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Urteil

21 K 2201/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0320.21K2201.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 01.08.2018 auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn B.          N.        , geb. am 00.0.2004, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 01.08.2018 auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn B. N. , geb. am 00.0.2004, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Der am 0.00.1960 geborenen, geschiedenen Klägerin, vierfache Mutter von in den Jahren 1988,1989 [Zwillinge] und 2004 geborenen Kindern, hatte die Beklagte auf ihren Antrag vom 19.08.2004 erstmals mit Bescheid vom 23.09.2004 für ihren am 00.0.2004 geborenen Sohn B. N. UVG-Leistungen ab dem 13.08.2004 bewilligt.Verwaltungsvorgänge dazu liegen der Beklagten nach ihrer Mitteilung aufgrund Beendigung des Vorgangs und Aussonderung aus dem Archiv nicht mehr vor. Nach Ausweitung der Leistungszeit stellte die Klägerin am 01.08.2018 unter Hinweis auf die frühere Bewilligung einen erneuten Antrag auf Bewilligung entsprechender Leistungen. Im Formularantrag gab sie als Vater an: „S. Y. ? geboren am 00.0.72, Albanien?“ Seine Anschrift sei ihr nicht bekannt. Mit Bescheid vom 21.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, bei Antragstellung habe die Mutter den Kindsvater namentlich nicht genau benennen können, die Angabe des Namens sei zu vage. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG scheide aus, wenn die Kindsmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternehme, um die Person des Kindsvaters bestimmen zu können.Eine etwaige Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren, das zum Bewilligungsbescheid vom 23.09.2004 geführt hatte, machte die Beklagte nicht zum Entscheidungsgegenstand. Dagegen legte die Klägerin am 29.11.2018 Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe sämtliche Angaben, die ihr bekannt seien, wahrheitsgemäß gemacht. Bei einer persönlichen Anhörung hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich davon zu überzeugen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 03.01.2019 auf Einladung durch die Beklagte machte die Klägerin Angaben, die von zwei Beschäftigten der Beklagten protokolliert worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden „Fragebögen zur Feststellung, unbekannter Vaterschaft / Niederschrift über die Entgegennahme einer Anhörung“ vgl. Verwaltungsvorgang Beiakte 1– BA -, Bl. 35 – 48) verwiesen. Zur persönlichen Anhörung der Klägerin ist ein nicht unterzeichneter Aktenvermerk vom 04.01.2019 zum Verwaltungsvorgang genommen worden, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. BA, Bl. 49 – 50). Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 16.02.2019, lehnte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, Angaben zur äußerlichen Erscheinung des Kindsvaters seien ausführlich geschildert worden. Bei den Fragen rund um das Kennenlernen in einer Pizzeria und gleichzeitig von einer Kneipe widersprächen sich, diese Aussagen seien dann nicht mehr detailliert, eher vage. Wenig glaubhaft erscheine es, dass die Kindsmutter den Kindsvater in der Pizzeria kennengelernt habe, wo sie mit Freunden unterwegs gewesen sei und der Kindsvater ebenfalls, dass niemand der an dem Abend anwesenden Angaben zum Kindsvater habe machen können. Überhaupt erschienen die Angaben zum Abend des Kennenlernens recht ungenau. Weder der genaue Tag, noch der genaue Ort seien benannt. Sie habe angegeben, dass es zu mehreren Treffen mit dem Kindsvater gekommen sei, erst in der Pizzeria, dann bei ihr zu Hause. Trotzdem habe sie zur Person keine weiteren Angaben machen können. Auch die Tatsache, dass die Kindsmutter nach der Feststellung der Schwangerschaft noch einmalig in der Pizzeria gewesen sei, lasse darauf schließen, dass kein Interesse daran bestanden habe, den Kindsvater ausfindig zu machen. Es reiche nicht aus, den (ungenauen) Namen des Kindsvaters zu nennen, wohingegen andere Details (Geburtsdatum, halbes fehlendes Ohr, Körpergröße etc.) sehr detailliert habe wiedergegeben werden können. Dagegen hat die Klägerin am 13.03.2019 