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Beschluss

13 A 811/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0912.13A811.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht setze voraus, dass eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) getroffen worden sei. Daran fehle es hier. 4 Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Klage nicht als Drittanfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann nicht die Verletzung der drittschützenden Norm des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG durch die Krankenhausplanaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. 6 Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um ihre Aufnahme oder um die Aufnahme einer bestimmten Abteilung in den Krankenhausplan eines Landes, so kann eine Anfechtungsklage des einen gegen den ein anderes Krankenhaus begünstigenden Bescheid zulässig sein, wenn der Kläger ebenfalls eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten will. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei der Verteilung Übergangene nach Erschöpfung des Kontingents, anstelle eines anderen, seiner Meinung nach zu Unrecht Begünstigten, in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Es geht also um eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um die Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann. Der nicht begünstigte - Konkurrent muss daher die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses oder einer Abteilung in den Krankenhausplan angestrebt und ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts geltend gemacht haben. Ein konkretes Konkurrenzverhältnis ist nur gegeben, wenn die Zuteilung an einen Antragsteller zwangsläufig den Nachteil eines anderen zur Folge hat. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 – 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 13 A 2002/07 , GesR 2009, 417, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 -, ZMGR 2010, 165, und vom 25. November 2005 13 B 1626/05 , NVwZ 2006, 481. 8 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der Planaufnahme der unfallchirurgischen Abteilung der Beigeladenen mit 35 Betten, selbst wenn sie rechtswidrig erfolgt sein sollte, liegt keine Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat schon keinen entsprechenden Planaufnahmeantrag gestellt und auch im Rahmen der Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts für die Stadt H. keine Erhöhung ihrer bestehenden unfallchirurgischen Kapazitäten von 63 Betten geltend gemacht. Sie wendet sich lediglich gegen die Reduzierung dieser Betten auf 53 und erstrebt deshalb Rechtsschutz "in eigener Sache" mit einer Anfechtungsklage (13 A 814/12). Diese bedarf aber – anders als die Verpflichtungsklage auf Planaufnahme – grundsätzlich nicht einer flankierenden Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid, weil für ihren Erfolg hinreicht, dass die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig war, und im Übrigen der Herausnahmebescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit überprüft wird. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O. 10 Eine Auswahlentscheidung ist darüber hinaus auch gar nicht ergangen. Die Beteiligten haben nicht um die Deckung des unfallchirurgischen Versorgungsbedarfs in der Stadt H. gestritten. Hintergrund des angegriffenen Feststellungsbescheids ist keine Umverteilung von unfallchirurgischen Betten, sondern eine hausbezogene Anpassung der in jedem Krankenhaus im Plangebiet vorhandenen Kapazitäten an den jeweiligen tatsächlichen Bedarf. Die teilweise Umwidmung von allgemeinchirurgischen Betten bei der Beigeladenen, bei der es ebenfalls insgesamt zu einer Bettenreduzierung gekommen ist, dient allein dem Zweck, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Soll – als zulässiger Gegenstand eines regionalen Planungskonzepts – aber lediglich der faktische Zustand planmäßig abgebildet werden und erfolgt in diesem Zusammenhang eine bloße Planbetten-Umwidmung, bedarf es keiner Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Eine Bestenauswahl ist nicht erforderlich, wenn beide Krankenhäuser bereits tatsächlich den Bedarf an unfallchirurgischen stationären Leistungen erfüllen und die stationäre Versorgung im bisherigen Umfang weiterführen sollen und wollen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 13 A 1571/07 -, juris. 