Urteil
12 K 16348/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0124.12K16348.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Oktober 0000 geborene Kläger zu 1., seine am 0. April 0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihre in den Jahren 2001, 2012 und 2014 geborenen Söhne, die Kläger zu 3. bis 5., sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 22. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. September 2017 förmliche Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund einer Eurodac-Abfrage fest, dass die Kläger zu 1. und zu 2. am 2. September 2015 in Ungarn und am 9. September 2015 sowie am 26. Juni 2017 in Belgien Asylanträge gestellt hatten. Es richtete daraufhin am 11. September 2017 Wiederaufnahmegesuche an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 19. September 2017 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 20. September 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde den Klägern am 26. September 2017 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Die Kläger haben am 29. September 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2018 abgelehnt hat (12 L 4841/17.A). Zur Begründung der Klage beziehen die Kläger sich auf ihre bisherigen Angaben. Ergänzend machen sie geltend, in Belgien der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein, da sie bereits zweimal einen negativen Bescheid bekommen hätten. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kläger sind im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 16. Juli 2018 nach Belgien überstellt worden. Am 17. Juli 2018 sind sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben um Schutz ersucht (BAMF-Gz.: 7546416-438). Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 erneut die Abschiebung der Kläger nach Belgien angeordnet (Ziffer 1) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Die Kläger haben gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben (8 K 59/19.A) und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 29/19.A), den das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 12. Februar 2019 abgelehnt hat. Die Kläger sind am 29. April 2019 erneut nach Belgien überstellt worden. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 4841/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage ist allerdings nur insoweit zulässig, als die Kläger die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 20. September 2017 sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehren. Soweit es die Aufhebung der Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides betrifft, ist die Klage hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil es keiner Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides mehr bedarf. Die Kläger sind am 16. Juli 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens und in Vollzug der Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheides vom 20. September 2017 nach Belgien überstellt worden. Durch die erfolgte Überstellung hat sich der angegriffene Bescheid sowohl hinsichtlich der Abschiebungsanordnung als auch hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erledigt und entfaltet keine die Kläger betreffenden Rechtswirkungen mehr. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 12 L 950/18.A -, juris; VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 – M 12 K 15.50474 -, juris, Rn. 30 m.w.N. Dementsprechend hat das Bundesamt nach der erneuten Einreise der Kläger in das Bundesgebiet durch Bescheid vom 28. Dezember 2018 eine neue Abschiebungsanordnung erlassen und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab der Tag der Abschiebung befristet. Die Klage ist darüber hinaus unzulässig, soweit die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die isolierte Anfechtungsklage. Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgelehnt wurde, aufgehoben, so wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt. Damit ist das nationale Asylverfahren eröffnet mit der Folge, dass zunächst das Bundesamt den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen hat. In diesen Fällen scheidet eine Klage, die auf die Verpflichtung zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2015 – 22 K 1472/15.A -, juris, Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 22 ff., 29; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 – AN 14 K 15.50126 -, juris, Rn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris, Rn. 14. Soweit es den Antrag betrifft, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2017 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Es besteht insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger, denn Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides haben sich infolge der Überstellung nach Belgien und der illegalen Wiedereinreise der Kläger nicht erledigt. Vgl. VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 – 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 24 und 64, jeweils m.w.N. Das Bundesamt hat zwar mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 erneut die Abschiebung der Kläger nach Belgien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hierdurch ist aber nicht die regelnde Wirkung der Ziffern 1 und 2 des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides vom 20. September 2017 entfallen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides liegt keine der genannten Voraussetzungen vor. Die regelnde Wirkung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat sich insbesondere nicht auf andere Weise erledigt, sondern besteht fort. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnten und in den zuständigen Mitgliedstaat überstellten Antragstellers zur Folge, dass im Rahmen eines (erneuten) Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Art. 24 Dublin III-Verordnung zu überprüfen ist, ob die Zuständigkeit nach der Überstellung des Antragstellers auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Ohne ein solches Wiederaufnahmeverfahren ist es nicht möglich, einen Antragsteller erneut in den als zuständig bestimmten ersten Mitgliedstaat zu überstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, juris, Rn. 53 ff. Ist bei dieser erneuten Prüfung folglich nur in den Blick zu nehmen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach der Überstellung in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit geändert hat, lässt dies die ursprüngliche Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags unberührt. Durch das neue Wiederaufnahmeverfahren nach illegaler Wiedereinreise wird indes der Prüfungsrahmen in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Feststellung von Abschiebungsverboten in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die illegale Wiedereinreise stellt eine Zäsur dar, die dazu führt, dass das ursprüngliche Dublin-Verfahren abgeschlossen ist. Die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist wiederum gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Dies steht der Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage in dem noch gegen den ursprünglichen Dublin-Bescheid anhängigen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich entgegen. Übertragen auf das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 20. September 2017 nur den Zeitraum bis zur illegalen Wiedereinreise der Kläger in das Bundesgebiet am 17. Juli 2018 berücksichtigen kann. Das gleiche gilt, soweit die Kläger die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides und – hilfsweise – die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehren. Dies vorausgeschickt erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2017 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig abgelehnt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung wäre ursprünglich zwar Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig gewesen. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Kläger zu 1. und zu 2. haben erstmals am 2. September 2015 in Ungarn Asylanträge gestellt. Dies zeigt das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte, die für die Kläger zu 1. und zu 2. Treffer der Kategorie 1 für Ungarn ergeben hat. Die Zuständigkeit Ungarns ist aber auf Belgien übergegangen, wo die Kläger zu 1. und zu 2. am 9. September 2015 und erneut am 26. Juni 2017 Asylanträge gestellt haben. Dies zeigt wiederum das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank, die entsprechende Treffer der Kategorie 1 auch für Belgien ergeben hat. Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn auf Belgien übergegangen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung) oder aber wegen des Ablaufs der Ersuchensfrist (Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung) bzw. der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Dies lässt sich anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht feststellen. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Die Zuständigkeit Belgiens ergibt sich jedenfalls aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, denn Belgien hat – wie den vorliegenden Bescheiden der belgischen Asylbehörde zu entnehmen ist (S. 240-249 u. S. 250-257 des Verwaltungsvorgangs 7202036-438) – über die Anträge der Kläger auf internationalen Schutz vom 9. September 2015 in der Sache entschieden und im Übrigen gegenüber dem Bundesamt seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung erklärt. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Zuständigkeit Belgiens für die Kläger zu 3. bis 5. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchstabe g, 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung der Asylanträge der Kläger zu 3. bis 5. mit den Anträgen ihrer Eltern entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Beklagte hat Belgien rechtzeitig um Wiederaufnahme der Kläger ersucht. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Belgien am 11. September 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 25. August 2017 um Wiederaufnahme der Kläger ersucht. Die belgischen Behörden haben am 19. September 2017 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) auf die Wiederaufnahmegesuche geantwortet und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Belgiens war am 16. Juli 2018 auch noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als die Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt haben, noch nicht abgelaufen und war seitdem unterbrochen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die belgischen Behörden am 19. September 2017 (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) lag bei Antragstellung am 29 September 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt wird, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. August 2018 – 12 K 15780/17.A -, vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A – und vom 14. Juni 2018 – 12 K 14647/17.A -. Nach diesen Maßgaben sind die Kläger innerhalb der damals geltenden Überstellungsfrist nach Belgien überstellt worden. Der ablehnende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. Januar 2018 wurde dem Bundesamt per Fax am 18. Januar 2018 bekanntgegeben, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung am 18. Juli 2018 ablief. Die Kläger wurden aber bereits am 16. Juli 2018 nach Belgien überstellt. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. In Bezug auf Belgien lagen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur illegalen Wiedereinreise der Kläger am 17. Juli 2018 keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Ein Verstoß gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn vorliegende systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was von sämtlichen Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17-, juris, Rn. 91 ff., und – C-297/17 -, juris, Rn. 89 ff. Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Belgien für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur illegalen Wiedereinreise der Kläger am 17. Juli 2018 nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne drohte. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Belgien in dem hier maßgeblichen Zeitraum systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestanden. So auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2017 – 12 K 4286/17.A -, juris, Rn. 40; Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – 12 L 5964/17.A -, vom 5. September 2017 ‑ 12 L 4161/17.A – und vom 14. Juli 2017 – 12 L 1181/17.A -; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 L 208/17.A -, juris, Rn. 20 ff., 26 m.w.N.; VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ AN 14 S 17.50448 -, juris, Rn. 25; VG München, Beschlüsse vom 28. April 2017 – M 1 S 17.51013 - juris, Rn. 15 f., und vom 27. März 2017 – M 8 S 17.50455 -, juris, Rn. 19 ff. Die Überstellung der Kläger nach Belgien erwies sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil sie dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt gewesen wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass sich die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Belgien im hier maßgeblichen Zeitraum generell bzw. für eine Familie mit minderjährigen Kindern als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK darstellten. Die von den Klägern vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel ergeben sich nicht daraus, dass die Asylanträge der Kläger in Belgien abgelehnt worden waren. Es entspricht gerade Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aber zu verhindern. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rn. 34; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rn 16. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch das Bundesamt nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens hat ein Asylbewerber keinen Anspruch, wenn es – wie hier – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im nach der Dublin III‑Verordnung zuständigen Staat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 13. Februar 2017 – M 9 S 16.51309 -, juris, Rn. 13. Soweit die Kläger vorgetragen haben, im Falle einer Überstellung nach Belgien der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III‑Verordnung. Grundsätzlich kann der Umstand, dass ein Antragsteller ohne Schutzstatus vollständig auf sich gestellt ist und keine Unterkunft, medizinische Versorgung, Zugang zu Nahrungsmitteln etc. erhält, zwar eine unmenschliche Behandlung darstellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 ‑ 1 B 234/12.A -, juris. Allerdings waren die Asylverfahren der Kläger in Belgien bereits abgeschlossen, so dass sie ausreisepflichtig gewesen sein dürften. Die "Einstellung der Versorgung" ist in einem solchen Fall nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne zu sehen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A -, juris, Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2017 – 9a K 961/16.A -, juris, Rn. 36 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 254/14.A -, juris, Rn. 39. Eine allgemeine Verpflichtung des Aufnahmestaates, jeden in seinem Hoheitsgebiet befindlichen abgelehnten Asylbewerber, der verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet zu verlassen, zu versorgen, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ableiten. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A -, juris, Rn. 50; VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 10 B 6264/16 – juris, Rn. 21 ff. m.w.N. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in Belgien nach der Ablehnung des Asylantrags in der Regel eine Rückkehrbegleitung angeboten wurde. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, 2016 update, Stand Februar 2017, S. 65 f. Vor diesem Hintergrund sind systemische Mängel des belgischen Asylverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung auch in Bezug auf die Situation der Kläger (Familie mit minderjährigen Kindern) nicht anzunehmen. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Beklagten hätten begründen können, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der auf die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides gerichtete Antrag und der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Einer Überstellung der Kläger nach Belgien standen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Es lag auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger zu 1. hatte gegenüber dem Bundesamt am 7. September 2017 zwar angegeben, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und deshalb auch Medikamente einzunehmen (Valium und vier andere Medikamente). Er sei in Belgien in ärztlicher und in psychologischer Behandlung gewesen. In dem vorliegenden Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindet sich hierzu ein Dossier (Medisch), allerdings nur in niederländischer Sprache (S. 280-285). Damit hat der Kläger zu 1. zwar gesundheitliche Probleme dargelegt, nicht aber, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung litt, die sich durch eine Überstellung nach Belgien wesentlich verschlimmern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.