der vom Beklagten am 22. sowie 23. August 2017 verbuchten Dienstgänge steht nicht im Wege, dass die Klägerin diese in ihrer Klageschrift nicht zum Gegenstand der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gemacht hat. Zwar darf das erkennende Gericht gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bei einer Disziplinarklage nur diejenigen Handlungen zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Zu beachten ist indes, dass die Klägerin in ihrer Replik vom 8. Februar 2019 (Seite 3, vorletzter Absatz) ausdrücklich auch auf die Verbuchung von Dienstgängen am 22. sowie 23. August 2017 Bezug genommen und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auch insoweit von einer ahndungswürdigen Dienstpflichtverletzung ausgeht („Für die übrigen ihm vorgehaltenen als Dienstgänge gebuchten Abwesenheitszeiten am […] 22.08.2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), 23.08.2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr) […] konnte der Beklagte keinerlei Begründung liefern […]“ – Hervorhebung durch das Gericht). Nicht Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs der Klägerin ist hingegen die Verbuchung einer weiteren vom Beklagten als Dienstgang verbuchten Abwesenheitszeit am 8. November 2017 im Zeitraum von 11:55 Uhr bis 13:58 Uhr (s. den Zeitnachweis für den Monat November 2017, Blatt 265 des Disziplinarvorgangs), weshalb besagter Vorgang bei der Beurteilung durch die Disziplinarkammer außer Betracht zu bleiben hat. Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Beklagte während seiner Dienstzeit insgesamt 11 Stunden und 37 Minuten ohne dienstliche Veranlassung und die erforderliche Genehmigung außerhalb des Dienstgebäudes verbracht, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er besagte Zeit zur Verrichtung privater Tätigkeiten bzw. als nicht erfasste Pausenzeit nutzte. Selbst unter Berücksichtigung der 30-minütigen Ruhepause, welche gemäß Ziffer 4.44 DV GLAZ täglich automatisch von der Anwesenheitszeit abgezogen wird, verbleibt auf Seiten des Dienstherrn ein Zeitschaden im Umfang von 8 Stunden und 37 Minuten. 4. Schließlich steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest: Ab Oktober des Jahres 2017 versandte der Beklagte unter Nutzung des dienstlichen Kommunikationssystem „O.“ diverse E-Mails an seine 32 Jahre jüngere Kollegin Frau N. E., wobei deren Inhalt die Grenzen kollegialer Kommunikation zunehmend überschritt. So äußerte er mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 zunächst Besorgnis über den Gesundheitszustand von Frau E. angesichts deren beruflicher Belastung („[…] Respekt! Respekt! Aber übertreiben Sie es bitte nicht und achten auf Ihre Gesundheit. Nichts ist wichtiger als die eigene Gesundheit. Eine kranke/tote N. E. nutzt niemandem. […]. Ich kann Ihnen leider kein genaues Datum mehr nennen, aber Ende September/Oktober 2017 hatte ich den Eindruck, dass Sie am Schreibtisch saßen und geweint haben. […].“ ). Mit weiterer E-Mail vom 3. November 2017 teilte der Beklagte Frau E. mit, ihren „momentanen Job […] für alle Schätze der Welt nicht haben [zu wollen]“ und fragte sie, wie sie dies durchhalte. Trotz der darauf folgenden, mit E-Mail vom 6. November 2017 geäußerten Bitte seitens Frau E., der Beklagte möge sich nicht ständig nach ihr erkundigen, versandte dieser am 27. November 2017 eine weitere umfangreiche E-Mail, in welcher er Frau E. mitunter Komplimente machte ( „Das Bild mir Ihnen und Q. P. hat mir sehr gut gefallen. […]. Sie können offensichtlich sehr gut mit Kindern umgehen. […] Respekt! Respekt! […] Ich möchte Sie weder als Mensch noch als Kollegen missen.“ (sic)), sich verwundert darüber äußerte, dass er Frau E. auf dem Nachhauseweg in männlicher Begleitung gesehen habe ( „Für mich war dies […] eine ziemliche Überraschung, mit der ich in keinster Weise gerechnet habe.“ ) und Vermutungen über ihre Privatadresse anstellte ( „Ich nehme an, dass Sie wohl in der C.-straße wohnen. […]. Mehr weiß ich allerdings nicht. Solange Sie mir nicht mehr sagen, will ich es auch gar nicht wissen.“ (sic)). Überdies stellte er – wie bereits in seiner ersten E-Mail vom 30. Oktober 2017 – darauf ab, dass er Frau E. einmal im Büro habe weinen sehen und bezog sich in diesem Zusammenhang auf eigene persönliche Erfahrungen ( „Mir wäre es lieber gewesen, ich hätte dies nicht gesehen. […]. Ich bin in dieser Hinsicht leider ein mehrfach gebranntes Kind. Solche Tränen wie ich Sie bei Ihnen gesehen habe, sah ich vor ca. 20 Jahren bei meinem Vater, nachdem meine Mutter den mehrjährigen Kampf gegen ihre Erkrankung verloren hat und gestorben ist. […]. Als ich Sie habe weinen sah, konnte ich durchaus nachvollziehen, wie Ihnen zu mute war und wie es vermutlich in Ihnen aussah – wenn Sie aus dem Grunde geweint haben, den ich vermute. Wenn Ihre Eltern noch leben sollten, dann seien Sie froh und dankbar dafür, dass es sie noch gibt und freuen Sie sich über jeden Tag, an dem Ihre Eltern leben. […].“ (sic)). Nachdem sich Frau E. angesichts der fortgesetzten Kontaktaufnahme durch den Beklagten an den Geschäftsbereichsleiter des Dezernates „Abfallwirtschaft/Stadtreinigung“, Herrn B. Z., gewandt hatte, fand am 28. November 2017 ein dienstliches Gespräch statt, in dessen Rahmen der Beklagte sich nach Rüge seines Verhaltens durch Herrn Y. bei Frau E. entschuldigte. Am 30. November 2017 versandte der Beklagte an Herrn Y. eine E-Mail, in welcher er sich verwundert über die Beschwerde der Frau E. äußerte und ihr gegenüber Vorwürfe erhob ( „Die Ursachenforschung soll sie lieber bei sich selber durchführen und nicht bei mir. Sie weiß genau, wie ich dies meine und braucht nicht zu versuchen, sich rauszureden. […]. Ich kann leider die Möglichkeit nicht ausschließen, dass Frau E. ohne mein Wissen und Einverständnis Informationen über mich an außenstehende Personen weitergegeben hat. […]. Der Kollegin sind die eventuellen negativen Konsequenzen offensichtlich nicht bewusst, die eine unbefugte Weitergabe mit sich bringen kann.“ ). Einem daraufhin seitens Herrn L. für den 5. Dezember 2017 anberaumten weiteren Dienstgespräch blieb der Beklagte fern. Im Vorfeld äußerte er gegenüber Herrn Y. mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 Zweifel betreffend die Sinnhaftigkeit des Gesprächs ( „Für mich ist nicht nachvollziehbar, was dieses Gespräch überhaupt soll.“ ) und deutete diesem sowie Herrn T. gegenüber mit mehreren E-Mails von demselben Tag an, Frau E. sei Verursacherin des Konflikts, wobei er diese nicht zuletzt strafbaren Verhaltens bezichtigte ( „Ich erwarte von Frau E., dass sie ohne jegliches Wenn und aber zu dem steht, was sie im Vorfeld gemacht hat.