12 Eine andere Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil zeitgleich mit der Planaufnahme der unfallchirurgischen Abteilung bei der Beigeladenen eine Bettenreduzierung bei der Klägerin auf 53 Betten erfolgt ist. Dies ist, weil es lediglich um die Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten geht, nicht Folge der Zuteilung an die Beigeladene. Zu dem Abbau der nicht belegten und damit überzähligen unfallchirurgischen Betten bei der Klägerin wäre es auch gekommen, wenn die deklaratorische - Ausweisung zugunsten der Beigeladenen nicht erfolgt wäre. 13 Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Verringerung ihrer unfallchirurgischen Planbetten sei Ergebnis einer Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen gewesen. Eine solche ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. April 2010 zu erblicken. Der Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die sich anschließenden materiell-rechtlichen Ausführungen, die auch für eine Bestenauslese maßgebliche Gesichtspunkte erörtern, beinhalten keine Auswahlentscheidung, sondern lediglich ein unverbindliches Begründungselement. Die Klägerin wurde einleitend "äußerst hilfsweise ... darauf aufmerksam" gemacht, dass der Widerspruch auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. 14 Aus dem angeführten Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2008 im Rahmen der Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept ergibt sich ebenfalls nichts für eine Klagebefugnis der Klägerin. Zwar wird dort unter der Überschrift "St. N. -Hospital C. – Umwidmung von Betten für Allgemeinchirurgie in Betten für Orthopädie/ Unfallchirurgie" die Anzahl an unfallchirurgischen Betten unter anderem der Klägerin erwähnt. Die Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie mit 35 Betten bei der Beigeladenen wird aber – ohne dass von einer im Gegenzug erforderlichen Reduzierung der 63 Betten der Klägerin die Rede ist – mit der Begründung befürwortet, aufgrund des tatsächlichen Leistungsgeschehens bestehe dort ein entsprechender rechnerischer Bedarf. Dass sich aus der dem Schreiben beigefügten Auflistung sowohl eine Ausweisung von 35 unfallchirurgischen Betten zugunsten der Beigeladenen als auch eine Reduzierung der unfallchirurgischen Betten am Haus der Klägerin ergeben, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, die Planaufnahme der Beigeladenen sei im Sinne eines Konkurrenzverhältnisses unmittelbar mit rechtlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden. Vielmehr ist auch dies, wie in dem Schreiben ausgeführt wird, ein Abbild des rechnerischen Bedarfs im jeweiligen Haus. Bei dieser Ausgangslage kann die Klägerin aber nicht mit Erfolg geltend machen, die Reduzierung ihrer Betten sei Teil der im allgemeinen Eingangssatz des Schreibens vom 7. November 2008 erwähnten Strukturveränderung und im Gegenzug zur Ausweisung bei der Beigeladenen nötig geworden, um die krankenhausplanerische Vorgabe einhalten zu können, dass der Anteil der unfallchirurgischen Betten an den chirurgischen Betten in einer Region 16 v.H. nicht übersteigen solle. 15 Schließlich kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht daraus ableiten, dass sie, sollte sie später einmal eine Erhöhung der unfallchirurgischen Bettenzahl beantragen, mit dem Einwand der Bedarfsdeckung unter anderem durch die neu ausgewiesene Abteilung im Haus der Beigeladenen rechnen müsse. Ist noch gänzlich ungewiss, ob und wann die Klägerin eine entsprechende Planaufnahme erreichen will, kann sie nicht bereits jetzt - vorbeugend - die Planungsentscheidung der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Vielmehr ist sie auf ein späteres Planungsverfahren zu verweisen, das sie auch selbst einleiten kann. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, a. a. 0. 17 Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem angeführten Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 – zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin nennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von dem angeführten Rechtssatz des Senats abgewichen wäre, eine Klagebefugnis könne auch bei einer Verringerung der bisherigen Planbetten in Betracht kommen, wenn die Neuaufnahme eines Krankenhauses in den Plan unmittelbar mit rechtliche Nachteilen für einen Krankenhausträger verbunden sei. Vielmehr benennt das Verwaltungsgericht ausdrücklich diesen Rechtssatz und führt, ohne ihn in Frage zu stellen, aus, warum sich wegen der unterschiedlichen Ausgangslage daraus hier keine Klagebefugnis ergebe. In den weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nennt die Klägerin zwar zwei weitere Entscheidungen (des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats). Dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre, legt sie aber nicht dar. Die nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte rechtliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts stellt aber keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. 18 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.