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Beschluss

8 A 96/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.8A96.12.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung ist § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. 1. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Unter welchen Voraussetzungen die von den Klägern in diesem Zusammenhang allein thematisierten Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 (juris Rn. 20); HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 (juris Rn. 23 f.) m. w. N. Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 ‑ 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 (juris Rn. 61), und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 (juris Rn. 6). Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u. a. -, UPR 2012, 446(juris Rn. 44 ff.) m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. vom 17. Dezember 2008 für das Grundstück der Kläger (Immissionspunkt 17) einen Beurteilungspegel von 40,7 dB(A) - bei dem auf S. 7 des Urteilsabdrucks angegebenen Wert von 41,7 dB(A) handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - zur Nachtzeit ermittelt habe, der den zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 3 dB(A) unterschreite. Die von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbelastung für das Grundstück der Kläger liege bei 37,2 dB(A) und sei irrelevant im Sinne der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm, weil die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mehr als 6 dB(A) unterschreite. Die hiergegen gerichteten Rügen der Kläger greifen nicht durch. Sie haben schon deswegen keinen Erfolg, weil die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbelastung sei irrelevant, nicht hinreichend in Frage stellen. Der Einwand, die genehmigte Anlage sei nur bei eingeschränktem Betrieb in der Lage, den Schallleistungspegel (einschließlich Sicherheitszuschlag) von 104 dB(A) zu halten, ist durch nichts weiter belegt. Jedenfalls wird dieser Schallleistungspegel in Nr. 6 der Nebenbestimmungen zur angefochtenen Genehmigung ausdrücklich festgesetzt und ist daher vom Anlagenbetreiber einzuhalten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Begrenzung der Immissionen faktisch nur auf dem Papier steht, legen die Kläger nicht dar. Dessen ungeachtet führt auch der klägerische Hinweis auf den Beschluss des beschließenden Senats vom 9. November 2010 - 8 B 824/10 - (S. 10 ff.) nicht weiter. Dort ging es um die Frage, ob von der hinreichend sicheren Einhaltung des für den Außenbereich bei Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) auszugehen ist, solange eine Vorbelastung (dort: durch eine Tacke-Anlage) nicht tatsächlich ermittelt bzw. in rechtlich verbindlicher Weise beschränkt worden ist. Ein solcher Fall steht vorliegend nicht in Rede. Das Verwaltungsgericht hat - von den Klägern unwidersprochen - ausgeführt, dass der Gutachter der Beigeladenen bei der Ermittlung der bereits vorhandenen Immissionen auf die genehmigten Schallleistungspegel der bereits existierenden Anlagen abgestellt habe (S. 8 des Urteilsabdrucks). Ob im Rahmen der Vorbelastung die stall-gesteuerte Windenergieanlage der Marke "Seewind" mit einem (höheren) Emissionswert von 109 dB(A) und einem höheren Sicherheitszuschlag als 4,5 dB(A) hätte berücksichtigt werden müssen, ist unerheblich, da - wie oben dargelegt - von der Irrelevanz der Zusatzbelastung auszugehen ist. Auf die Ermittlung der Vorbelastung kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter auf die Vorbelastung durch die übrigen Windkraftanlagen, das Umspannwerk und die Bundesstraße einzugehen. 2. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Vorhaben nicht gegen Denkmalschutzrecht verstoße. Das Vorhaben bedeute zwar einen (weniger gewichtigen) Eingriff in das Erscheinungsbild des Denkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW. Dieser Eingriff sei nach § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW jedoch nicht zu beanstanden. Hierbei sei zu beachten, dass der Denkmalwert nicht gänzlich beseitigt werde. Dem Eingriff stünden gewichtige Belange, namentlich die Gewinnung regenerativer Energien und der Umstand, dass das Vorhaben in einer Windkraftkonzentrationszone liege, gegenüber. Die hiergegen gerichteten Rügen der Kläger sind im Ergebnis unbegründet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vorliegen; denn jedenfalls sind auf der Grundlage der Feststellungen und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die ‑ von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit umfasste (§ 9 Abs. 3 DSchG NRW, § 13 BImSchG) - denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW gegeben. Dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals steht kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW zu. Vielmehr können eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine sonstige Genehmigung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW für ein benachbartes Vorhaben nur dann in eine ihm zustehende subjektive denkmalrechtliche Rechtsposition eingreifen, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781(juris Rn. 43 ff. und 63); Pflüger, Inhalt und Grenzen des Abwehranspruchs eines Denkmaleigentümers gegen Nachbarbauvorhaben, BauR 2011, 1597, 1602 ff. Auch wenn die Errichtung eines Vorhabens in der engeren Umgebung eines Denkmals dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt (§ 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW), ist das Vorhaben denkmalrechtlich zu erlauben, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW). Die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, lassen sich nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 ‑ 10 A 1995/09 -, BauR 2012, 1378 (juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Auch wenn man - entgegen der Annahme der Unteren Denkmalbehörde der Beigeladenen zu 3. - unterstellt, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, ist diese zu erteilen, weil Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. aa) Die sinngemäße Rüge der Kläger, das Erscheinungsbild des Denkmals werde durch die geplante Windenergieanlage in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden könne, ist unbegründet. Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung des Grades der Denkmalbeeinträchtigung sind – wie dargelegt - diejenigen Gründe, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben. Sowohl in der Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals in der Denkmalliste als auch im Bescheid der Unteren Denkmalbehörde der Beigeladenen zu 3. vom 30. März 1990 ist ausgeführt, die Hofanlage sei ein weitgehend ungestörtes Beispiel niederrheinischer Bauernhausarchitektur und daher bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ihre Erhaltung liege aus architekturgeschichtlichen sowie volkskundlichen und siedlungsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Die Eintragung der auf demselben Grundstück befindlichen Scheune in die Denkmalliste wird im Bescheid vom 21. Dezember 1998 in gleicher Weise begründet. Hieraus lassen sich dem Vorhaben entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes nicht ableiten. Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung der Hofanlage bleibt durch die in etwa 600 m Entfernung errichtete Windenergieanlage unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 10. September 2009. Diese geht zwar von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Baudenkmals aus, stellt hierzu jedoch auf die vermeintliche Infragestellung einer langfristig sinnvollen Nutzung ab. Der Standort erfahre durch die von der Anlage ausgehenden Emissionen einen emotionalen und tatsächlichen Wertverlust (Wahrnehmbarkeit der Rotorblätter aus dem Wohnraum, Rotation, Licht- und Schatteneffekte, Reflektion, Wind- und Rotationsgeräusche). Beeinträchtigungen der Gründe, die zur Eintragung in die Denkmalliste geführt haben, werden hiermit nicht aufgezeigt. Insbesondere schützt das Denkmalrecht nicht den Blick aus dem Denkmal, sondern allenfalls auf das Denkmal. An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die von den Klägern auf die Verfügung des Senats vom 15. Oktober 2012 abgegebene Stellungnahme vom 2. November 2012. Die Grundsätze zur sog. optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 (juris Rn. 65 ff.); Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 (juris Rn. 9 ff.), und vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 (juris Rn. 8 ff.); BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, BauR 2007, 674 (juris Rn. 6 ff.) - auf benachbarte Wohnnutzungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Denkmalrecht, sondern sind unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegrundsatzes zu prüfen (s.u. unter b). Schutzgegenstand des Denkmalrechts ist nicht die Wohnnutzung von Denkmälern, sondern das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals. Dieses umfasst dessen Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse aus künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Hieraus abgeleitete, dem Vorhaben entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes lassen sich - wie oben dargelegt - dem Antragsvorbringen auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 2. November 2012 vorgetragenen Ergänzung nicht entnehmen. bb) Denkmalschutzrechtliche Belange sind bei Genehmigungserteilung entgegen der Annahme der Kläger auch nicht "vergessen" worden. Unter dem 17. September 2008 ist die Beigeladene zu 3. (Untere Denkmalbehörde) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beteiligt worden. Im Widerspruchsverfahren hat sich die Beigeladene zu 3. unter dem 22. Juli 2010 umfassend zu den denkmalrechtlichen Belangen geäußert. Im Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises L. vom 14. Oktober 2010 werden denkmalschutzrechtliche Einwendungen der Kläger unter Einbeziehung dieses Prüfergebnisses der Beigeladenen zu 3. ausdrücklich abgehandelt. cc) Die sinngemäße Rüge eines Ermessensausfalls ist unbegründet. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Auch die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ersetzte denkmalrechtliche Erlaubnis steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW). Dementsprechend ist allein zu beurteilen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Anforderungen entspricht, und nicht, ob eine alternative Vorhabenausführung - wie von den Klägern angeregt mit einer geringeren Höhe, einem kleineren Rotordurchmesser oder an einem anderen Standort - gegebenenfalls zu geringeren Beeinträchtigungen des Denkmals führen könnte. b) Das Vorhaben erweist sich auch unter Heranziehung der Grundsätze zur optisch bedrängenden Wirkung bei dem hier in Rede stehenden vierfachen Abstand zwischen der 146,25 m hohen Windenergieanlage (100 m Nabenhöhe + ½ des Rotordurchmessers von 92,5 m) zum etwa 600 m entfernten als Wohnhaus genutzten Denkmal nicht als rücksichtslos. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, führt die Einzelfallprüfung nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Abweichendes unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Der Wert des Denkmals bzw. dessen Erhaltungsaufwand hat auf die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung ebenso wenig Auswirkungen wie der behauptete geringe Wert einer Windenergieanlage bzw. des von ihr erzeugten Stroms. II. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere kommt es auf die von den Klägern unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts thematisierten Fragen zum drittschützenden Charakter der denkmalrechtlichen Vorschriften nicht in entscheidungserheblicher Weise an. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob das OVG NRW die grundsätzliche Bedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - und seine Anwendung in NRW teile, bei dem dieses Urteil Grundlage für die Rechte der Eigentümer des Denkmals sei und die Gewichtung u. a. zwischen Windanlagen und ihren Störpotentialen einerseits und einem privatrechtlichen Denkmalschutzanspruch und dessen Beeinträchtigung eine grundsätzliche Bedeutung unterstreiche und vom Eigentümer des Denkmals rechtlich/gerichtlich geltend gemacht werden könne, ist, worauf die Kläger selbst hinweisen, für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die weitere Frage, ob ein unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme geltend gemachter Abwehranspruch zugunsten eines Denkmals gegenüber Windanlagen auch das zu definierende "nähere Umfeld" des Denkmals umfasse, selbst wenn dieses sich nicht in einer exponierten Lage befinde und nicht stets uneingeschränkt dem außenstehenden Betrachter vollumfänglich gegenüberstehe bzw. nur aus "kurzer" Entfernung als Denkmal mit besonderer Bedeutung erkennbar sei, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach den Ausführungen unter I. 2. a) ist eine Beeinträchtigung der Gründe, die zur Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste geführt haben, weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dessen ungeachtet entzieht sich die gestellte Frage einer allgemein gültigen Antwort. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert ermittelt werden, was unter „engerer Umgebung“ eines Denkmals zu verstehen und inwieweit diese durch ein anderes Vorhaben beeinträchtigt wird. Auf die weitere Frage, ob ein unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme geltend gemachter Abwehranspruch zugunsten eines Denkmals gegenüber Windanlagen diesem Eingriff in das Erscheinungsbild auch bei einer festgestellten Beeinträchtigung deshalb nicht zustehe, weil das streitgegenständliche Vorhaben der Gewinnung regenerativer Energien diene und insoweit über die Privilegierung von Windanlagen im Außenbereich hinaus solchen Anlagen eine additive erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zukomme, weil diese Anlagen Eigenschaften von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit hätten, wie es sich auch an Art. 20a GG zeige, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Staatsziel bestimme, kommt es nach den obigen Darlegungen (I. 2 a) ebenfalls nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben weder Anträge gestellt noch das Verfahren in sonstiger Weise gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).