“ (sic) ; „Sie waren nicht dabei gewesen als Frau S. agiert hat und mir gegenüber jegliche Distanz mir gegenüberhat vermissen lassen […]. “ (sic); „Alles, was im Vorfeld passiert ist, ist eindeutig von N. E. ausgegangen. […]. Mein Warnschuss vor den Bug von AL (N. E., Anmerkung der Kammer) war daher dringend erforderlich. Ich muss leider davon ausgehen, dass Sie leider ohne mein Wissen und Einverständnis Informationen über mich an Außenstehende weitergeleitet. Laut Auskunft meines Anwaltes handelt es sich hierbei um eine Straftat. Normalerweise ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft.“ (sic)). Obwohl dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 seitens Herrn L. jegliche Art der Kontaktaufnahme zu Frau E. untersagt worden war, versandte er am selben Tag eine weitere umfangreiche E-Mail an diese. In dieser äußerte er mitunter die Vermutung, Frau E. hege Gefühle für ihn und sei unglücklich verheiratet ( „Bereits vor einiger Zeit ist nicht nur mir aufgefallen, dass Ihre Bürotüre größtenteils auf Ihrer Hälfte immer offen steht. Könnte es vielleicht so sein, dass Sie wollen, dass ich Sie sehe. Es ist mir auch aufgefallen, dass Sie auch ab und zu in mein Büro hinschauen, wenn die Türe offen stand. […]. Es wäre allerdings ein sehr netter Zug von Ihnen, wenn Sie zu diesem Verhalten auch stehen würden. […]. Ich hatte schon nach kurzer Zeit seitdem die Türe teilweise offensteht den Eindruck, dass bei Ihnen Gefühle mit im Spiel sind. […]. Wie verträgt sich so ein Verhalten mit einer (angeblich) glücklichen Ehe? Eine glückliche Ehe sieht nach meiner Meinung vollkommen anders aus.“ (sic)). Am 6. Dezember 2017 versandte der Beklagte an Herrn L. eine E-Mail, in welcher er diesen bezichtigte, falsche Angaben gemacht zu haben, und ihn aufforderte, „in der Zukunft bei der Wahrheit zu bleiben“, wobei er die Hoffnung äußerte, „nicht noch deutlicher werden [zu müssen]“. Mit E-Mail ebenfalls vom 6. Dezember 2017 untersagte Herr L. dem Beklagten unter der Ankündigung, dessen Verhalten auf disziplinarische Konsequenzen zu überprüfen, erneut jegliche Kontaktaufnahme zu Frau E.. Eine weitere E-Mail entsprechenden Inhalts wurde am selben Tag seitens eines Mitarbeiters der Personalabteilung, Herrn R. A., an den Beklagten versandt. Gleichwohl versandte der Beklagte am 11. Dezember 2017 eine E-Mail an Frau E., in welcher er den Vorwurf erhob, diese belästige ihn durch anonyme Telefonanrufe ( „Vorgestern hat bei mir zu Hause mehr als einmal das Telefon für einige Sekunden gebimmelt, ohne das jemand dran war. […]. Ich würde gerne glauben, dass die Bimmelei nicht von Ihnen stammt. Aber momentan fällt mir dies sehr schwer. […]. Warum fällt es Ihnen nur so schwer, sich mir gegenüber zu öffnen.“ (sic)). Obwohl dem Beklagten mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 12. Dezember 2017 ein weiteres Mal („letztmalig“) jegliche Kontaktaufnahme zu Frau E. untersagt worden war, versandte dieser noch am selben Tag eine umfangreiche E-Mail an diese. In dieser behauptete er, ein Gespräch von zwei (nicht näher benannten) Kollegen mitangehört zu haben, welches die vermeintliche eheliche Untreue von Frau E. zum Gegenstand gehabt habe („ Unsere beiden Kollegen waren sich offensichtlich ziemlich darüber einig, dass Sie nicht nur Ihren Ehemann als auch mich so ziemlich im wahrsten Sinne des Wortes verarscht haben. Eine angeblich verheiratete Frau, die sich für einen anderen Mann interessiert und dies auch nicht verheimlicht […], ist doch wohl nichts anderes als eine ………….. […].“ (sic)). Hiermit verband er die Aufforderung, Frau E. möge sich „mal Ihre Gedanken machen“ (sic) und fragte diese: „Sind Sie wirklich glücklich verheiratet?“. Auf eine E-Mail vom 13. Dezember 2017, in welcher dem Beklagten seitens Herrn X. D., leitender Mitarbeiter im Fachbereich Personal und Organisation, die dienstliche Anweisung erteilt worden war, mit sofortiger Wirkung jegliche Kontaktaufnahme zu Frau E. zu unterlassen, reagierte der Beklagte mit E-Mail von demselben Tag. In dieser stellte er klar, in seiner E-Mail vom Vortag an Frau E. lediglich die Äußerung von zwei Kollegen zitiert zu haben und erhob gegenüber Herrn D. den Vorwurf, seine Fürsorgepflicht zu vernachlässigen ( „Dass Sie hierfür kein Verständnis haben ist sehr bedauerlich und nur der Beweis dafür, dass Sie unter dem Begriff „Fürsorge“ offensichtlich etwas vollkommen anderes verstehen als ich.“ (sic)). Ferner lobte er seine eigene Charakterstärke ( „Entweder man hat Charakter oder man hat keinen Charakter. Ich bin sehr stolz darauf, dass ich einen habe.“ ) und bezeichnete sein Verhalten als Ausdruck einer Gewissensentscheidung ( „Dass ich Frau E. über die diffamieren Äußerungen informiert habe – war […] – eine Selbstverständlichkeit für mich und daran wird sich auch nichts ändern. Ich gehe davon aus, daß Sie auch hierfür keinerlei Verständnis haben. Aber dies ist für mich vollkommen belanglos. Ich habe im Einklang mit meinem Gewissen gehandelt. […].“ (sic)). Mit weiterer E-Mail vom 13. Dezember 2017 teilte der Beklagte Herrn D. mit, sich „[…] auch von der Stadt J. nicht verbieten [zu lassen], [seinem] Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln“. Mit handschriftlichem Schreiben vom 17. Dezember 2017 teilte der Beklagte der Ermittlungsführerin mit, die Probleme seien „[…] nur dadurch entstanden, weil Frau E. mit der ehelichen Treue es offensichtlich nicht allzu ernst nimmt“. Im seiner vorläufigen Dienstenthebung am 29. Dezember 2017 nachfolgenden Zeitraum versandte der Beklagte bis Ende März 2018 eine Vielzahl von handschriftlichen Schreiben an die Ermittlungsführerin. Neben Bekräftigungen, Verursacherin der Problematik sei nicht er, sondern Frau E., bezichtigte der Beklagte in besagten Schreiben die Ermittlungsführerin wiederholt der Lüge sowie des „Rufmordes“ und drohte dieser mit Einschaltung seines Rechtsanwalts, der Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichts. Zudem enthalten die Schreiben die wiederholte Aufforderung, die Klägerin möge dem Beklagten eine Wiederaufnahme seines Dienstes ermöglichen. Überdies verfasste der Beklagte zwei Schreiben ähnlichen Inhalts an den Oberbürgermeister der Klägerin. Hierbei rügte er mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (irrtümlich datiert auf den 12. Januar 2017) überdies erneut vermeintliche eheliche Untreue von Frau E. ( „Ich muß daher davon ausgehen, daß N. E. monatelang es mit der ehelichen Treue nicht allzu genau nahm und nicht nur ihren Ehemann, sondern auch mich monatelang verarscht hat. Sie hat sich noch nicht einmal die geringste Mühe gemacht, dies heimlich zu machen […]. Ich bin sehr gespannt, wie der gehörnte Ehemann reagiert, wenn er es von mir erfährt. […]. Ihr wird es nicht erspart bleiben, sich mir gegenüber von Angesicht zu Angesicht zu rechtfertigen und mir Sinn und Zweck ihres Verhaltens zu erklären.