Urteil
31 K 8408/18.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0129.31K8408.18O.00
36Zitate
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: I. Die Beklagte ist 1951 geboren. Sie ist Mutter eines 1974 geborenen Sohnes und seit 1981 geschieden. Nach Absolvierung des Studiums für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Fächern Germanistik und Theologie bestand sie 1978 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit der Gesamtnote „befriedigend“. Nach Ableistung ihres Vorbereitungsdienstes bestand sie am 21. September 1979 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit der Gesamtnote „ausreichend“ und erwarb die Befähigung zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule. Am 1. Februar 1980 nahm sie ihren Dienst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der Gemeinschaftshauptschule (GHS) J.----straße in F. auf. Mit Wirkung zum 1. August 1981 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. und mit Urkunde vom 19. Oktober 1982 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Die Beklagte war in der Folge an der Gesamtschule J. –U. , an der G- -M.-Gesamtschule in F. , an der Hauptschule Y. , der GHS V. –M1. -Schule in F. , der Gesamtschule F. –D. , der heutigen V. –M1. -Gesamtschule, und seit 1. August 2010 an der Gesamtschule T. in F. , der heutigen C. –J1. -Gesamtschule, tätig. Aufgrund des Ergebnisses eines Überprüfungsverfahrens erwarb sie die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I. Mit Verfügung vom 15. April 2002 wurde der Beklagten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) übertragen. Mit Ablauf des 31. Juli 2017 ist sie nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. II. Am 7. April 2017 erstattete eine Schülerin der von der Beklagten als Klassenlehrerin betreuten Klasse 00x der C. –J1. -Gesamtschule in F. eine Strafanzeige gegen die Beklagte. Dem lag zu Grunde, dass die Beklagte von der Anzeigeerstatterin und deren Zwillingsschwester jeweils 150,00 Euro für eine Klassenfahrt nach D1. und jeweils 77,00 Euro für eine Fahrt nach N. eingesammelt hatte. Die Fahrt nach N. hat indes nie stattgefunden und von der Teilnahme an der geplanten Klassenfahrt nach D1. nahmen die Anzeigeerstatterin und ihre Schwester aus persönlichen Gründen Abstand. Die Beklagte hatte das Geld trotz Aufforderung nicht zurückgezahlt. Am 12. April 2017 leitete die Bezirksregierung F1. aufgrund einer Mitteilung der Schulleiterin der C. –J1. -Gesamtschule vom 28. März 2017 gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. In der Einleitungsverfügung warf sie der Beklagten vor, 1. 5.431,50 Euro, die für eine Klassenfahrt der Klasse 00x nach D1. vorgesehen gewesen seien, nicht zur Begleichung der Kosten an das Reisebüro gezahlt zu haben, 2. 2.300,00 Euro an Taschengeld von den Schülern eingesammelt, dieses aber nicht mehr ausgekehrt zu haben und 3. pro Schüler 77,00 Euro, gesamt 1.617,00 Euro, für eine niemals beantragte und auch nicht durchgeführte Fahrt nach N. eingesammelt und nicht zurückerstattet zu haben. Mit Schreiben vom 19. April 2017 erstattete die Bezirksregierung F1. wegen des in der Einleitungsverfügung dargestellten Sachverhalts eine Strafanzeige gegen die Beklagte. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2017 im Disziplinarverfahren Stellung und räumte die Vorwürfe ein. Weiter führte er aus, die Durchführung der Klassenfahrt nach N. sei beabsichtigt gewesen und habe nicht als Vorwand gedient. Vielmehr habe die Beklagte sich in der konkreten Situation nicht anders zu helfen gewusst, als die Gelder für eigene Zwecke zu verwenden, in der Hoffnung die Fehlsummen umgehend wieder auffüllen zu können. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 setzte die Bezirksregierung F1. das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 2 LDG NRW im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft F. anhängige Ermittlungsverfahren aus. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft F. unter dem Aktenzeichen 000 Xx 000/00 ergaben, dass die Beklagte insgesamt 8.609,50 Euro, davon 1.754,00 Euro für eine N. -Fahrt, 160,00 Euro für die Klassenkasse, 255,00 Euro für die Renovierung/Verschönerung des Klassenzimmers, 157,50 Euro für den Besuch einer Trampolinhalle und 6.283,00 Euro für die Klassenfahrt nach D1. in bar von den Schülern der Klasse 00x eingesammelt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 42 bis 65 sowie Bl. 67 der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. (Az. 00 Xx 000/00) Bezug genommen. Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 8. September 2017 an die Staatsanwaltschaft F. räumte die Beklagte die Vorwürfe ein und teilte zur Erläuterung mit, dass sie in der Vergangenheit auf Anraten ihres früheren Lebensgefährten vier Eigentumswohnungen erworben und sich damit finanziell überhoben habe. Es bestünden Schulden im hohen sechsstelligen Bereich und ihr Einkommen werde seit langem gepfändet. Die Beklagte habe versucht, akut aufgetretene Finanzlücken zu stopfen mit der Intention, die Fehlbeträge nachträglich wieder auszugleichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Mit Verfügung vom 6. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft F. – unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO im Übrigen – Anklage wegen Betruges durch zwei selbstständige Handlungen in der Zeit vom 23. August 2016 bis 24. März 2017. In der Hauptverhandlung am 22. März 2018 vor dem Strafrichter des Amtsgerichts F. –T. (Az.: 0 Xx 000/00) räumte die Beklagte die Taten ein. Sie gab zudem an, auf Anraten ihres damaligen Lebenspartners ein Haus für 400.000,00 Euro erworben zu haben. Sie habe den dafür aufgenommenen Kredit nicht mehr bedienen können und sei in eine desolate finanzielle Lage geraten. Mit dem Geld der Schüler habe sie versucht, Löcher zu stopfen. Mit Urteil vom 22. März 2018 – rechtskräftig seit dem 30. März 2018 – wurde die Beklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage hatte sie u.a. binnen 12 Monaten 400,00 Euro an die C. –J1. -Gesamtschule bzw. deren Förderverein zu zahlen. Das Urteil enthält unter anderem folgende Feststellungen: „In der Zeit vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2017 war die Angeklagte Klassenlehrerin der Klasse 00x an der C. –J1. -Gesamtschule in F. . Für eine Klassenfahrt nach D1. ab dem 00.00.2017 sammelte sie in dieser Zeit von den Schülern der Klasse insgesamt 5.383 EUR ein, die für die Bezahlung der Reise und als Taschengeld für die Schüler bestimmt waren. Statt das eingesammelte Geld für den beabsichtigten Zweck zu gebrauchen, behielt sie – wie von vorneherein beabsichtigt – das Geld für sich. Des Weiteren teilte sie den Schülern der Klasse im Tatzeitraum der Wahrheit zuwider mit, dass ein eintägiger Ausflug nach N. beabsichtigt sei, für den sie von den Schülern je 77 EUR einsammeln müsse. Insgesamt hat sie daraufhin von den Schülern 1.754 EUR erhalten, die sie – wie von vorneherein beabsichtigt – für sich behielt.“ Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens setzte die Bezirksregierung F1. mit Verfügung vom 22. Juni 2018 das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fort. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (Anmerkung der Kammer: gemeint ist 2018) konkretisierte die Bezirksregierung F1. die gegen die Beklagte erhoben Vorwürfe wie folgt: 1. Als Klassenlehrerin der Klasse 00x der C. –J1. -Gesamtschule in F. habe sie in der Zeit vom 00.00.2016 bis 00.00.2017 für eine Klassenfahrt nach D1. von den Schülern der Klasse insgesamt 5.383,00 Euro eingesammelt, die für die Bezahlung der Reise und als Taschengeld für die Schüler bestimmt gewesen seien. Statt das Geld für den beabsichtigten Zweck zu gebrauchen, habe sie – wie von vornherein beabsichtigt – das Geld für sich behalten. 2. Des Weiteren habe sie den Schülern der Klasse 00x im Tatzeitraum der Wahrheit zuwider mitgeteilt, dass ein eintägiger Ausflug nach N. geplant sei, für den sie von jedem Schüler 77,00 Euro einsammeln müsse. Insgesamt habe sie daraufhin von den Schülern 1.754,00 Euro erhalten, die sie – wie von vornherein beabsichtigt – für sich behalten habe. Unter dem 24. August 2018 fasste der Ermittlungsführer das Ergebnis der Ermittlungen nach § 21 LDG NRW zusammen und räumte der Beklagten mit Verfügung vom 29. August 2018 die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 5. September 2018 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten mit, im Rahmen der Maßnahmenbemessung sei zu berücksichtigen, dass die gesamte aktive Laufbahn der Beklagten beanstandungsfrei verlaufen sei, dass die Beklagte geständig sei, dass sie unverschuldet in einer finanziellen Notlage gewesen sei sowie dass sie sich aktiv um Schadenswiedergutmachung bemühe. III. Am 17.Oktober 2018 hat die Bezirksregierung F1. die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit dem Ziel der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Bezirksregierung der Beklagten die im Strafverfahren abgeurteilten Betrugstaten, wie in der Verfügung vom 31. Juli 2017 konkretisiert, vor. Die Bezirksregierung wertet dies als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, da die Beklagte gegen ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Im Einzelnen wirft sie der Beklagten vor, durch die in Ausübung ihres Dienstes begangenen zwei Betrugstaten gegen folgende Pflichten verstoßen zu haben: Nach § 57 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ADO unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrer die Schüler im Rahmen der gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsziele in eigener Verantwortung. Ihnen obliege die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde Anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern. Lehrkräften an den öffentlichen Schulen falle eine besondere Vertrauensstellung zu, die von diesen ein hohes Maß an Integrität und Verantwortungsbewusstsein erfordere. Lehrer müssten, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssten in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Im Rahmen der Maßnahmenbemessung hat die Bezirksregierung F1. folgendes berücksichtigt: Zur Durchführung der innerdienstlichen Straftaten habe die Beklagte ihr Amt als Lehrerin und somit als Respekts- und Vertrauensperson der ihr anvertrauten Schüler, die teilweise aus bedürftigen Familien stammten, ausgenutzt. Auch habe sie nicht nur ihren Schülern, sondern auch ihrer Schulleiterin der Wahrheit zuwider mitgeteilt, dass ein eintägiger Ausflug nach N. geplant sei, für den sie von jedem Schüler 77,00 Euro einsammeln müsse. Insgesamt habe die Beklagte zur Durchführung der von ihr begangenen Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, die sich auch darin widerspiegele, dass sie laut den vorliegenden, glaubhaften Zeugenaussagen von Schülern bzw. deren Eltern Geld nachgefordert und Schülern für den Fall, dass sie nicht bezahlen oder die Schulleiterin informieren würden, mit schlechten Noten gedroht habe. Sie habe die Taten begangen, obwohl ihr bewusst gewesen sein müsse, dass diese bei einer Aufdeckung nicht nur im Kollegium und bei vorgesetzten Stellen, sondern auch bei Schülern, Eltern und im sonstigen Schulumfeld bekannt werden würden. Zu ihren Lasten sei auch die vom Amtsgericht F. –T. ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht könne bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden. Nicht zu Gunsten der Beklagten könne der Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung dieses Milderungsgrundes sei u.a. das zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzte Fehlverhalten in einer ausweglosen Konfliktsituation. Die Beklagte habe jedoch über einen längeren Zeitraum, in dem sie unter Aufbringung erheblicher krimineller Energie zwei Betrugshandlungen gegenüber jeweils einer Vielzahl von Schülern begangen habe, gehandelt. Zudem habe sie ihre Handlungsweise nicht von sich aus, sondern erst, nachdem ihr Handeln an der Schule bekannt geworden sei, beendet. Auch die ansonsten in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe bei Zugriffsdelikten könnten nicht zu Gunsten der Beklagten herangezogen werden und seien auch nicht vorgetragen worden. Zu Gunsten der Beklagten seien insbesondere ihre geständigen und von aufrichtiger Reue geprägten Einlassungen im Straf- und Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie trotz ihrer prekären wirtschaftlichen Situation eine Schadenswiedergutmachung im kleinen Rahmen ihrer Möglichkeiten in Höhe von 30,00 Euro pro Monat anstrebe. Zu ihren Gunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass sie bis zu den hier in Rede stehenden Handlungen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet gewesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des bereits erfolgten Eintritts in den Ruhestand kein weiteres innerdienstliches Dienstvergehen zu befürchten sei. Gewichtige Entlastungsgründe, welche die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfallen ließen, lägen nicht vor. Weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren habe die Beklagte Schuldunfähigkeits- oder schuldmindernde Gründe im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgetragen. Es sei auch leicht einsehbar, dass es auch in schwierigen Lebensphasen und in einer gravierenden finanziellen Notlage nicht hinnehmbar sei, dass eine Beamtin derartige kriminelle Energie gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern aufwende. Im Ergebnis würden die entlastenden Umstände den durch die innerdienstlich begangenen Straftaten der Beklagten entstandenen Vertrauensverlust nicht aufwiegen können. Wäre die Beklagte noch aktive Beamtin, käme bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Schwere des begangenen Dienstvergehens, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes sowie des Maßes, in dem das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn beeinträchtigt worden sei, als Disziplinarmaßnahme nur ihre Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die Beklagte wäre als Lehrerin nicht mehr tragbar. Auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgten den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn eine Ruhestandsbeamtin trotz eines erheblichen, während der aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das sie das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit zerstört habe, weiterhin Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Die Tatsachen, dass die Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und sie während ihrer langjährigen Dienstzeit unbeanstandet Dienst geleistet habe, könnten den schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust nicht mindern; die Anforderungen, die an entlastende Milderungsgründe zu stellen seien, würden durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Daran gemessen würden sie hier nicht erfüllt. Das ließe sich schon daran verdeutlichen, dass im Grunde von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werde, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhalte und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringe. Durch das Dienstvergehen der Beklagten sei das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig zerstört worden. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig, die vom Kläger angestrebte Bemessung der Maßnahme indes unzutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft F. (000 Xx 000/00) bzw. des Amtsgerichts F. –T. (0 Xx 000/00) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat im Zeitraum 2016/2017 während ihres aktiven Dienstes durch das Einsammeln von insgesamt 7.137,00 Euro bei den Schülern der seinerzeit von ihr als Klassenlehrerin betreuten Klasse 00x der C. –J1. -Gesamtschule und der unterbliebenen Verwendung des Geldes für den angegebenen Zweck ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist. I. In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts F. –T. vom 22. März 2018 (0 Xx - 000 Xx 000/00 - 000/00) zu Grunde, da diese gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für das Gericht bindend sind. Die Bindungswirkung bezieht sich auf sämtliche tatsächliche Feststellungen, die den Strafausspruch tragen, mithin die äußeren Aspekte des Tathergangs und die inneren Elemente des Tatbestandes. Es handelt sich zwar um ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürztes Urteil. Dieses enthält aber alle erforderlichen Feststellungen, um den Urteilsspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1998 – 1 D 52/96 –, Rn. 30, juris. Anlass, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW wegen offenkundiger Unrichtigkeit von den Feststellungen abzuweichen, besteht nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der tatsächlich von der Beklagten verursachte Schaden höher liegen dürfte. Denn die Addition der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zusammengetragenen Beträge (Bl. 42 bis 65 und 67 der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. , 000 Xx 000/00) ergibt in Summe, dass die Beklagte 6.283,00 Euro für die D1. -Fahrt eingesammelt hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Anklage indes nur 5.983,00 Euro zu Grunde gelegt. In dieser Höhe hat das Amtsgericht F. –T. die Anklage auch zugelassen. Es ist weiter davon auszugehen, dass es beim Abfassen der schriftlichen Urteilsgründe zu einem Tippfehler gekommen ist, da dort nur noch von 5.383,00 Euro die Rede ist. Da die Bezirksregierung diesen Betrag in die Disziplinarklageschrift übernommen hat, ist dieser – zum Vorteil der Beklagten reduzierte – Betrag der Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Übrigen hat die Beklagte die Taten im Disziplinarverfahren eingeräumt. II. Durch das Einsammeln von Geld bei den Schülern für eine Klassenfahrt nach D1. in Höhe von 5.383,00 Euro bzw. für eine Klassenfahrt nach N. in Höhe von 1.754,00 Euro und die unterbliebene Auskehr für den beabsichtigten Zweck hat die Beklagte schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 1. Das Verhalten der Beklagten ist als innerdienstlich zu bewerten, da es formell und materiell in die dienstliche Tätigkeit der Beklagten eingebunden war und nicht nur auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung basierte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 – 1 D 55/99 –, Rn. 57, juris, vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 –, Rn. 9, juris, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, Rn. 10, juris. Die Beklagte war aufgrund ihrer Stellung als Lehrerin überhaupt erst in der Lage, Geld von den Schülern der von ihr betreuten Klasse einzusammeln. Sofern dies für die geplante – und später auch durchgeführte – Fahrt nach D1. erfolgte, gehörte die Organisation der Klassenfahrt bzw. die Abwicklung der Zahlung auch zu ihren Aufgaben. Soweit die Beklagte Geld für eine – jedenfalls nie bei der Schulleitung beantragte oder auch nur bekanntgegebene – Fahrt nach N. eingesammelt hat, hat sie bewusst das Vertrauen der Schüler ausgenutzt, um sich zusätzliche finanzielle Mittel für die Bedienung ihrer privaten Finanzlage zu verschaffen. Ohne ihre Stellung als Lehrerin wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Schüler über den tatsächlichen Zweck der von ihnen geleisteten Anzahlungen zu täuschen. Der Bewertung als innerdienstlich steht nicht entgegen, dass der strafrechtlich zu bewertende Schaden nicht bei dem Dienstherrn der Beklagten, sondern bei den Schülern eingetreten ist. 2. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Dies steht ebenfalls aufgrund der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils für die Kammer fest und ist im Übrigen von der Beklagten nicht bestritten worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 120/11 –, Rn. 13, juris. 3. Die Beklagte hat durch die Begehung der zwei Betrugstaten gegen die ihr obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Beklagte gehört als Lehrerin zu einer Berufsgruppe, die besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. So obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, §§ 1, 2, 57 Abs. 1 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3d A 1572/10.O –, Rn. 155, juris. Lehrkräften an den öffentlichen Schulen fällt eine besondere Vertrauensstellung zu, die von diesen ein hohes Maß an Integrität und Verantwortungsbewusstsein erfordert. Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Durch die Begehung der beiden Betrugstaten hat die Beklagte das in sie gesetzte Vertrauen erheblich erschüttert und Zweifel aufkommen lassen, ihrem Erziehungsauftrag gerecht geworden zu sein. Denn der – unter Ausnutzung eines dienstlich begründeten Vertrauensverhältnisses zu den Schülern – zweckwidrige Einbehalt des eingesammelten Geldes konterkariert die Vorbildfunktion, die die Beklagte innehatte. Das Verhalten der Beklagten wird nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, das der Dienstherr und die Allgemeinheit von einer Lehrerin verlangen. Es hat das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit in seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Dies ergibt sich auch unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens, der für den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dass es sich bei den von der Beklagten begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt schließlich der Umstand, dass die Beklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Da die Beklagte die unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung einbehaltenen Beträge überdies unberechtigterweise für private Belange verwendet hat, hat sie gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. III. Bei Ruhestandsbeamten wie der Beklagten kommen nach § 5 Abs. 2 LDG NRW als Disziplinarmaßnahmen nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Bei Würdigung des festgestellten Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände liegen die Voraussetzungen für die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 12 LDG NRW, vor. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des (Ruhestands-)Beamten sowie des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 – 3d A 2395/17.O –, Rn. 142, juris. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, Rn. 20, juris. Das Ruhegehalt ist einem Ruhestandsbeamten dann abzuerkennen, wenn dieser angesichts des durch sein Dienstvergehen bewirkten endgültigen Verlust des Vertrauens seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Ein endgültiger Vertrauensverlust in diesem Sinne ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Ruhestandsbeamte werde – ein fortbestehendes Dienstverhältnis unterstellt – auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121/09 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, Rn. 103 - 104, juris. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine derartige unumkehrbare Beeinträchtigung des Vertrauens vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände bei fortbestehendem Dienstverhältnis noch darauf vertrauen könnte, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig (fiktive) pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich aller belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde, mithin ob das Fehlverhalten geeignet ist, einen irreparablen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. 2. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NRW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, Rn. 17, 19, juris. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, Rn. 20, juris. Da der Strafrahmen des § 263 StGB bis zu fünf Jahre reicht, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme – Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. 