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Urteil

28 K 1327/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0206.28K1327.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Sohn des K. und der M. An der Anschrift Q.-straße 00 und 00 a waren in der Vergangenheit verschiedene Landwirtschaftsbetriebe mit jeweils eigener Betriebsstätten-Nummer gemeldet, für die als Inhaber jeweils entweder der Kläger oder sein Vater K., seine Mutter M., die K. GmbH oder die Z. GmbH benannt waren. Auf seine Anträge vom 15. Mai 2012 und 15. Mai 2013 sowie 15. Mai 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 22. Januar 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von 31.411,53 Euro und durch Bescheid vom 15. Januar 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von 8.245,76 Euro sowie durch Bescheid vom 8. Januar 2015 eine Betriebsprämie in Höhe von 15.569,31 Euro und eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.950,85 Euro. Zugleich setze der Beklagte durch diesen Bescheid die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds auf 440,73 Euro fest. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung überprüfte der Beklagte die Betriebsinhabereigenschaft der Kläger im Sinne des Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014. Durch Anhörungsschreiben vom 19. Januar 2015 forderte er den Kläger sowie seinen Vater dazu auf, die Abgrenzung des auf sie jeweils angemeldeten Betriebs von den anderen Betrieben darzulegen. Im Einzelnen bat der Beklagte den Kläger und seinen Vater um die Beantwortung von Fragen und Einreichung von Unterlagen zur Aufteilung der Wirtschaftsgebäude, zur Aufteilung des Inventars, zur Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten, zum Zukauf von Betriebsmitteln, zu Versicherungen, zur Futter- und Güllelagerung, zu den Beschäftigungsverhältnissen, zur Tierhaltung und zum Herdenmanagement sowie zum Rechnungsabschluss. Mit Schreiben vom 17. April 2015 nahm der Kläger unter Vorlage diverser Unterlagen – wie Rechnungsabschlüsse und Kontoauszüge sowie Nachweisen über Betriebsmittel und die Beschäftigungsverhältnisse – zusammengefasst wie folgt Stellung: Seine landwirtschaftliche Tierhaltung betreibe er jährlich abschnittsweise in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten in von seinem Vater gepachteten Stallungen und mit von seiner Mutter gepachteten Kühen, wobei er für die Überlassung der Stallungen bzw. der Kühe eine Pacht bezahle. Hinsichtlich der Nutzung der Gebäude verwies der Kläger auf die Angaben seines Vaters. Die Maschinen würden gemeinschaftlich mit seinem Vater genutzt. Eine gemeinsame Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte mit anderen Betrieben erfolge nicht. Aufgrund einer Auflage aus der 2001 erteilten Baugenehmigung würde die anfallende Gülle aus dem Tierbereich durch die von der K. GmbH betriebene Biogasanlage verwertet. Die Gülle der einzelnen Viehhaltungsbetriebe werde der K. GmbH unentgeltlich überlassen bzw. an sie verkauft. Wegen der zeitabschnittsweisen Produktion von Milch in den einzelnen Betrieben liege es in der Natur der Sache, dass in den jeweiligen Zeitabschnitten das Tier- und Herdenmanagement von den jeweiligen Betriebsleitern eigenverantwortlich betreut werde und dementsprechend Fremdarbeitskräfte beschäftigt würden. Der Vater der Klägers nahm mit Schreiben vom 17. April 2015 im Wesentlichen wortgleich Stellung und führte ergänzend aus: Er habe sein landwirtschaftliches Einzelunternehmen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 im Ganzen gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an den Kläger übertragen. Aufgrund des Nießbrauchsrechts bewirtschafte er den Betrieb aber noch in Eigenregie. Zusätzlich bewirtschafte sein Sohn einen (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb, der ebenfalls im Rahmen eines steuerlichen Einzelunternehmens geführt werde. Die Betriebe seien laufend von der Finanzverwaltung geprüft worden und es sei der Status von zwei steuerlichen Einzelbetrieben festgestellt worden. Seine Tierhaltung betreibe er jährlich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in den dem Nießbrauch unterliegenden Gebäuden laut Lageplan. Hauptpächter eines Großteils der Stallungen sei ausweislich des am 14. Januar 2004 unterzeichneten Pachtvertrags seine Ehefrau M.. Die Pacht betrage für die bis Ende 2003 errichtete Gebäude jährlich 41.991,36 Euro und für die danach errichteten Gebäude 167.040,00 Euro jährlich. Während der Eigennutzung ruhe das Pachtverhältnis. Die landwirtschaftlichen Maschinen würden gemeinsam genutzt. Durch weitere Anhörungsschreiben vom 21. September 2015 bat der Beklagte den Kläger und seinen Vater um Beantwortung weiterer Fragen zu den Betriebsabläufen und -verhältnissen. Im Rahmen dieser Anhörung äußerte der Kläger durch Schreiben vom 26. Oktober 2015 unter anderem, dass er keine weiteren Betriebsstätten als die Betriebsstätte am Q.