“ (sic)). Mit Schreiben vom 25. und 28. Februar 2018 an Herrn L. bezichtigte der Beklagte diesen „krummer Touren“ und warf ihm vor, im Dezember 2017 zwei von ihm – dem Beklagten – verfasste E-Mails „illegal […] abgefangen zu haben“; auch Herrn L. drohte er mit Einschaltung seines Rechtsanwalts sowie der Staatsanwaltschaft ( „Ein Vorgesetzter, der zu solchen Methoden greift, ist als solcher vollkommen ungeeignet. An seinem Charakter bestehen erhebliche Mängel.“ ). Entsprechende Anschuldigungen gegenüber Herrn L. enthalten Schreiben des Beklagten an die Ermittlungsführerin vom 27. und 28. Februar 2018 sowie vom 4. und 6. März 2018, wobei er mitunter die Frage aufwarf, „(w)ieso […] so ein Vorgesetzter noch im Dienst [sei]“. Der an ihn wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 19. Februar 2018 gerichteten Aufforderung zur Abgabe seines Büroschlüssels sowie seiner Zeiterfassungskarte kam der Beklagte nicht nach, wobei er mit an die Ermittlungsführerin gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2018 sowie vom 4. und vom 6. März 2018 sein Unverständnis zum Ausdruck brachte ( „Wieso bin ich angeblich verpflichtet, Schlüssel und Chipkarte zurückzugeben? Wie lauten die Rechtsgrundlagen?“ ). In einem weiterem Schreiben vom 8. März 2018 an Herrn L. sowie Herrn T. bezichtigte der Beklagte diese, die „Angehörigen der Abfallwirtschaft“ massiv unter Druck gesetzt und ihnen verboten zu haben, mit ihm in Kontakt zu treten, um ihn zu isolieren ( „Es ist eine ziemlich linke und miese Tour, die Kolleginnen/Kollegen derart unter Druck zu setzen, daß sie Probleme mit dem Arbeitsplatz bekommen, wenn sie sich bei mir melden.“ (sic)). In selbigem Schreiben kündigte der Beklagte überdies an, seinen Büroschlüssel sowie seine Zeiterfassungskarte zu behalten; er beabsichtige, „[…] mit gerichtlicher Hilfe wieder in den aktiven Dienst zurückzukehren“. Eine Weigerung des Beklagten betreffend die Rückgabe von Büroschlüssel und Zeiterfassungskarte enthält auch sein Schreiben an die Ermittlungsführerin vom 27. März 2018 ( „Meine Dienstzeit endet erst am 31.12.2021. Erst dann erfolgt die Rückgabe des Schlüssels und der Chipkarte. Dies ist mein letztes Wort in dieser Sache. Diskussionen hierüber wird es nicht geben.“ ). Am 27. März 2018 ging bei der Klägerin eine an seine Kollegen gerichtete Ostergrußkarte des Beklagten ein. In dieser führt der Beklagte mitunter aus: „Mich gibt es noch – auch wenn es die FB-Leitung lieber hätte, ich wäre tot und damit wäre man ein Problem los“. Mit handschriftlichem Schreiben vom 25. April 2018 wandte sich der Beklagte erneut an Frau E.. Hierbei teilte er dieser mit, er habe sie am 16. April 2018 auf seiner Heimfahrt „luftig bekleidet“ und in ein Telefonat vertieft auf der Straße gesehen, und mahnte Frau E. zur Vorsicht im Straßenverkehr. Das Schreiben, welches der Beklagte nicht nur Frau E. unter deren Privatanschrift sondern auch deren Eltern zukommen ließ, enthält überdies folgende Passagen: „Ich möchte Ihretwegen nicht in die Verlegenheit geraten, einmal Ihretwegen eine Vollbremsung hinlegen zu müssen und Sie dabei an- bzw. schlimmstenfalls überfahren zu müssen. […]. Ob der schwarze Mann mit der Sense bei Ihnen so großzügig ist, will ich einmal dahingestellt lassen. Das Leben ist ein Geschenk, daß man nicht wegwerfen sollte. […].“ (sic). Die vorbezeichneten tatsächlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Disziplinarvorgangs, in welchem sämtliche vom Beklagten verfasste E-Mails und handschriftlichen Schreiben, deren Authentizität von diesem nicht in Abrede gestellt wird, sowie der sonstige in Bezug genommene Schriftverkehr abgelegt sind. Darüber hinaus folgt aus der Zeugenaussage der Frau E. vom 6. April 2018, dass diese dem Beklagten zu seinem Verhalten in keiner Weise Veranlassung gegeben hat. So hat Frau E. bekundet, dass der Kontakt mit dem Beklagten stets auf ein Minimum beschränkt gewesen sei und den dienstlichen Rahmen nicht verlassen habe. Ein kurzes nicht dienstliches Gespräch habe nur ein einziges Mal stattgefunden, als der Beklagte sich zwei bis drei Jahre zuvor nach einer von ihr unternommenen Reise erkundigt habe. Selbst während des Zeitraums, in welchem der Beklagte E-Mails an sie versandt habe, habe er sie persönlich nicht angesprochen. Aus Sicht der Disziplinarkammer besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie wird insbesondere nicht durch die Angaben des Beklagten entkräftet, welcher seine Vermutung, Frau E. hege Gefühle für ihn, primär auf den Umgang derselben mit ihrer Bürotür stützt. Abgesehen davon, dass das unterlassene Schließen einer Bürotür für sich betrachtet objektiv keine Rückschlüsse auf eine vermeintliche Zuneigung der Frau E. für den Beklagten zulässt, sind dessen Spekulationen auch angesichts der von Frau E. im Rahmen ihrer Zeugenaussage skizzierten räumlichen Gegebenheiten haltlos. Demnach grenzte das Büro von Frau E. unmittelbar an dasjenige des Beklagten. Da sich hinter dem Büro von Frau E. nur noch der Kopierraum befindet, bestand für diese lediglich dann die Möglichkeit, den Beklagten – wie auch jeden anderen Mitarbeiter der Klägerin – durch ihre geöffnete Bürotür optisch wahrzunehmen, wenn dieser den Kopierraum aufsuchte oder verließ. Die Schlussfolgerung, Frau E. lasse ihre Bürotür in der Absicht offen stehen, (ausgerechnet) den Beklagten auf seinem Weg zum Kopierraum zu beobachten bzw. mit diesem optisch in Kontakt zu treten, erscheint schlechterdings absurd. Sofern der Beklagte darüber hinaus ohne nähere Konkretisierung vorgetragen hat, von einer Zuneigung seitens Frau E. auch deshalb ausgegangen zu sein, weil diese ihm einmal weinend „ihr Herz ausgeschüttet“ habe, geht die Disziplinarkammer insoweit – ebenso wie im Hinblick auf die seitens des Beklagten mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 erhobene unsubstantiierte Anschuldigung, Frau E. habe „jegliche Distanz [ihm] gegenüber vermissen lassen“, – von einer Schutzbehauptung aus, welche überdies durch die glaubhafte Aussage von Frau E. widerlegt ist. II. Unter Zugrundelegung der Ausführungen betreffend die tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt und auf diese Weise ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). 