3. Ob der Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zwar keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, Rn. 15, juris. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2019 – 3d A 2902/18.O –, nicht veröffentlicht, S. 25 f. des Urteilsabdrucks. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert, da die Beklagte ein nach Art, Dauer und Intensität besonders schweres Dienstvergehen begangen hat, wodurch sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Auch wenn die Beklagte im strafrechtlichen Sinne nur zwei Betrugstaten verwirklicht hat, setzen sich diese beiden Taten aus 20 (D1. ) bzw. 23 (N. ) Einzelvorgängen zusammen, in denen die Beklagte jeweils das ihr von den Schülern entgegen gebrachte Vertrauen verletzt hat. Es handelt sich mithin um ein planvolles Vorgehen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen, das die Beklagte nur unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung verwirklichen konnte. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Klassenfahrt nach D1. gehörte zudem zu dem der Beklagten übertragenen Aufgabenbereich. Im Hinblick auf die N. -Fahrt kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte diese offensichtlich konstruiert hat, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zur Handhabung ihrer persönlichen Finanzsituation zu verschaffen. Es ist mit der einer Lehrerin zukommenden Vorbildfunktion unter keinem Aspekt vereinbar, das Vertrauen der Schüler auszunutzen und diese unter Vorspiegelung falscher Angaben zu Zahlungen zu veranlassen. Auch die Höhe des Schadens von insgesamt 7.137,00 Euro fällt beträchtlich ins Gewicht und liegt weit jenseits einer Bagatellgrenze. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass in Fällen des innerdienstlichen Betrugs bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 B 19/14 –, Rn. 11, juris. Dieses Verhalten der Beklagten offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die mit dem von ihr bekleideten Amt nicht vereinbar ist. Schließlich zeigt auch die vom Strafgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, dass den Taten ein erhebliches Gewicht beigemessen worden ist. 4. Ist nach alledem die Aberkennung des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall gegen die Beklagte zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu ihrem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, Rn. 17 m.w.N., juris, sowie Beschluss vom 28. August 2018 – 2 B 4/18 –, Rn. 19, juris. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, Rn. 6 m.w.N., juris. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, Rn. 18 m.w.N., juris. Vorliegend ist keine andere als die durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten. a) Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person der Beklagten nicht vor. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, Rn. 31, juris, und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, Rn. 24, juris. (1)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Dieser Milderungsgrund kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, Rn. 6 m.w.N, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 – 3d A 1923/18.O –, Rn. 109, juris. Von einem einmaligen Augenblicksversagen kann indes nicht die Rede sein. Es stellt es sich vielmehr so dar, dass die Beklagte sich bereits über längere Zeit in einer finanziellen Schieflage befunden hat. Nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. –T. haben die Schwierigkeiten ab 2007 begonnen. Damit ist in Einklang zu bringen, dass die von der Beklagten benannte Schuldensumme in Höhe von etwa 500.000,00 Euro nicht auf einmal entsteht, sondern sich üblicherweise über einen längeren Zeitraum aufbaut. Zudem ist das hier zu bewertende Dienstvergehen erst begangen worden, nachdem das Gehalt der Beklagten bereits zu einem überwiegenden Anteil gepfändet war, was üblicherweise einen längeren Vorlauf voraussetzt. Auch ihre Einlassung, dass sie mit dem Geld versucht habe, Löcher zu stopfen und vorgehabt habe, das zweckwidrig verwendete Geld später wieder auszukehren, verdeutlicht, dass die Beklagte planvoll vorgegangen ist. Schließlich ist davon auszugehen, dass es bereits 2010 zu Problemen hinsichtlich der Verwaltung des der Beklagten anvertrauten Geldes gekommen ist, da die Bezirksregierung F1. die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 gebeten hatte, zukünftig mit ihr anvertrauten Geldern verantwortungsvoller umzugehen und die ihr obliegenden Dienstpflichten zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter auszuführen. (2) Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Durch