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Gerichtsbescheid

13 K 2693/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0505.13K2693.19A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 0.0.2001 in C. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und yesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 10. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Juni 2018, vertreten durch ihren damaligen Vormund, einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30. August 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei im August 2014 aus ihrem Dorf I. B. im Kreis T. vor dem IS geflohen. Viele yezidische Frauen und Mädchen seien entführt worden; sie hätte Angst gehabt, dass es auch sie treffen würde. Sie habe - wie die anderen Dorfbewohner - mit ihrer Familie ihre Wohnung verlassen und sei über die Berge geflüchtet. In den Bergen seien sie acht oder neun Tage auf der Flucht gewesen und seien dann über Syrien wieder in den Irak eingereist, wo sie in einem Flüchtlingslager in A. untergekommen seien. Dort habe sie bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2016 gelebt. Die Umstände in dem Flüchtlingslager seien sehr schlecht gewesen, viele seien krank geworden und eine medizinische Versorgung habe es kaum gegeben. Die Zustände hätten sich mit der Zeit verschlechtert. Aus Angst hätten sie das Flüchtlingslager aber nicht verlassen. Ihre Eltern seien nach wie vor im Flüchtlingslager „C2. “. Sie sei zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Mit Bescheid vom 11. März 2019, zugestellt am 20. März 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Am 28. März 2019 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; der angegriffene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob angesichts dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rz. 19, 32. Wie bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG („aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen […]“, Hervorhebung durch das Gericht) hervorgeht, führt allein die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein, nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vorausgesetzt wird überdies das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, wobei unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich das zur Annahme eines Verfolgungsgrundes führende persönliche Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) aufweist oder ihm dieses von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Schließlich muss zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 13 A 2904/17.A ‑, juris, Rz. 9; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rz. 33. Gewinnt das Gericht die Überzeugung, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland bereits asylrelevante Verfolgung widerfahren ist, kommt diesem Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach wird derjenige, dem in seinem Heimatland bereits asylrelevante Verfolgung widerfahren ist (Vorverfolgter), durch eine Beweiserleichterung dergestalt privilegiert, dass für ihn die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr erneut Verfolgung erleiden wird. Die Vorschrift misst somit den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu. Diese Nachweiserleichterung, welche einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit entlastet, schlagkräftige Argumente dafür zu bringen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 ‑, juris, Rz. 15 und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5/09 ‑, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A ‑, juris, Rz. 37. Für die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist es unerheblich, ob dem Ausländer vor der Ausreise eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat. Die Beweiserleichterung greift vielmehr auch dann ein, wenn dieser sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht landesweit in einer ausweglosen Lage befunden hat. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 ‑, juris, Rz. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 ‑, juris, Rz. 27 (zur Richtlinie 2004/83/EG); VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 ‑ 6 A 5053/17 ‑, juris, Rz. 19. Gemessen an den vorgenannten Kriterien liegen im Hinblick auf die Klägerin die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. I. Die Klägerin ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus ihrem Heimatdorf bei T. im Jahr 2014 waren Yesiden dort einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) durch den sog. IS als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt (siehe unter 1.); auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist gegeben (siehe unter 2.). 