1. Indem der Beklagte am 5., 10., 12. sowie 15. Februar 2016 das Dienstgebäude des J. Stadtbetriebes in der Mittagszeit verließ, ohne seine Abwesenheit am Zeiterfassungsterminal zu verbuchen, hat er in vier Fällen gegen seine aus § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. folgende Gehorsamspflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Wie aus Ziffer 9.2 DV GLAZ i.V.m. Anlage 4 DV GLAZ („Madrider Ring/Aachener Stadtbetrieb“) folgt, nahm der Beklagte bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung an der elektronischen Zeiterfassung teil mit der Folge, dass auf ihn die diesbezüglichen Vorgaben der DV GLAZ sowie die „Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung bei der Stadtverwaltung J. vom 2. November 2006“ (nachfolgend: DV EZE) Anwendung finden. Gemäß Ziffer 4.43 DV GLAZ sind beim Verlassen der Verwaltungsgebäude in den Pausenzeiten die Arbeitsunterbrechungen als „Gehen“ und „Kommen“ an den Erfassungsterminals zu buchen; eine entsprechende Verpflichtung besteht für private Besorgungen, welche während der Arbeitszeit verrichtet werden (Ziffer 8.11 DV GLAZ). Übereinstimmend hiermit sehen die Ziffern 2.2 und 6.1 DV EZE eine Verbuchung von Dienstbeginn, Dienstgängen, Dienstunterbrechungen und Dienstende an den Zeiterfassungsterminals vor, wobei Arbeitsunterbrechungen nur dann zu verbuchen sind, wenn die Verwaltungsgebäude verlassen werden (Ziffer 6.1 DV EZE). Aus Ziffer 9.1 DV GLAZ ergibt sich, dass jeder Mitarbeiter, welcher an der Gleitzeit teilnimmt, für das Einhalten der Arbeitszeit und die erforderlichen Buchungen an den Zeiterfassungsterminals selbst verantwortlich ist; im Fall einer fehlerhaften oder unterlassenen Buchung hat der betroffene Mitarbeiter einen Korrekturbeleg an die zuständigen Zeitbeauftragten zu übergeben (vgl. auch Ziffer 6.2 DV EZE). Bei der DV GLAZ sowie der DV EZE handelt es sich um allgemeine Richtlinien im Sinne von § 35 Satz 2 BeamtStG a.F., welche der Beklagte verletzte, indem er auswärtige Abwesenheitszeiten an den vorbezeichneten Tagen nicht im Zeiterfassungssystem verbuchte und im Nachhinein auch keine Korrekturbuchungen veranlasste. Besagtes Verhalten hatte zur Folge, dass die betroffenen Zeiträume dem Beklagten fehlerhaft als Arbeitszeit angerechnet wurden (vgl. Ziffer 5.1 DV GLAZ). Durch das Nichtverbuchen von Abwesenheits- bzw. Pausenzeiten hat der Beklagte zudem gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, die ihn dazu verpflichtet, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, welche sein Beruf erfordern. Ausfluss der Wohlverhaltenspflicht ist unter anderem die Wahrheitspflicht. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung verlangt eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, besonders auch zwischen den Beamten und ihren Vorgesetzten. Wesentliche Voraussetzung dafür ist Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack- Köhler , Kommentar zum BDG [6. Aufl., 2016], Seite 237, Rn. 1; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2019 – 38 K 6897/18.BDG – (nicht veröffentlicht). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Gegebenheiten, welche – wie die Einhaltung von Vorgaben der Zeiterfassung – einer Kontrolle durch den Dienstherrn weitgehend entzogen sind, so dass dieser in besonderer Weise auf die Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit seiner Beamtinnen und Beamten angewiesen ist. Wer sich – wie der Beklagte – Zeitgutschriften erschleicht, indem er seine Pausenzeiten unter Missachtung der Bestimmungen zur elektronischen Zeiterfassung nicht verbucht, verstößt gegen die Wahrheits- und damit seine Wohlverhaltenspflicht. VG Düsseldorf, a.a.O. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht durch den im behördlichen Disziplinarverfahren vorgebrachten Hinweis entlasten, der Klägerin sei ein Schaden nicht entstanden, weil sein Arbeitskonto 3,53 „Plusstunden“ aufweise. Abgesehen davon, dass besagter Einwand am Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht nichts ändert, vermag er bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die vom Beklagten pflichtwidrig nicht verbuchten Abwesenheitszeiten in seinem Arbeitszeitkonto gerade keine Berücksichtigung gefunden haben. Der Verweis auf das Ergebnis einer im Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Saldierung ist damit gegenstandslos. Zugleich hat der Beklagte in jedenfalls einem Fall seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, vernachlässigt. Ausfluss besagter Pflicht ist die – überdies in § 62 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verankerte – Anwesenheitspflicht, welche gebietet, dass die Beamtin/der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleibt. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst knüpft an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von dem Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Dienstzeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflicht zum vollen beruflichen Einsatz. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1/13 –, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 71/16 –, juris, Rn. 7. Der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst ist auch erfüllt, wenn der Beamte nur während eines Teils der für ihn geltenden täglichen Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz anwesend ist. Dies folgt aus § 9 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. landesrechtlich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), welche den Verlust der Dienstbezüge auch bei einem schuldhaften unerlaubten Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages vorsehen. Zeitliche Untergrenze ist die volle Arbeitsstunde, weil es sich dabei um eine erhebliche und fassbare Zeiteinheit handelt, die die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge und deren Berechnung praktikabel macht. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, juris, Rn. 19, m.w.N. Besagte zeitliche Einschränkung zugrunde gelegt, lässt sich ein Verstoß des Beklagten gegen seine Anwesenheitspflicht jedenfalls für den 12. Februar 2016 feststellen, denn an besagtem Tag hat dieser auch unter Berücksichtigung der pauschal abzuziehenden 30-minütigen Ruhepause (Ziffer 4.44 DV GLAZ) eine mehr als einstündige Abwesenheit (10:57 Uhr bis 13:30 Uhr) nicht im Zeiterfassungssystem verbucht. Hierbei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte in besagtem Zeitraum dienstfähig gewesen ist, zumal er am 12. Februar 2016 im Übrigen seinen Dienst verrichtete. Hingegen kann eine Vernachlässigung der Anwesenheitspflicht für die weiteren Tage (5., 10. und 15. Februar 2016) mangels Kenntnis der konkreten Abwesenheitszeiten nicht angenommen werden. Der wiederholt seitens des Beklagten erhobene Einwand, der Vorwurf des Nichtverbuchens von Abwesenheitszeiten sei angesichts des beim Verwaltungsgericht J. geführten Rechtsstreits „verbraucht“, überzeugt nicht. Besagter Rechtsauffassung steht bereits die fehlende Identität von Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits und disziplinarischem Vorwurf andererseits entgegen. Während Ersterer sich im Anhäufen von Zeitschulden seitens des Beklagten über den von Ziffer 6.10 DV GLAZ vorgegebenen Rahmen hinaus erschöpfte, bezieht sich das vorliegende Disziplinarverfahren (mitunter) auf die Vernachlässigung der dienstlichen Vorgaben betreffend die elektronische Zeiterfassung und – hiermit zusammenhängend – die Nichtverbuchung von Arbeitspausen als Abwesenheitszeiten. Abgesehen hiervon weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein „Verbrauch“ des disziplinarischen Vorwurfs auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie von diesem erst im Jahr 2016 – und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem das beim Verwaltungsgericht J. geführte Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen war, – Kenntnis erlangte. Schließlich betont der Beklagte selbst, die „Problematik der bestehenden Minusstunden“ sei bis einschließlich 16. April 2015 erledigt. Vorliegend in Rede stehen indes vier Daten im Februar des Jahres 2016. 