die freiwillige Offenbarung erscheint das Persönlichkeitsbild des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW in einem günstigeren Licht, da er zeigt, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes vor, führt dies selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, Rn. 36 f. m.w.N., juris, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 26, juris; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 3d A 229/16.BDG –, Rn. 157, juris. Der Einbehalt des eingesammelten Geldes für die D1. -Fahrt ist jedoch nicht auf Grund einer Mitteilung der Beklagten, sondern durch einen Anruf des beauftragten Reisebüros einen Tag vor dem geplanten Start der Reise bei der Schulleitung aufgefallen. In einem Gespräch mit der Schulleiterin nutzte die Beklagte nicht die Möglichkeit, sich dieser zu offenbaren, sondern gab wahrheitswidrig an, das Geld auf ein Internetkonto bei einer amerikanischen Bank eingezahlt und die Kontokarte verloren zu haben. Ebenso ließ sie die Chance, sich der Schulleiterin im Hinblick auf die für die N. -Fahrt eingesammelten Gelder zu offenbaren, fruchtlos verstreichen. Dieser Komplex wurde der Schulleiterin erst durch nachfolgende Gespräche mit den Schülern bekannt. (3) Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (4) Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung. Dieser setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 74, juris, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, Rn. 34, juris. Die Beklagte hat zwar von einem Schuldenstand in Höhe von etwa 500.000,00 Euro berichtet, sowie dass ihr Gehalt durch das Finanzamt gepfändet worden ist. Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zum Schuldnerschutz der §§ 850 ff. ZPO ist aber bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich überhaupt in einer existenzbedrohenden Situation befunden hat. Dass sie Rechnungen nicht mehr bedienen konnte und nur noch reduzierte Bezüge zur Verfügung hatte, lässt keine existenzbedrohende Armut entstehen. Selbst wenn man eine derartige Notlage annehmen wollte, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die vereinnahmten Gelder zur Abwendung eben jener verwendet hat, da sie in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht angegeben hat, nicht mehr sagen zu können, wofür sie das von den Schülern eingesammelte Geld verwendet hat. Es wäre aber erforderlich, dass sie die Gelder verwendet hätte, um nicht von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zwar ergänzend mitgeteilt, die einbehaltenen Gelder für die Zahlung der Miete und/oder der Stromrechnung verwendet zu haben. Es ist aber nicht weiter dargelegt, dass ohne diese konkreten Zahlungen eine Notlage eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Bezüge der Beklagten nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit zwölf Jahren, also seit etwa neun Jahren vor den hier streitgegenständlichen Taten, gepfändet werden. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Lebensverhältnisse auf die nur noch reduziert zur Verfügung stehende Besoldung anzupassen. Es ist ihr insbesondere zuzumuten, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 2 a.E. SGB XII) zu reduzieren. Dies scheint sie bis dato noch nicht umgesetzt zu haben, da sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, monatliche Fixkosten in Höhe von 1.100,00 Euro für Miete und Strom zu haben. Schließlich ist nicht feststellbar, dass die Beklagte unverschuldet in ihre Finanzlage geraten ist. Dies behauptet sie zwar, ohne jedoch nähere – insbesondere überprüfbare – Anknüpfungstatsachen zu benennen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annehmen wollte, dass sie das mit dem Kauf von vier Eigentumswohnungen verbundene finanzielle Risiko nicht habe abschätzen können – was nach Auffassung der Kammer auf Grund des Bildungsstandes der Beklagten bereits abseitig erscheint – ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie die Regulierung ihrer Finanzsituation unverschuldet nicht in den Griff bekommen hat. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, mit ihren Finanzen überfordert zu sein, da sie erst auf mehrfache Nachfrage einigermaßen plausibel darlegen konnte, welche Beträge sie in welchem Zeitraum im Wege der Schadenswiedergutmachung an die C. -J1. -Gesamtschule bzw. deren Förderverein geleistet hat. Die Kammer hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass es der Beklagten grundsätzlich nicht möglich und zumutbar wäre, sich mit ihrer finanziellen Situation auseinander zu setzen und diese zu ordnen. Es wäre der Beklagten schon weit vor Begehung des hier streitgegenständlichen Dienstvergehens möglich gewesen, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden oder das Privatinsolvenzverfahren zu betreiben. Ihre Untätigkeit kann ihr in diesem Zusammenhang nicht – insbesondere, da keine Anhaltspunkte für einen Krankheitswert ihres Verhaltens bestehen – zum Vorteil gereichen. (5) Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase im Tatzeitraum kann der Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, Rn. 40 f., juris, sowie Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 –, Rn. 32, juris, und vom 22. März 2016 – 2 B 43/15 –, Rn. 11, juris. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49/15 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 – 3d A 400/18.BDG –, Rn. 181 - 184, juris. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die bestehenden Schulden in Höhe von ca. 500.000,00 Euro eine Belastung für die Beklagte dargestellt haben dürften. Allein das Bestehen der Schulden führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass diese nicht mehr bedient werden können bzw. dass der Schuldner sich nicht in angemessener Weise um die Regulierung eben jener kümmern könnte. Es gibt eine Vielzahl von Hilfsmöglichkeiten – zum Beispiel bei einer Schuldnerberatung –, die ein Schuldner in Anspruch nehmen kann. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte sich aktiv mit ihren Gläubigern auseinandergesetzt hat, um ihre Finanzsituation in geordnete Bahnen zu lenken. Diese Untätigkeit kann auch nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Überdies ist das Bestehen von Schulden – auch im mittleren sechsstelligen Bereich – nicht derart außergewöhnlich, dass von dem Schuldner nicht erwartet werden kann, sein übriges Verhalten an normalen Maßstäben zu orientieren. Soweit die Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter ausgeführt hat, Selbstmordgedanken gehabt zu haben, begründet dies – mangels Vorlage von qualifizierten ärztlichen Attesten, aus denen sich ein Krankheitswert des beschriebenen Verhaltens ergeben würde – ebenfalls keine derart gravierende und außerordentliche Situation, die ihr Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen ließe. Schließlich wäre die negative Lebensphase – wollte man sie zu Gunsten der Beklagten annehmen – bis heute nicht überwunden, da die finanziellen Verhältnisse der Beklagten immer noch nicht als geordnet bezeichnet werden können, insbesondere da sie erst im Oktober 2019 einen Antrag auf Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens gestellt hat. b) Stehen der Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmenbemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, Rn. 25, juris, sowie Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, Rn. 21, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, Rn. 149, juris. Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, liegen nicht vor. Zugunsten der Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte das Unrecht ihrer Tat einsieht und sich reuig zeigt. Weiter spricht für sie, dass sie eine geringe Schadenswiedergutmachung – 400,00 Euro aus der Bewährungsauflage und weitere 360,00 Euro in Raten in Höhe von je 30,00 Euro von April 2017 bis März 2018 – geleistet hat. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer finanziellen Situation überfordert war und ist. All dies führt aufgrund der Schwere des begangenen Dienstvergehens jedoch nicht zur Wiederherstellung des für die ordnungsgemäße Verrichtung öffentlicher Aufgaben unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –, Rn. 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, Rn. 153, juris. c) Angesichts der von der Beklagten begangenen Vergehen und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, wäre die Beklagte noch im aktiven Dienst. Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2019 – 3d A 2175/18.O –, Rn. 160, juris. Auch der zwischenzeitlich erfolgte Eintritt in den Ruhestand wirkt nicht entlastend, wenn das Dienstvergehen – wie vorliegend – so schwer ist, dass es – wäre die Beamtin noch dienstlich aktiv – zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, denn die Höchstmaßnahme dient nicht der Pflichtenmahnung, sondern der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 – 1 D 66/98 –, Rn. 27, juris. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme fällt ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, dass das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort die Vollstreckung der gegen die Beklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn das Disziplinarverfahren und das Strafverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 72/97 –, Rn. 17, juris, und Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, Rn. 13, juris. IV. Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.