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei erneut angehört worden, wobei sie erneut und wahrheitsgemäß mitgeteilt habe, dass sie weder den vollständigen Namen noch den Aufenthalt des Kindsvaters kenne. Diesen habe sie Ende 2003 in einer Sports-Bar kennengelernt, wo sie regelmäßig Spiele ihres Lieblingsvereins Juventus Turin geschaut habe. Es habe insgesamt drei Begegnungen mit sexuellen Kontakten gegeben. Danach sei der Kindsvater, den sie zunächst für einen Italiener gehalten habe, der aber wohl tatsächlich albanischer Staatsbürger sei, untergetaucht. Die Beklagte habe nicht erklären können, warum sie bei gleicher Sachlage einmal die Leistungen bewilligt habe, um dann bei neuerlichen Antrag abzulehnen, wobei erschwerend hinzugekommen sei, dass man von ihr 15 Jahre nach der Erstbefragung kaum erwarten können, dass sie heute präzisere Angaben machen könne, als zeitnah im Jahr 2004. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2019 aufzuheben und ihr für ihren Sohn B. N. , geb. am 00.0.2004, antragsgemäß Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, wenn in der Vergangenheit Unterhaltsvorschussleistungen gewährt worden seien, sei bei der erneuten Antragstellung eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den erweiterten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich. Dies sei nach einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin am 03.01.2019 erfolgt.Unter Vertiefung der Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden trägt die Beklagte weiterhin vor, die Klägerin habe nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zumutbare unternommen habe, den Kindsvater ausfindig zu machen. Grundsätzlich sei der Kindsmutter alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis stehende abzuverlangen. Sie sei verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern eng begrenzt Informationen zu beschaffen, also Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich seien. Diese Nachforschungen seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Allein aufgrund der fehlenden Auskünfte zur Feststellung des Kindsvaters sei der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ausgeschlossen. Die Beklagte sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten gewesen, den Antrag der Klägerin auf Unterhaltsvorschuss abzulehnen. Dass der Klägerin in der Vergangenheit ‑ ohne Rücksicht auf mangelhafte Mitwirkung ‑ Unterhaltsleistungen bewilligt worden seien, könne bei ihr kein (schützenswertes) Vertrauen wecken, um weiterhin Leistungen nach dem UVG zu beziehen. Ein etwaiges Vertrauen auf die Fortsetzung einer objektiv unberechtigten Leistung habe jedenfalls hinter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen.Nach erneuter Befragung und Überprüfung anlässlich eines persönlichen Gesprächs der Klägerin am 29.01.2020 im Nachgang zu dem Erörterungstermin am 17.12.2019 sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine fehlende bzw. nicht ausreichende Mitwirkung vorliege. Die Klägerin habe zwar detaillierte Angaben zu den Treffen wiedergegeben, es seien aber nicht ausreichende Maßnahmen ergriffen worden, um zur Aufklärung bzw. zum Auffinden des Kindsvaters beizutragen. Auch zeige sich in ihren Aussagen ein widersprüchliches Verhalten. In der Anhörung vom 03.01.2019 habe die Klägerin angegeben, in der Sports-Bar gewesen zu sein, wo sie in Erfahrung habe bringen können, dass der Kindsvater nicht Italiener sondern Albaner sei. Beim Erörterungstermin habe sie angegeben, dass sie als Schwangere damals nicht in eine Bar oder Kneipe gegangen sei, da dort ja geraucht worden sei. Hingegen habe sie bei ihrer Befragung am 29.01.2020 angegeben, noch einmal in der Bar gewesen zu sein, obwohl sie schwanger gewesen sei; sie sei lediglich nicht bis zum Ende des Spiels geblieben. Im Übrigen habe die Klägerin den Eindruck vermittelt, dass sie kein Interesse am Auffinden des Kindsvaters habe, da sie sich nicht von ihm die Handynummer habe geben lassen. Aufgrund der Gesetzesänderung habe der Neuantrag ab diesem Zeitpunkt unter strengeren Gesichtspunkten betrachtet werden müssen. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 17.12.2019 wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet. 1.Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig mit dem zur Überprüfung gestellten Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage. Wird ‑ wie vorliegend ‑ ein Verpflichtungsurteil beantragt, kann dennoch ein Bescheidungsurteil ergehen, da dieses als Minus in weitergehendem Antrag mitenthalten ist. Ergeht nur ein Bescheidungsurteil, ist die Klage im Übrigen teilweise abzuweisen. Bei gebundenen Entscheidung ist gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuweisen. Vgl. Wolff, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rdnr. 445, 451. Vorliegend hat der Einzelrichter im Erörterungstermin vom 17.12.2019 auf den unterschiedlichen Umfang der jeweiligen Streitgegenstände hingewiesen. Im Hinblick hierauf ist auch erörtert worden, dass bei einer weitergehenden Prüfung des Unterhaltsvorschussantrags der Klägerin bei Ausklammerung der Frage, ob diese hinreichend mitgewirkt hat, die Beklagte weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere nach § 1a UVG, zu prüfen hätte, da dies im bisherigen Verwaltungsverfahren noch nicht geschehen ist. Zu dem jeweils unterschiedlichen Umfang eines Streitgegenstandes im Falle eines Bescheidungsantrages gegenüber eines Verpflichtungsantrages verhält sich auch der Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 12.02.2020. Dieser stellt auf eine Neubescheidung durch die Beklagte unter ausdrücklichem Verzicht auf das weitergehende Klagebegehren durch die Klägerin (Verpflichtung auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen) ab. Nach Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 04.03.2020, dass nunmehr beabsichtigt sei, gemäß Einverständniserklärungen im Erörterungstermin vom 17.12.2019 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat die Klägerin ihren mit Klageschrift ausdrücklich gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen schriftsätzlich nicht umgestellt. 2.Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 21.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag vom 01.08.2018 von der Beklagten erneut geprüft wird, insbesondere unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a UVG. Soweit die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren Sohn antragsgemäß Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, ist die Sache nicht spruchreif; das Begehren der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -Ausfallleistungen nach dem UVG hat u. a. nach § 1 Nr. 2 UVG, wer im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen, wenn sich die Mutter weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung konkretisiert. Eine Weigerung der Kindsmutter, Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindsmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätte führen können. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 – A 1647/93;VG Düsseldorf, Urteile vom 13.10.2006 ‑ 21 K 3808/05 und vom 07.09.2007 – 21 K 5641/06; Gerichtsbescheid vom 23.04.2019 – 21 K 937/19 ‑; Beschluss vom 20.03.2019 ‑ 21 K 937/19 ‑. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dieser ist verpflichtet, das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern. vgl. OVR NRW, Urteil vom 09.09.1996 – A 1647/93 und vom 29.10.1993 – 8 A 3347/91 = FamRZ 1994, 1213. Zu den notwendigen Auskünften gehören insbesondere solche zur Identität und Aufenthaltsort des Kindsvaters oder, falls diese nicht bekannt sind, Angaben wie z.B. zu Aussehen, Alter, Beruf, Wohnort, Telefonnummer, Kommunikation (insbesondere Emails, Chats usw.), Fotos, Ort sowie Art und Weise des Kennenlernens, die eine Identifizierung der als Kindsvater infrage kommenden Person(en) ermöglichen können. So liegt ein Fall fehlender Mitwirkung etwa dann vor, wenn die Kindsmutter nicht alle in Betracht kommenden Sexualpartner benennt, Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.05.2019 – 21 K 982.18 ‑, juris, wenn sie keine detaillierte Angaben dazu macht, wie sie den Sexualpartner kennengelernt hat, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.09.2018 – 7 A 10300/18 ‑, juris, bzw. den Ablauf des Abends, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen ist, detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.06.2017 - 12 A 1945/16 – juris; VG Berlin, Urteil vom 21.05.2019 – 21 K 982.18 ‑, juris. oder wenn sie nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindsvaters eingeleitet oder veranlasst hat, insbesondere nicht versucht hat, diesen am (unschwer aufzusuchenden) Ort des Kennenlernens erneut anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.09.2018 – 7 A 10300/18 ‑, juris. Für den Nachweis, dass die Kindsmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt in der Regel die Kindsmutter die Beweislast, weil der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 UVG nicht als anspruchsvernichtende Ausschlussregelung konzipiert hat, sondern als echte Anspruchsvoraussetzung („Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht nicht…“), und sämtliche Angaben zur Zeugung des Kindes und zur Person des Kindsvaters in die Sphäre der Kindsmutter fallen. Die Beweislastverteilung ändert auch nicht die Schwierigkeit eines Negativbeweises, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2016 - 3 C 14.15 –, juris, sollte es darum gehen, dass die Kindsmutter bestimmte Umstände nicht kennt. Allerdings ist die Beweislastverteilung in Fällen wie dem vorliegenden zu modifizieren, in denen die Behörde der Kindsmutter jahrelang Unterhaltsvorschussleistungen gewährt hat und dabei von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.05.2019 – 21 K 982.18 ‑, juris. In solchen Fällen muss die Behörde (jedenfalls desselben Rechtsträgers wie hier) durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun, zumal § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG auf eine Weigerung der Mitwirkung abstellt, die Behörde aber in Fällen wie hier seinerzeit keine (weiteren) Mitwirkungshandlungen verlangt hat. Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt durfte die Beklagte nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Klägerin Sinne des § 1 Abs. 3 UVG weigert, die zur Erfüllung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.02.2020 nach erneuter Befragung und Überprüfung anlässlich eines persönlichen Gesprächs der Klägerin am 29.01.2020 Einwände, die die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin betrifft, erhoben hat. Der Beklagten ist es aber nicht gelungen, diese Einwände abzugleichen mit dem Vorbringen der Klägerin, das ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung zugrunde lag und das zu einer (jahrelangen) Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen führte. Von der Notwendigkeit des Abgleichs der Angaben der Kindsmutter im ersten Verfahren mit den Angaben in dem nachfolgenden Verfahren geht auch aus: VG Berlin, Urteil vom 21.05.2019 ‑ 21 K 982.18 ‑. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen lagen der Beklagten die Verwaltungsvorgänge, die zur Unterhaltsvorschussbewilligung ab dem 13.08.2004 führten, nach ihren Angaben wegen „Beendigung des Vorgangs und Aussonderung aus dem Archiv“ nicht mehr vor. Da (Teil-) Ablichtungen des ursprünglichen (Erst-) Verwaltungsvorganges auch nicht Bestandteil des vorliegenden (Folge-) Verwaltungsvorganges geworden sind, ist die Abgleichung der Angaben der Kläger sowohl der Beklagten als auch dem Gericht unmöglich. Für die Feststellung „durchgreifender“ Zweifel ist der vorerwähnte Abgleich aber notwendig, da ansonsten nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte bei der Erstbewilligung gewisse geringere Zweifel hinnehmbar unberücksichtigt lassen durfte, auf die sie sich in vorliegendem Klageverfahren beruft. „Einfache“ Zweifel, wie sie die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2020 nachgeschoben hat, reichen insoweit nicht aus. 3.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 1.929 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei wird der Zeitraum vom Antragsmonat bis zum Monat der letzten Verwaltungsentscheidung, höchstens jedoch ein Jahresbetrag angesetzt., vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.03.1997 – 8 E 830/96 ‑, hier also Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum von August 2018 bis Februar 2019, mithin 5 X 273 EUR + 2 X 282 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.