1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin eine aus der Provinz O1. stammende Yesidin ist und sie ihre Heimatregion im Jahr 2014 aus begründeter Furcht vor dem IS verlassen haben. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt gemacht hat, in Zweifel zu ziehen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Angehörige der yesidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz O1. in der Vergangenheit einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten. Nachdem der IS im Sommer 2014 die traditionellen Siedlungsgebiete der Yesiden in den Regionen T. (= Sindschar) und Mosul unter seine Kontrolle gebracht hatte, waren diese einer systematischen, an ihre Religion anknüpfenden und auf deren Auslöschung ausgerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die IS-Propaganda bezeichnet Yesiden als Apostaten und „Teufelsanbeter“ und stellte sie vor die Wahl: Konversion oder Tod. Das Vorrücken des IS löste unter den in O1. lebenden Yesiden eine Massenfluchtbewegung - überwiegend in die Autonome Region Kurdistan - aus. Gewalttaten und Verbrechen von IS-Angehörigen gegenüber Yesiden wie Entführungen, Körperverletzungen, Zwangskonversionen und Hinrichtungen wurden dokumentiert. Tausende yesidische Frauen und Mädchen wurden vom IS verschleppt, versklavt, IS-Kämpfern als „Kriegstrophäe“ geschenkt oder nach Syrien „verkauft“. Die Zahl der yesidischen Todesopfer, welche auf Übergriffe des IS zurückgeführt werden, schwankt zwischen 2.000 und 5.000 Personen. Bisher wurden in T. etwa 70 Massengräber entdeckt, darüber hinaus Dutzende Einzelgräber. Zum Verbleib zahlreicher yesidischer Entführungsopfer gibt es nach wie vor keine gesicherten Erkenntnisse. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 19. Das Europäische Parlament, eine im Auftrag des UN-Menschenrechtsrates eingesetzte Expertengruppe und das US-Repräsentantenhaus haben die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid bewertet. Vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven (2017), S. 23 m.w.N. Angesichts dessen, dass von den ursprünglich etwa 450.000 bis 500.000 in O1. und Dohuk lebenden Yesiden, so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 19, etwa 75 Prozent im traditionellen Siedlungsgebiet Sindschar zwischen Mosul und der syrischen Grenze lebten und nach dem Einmarsch des IS die weit überwiegende Mehrheit der yesidischen Bevölkerung vertrieben, getötet oder entführt worden ist, ist von einer hinreichenden, die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigenden Verfolgungsdichte auszugehen. Eine zum damaligen Zeitpunkt stattfindende religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yesiden bejahend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 20 K 742/17.A ‑, juris, Rz. 37 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 15a K 5929/16.A -, juris, Rz. 68 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 -, juris, Rz. 28; VG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 6 A 9853/14 -, juris, Rz. 20 ff. 2. Der für die Annahme einer Vorverfolgung erforderliche, gesetzlich in § 3 Abs. 1 AsylG verankerte Kausalzusammenhang („[…] wenn er sich […] aus begründeter Furcht vor Verfolgung […] außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet […]“ - Hervorhebung durch das Gericht) wurde im vorliegenden Fall auch nicht unterbrochen. So besteht besagter Kausalzusammenhang auch dann fort, wenn sich der Betroffene aus Angst vor Verfolgung zunächst gezwungenermaßen in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes begibt, in welchem er sich vor Verfolgung sicher wähnt, bevor er sein Heimatland von dort aus letztendlich verlässt. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 – 6 A 5053/17 –, juris, Rz. 25. Jede andere Sichtweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Personen führen, welchen etwa mangels finanzieller Mittel oder persönlicher Beziehungen eine direkte Flucht in den Zielstaat nicht möglich gewesen ist. Eine andere Betrachtung ist lediglich in Konstellationen geboten, in denen das Fluchtgeschehen dergestalt unterbrochen wurde, dass der Betroffene am vorübergehenden Zufluchtsort nicht nur verfolgungsfrei gelebt, sondern dort überdies in einer Weise sesshaft geworden ist, dass sich sein dortiger Aufenthalt nicht mehr als erzwungen, sondern vielmehr als freiwillig darstellt. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20. Ein derartiger Fall, in welchem sich eine kausale Verbindung zwischen ursprünglich erlebter Verfolgung und Flucht in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr feststellen lässt, liegt hier indes nicht vor. So hat sich die Klägerin nach ihren Angaben beim Bundesamt bis zu ihrer Ausreise zunächst im T. -Gebirge, danach kurzfristig in Syrien und dann in einem Flüchtlingslager bei A. aufgehalten. II. Ist die Klägerin somit vorverfolgt aus dem Irak ausgereist, kommt ihr die in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie verankerte Beweiserleichterung zugute. „Stichhaltige Gründe“, die gegen eine der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut drohende religionsbezogene Verfolgung sprechen und damit die durch die Vorschrift begründete Vermutung widerlegen, liegen nicht vor. Hierbei ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die weitreichende Gebietsherrschaft des IS in der Heimatregion der Klägerin mittlerweile beendet wurde. So gelang es am 13. November 2015 den kurdischen Peschmerga, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt Sindschar (= T. ) und das Sindschar-Gebirge zurückzuerobern. http://www.spiegel.de/politik/ausland/vom-is-befreit-sindschar-die-geisterstadt-im-irak-a-1068961.html (Artikel vom 29. Dezember 2015, abgerufen am 6. März 2019). In der Folgezeit wurde der IS in der Provinz O1. immer weiter zurückgedrängt. Im Juli 2017 wurde die Stadt Mosul nach einer im Oktober 2016 gestarteten Großoffensive befreit. Die Befreiung der Stadt Hawidscha folgte Anfang Oktober 2017. https://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_um_Mossul (abgerufen am 6. März 2019). Nach Rückeroberung der vorbezeichneten Regionen ist der IS zwar zur Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Yesiden in der Provinz O1. nicht mehr in der Lage. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vermutung, vorverfolgt ausgereisten Yesiden drohe bei Rückkehr erneut religionsbezogene Verfolgung, widerlegt wäre. Der IS unterhält im Irak landesweit Schläferzellen, von denen die Gefahr schwerer Anschläge und offener bewaffneter Auseinandersetzungen ausgeht. Siehe die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand: 6. März 2019), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 16; The Danish Immigration Service, Northern Iraq – Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI) (November 2018), S. 17 f.; http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungstreue-milizionaere-von-is-kaempfern-getoetet-a-1194309.html (Artikel vom 19. Februar 2018, abgerufen am 6. März 2019). Das Pentagon schätzte im August 2018 die Anzahl der IS-Kämpfer, die in Syrien und im Irak in den Untergrund abgetaucht sind, auf 30.000 Personen. Diese würden daran arbeiten, in den von ihnen nicht mehr beherrschten Gebieten ein Netzwerk von Unterstützern aufzubauen. Als Gefahr gilt, dass der IS erneut in einem Maße erstarken könnte, dass ihn etwa die irakischen Sicherheitskräfte nicht in Schach halten können. Zuletzt hat sich bereits gezeigt, dass diese an ihre Grenzen stoßen. Derzeit steigt die Zahl der Terrortoten im Land wieder. IS-Kämpfer errichten überraschend Straßensperren und liefern sich Gefechte mit den Sicherheitskräften. Eine wirkungsvolle Waffe, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat zu untergraben, sind zudem gezielte Tötungen von Bürgermeistern und anderen Würdenträgern, was durchschnittlich zweimal am Tag passiert. Je mehr Territorium der IS im Irak verlor, desto mehr begann er, sich wieder wie eine Guerilla zu verhalten. Die Dschihadisten mischen sich unter die lokale Bevölkerung, verstecken sich in entlegenen Wüstengegenden, bauen Graben- und Tunnelsysteme und gehen mit gezielten Attentaten wieder in die Offensive. Dafür kann der IS nach wie vor auf Unterstützung zurückgreifen. Sichere Basen scheint er in den Hamrin-Bergen östlich der Stadt Baidschi und in anderen Teil der Provinz Diyala wiederaufgebaut zu haben sowie in einigen Stadtteilen von Bagdad. Finanziell ist der IS heute besser aufgestellt als vor einem Jahrzehnt. Die UN schätzen, dass die Terrororganisation auf ein Vermögen zwischen 50 und 300 Millionen Dollar zurückgreifen kann. https://www.faz.net/aktuell/politik/ende-eines-terrorstaats-wie-gefaehrlich-ist-der-is-noch-16046618.html (Artikel vom 4. März 2019, abgerufen am 6. März 2019). Auch nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Bedrohung durch den IS im Irak mit dessen territorialer Zurückdrängung nicht beendet worden. Vielmehr existiere die Terrororganisation weiterhin im Untergrund und verübe Anschläge; ihre Propagandamaschinerie laufe weiter. Demnach stelle der IS nach wie vor eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar. Vgl. „Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement“ vom 4. September 2018, BT-Drucksache 19/4070, S. 3, 5 und 14. Angesichts der vorstehenden Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der seitens des IS gegenüber Yesiden in der Vergangenheit verübten massiven Rechtsgutverletzungen kann aufgrund der derzeitigen innenpolitischen Lage in der Herkunftsregion der Klägerin (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass stichhaltige Gründe gegen eine dieser bei Rückkehr erneut drohende religionsbezogene Verfolgung sprechen. Vielmehr können zukünftige Übergriffe durch den IS oder andere islamistische Organisationen auf religiöse Minderheiten wie Yesiden nach derzeitiger Lage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der IS im Irak bereits zweimal - nämlich in den Jahren 2008 und 2011 - vermeintlich zerstört wurde, sich jedoch tatsächlich jeweils in den Untergrund verlagerte und allmählich wieder erstarkte. https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-11/islamischer-staat-finanzierung-dschihadisten-terror-oel (Artikel vom 27. November 2017, abgerufen am 6. März 2019). Eine besondere Gefahr des Wiedererstarkens des IS wird durch die fortdauernden konfessionellen Konflikte zwischen den die Bevölkerungsmehrheit bildenden Schiiten und arabischen Sunniten begründet. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al‑Maliki (Jahre 2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 17; s. auch UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak (14. November 2016), S. 3, 9 ff.; für weitere zahlreiche Nachweise vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 – 6 A 5053/17 –, juris, Rz. 35 ff. Das hieraus resultierende Gefühl der Viktimisierung birgt die Gefahr, dass sich auch in Zukunft zahlreiche arabische Sunniten dem IS zuwenden, weil sie in diesem einen Interessenvertreter sehen, welchen sie im irakischen Staatsgefüge sowie der irakischen Gesellschaft im Übrigen vermissen. Zur Annahme einer Widerlegung der durch Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ausgelösten Vermutung führt schließlich nicht der Umstand, dass der IS aufgrund seiner territorialen Einbußen zu einer Gruppenverfolgung von Yesiden derzeit nicht mehr ‑ zumindest nicht mehr in vergleichbarer Weise wie vor seiner Zurückdrängung ‑ in der Lage sein dürfte. Hierauf abstellend aber VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris, Rz. 37, 57; VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 17 K 11854/17.A -, juris, Rz. 50, 52; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris, Rz. 31; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A -, juris, Rz. 35, 38, 48; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 - 6a K 4203/16.A -, juris, Rz. 37. Bei einer Gruppenverfolgung handelt es sich gegenüber der auf eine einzelne Person zielenden Verfolgung nicht um eine andere Verfolgungsart, die etwa nur für die Gefahr einer weiteren das Ausmaß einer Gruppenverfolgung erreichenden Verfolgung Indizwirkung hat. Vielmehr stellen Gruppen- und Individualverfolgung lediglich unterschiedliche Erscheinungsformen der Verfolgung dar, von denen eine bestimmte Person betroffen sein kann. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, juris, Rz. 40, weshalb es unzulässig ist, die Indizwirkung vormaliger Verfolgung schon dann in Abrede zu stellen, wenn lediglich eine der vorbezeichneten Erscheinungsformen gegenwärtig unwahrscheinlich erscheint. Für eine Widerlegung der von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründeten Vermutungswirkung muss vielmehr jede Art der Verfolgung ausgeschlossen werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 16 K 18521/17.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). III. Die Klägerin kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative - insbesondere im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan - verwiesen werden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (1.) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). Die in letztgenanntem Aspekt zum Ausdruck kommenden Zumutbarkeitserwägungen verlangen, dass für den Betroffenen am innerstaatlichen Zufluchtsort eine gesicherte Existenzgrundlage besteht. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn eine erwerbsfähige Person - sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sei es durch Zuwendungen von dritter Seite - jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris, Rz. 11 (zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.); Heusch/Haderlein/Schönenbroicher-Haderlein, Das neue Asylrecht [2016], A. Das materielle Asylrecht, Rz. 75 - zitiert nach beck-online. Hingegen ist der Verweis auf inländische Zufluchtsorte unzumutbar, an denen der Ausländer bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise voraussichtlich ein Leben geprägt von Hunger, Verelendung und Todesgefahr führen wird oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 - 6 A 5053/17 -, juris, Rz. 48; VG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 6 K 1053/16 -, juris, Rz. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 ‑ 1 B 128/02 -, juris, Rz. 2. Gemäß § 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, neben den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umständen des Ausländers gemäß Art. 4 Qualifikationsrichtlinie „genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen“ - etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) - einzuholen. Bereits im Bericht vom 3. März 2016 führt der UNHCR in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan als Fluchtalternative für Yesiden aus, dass die öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowohl für die aufnehmenden Kommunen als auch für die Vertriebenen überfordert seien. Die große Mehrheit der Vertriebenen in den kurdischen Gebieten sei auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Der Großteil der intern vertriebenen Personen habe keine Möglichkeit, ein reguläres Einkommen zu erzielen. Insbesondere die Personen, die in Flüchtlingscamps untergebracht seien, hätten Schwierigkeiten, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Die Zahl der Personen, die innerhalb der autonomen Kurdengebiete auf Lebensmittelhilfe angewiesen seien, werde auf mehr als 765.000 geschätzt. Von den Aufnahmecamps, in denen Yesiden insbesondere in der Provinz Dohuk lebten, seien zahlreiche Unterkünfte ohne angemessene Versorgung mit Wasser, Elektrizität und sanitären Einrichtungen. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) (3. März 2016). In seinem Bericht vom 14. November 2016 legt der UNHCR ferner dar, dass sich die Lage weiter verschlechtert habe und dass Hilfsorganisationen darum kämpften, neu vertriebene Personen unterzubringen, weil die bisherigen Kapazitäten ausgeschöpft seien. Insgesamt gelangt der UNHCR zu der Einschätzung, dass allenfalls unter außergewöhnlichen Bedingungen die Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative angenommen werden könnten, nämlich dann, wenn enge familiäre Kontakte zu dem in Aussicht genommenen Gebiet bestünden und familiäre Unterstützung möglich sei. Vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. Diese Ausführungen decken sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 20. Danach ist die Autonome Region Kurdistan durch die immer noch große Zahl von aufgenommenen Flüchtlingen (etwa 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge) „stark betroffen“. Die Versorgung derselben sei weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich. Auch nach den Ausführungen der deutschen Bundesregierung in ihrem „Bericht zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement“ vom 4. September 2018 (BT-Drucksache 19/4070) erscheint die Situation der Binnenflüchtlinge im Irak problematisch: „Besonders prekär ist die Situation von nach wie vor über zwei Millionen Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs), die vor IS flüchten mussten. […]. Die meisten von ihnen leben derzeit in der RKI und den Provinzen Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk. Sie leben zum Teil in kritischen Wohnsituationen und Flüchtlingslagern. In IDP-Lagern mangelt es an Grundversorgung. So fehlen Nahrungsmittel, Wasser und Medikamente. Es drohen Gewalt durch paramilitärische Milizen, die Verschleppung und Trennung von Familienangehörigen, sexuelle Übergriffe sowie Ausbeutung und Diskriminierung weiblicher Haushaltsvorstände. […]. Dennoch nimmt die Zahl der Binnenvertriebenen, die in ihre angestammte Heimat zurückkehren, in den vergangenen Monaten ab.“ Unter diesen Gegebenheiten kann die Klägerin nicht auf die Autonome Region Kurdistan als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Insbesondere angesichts der kapazitätsbedingten Zugangsbeschränkungen zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine Sicherung ihres Existenzminimums gelingen würde. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin voraussichtlich dazu gezwungen, Zuflucht in einem Flüchtlingslager zu suchen. Angesichts der dort herrschenden humanitären Zustände ist ihr dies indessen unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.