-straße 00/00a bewirtschafte. Die Überlassung der Stallgebäude und Melkeinrichtungen erfolge zu gleichen Konditionen wie sie im Pachtvertrag zwischen seinen Eltern festgelegt worden seien. Dieser Pachtvertrag sei vor der Hofübergabe an ihn abgeschlossen worden und werde aufgrund des seinem Vater eingeräumten Nießbrauchsrechts weiter fortgeführt. Der Vater des Klägers erklärte durch Schreiben vom 26. Oktober 2015 unter anderem, dass der Pachtvertrag zwischen ihm seiner Ehefrau vor Übertragung des Hofes auf den Kläger erfolgt und aufgrund des eingeräumten Nießbrauchsrechts weiter fortgeführt worden sei. Gemäß Lageplan der Hofstelle handele es sich um die Gesamtheit aller der Milchviehhaltung dienenden Wirtschaftsgüter, die im Rahmen des Pachtvertrages überlassen worden seien. Arbeitsrechtlich seien die entsprechenden Arbeitnehmer immer beim jeweiligen Milchproduzenten tätig. Lohnjournale seien der Beklagten bereits zur Verfügung gestellt worden. Mit dem Pachtvertrag seien alle zur Milchviehhaltung notwendigen Anlagegüter (Stallungen, Lagerhallen, Melktechnik, Fahrsilo) überlassen worden. Die Nutzung der Maschinen der Außenwirtschaft sei aufgrund der Eigentümerstellung des Klägers bzw. des eingeräumten Nießbrauchs geregelt. In einem Vermerk vom 18. August 2016 hielt der Beklagte fest, dass der Kläger und seine Eltern jeweils keine eigenständigen Milchvieh- und Rindererhaltungsbetriebe führten, sondern gemeinsam eine landwirtschaftliche Tätigkeit an Betriebsstätte am Q.-straße 00/00a ausübten. Der Vater des Klägers hätte in tatsächlicher Hinsicht das Sagen und führe den Betrieb in Eigenregie. Durch Bescheide vom 8. September 2016 lehnte der Beklagte nach Anhörung den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2015 auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 sowie den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 und auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Prüfung im Rahmen der Verwaltungskontrolle habe ergeben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Betriebsinhabereigenschaft nicht erfülle bzw. nicht ausreichend nachgewiesen habe. Die gegen diese Bescheide gerichteten Klagen hat die Kammer durch Urteil vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707 - abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Bescheid vom 22. Dezember 2016 nahm der Beklagte den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 22. Januar 2013 zurück, lehnte den Betriebsprämienantrag vom 15. Mai 2012 ab und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 31.411,53 Euro zurück. In gleicher Weise nahm er durch Bescheid vom 23.11.2017 den Zuwendung und Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 zurück, lehnte den Betriebsprämienantrag vom 15. Mai 2013 ab und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 8.245,76 Euro zurück. Durch weiteren Bescheid vom 23. November 2017 nahm der Beklagte den Zuwendung und Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 zurück, lehnte den Betriebsprämien- und Umverteilungsprämienantrag des Klägers vom 15. Mai 2014 ab, setzte die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2014 auf 0 Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 17.069,89 Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Verwaltungsprüfung ergeben habe, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung der Betriebsinhaberschaft nicht erfülle. Im Einzelnen wird auf die Gründe der Bescheide wird verwiesen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 am 30. Januar 2017 sowie gegen die Bescheide vom 23. November 2017 am 25. November 2017 und 26. Dezember 2017 Klage erhoben. Die Klageverfahren sind durch Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019 verbunden worden. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der Betriebsinhaberschaft. Er führte einen eigenständigen, von den weiteren Betrieben wirtschaftlich und tatsächlich unabhängigen Betrieb. Das Hauptfeld der Tätigkeit habe in dem Zeitraum zwischen 2012 und 2014 in der Erzeugung von Milch gelegen. Diese Tätigkeit sei jedoch von der in den Anträgen angegeben Flächenbewirtschaftung zu trennen. In Bezug auf die Flächen sei er Bewirtschafter und Betriebsinhaber im Rahmen des Feld- und Ackerbaus. Die Flächen gehörten zu der Betriebsstätte „W.“ in I. und „O.“ in G., welche er gepachtet und wo eigenständig und selbständig als Landwirt gewirtschaftet habe. Zudem sei vom Finanzgericht K. durch Urteil vom 30. November 2011 festgestellt worden, dass sein Vater und seine Mutter von 1991/1992 an auf einer Betriebsstätte zwei Betriebe geführt hätten. Daraus ergebe sich, dass durch das Betriebsmodell nicht nur eine getrennte Bewirtschaftung auf einer Hofstelle möglich, sondern auch tatsächlich praktiziert worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Bescheide und führt im Wesentlichen ergänzend aus, es sei unklar, worauf der Kläger hinaus wolle, wenn er darauf verweise, die in den Anträgen angegebenen Flächen gehörten zu der von ihm gepachteten sowie eigenständig und selbstständig als Landwirt bewirtschafteten Betriebsstätte „W.“ und „O.“. Insoweit verkenne der Kläger offensichtlich den Begriff der Betriebsinhaberschaft. Dieser beziehe sich nicht auf bestimmte Flächen, sondern auf die gesamte vom Kläger ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Gericht hat K. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlungstermins vom 6. Februar 2020 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten der Verfahren 28 K 11707/16 und 28 K 6379/18 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 2013, 15. Januar 2014 und 8. Januar 2015 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Die Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 2013, 15. Januar 2014 und 8. Januar 2015 sind rechtswidrige begünstigende Bescheide im Sinne des § 6 MOG. Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG und § 48 Abs. 4 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen. Die Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämien für die Jahre 2012, 2013 sowie der Bescheid zur Bewilligung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie sowie der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für das Jahr 2014 sind rechtswidrig, Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 erfolgt. Die Gewährung der Umverteilungsprämie in dem Jahr 2014 erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 und des Gesetzes zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 (UmvertPrämG 2014) vom 17. Februar 2017 und die Gewährung der Mittel aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds in dem Jahr 2014 auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie der Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) an die Empfänger von Direktzahlungen (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014. Nach diesen Regelungen lagen die Voraussetzungen zur Gewährungen von Betriebspräminen für die Jahr 2012, 2013 und 2014 sowie zur Gewährung einer Umverteilungsprämie und der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für das Jahr 2014 in der Person des Klägers nicht vor. Die Gewährung von Betriebspräminen setzt nach Art. 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 voraus, das der Begünstigte Betriebsinhaber ist. Der Kläger war in den in Streit stehenden Bewilligungszeiträumen 2012, 2013 und 2014 jedoch kein Betriebsinhaber im Sinne der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. „Betriebsinhaber“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach Art. 2 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. „Betrieb“ ist nach Art. 2 Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Die Kammer hat nach dieser – in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b) Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 in gleicher Weise niedergelegten – Maßgabe im Urteil vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - zur Betriebsinhaberschaft des Klägers (in Bezug auf das 2015) ausgeführt: „Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 16 A 937/1 -, juris Rn. 41. Bei der Beurteilung der Frage der Betriebsinhabereigenschaft ist von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 12 A 271/15 -, juris Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 7. März 2018 - 11 K 1451/17 -, juris. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt für die Bestimmung des Betriebsinhabers im Sinne agrarrechtlicher Subventionen erkennbar maßgeblich nicht auf die Rechtsform des Betriebs, sondern auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 - unter Verweis auf EUGH, Urteile vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 -, juris, Rn 60 und vom 21. Dezember 2012 - C-424/10 und C 425/10 - juris Rn 32 ff. Nur derjenige - unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung - ist Betriebsleiter/Betriebsinhaber, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet; dies setzt voraus, dass der Betriebsleiter bzw. der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Ob z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger beziehungsweise Betriebsinhaber ist, bestimmt sich daher maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb im Antragsjahr tatsächlich betrieben und in eigener Verantwortung geleitet hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 264/07 -, juris Rn. 7. Ausgehend hiervon war der Beklagte berechtigt, die bei Antragstellung vom Kläger zu 1. behauptete Betriebsinhabereigenschaft nicht als gegeben hinzunehmen, sondern nachzufassen, wer im Einzelnen die Dispositionsbefugnis innehatte und das Unternehmerrisiko trägt. Klärungsbedürftig war die Frage der Betriebsinhabereigenschaft vor dem Hintergrund, dass eine Verwaltungskontrolle im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung Zweifel an der Betriebsinhabereigenschaft der Kläger im Sinne des Artikels 2 VO (EG) Nr. 73/2009 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 hatte aufkommen lassen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt waren. Im Rahmen dieser Verwaltungskontrolle hatte zwar der Kläger zu 1. diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Betriebsinhabereigenschaft vorgelegt. Diese indes waren – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – nicht geeignet, die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. zu belegen. Soweit der Kläger zu 1. darauf verweist, dass die landwirtschaftlichen Betriebe seiner Eltern und sein eigener Betrieb vom Hauptzollamt und auch steuerrechtlich als eigenständig Betriebe an einer Betriebsstätte anerkannt gewesen seien, war der Beklagte nicht gehalten, diese Einschätzung zu übernehmen. Die steuerrechtliche Bewertung von zivilrechtlichen Gestaltungsformen ist für das europäische Prämienrecht unverbindlich, da im Steuerrecht über die Belastung des Betroffenen mit Abgaben entschieden wird. Im Steuerrecht darf der Steuerpflichtige mit angemessenen rechtlichen Gestaltungen sein wirtschaftliches Verhalten frei wählen. Nur wenn die Wahl der rechtlichen Gestaltungen zum Zweck der Steuervermeidung gewählt wird, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Für diese Entscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung von wirtschaftlichen Gestaltungen gelten mithin andere Maßstäbe als im landwirtschaftlichen Subventionsrecht. Der Steuerpflichtige muss im Veranlagungsverfahren bei der Aufklärung der Frage, ob einer bestimmten Gestaltung wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken, im Zweifelsfall trägt die Behörde die Nachteile der Unklarheiten im Sachverhalt. Das landwirtschaftliche Prämienrecht als Teil des Subventionsrechts hat demgegenüber sozial ausgleichende und marktlenkende Zwecksetzungen, die unter bestimmten Bedingungen finanzielle Vorteile für den Begünstigten zum Gegenstand haben. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 - juris, Rn 16 f.. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers, der sich aus dem Begriff des „Erzeugers“ entwickelt hat, unterliegt mithin einer eigenen Begriffsbestimmung. Er kann sogar sektorspezifisch jeweils eine andere Bedeutung haben und ist stets im Zusammenhang mit den Zielen der Regelung, in der er verwendet wird, zu bestimmen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 -. Aufgrund der hier gewählten Konstruktion eines „unechten“ Dreiecksverhältnisses, in dem der Vater des Klägers einen Pachtvertrag mit der Mutter des Klägers zu 1., also der Klägerin zu 2. abgeschlossen hatte, der Hofübertragung durch den Vater an den Kläger zu 1. bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Vaters, bestanden und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung des Betriebsinhabers einen Betrieb in eigener Verantwortung leitete und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftete, d.h. die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hatte und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trug. Der Kläger zu 1. war nämlich in Bezug auf die Produktion (von Milch) von den Entscheidungen seines Vaters abhängig. Allein dessen Willen unterstand es, wie, wann und in welchem Umfang er von seinem Nießbrauchsrecht Gebrauch machte und er dem Kläger zu 1. die Stallungen und die Melkanlagen – gegen Zahlung einer Pacht – überließ. Zusätzlich war der Kläger zu 1. davon abhängig, dass seinem Vater das Nutzungsrecht selbst zustand, denn der Vater hatte die Gebäude einschließlich der Melkanlage an die Klägerin zu 2. verpachtet. Nach Angaben des Vaters wurde der Pachtvertrag zeitweise ausgesetzt, so dass ihm die Wirtschaftsgebäude zur Verpachtung an den Kläger zu 1. rechtlich zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es demnach einer Abrede zwischen den Eltern des Klägers zu 1. über die Aussetzung des Pachtvertrages, oder aber – was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse naheliegt – einer einseitigen Entscheidung des Herrn K.. Jedenfalls lag es nicht in der Hand des Klägers zu 1., zu entscheiden, ob und wann er die Wirtschaftsgebäude und die Melkanlage nutzen konnte. Überdies war der Kläger zu 1. darauf angewiesen, dass ihm die Kühe durch seine Eltern verpachtet wurden. Vorgelegt hat der Kläger zu 1. im Rahmen der Verwaltungskontrolle insoweit Rechnungen seiner Mutter, der Klägerin zu 2., wonach ihm zeitabschnittsweise Kühe gegen Zahlung einer Pacht überlassen wurden. Im Verwaltungsvorgang sind diverse Rechnungskopien enthalten, ausweislich derer eine Zahl von 2 bis zu 1.437 Kühen tage-, wochen-, oder monatsweise zu einem Preis von 1 € pro Tag und Tier verpachtet worden sein sollen. Die von dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen der angegebenen Zahl der verpachteten Kühe und den ausgeworfenen Rechnungsbeträgen hat der Kläger zwar damit aufzulösen versucht, dass die Berechnung der Zahl der Kühe nach Ablauf des Pachtzeitraums anhand der HIT-Datenbank erfolgt sei. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass die Rechnungslegung innerhalb des familiären Rahmens zwar aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen erfolgt sein mag, letztlich aber über die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 2. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 nichts aussagt. Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte ist zwar denkbar, erscheint aber, wenn diese Betriebe unterschiedlichen Angehörigen einer Familie zugeordnet sind und nicht nur die dieselben Gebäude und Anlagen, sondern auch dieselben Tiere – wenn auch zu verschiedenen Zeiten im Jahr – genutzt werden, als lebensfremd und nicht praktikabel, wenn man annehmen wollte, dass jeder Angehörige der Familie allein und ausschließlich die Verantwortlichkeit, die Entscheidungsbefugnis und das unternehmerische Risiko für den ihm (formal) zugeordneten Betrieb tragen würde. Da die Tiere nur formal in der HIT-Datenbank den Halter wechselten, jedoch stets am gleichen Ort blieben, bestand insoweit für die Familie eine enge wirtschaftliche Verflechtung im Sinne eines Aufeinanderangewiesenseins und ein gemeinsames betriebliches Risiko, etwa bei Vernichtung des Herdenbestandes durch Seuchen oder einen (Stall-)Brand. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Aktenvermerk vom 18. August 2016 geäußert, dass es über die formal abgeschlossenen Verträge hinaus weiterer mündlicher Absprachen bedurfte, wer, wann und in welchem Umfang Gebäude, Anlagen und die Tiere nutzen durfte und dass in tatsächlicher Hinsicht – ungeachtet der steuerrechtlichen Aufspaltung – nur ein Betrieb (im gemeinschaftsrechtlichen Sinne) existierte, der gemeinschaftlich bewirtschaftet wurde. Ein Bestimmungs- und Dispositionsrecht des Klägers zu 1. in Bezug auf die an der Betriebsstätte befindlichen Gebäude, Anlagen und Tiere ist nach den vorliegenden Umständen auszuschließen. Ob insoweit ein einseitiges Bestimmungs- und Direktionsrecht des Vaters bestand oder aber die Familie die Entscheidungen gemeinsam – etwa als Gesellschafter einer GbR – traf, kann hier dahinstehen. Dass sich an diesen Verhältnissen zum Stichtag 15. Mai 2015 entscheidungserheblich etwas geändert haben könnte, ist nicht dargetan. Dabei mag angenommen werden, dass die Klägerin zu 2. sich zu diesem Zeitpunkt in Ruhestand befand und auf die betrieblichen Abläufe keinen Einfluss mehr hatte. Dergleichen kann aber jedenfalls in Bezug auf den Vater des Klägers zu 1. nicht angenommen werden. Dieser hat zwar in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben, er habe mit dem Wechsel des Prämienmodells vom Betriebsprämienmodell auf das Direktzahlungsmodell das Melken der Kühe eingestellt. Mit Inkrafttreten der Neuregelung habe er von seinem Nießbrauchsrecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Dabei hat er zugleich jedoch eingeräumt, sich 8 ha an Flächen vorbehalten zu haben, um nach sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise weiterhin als Landwirt gelten zu können. Außerdem ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass der Vater des Klägers zu 1. über die Bewirtschaftung von 8 ha Fläche hinaus erheblich weitergehende Entscheidungsbefugnisse hatte und er hiervon auch Gebrauch machte. So hat er bei seiner Zeugenvernehmung am 27. Mai 2019 in den Verfahren - 28 K 5059/18 u.a. - in denen u.a. Ansprüche eines anderen Landwirts auf Direktzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 streitgegenständlich waren, bekundet, dass er sich auf Milchviehhaltung spezialisiert habe, dass jener Landwirt für ihn (Futter-)Mais anbaue, den er zum Marktpreis abnehme und dass er auch noch anderweitig Zukäufe tätige. Es sei für ihn wirtschaftlich lukrativer zu verpachten, als den Mais selbst anzubauen. Den Mais, den er ihm abnehme, stamme teilweise auch von anderen Flächen, als von seinen Pachtflächen. Wörtlich hat Herr K. zu Protokoll erklärt: „Die Gülle für die Felder (…) kommt von uns.“ Und weiter: „Wir kaufen den Mais ab Feld. Der (…) hat also mit der Ernte nichts zu tun. Das Saatgut habe ich ihm gestellt, weil ich bestimmte Sorten haben möchte. (…). Ich brauche den Energie Mais, weil ich den Mais als Futter verwenden möchte. (…) Die Abnahmegarantie gilt für den gesamten Mais. Der Preis ist allerdings immer der jeweilige Marktpreis. Der Preis für die Pacht wird erst im Laufe des Jahres vereinbart. Man hört immer so links und rechts was so gezahlt wird und wenn der (…) nicht pariert, dann kriegt er nichts mehr. Das heißt, dann kriegt er keine Fläche mehr.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass dem Vater des Klägers zu 1. auch nach dem 15. Mai 2015 noch erhebliche, wenn nicht sogar alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung als auch auf die Flächenbewirtschaftung zukamen. Damit lässt sich die Annahme einer Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. nicht vereinbaren.“ Im Urteil vom 9. Dezember 2019 - 28 K 6379/18 - ist die Kammer daran anknüpfen davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers – zumindest noch im Jahr 2015 – Betriebsinhaber war. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, in dem vorliegenden Verfahren von dieser Bewertung abzuweichen. Soweit der Kläger ausführt, die in den Anträgen bezeichneten Flächen gehörten zu der Betriebsstätte „W.“ in I. und „O.“ in G., welche er gepachtet habe und wo eigenständig und selbständig als Landwirt gewirtschaftet habe, bleibt dies ohne Einfluss auf die vorstehende Bewertung der Betriebsinhaberschaft. Maßgebend ist ausgehend von der Begriffsdefinitionen des Betriebes in Art. 2 Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Sonach verbietet es sich, auf einzelne Betriebsstätten, Betriebsteile oder Flächen abzustellen. Vielmehr ist – wie ausgeführt – die Tätigkeit des Klägers in Gänze in den Blick zu nehmen. Obdem gibt zugleich der vom Kläger im Schriftsatz vom 6. Februar 2020 und im Verhandlungstermin gestellte Hilfsbeweisantrag, zum „Beweis der Tatsache, dass dem Kläger die in den Betriebsprämienanträgen 2012 - 2015 zur Antragsbescheidung