2. Durch das Verbuchen von Dienstgängen ohne Einholung einer Genehmigung in sechs Fällen hat der Beklagte ebenfalls gegen seine Pflicht zur Befolgung allgemeiner Richtlinien gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen, denn gemäß § 19 Satz 1 der „Dienstordnung der Stadt J. vom 1. Dezember 2010“ (nachfolgend: DO Stadt J.) bedürfen Dienstgänge einer vorherigen Genehmigung. Abgesehen hiervon stellt das Verbuchen von Dienstgängen ohne Bestehen einer dienstlichen Veranlassung sowie Einholung der erforderlichen Genehmigung eine erneute Vernachlässigung der aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Wahrheitspflicht dar, denn durch sein Verhalten suggerierte der Beklagte, dass die Voraussetzungen für die Verrichtung eines Dienstganges – und damit für die Anrechnung der hiermit in Zusammenhang stehenden Abwesenheitszeit als Arbeitszeit (s. Ziffer 5.4 DV GLAZ) – jeweils vorlagen. Überdies ist auch insoweit ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht als Ausfluss der den Beklagten treffenden Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), in fünf Fällen festzustellen. Sowohl am 25. Juli 2017 als auch am 23. August 2017, 20. und 27. September 2017 sowie am 2. Oktober 2017 blieb der Beklagte seinem Dienst mehr als eine Stunde pflichtwidrig fern. Lediglich im Hinblick auf den 22. August 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung der pauschal abzuziehenden 30-minütigen Ruhepause (Ziffer 4.44 DV GLAZ) eine weniger als einstündige – und damit nicht als Anwesenheitspflichtverstoß zu berücksichtigende – Abwesenheit. 3. Schließlich hat der Beklagte im Hinblick auf den unter Gliederungspunkt B. I. 4. dargestellten Sachverhalt in diverser Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. a. Durch den Inhalt seiner E-Mails bzw. Schreiben an Frau E. hat der Beklagte seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Wohlverhaltenspflicht massiv verletzt. Diese erfordert, dass Beamte im Umgang mit ihren Kollegen nicht nur die allgemein üblichen Umgangsformen wahren, sondern darüber hinaus – sofern dies von der anderen Seite gewünscht wird – die Grenzen kollegialer Kommunikation nicht überschreiten und die Privatsphäre ihres Gegenübers respektieren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verlangt hierbei kein Verhalten, welches den Tatbestand einer Nachstellung („Stalking“) gemäß § 238 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, sondern ist bereits weit unterhalb des hierzu erforderlichen Intensitätsgrades möglich. Der Beklagte missachtete besagte Vorgaben hartnäckig, indem er unter Missachtung der frühzeitig und unmissverständlich seitens Frau E. geäußerten Bitte, eine nicht dienstlich veranlasste Kontaktaufnahme zu ihr zu unterlassen, diese mit mehreren E-Mails sowie einem Schreiben nicht dienstlichen Inhalts belästigte. Hierbei griff er eklatant in die Privatsphäre von Frau E. ein, insbesondere indem er wiederholt die Intaktheit ihrer Ehe infrage stellte und ihr in diesem Zusammenhang unterstellte, für ihn Gefühle zu hegen. Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit dem Argument verteidigen, der Konflikt zwischen Frau E. und ihm sei allein Ausdruck eines „interpersonelle(n) Verhalten(s)“ ohne negative Auswirkungen auf den „Dienstfrieden“. Der Einwand ist bereits deshalb ohne Belang, weil eine Störung des „Dienstfriedens“ keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im zwischenmenschlichen Umgang mit Kollegen darstellt. Abgesehen hiervon waren zahlreiche andere Mitarbeiter der Klägerin in den Konflikt involviert mit der Folge, dass dieser keineswegs lediglich zwischen dem Beklagten und Frau E. stattfand. In diesem Zusammenhang verletzte der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht überdies in weiterer Weise, denn er versuchte, Frau E. gegenüber mehreren (vorgesetzten) Mitarbeitern der Klägerin zu diskreditieren, indem er sie in zahlreichen E-Mails und Schreiben als Verursacherin des Konflikts bezeichnete und sie der ehelichen Untreue sowie strafbaren Verhaltens bezichtigte. Hierbei schreckte er nicht davor zurück, auch den Oberbürgermeister der Klägerin in seinem Schreiben vom 12. Januar 2018 in unsachlichem Tonfall („verarscht“, „der gehörnte Ehemann“) mit seinen haltlosen Vermutungen betreffend die vermeintliche eheliche Untreue von Frau E. zu konfrontieren. Eine weitere Verletzung der Wohlverhaltenspflicht seitens des Beklagten liegt darin begründet, dass er nicht nur gegenüber Frau E., sondern auch weiteren Mitarbeitern der Klägerin – insbesondere gegenüber der Ermittlungsführerin – allgemeine Umgangsformen vernachlässigte und den erforderlichen Respekt vermissen ließ, indem er ihre Autorität und Fähigkeiten in Zweifel zog, diesen gegenüber nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhob und wiederholt mit Einschaltung seines Rechtsanwalts, der Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichts drohte. Nicht zuletzt versuchte der Beklagte in seiner an die Belegschaft versandten Ostergrußkarte, die „FB-Leitung“ zu diskreditieren, indem er dieser unterstellte, seinen Tod herbeizuwünschen. b. Abgesehen hiervon hat der Beklagte in verschiedener Weise seiner aus § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. folgenden Verpflichtung zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien seines Dienstherrn zuwider gehandelt. Indem er über das dienstliche Kommunikationssystem „O.