dargelegten Flächen von dem Kläger selbstständig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wurden und zu dem weiteren Beweis der Tatsache, dass die Erträge der dortigen Flächen von dem Kläger eigenverantwortlich und eigenständig im Rahmen einer selbstständigen, landwirtschaftlichen Tätigkeit bewirtschaftet und genutzt wurden, als auch zu dem Beweis der Tatsache, dass dem Kläger die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung in den entsprechenden Prämienzeiträumen zustand sowie zu dem Beweis der Tatsache, dass der Kläger über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügte und insbesondere die landwirtschaftliche Tätigkeit auch von seiner Betriebsstätte ausgeführt hat, […] Beweis“ zu erheben durch Vernehmung des Steuerberater des Klägers A. und den Stellvertretenden Dienststellenleiter der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen N. / H. B. als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, denn die Beweistatsache ist unerheblich. Aus der Rechtswidrigkeit der Betriebsprämiengewährung für das Jahr 2014 ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Umverteilungsprämie sowie der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für das Jahr 2014. Die Bewilligung der Umverteilungsprämie setzt nach Art. 72 a Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und § 2 UmvertPrämG 2014 ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. HDiszErstV eine einem Betriebsinhaber zu gewährende Direktzahlung voraus. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG). Art. 80 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Vertrauensschutz wird nur im Umfang des Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gewährt. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen. Der Rücknahme steht aus den gleichen Gründen kein Ablauf der Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, juris Rn. 17; Maurer / Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19.Auflage (2017), § 11 Rn. 55, m. w. N. Die in den Bescheiden dem Kläger von dem Beklagten zugleich auferlegten Verpflichtungen zur Rückzahlung der Zuwendungen und zur Verzinsung der Rückforderungsbeträge ergeben sich aus Art. 80 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 i. V. m. §§ 10 Abs. 3 und 14 Abs. 1 MOG sowie § 247 BGB und begegnen in keiner Weise Bedenken. Der vom Kläger im Schriftsatz vom 6. Februar 2020 und im Verhandlungstermin gestellte Hilfsbeweisantrag, zum „Beweis der Tatsache, dass der Beklagte umfassende Kenntnis bereits schon bei Erlass der jeweiligen Rückforderungsbescheide über die eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit des Klägers hatte sowie zu dem weiteren Beweis der Tatsache, dass dem Beklagten sämtliche Betriebsdaten, aus denen sich die eigenverantwortlich selbstständige Tätigkeit des Klägers auch in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ergibt, bereits schon bei Erlass des Rückforderungsbescheide zur Verfügung standen und zu dem Beweis der Tatsache, dass die Rückforderungsbescheide durch den Beklagten einen anderen Hintergrund haben, als die dort vorrangig behauptete fehlende Betriebsinhaberschaft sowie zu dem Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorgehen des Beklagten im Rahmen der Rückforderungsbescheide um ein jenseits von Recht und Gesetz bestehendes absprachemäßiges Verhalten innerhalb der Landwirtschaftskammer mit verschiedenen Abteilungen handelt, […] Beweis“ zu erheben durch Vernehmung des Steuerberaters des Klägers A. sowie der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen U. und Y. als Zeugen, ist unsubstantiiert, da eine erkennbar aus der Luft gegriffene und ins Blaue hinein aufrechterhaltene Behauptung unter Beweis gestellt wird. Der Kläger unterstellt dem Beklagten ein gegen jegliche Grundsätze des Rechtsstaates verstoßendes Handeln, ohne dafür nachvollziehbare Anhaltspunkte aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 5. Juni 2019 im Verfahren 28 K 1327/17 auf 31.411,53 Euro, im Verfahren 28 K 19927/17 auf 8.245,76 und im Verfahren 28 K 19959/17 auf 17.960,89 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 57.618,18 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und orientiert sich an der Höhe der Rückforderungsbeträge. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.