“ diverse E-Mails nicht dienstlichen Inhaltes an Frau E. versandte, missachtete er § 4 der „Dienstanweisung zur Nutzung und Behandlung von elektronischer Post (E-Mail)“ (nachfolgend: DA NBeP) der Klägerin vom 30. September 2016, wonach die Nutzung des E-Mail-Systems ausschließlich zu dienstlichen Zwecken gestattet und der Versand privater elektronischer Nachrichten ausdrücklich untersagt ist. Eine von § 4 DA NBeP für zulässig erklärte persönliche Kommunikation unter Kollegen liegt angesichts des Inhalts der E-Mails des Beklagten offensichtlich nicht vor, denn diese beschränkt sich auf „Nachrichten, die im Rahmen des Selbstverständnisses der Stadt J. der gewünschten Kommunikation der Bediensteten untereinander dienen“. Ein weiterer Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausführung dienstlicher Anordnungen liegt darin begründet, dass der Beklagte die ihm wiederholt seitens seiner Vorgesetzten erteilte eindringliche Weisung, jedwede Form der Kontaktaufnahme zu Frau E. zu unterlassen, unbeachtet ließ und diese weiterhin mit E-Mails sowie einem Schreiben an ihre Privatanschrift, welches er überdies auch an Frau M. Eltern versandte, belästigte. Zuletzt missachtete der Beklagte dienstliche Anordnungen, indem er ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem seitens Herrn L. für den 5. Dezember 2017 anberaumten Dienstgespräch erschien und trotz mehrfacher Aufforderung im Anschluss an seine vorläufige Dienstenthebung seinen Büroschlüssel sowie seine Zeiterfassungskarte nicht zurückgab. 4. Der Beklagte handelte – wie von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzt – im Hinblick auf sämtliche vorbezeichneten Pflichtverstöße vorsätzlich und damit schuldhaft. III. Bei Würdigung des festgestellten Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände ist dieser aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn er hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Ein endgültiger Vertrauensverlust in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung unter Beachtung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121/09 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 103. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine derartige unumkehrbare Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich aller belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 3d A 3107/08.O –, Seite 49 des Abdrucks (nicht veröffentlicht), m.w.N. Hieraus folgt zugleich, dass für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht im Vordergrund steht, ob und in welchem Umfang das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Disziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1995 – 12d A 3156/94.O, Seite 14 des Abdrucks (nicht veröffentlicht). Ob im konkreten Fall die Höchstmaßnahme oder eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist demgemäß die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen, wobei die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein können. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris, Rn. 29, vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris, Rn. 20, und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 – 3d A 2179/15.O –, juris, Rn. 69, und vom 9. August 2017 – 3d A 2553/13.O –, juris, Rn. 52. Vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend ist hierbei maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen lässt das Disziplinarverfahren daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und – bejahendenfalls – ob und welcher erzieherischer Einwirkungen er bedarf. Hat ein Beamter dagegen (insbesondere) im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein dortiges Verbleiben dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist dann zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 22d A 3966/01.O –, juris, Rn. 81 ff. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, sind diese nach dem sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergebenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu würdigen. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 B 15/09 –, juris, Rn. 8; s. auch Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 41/17 –, juris, Rn. 10. Hierbei bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 –, juris, Rn. 113; Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18/03 –, juris, Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 – 3d A 932/14.O –, juris, Rn. 81. Dies ist vorliegend die seitens des Beklagten in vier Fällen durch die unterlassene Verbuchung von Abwesenheitszeiten sowie in sechs Fällen durch die unberechtigte Verbuchung von Dienstgängen begangene vorsätzliche Verletzung seiner Verpflichtung zur Einhaltung der für die Mitarbeiter der Klägerin geltenden Arbeitszeitvorgaben, durch welche sich der Beklagte nicht gerechtfertigte Arbeitszeitvorteile erschlich. Bei der Beurteilung der Schwere der dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt „Erschleichen von Arbeitszeitvorteilen“ nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen sind zunächst diejenigen Maßstäbe in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des häufigen verspäteten Dienstantritts über einen längeren Zeitraum entwickelt worden sind. Demnach führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Bei häufigem verspäteten Dienstantritt über einen längeren Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen. Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung oder die Kürzung der Dienstbezüge angemessen. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, juris, Rn. 34 ff., m.w.N.; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2019 – 38 K 6897/18.BDG – (nicht veröffentlicht). Die vorbezeichneten Grundsätze, welche maßgeblich an den zeitlichen Umfang der Abwesenheitszeiten anknüpfen, indizieren im vorliegenden Fall die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme, denn die dem Beklagten disziplinarisch zur Last gelegten Abwesenheitszeiten – soweit sie sich im Nachhinein feststellen lassen – umfassen einen Zeitraum von wenigen Stunden und sind damit als gering einzustufen. Indes ist zu berücksichtigen, dass ein hinter dem Rücken des Dienstherrn vollzogenes Erschleichen von Arbeitszeitvorteilen gerade im Hinblick auf den Aspekt des Vertrauensverlustes ein anderes Gewicht besitzt als ein offenes Fernbleiben vom Dienst bzw. ein nicht verheimlichter verspäteter Dienstantritt. In diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, juris, Rn. 37. Besagter Umstand ist im Rahmen der Maßnahmenbemessung dergestalt zu berücksichtigen, dass die Gesamtdauer des seitens des Beklagten erschlichenen Zeitvorteils nicht alleinig über die Einstufung des Dienstvergehens und die Beantwortung der Frage entscheidet, ob dieser für den öffentlichen Dienst weiterhin tragbar ist. Abgesehen hiervon hat auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehoben, dass es im Rahmen der Maßnahmenbemessung neben der Abwesenheitsdauer auch auf die Ursachen der Dienstsäumnis oder -verweigerung und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und – vor allem – auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05 –, juris, Rn. 40, und vom 31. August 1999 – 1 D 12/98 –, juris, Rn. 41, 46. Im Fall wiederholten Erschleichens von Arbeitszeitvorteilen kann im Wege der Einzelfallbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst veranlasst sein, nämlich insbesondere dann, wenn erschwerend hinzutritt, dass dem Beamten – wie hier dem Beklagten – Gehorsamspflichtverstöße in Gestalt der Missachtung dienstlicher Richtlinien (vorliegend: DO Stadt J., DV GLAZ und DV EZE) sowie wiederholte Verstöße gegen die Wahrheitspflicht als wesentlicher Bestandteil der Wohlverhaltenspflicht zur Last fallen. Ob der Beamte tatsächlich das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, ist hierbei im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln. Vgl. VG Trier, Urteil vom 1. April 2014 – 3 K 1802/13.TR –, juris, Rn. 32; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2019 – 38 K 6897/18.BDG – (nicht veröffentlicht). Besagte Gesamtwürdigung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesichts des Vorliegens einer Reihe von Erschwerungsgründen unumgänglich ist. Diesen stehen keine Milderungsgründe von entscheidendem Gewicht gegenüber, welche der Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes entgegenstehen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme als nicht geboten erscheinen lassen. Zu Lasten des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gebot zur Beachtung der seitens des Dienstherrn festgelegten Arbeitszeitvorgaben um eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten handelt. Sie versteht sich von selbst und ist Ausdruck des Dienst- und Treuegedankens, wie er auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz (GG) im Begriff des Beamtenverhältnisses als ein „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“ normativ verankert ist. Ohne die ordnungsgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Hinzu tritt, dass der Dienstherr durch das Zugestehen flexibler Arbeitszeiten („Gleitzeit“) und die Übertragung der Dokumentation des Beginns und des Endes der Arbeitszeit in den Verantwortungsbereich seiner Mitarbeiter diesen einen besonderen Vertrauensvorschuss erweist. Um diesem gerecht zu werden, ist es unerlässlich, dass Buchungen seitens der Mitarbeiter korrekt vorgenommen werden. Mangels flächendeckender Kontrollmöglichkeiten muss der Dienstherr sich darauf verlassen können, dass seine Beschäftigten das durch ihn gewährte Vertrauen nicht missbrauchen und ihre Arbeitszeitbuchungen zuverlässig und inhaltlich korrekt ausführen. Missbraucht ein Beamter – wie vorliegend der Beklagte – dieses besondere Vertrauen systematisch, wiederholt und über einen längeren Zeitraum, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und einen Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist. VG Trier, Urteil vom 1. April 2014 – 3 K 1802/13.TR –, juris, Rn. 32 f.; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 21. Januar 2019 – 13 K 3275/17.O –, juris, Rn. 78, und VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 35 K 2513/08.O –, juris, Rn. 61, 72, 75. Zu Lasten des Beklagten wiegt überdies besonders schwer, dass dieser sich im Hinblick auf das Erfordernis der Einhaltung von Dienstzeitvorgaben vollkommen unbelehrbar gezeigt hat. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte die mit der Klägerin im Jahr 2015 getroffene einvernehmliche Regelung zum Anlass nimmt, in der Folgezeit auf die Einhaltung der Vorgaben insbesondere der DV GLAZ in besonderer Weise zu achten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der beim Verwaltungsgericht J. geführte Rechtsstreit ausschließlich Zeitschulden betraf, welche der Beklagte unter Verletzung von Ziffer 6.10 DV GLAZ angehäuft hatte, denn dieser musste nach Durchführung des Verfahrens im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beachtung von Arbeitszeitvorgaben im Allgemeinen sensibilisiert sein. Gleichwohl schreckte der Beklagte nicht davor zurück, das ihm seitens der Klägerin durch Verbleib in der Gleitzeitregelung gewährte Vertrauen in den Folgejahren durch Erschleichen von Arbeitszeitvorteilen erneut wiederholt zu missbrauchen. Hierbei drängt sich aufgrund des Geschehensverlaufes ein planvolles und systematisches Vorgehen des Beklagten geradezu auf: Nachdem er im März des Jahres 2016 mit dem Vorwurf des Nichtverbuchens von auswärtigen Abwesenheitszeiten in der Mittagszeit konfrontiert worden war, nahm er entsprechende Buchungen in der Folgezeit zwar wieder regelmäßig vor, verschaffte sich indes im Jahr 2017 durch Verrichtung angeblicher Dienstgänge während der Mittagszeit einen alternativen Weg, auswärtige Pausenzeiten zu verschleiern. Auch insoweit sticht der Eindruck einer auf Seiten des Beklagten vorliegenden eklatanten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ins Auge, denn im Zeitraum des Vortäuschens von Dienstgängen war gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf wiederholter Verstöße gegen Dienstzeitvorschriften eingeleitet und mit Schreiben vom 15. Mai 2017 die Erhebung einer Disziplinarklage angekündigt worden. Die fehlende Einsicht des Beklagten zeigt sich nicht zuletzt darin, dass dieser am 8. November 2017 einen weiteren ungenehmigten Dienstgang im Zeiterfassungssystem verbuchte, obwohl ihm zu besagtem Zeitpunkt bereits die Ausdehnungsverfügung vom 16. Oktober 2017 zugegangen war, in welcher ihm gegenüber der Vorwurf der Verbuchung unberechtigter Dienstgänge erhoben worden war. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass die Disziplinarkammer davon überzeugt ist, dass sich der Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung, privat gestaltete auswärtige Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungssystem zu verbuchen, nicht auf diejenigen vier Tage im Februar 2016 beschränkt, welche den Gegenstand der Disziplinarklage bilden. Selbst wenn die Disziplinarklageschrift im Hinblick auf den Vorwurf, der Beklagte habe darüber hinaus bereits seit Anfang des Jahres 2014 zahlreiche gleichgerichtete Pflichtverletzungen begangen, unbestimmt ist und es insoweit überdies an geeigneten Beweismitteln fehlt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte in deutlich mehr als den vorliegend in Rede stehenden Fällen ein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt und hierdurch Arbeitszeitvorteile in unbestimmtem Umfang erschlichen hat. Besagter Rückschluss folgt bereits aus seiner Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren, an drei Tagen in der Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) stets „rauszufahren“ und sich entschieden zu haben, Pausenzeiten nicht mehr zu verbuchen. Überdies zeigen die im Disziplinarvorgang abgelegten „Kalendarischen Übersichten über gebuchte Pausenzeiten“ – insbesondere betreffend den Zeitraum ab Ende des Jahres 2014 bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens im März des Jahres 2016 – in der Tat ein rückläufiges Buchungsverhalten des Beklagten und führen damit im Zusammenhang mit dessen vorgenannten Angaben zu der Annahme der Existenz weiterer Pflichtverstöße. Weiterhin ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser die ihm nachgewiesenen Pflichtverstöße bis zuletzt nicht eingeräumt, sondern unter Rückgriff auf Schutzbehauptungen und pauschales Bestreiten von sich gewiesen hat. Durch dieses Verhalten, welches der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung an den Tag legte, manifestiert sich der Eindruck einer völligen Uneinsichtigkeit sowie der mangelnden Bereitschaft, für das eigene Fehlverhalten Verantwortung zu übernehmen. Der Beklagte muss sich darüber hinaus zu seinem Nachteil entgegenhalten lassen, dass er sein pflichtwidriges Verhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2016 und dessen Ausdehnung im Oktober 2017 fortsetzte, indem er seine Kollegin Frau E. wiederholt mit E-Mails und einem Schreiben nicht dienstlichen Inhalts belästigte, diese sowie weitere (vorgesetzte) Kollegen zu diskreditieren versuchte und sich in mehrfacher Hinsicht dienstlichen Anordnungen und Weisungen widersetzte. Wenngleich besagtes Fehlverhalten einen anderen Inhalt hat als diejenigen Sachverhalte, welche dem Beklagten zu besagtem Zeitpunkt disziplinarisch bereits zur Last gelegt worden waren, fällt negativ auf, dass dieser sich das gegen ihn eingeleitete und ausgedehnte Disziplinarverfahren nicht zur Warnung hat gereichen lassen. Im Gegenteil beweisen seine erneuten massiven Pflichtverstöße sowie seine auch insoweit gezeigte vollkommene Uneinsichtigkeit, dass es dem Beklagten an grundlegenden charakterlichen Voraussetzungen fehlt, deren Vorliegen für die Bildung von Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit unerlässlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte in Zukunft dienstpflichtgemäß verhalten wird, bestehen nicht. Im Gegenteil sprechen gegen eine günstige Zukunftsprognose vor allem die vom Beklagten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgesetzt begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie die von ihm durchweg gezeigte Uneinsichtigkeit. Ein Beamter, welcher entsprechend dem Beklagten agiert, bietet nicht die Gewähr, seinen beamtenrechtlichen Pflichten in Zukunft nachzukommen. Den vorbezeichneten erschwerenden Umständen stehen auch keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Statt vieler BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 24. Derartige Milderungsgründe, welche annehmen lassen, dass der Beklagte noch einen Rest an Vertrauen verdient und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Schließlich relativieren sonstige zu Gunsten des Beklagten sprechende Aspekte weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit den durch ihn bewirkten Vertrauensverlust in einer Weise, welche ein Absehen von der Höchstmaßnahme geboten erscheinen lässt. Hierbei ist klarzustellen, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines sogenannten anerkannten („klassischen“) Milderungsgrundes nicht ausreichen. Diese dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 21. Wenn sich insgesamt aus einzelnen Elementen der bisher anerkannten Milderungsgründe ein Milderungsgrund mit vergleichbar schwerwiegendem Gewicht ergibt, kann dies ebenfalls ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Es ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung in ihrer Gesamtschau derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen jedoch die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 25. Derartige sonstige Milderungsgründe, welche ein Absehen von der Höchstmaßnahme geboten erscheinen lassen, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung attestiert werden kann, denn eine solche fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie vorliegend in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jeder Beamte verpflichtet ist, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden, denn beide Aspekte sind nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 – 3d A 204/16.O –, juris, Rn. 76; Urteil vom 13. August 2014 – 3d A 1686/12.O –, juris, Rn. 114; s. i.E. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 1 NDH L 6/04 –, juris, Rn. 53. Sofern der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren – wenngleich primär in Bezug auf den beim Verwaltungsgericht J. geführten Rechtsstreit – auf gesundheitliche Einschränkungen (Trümmerbruch des rechten Schienbeinkopfes, Nervenlähmung) hingewiesen hat, lässt sich ein Zusammenhang zu dem vorliegend in Rede stehenden Dienstvergehen nicht herstellen. Insbesondere hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, die durch ihn erschlichenen Pausenzeiten für die Wahrnehmung notwendiger Behandlungstermine genutzt zu haben. Hiervon abgesehen wäre einem entsprechenden Vortrag auch der Erfolg versagt geblieben, denn die seitens der Klägerin eingeräumte flexible Arbeitszeitregelung ermöglicht Arztbesuche – unter der Voraussetzung einer Verbuchung der Abwesenheit – auch während der Dienstzeit. Zugunsten des Beklagten streitet damit allein seine fehlende disziplinarische und strafrechtliche Vorbelastung, welche indes in Anbetracht der Vielzahl erschwerender Umstände nicht geeignet ist, sich im Rahmen der Maßnahmenbemessung mildernd auszuwirken. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinarisch auffällig wird, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Besagte Aspekte sind daher nicht geeignet, die durch ein erhebliches Dienstvergehen verursachte Vertrauensbeeinträchtigung auch nur annähernd auszugleichen. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O –, juris, Rn. 126. Nach allem hat der Beklagte durch sein Verhalten einen endgültigen Vertrauensverlust bewirkt mit der Folge, dass der Klägerin sein weiterer Verbleib im Dienst nicht zugemutet werden kann. Auch aus Sicht der Allgemeinheit erschiene es nicht verständlich, einen Beamten wie den Beklagten im Dienst zu belassen, welcher durch sein fortgesetzt pflichtwidriges Verhalten dem öffentlichen Ansehen des Berufsbeamtentums massiv geschadet und sich in der Folge bis zuletzt vollkommen uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn – wie hier – gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 1 D 2/03 –, juris, Rn. 49. Dementsprechend sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW für den Fall eines endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes einen Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts nicht vor. IV. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags hat es mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.