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Beschluss

2 L 2694/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0528.2L2694.19.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines/einer Fachleiters/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Studiendirektor/-in, Besoldungsgruppe A 15) am städtischen L.      –I.         -Gymnasium in N.        mit einem anderen Mitbewerber/einer anderen Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines/einer Fachleiters/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Studiendirektor/-in, Besoldungsgruppe A 15) am städtischen L. –I. -Gymnasium in N. mit einem anderen Mitbewerber/einer anderen Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß dem Tenor entsprechend am 7. Oktober 2019 gestellte Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die mit Schreiben vom 24. September 2019 bekannt gegebenen Entscheidung der Bezirksregierung E. , die streitgegenständliche Stelle nicht mit der Antragstellerin, sondern mit der Beigeladenen zu besetzen als rechtswidrig. Die am Prinzip der Bestenauslese zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen können allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber treffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 760/14 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. Kann der Beurteiler die Bewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, muss er sich nach allgemeinen Grundsätzen die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen dient dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Beurteilungsbeiträge muss der Beurteiler deshalb als eine Erkenntnisquelle in seine Überlegungen einbeziehen; er kann auch einen Beurteilungsbeitrag vollständig übernehmen, muss dies aber nicht. Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 22 ff. und 33, vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris, Rn. 27 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 – juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 6 B 374/19 -, juris, Rn. 13. Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht hinlänglich Rechnung getragen worden. Im hier streitgegenständlichen Fall der Beurteilung aus Anlass der Ausschreibung des Beförderungsamtes „Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ (Studiendirektor/-in, Besoldungsgruppe A 15) sehen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums vom 19. Juli 2017 (im Folgenden: BRL) eine Beurteilung durch die Schulaufsicht vor (vgl. Nr. 3.2.2). Den oben dargestellten Anforderungen Rechnung tragend ist dabei nach Nr. 8.4.1 BRL die Schulleiterin oder der Schulleiter zur Beratung hinzuzuziehen. Insbesondere soll sie oder er einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen. Dieser enthält gemäß Nr. 8.4.4 BRL einen Vorschlag zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale; von einem Gesamturteil ist abzusehen. Dementsprechend hat die Schulleitung der Schule, an der die Antragstellerin während des gesamten dreijährigen Beurteilungszeitraums tätig gewesen ist, unter dem 3. Juni 2019 einen Leistungsbericht über die Antragstellerin erstellt. Diesen hat der zuständige Dezernent der Schulaufsicht neben den Ergebnissen des Revisionsverfahrens zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 13. Juni 2019 gemacht. Dabei ist er hinsichtlich sechs der insgesamt neun Einzelmerkmale von dem Bewertungsvorschlag der Schulleitung wie folgt abgewichen: Bewertungsvorschlag der Schulleitung Beurteilung der Schulaufsicht Differenz 1. Unterricht oder Ausbildung 4 3 -1 2. Diagnostik und Beurteilung 4 3 -1 3. Erziehung und Beratung 4 4 0 4. Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung 4 3 -1 5. Zusammenarbeit 5 4 -1 6. Soziale Kompetenz 4 4 0 7. Organisation und Verwaltung 5 3 -2 8. Beratung 4 3 -1 9. Personalführung und -entwicklung 3 3 0 In der Begründung des Gesamturteils heißt es: „Das Gesamturteil leitet sich unter Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes durch die Auswertung des Leistungsberichts und aus der Berücksichtigung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, unter besonderer Berücksichtigung der Merkmale „Zusammenarbeit“, „Leitung und Koordination“, „Beratung“ und „Personalführung und Entwicklung“ her. Die angestrebte Stelle der BesGr. A 15 unterscheidet sich hinsichtlich der Komplexität und dem Anforderungsniveau deutlich von dem Aufgabenbereich einer Beförderungsstelle im ersten Beförderungsamt. Die im Revisionsverfahren erbrachten Leistungen wiesen nicht das Niveau des Leistungsberichts des Schulleiters auf. Eine Abweichung vom Leistungsbericht und der letzten Beurteilung ist somit begründbar.“. Im gerichtlichen Verfahren beanstandet die Antragstellerin, dass sie die Absenkungen in den Bewertungen der Einzelmerkmale nicht nachvollziehen könne. Hinsichtlich der Absenkung des Merkmals „Organisation und Verwaltung“ um zwei Punkte tägt sie darüber hinaus vor: „Von 2008 bis 2012 habe ich täglich den Vertretungsplan für ein 70-85 Personen starkes Kollegium erstellt. Zunächst unter Anleitung des Vertretungsplaners, dann aber immer mehr in Eigenregie bis zur vollständigen Übernahme der Aufgabe. Durch meine Elternzeit bedingt wurde ein weiterer Kollege eingearbeitet, mit dem ich mir die Arbeit nach meiner Rückkehr 2014 wieder geteilt habe. Erst nach der zweiten Elternzeit 2017 habe ich nur noch sporadisch als Unterstützung den Vertretungsplan erstellt, da zwischenzeitlich eine A15-Stelle für Verwaltung besetzt wurde. Über all die Jahre habe ich die Raumpläne für die Klausuren unserer Oberstufe erstellt, die immerhin bis zu 350 Schülerinnen und Schüler umfasst, sowie Raumpläne für besondere Ereignisse im Schuljahresablauf erstellt, wie etwa das mündliche Abitur oder unsere Fahrtenwochen, in denen vielerlei Details beachtet werden mussten. Nicht zuletzt habe ich seit 2008 die Stundenpläne für die Schulhalbjahre miterstellt und dabei die unzähligen Verzahnungen beachtet, die die Zusammenarbeit in einem 70-köpfigen Kollegium mit sich bringt. Im laufenden Geschäft war ich durch die Präsenz im Vertretungsplanraum Ansprechpartnerin für vielfältige Fragestellungen den organisatorischen Schulalltag betreffend und habe Kollegen wie Schüler in vielerlei Hinsicht beraten bzw. organisatorische Probleme gelöst.“ Eine – jedenfalls nach dieser Beanstandung erforderliche – hinreichende Plausibilisierung, vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Beurteilung von Polizeibeamten: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 63 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar x2016 – 6 B 1406/15 –, juris, Rn. 5, der differenziert vorgenommenen Abweichung von den Bewertungsvorschlägen in dem Leistungsbericht des Schulleiters ist im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die Gründe darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Der Dienstherr muss allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 66. Gemessen daran fehlt es im Streitfall an einer hinreichenden Plausibilisierung der vorgenommenen abweichenden Bewertung der Einzelmerkmale. Eine auf das konkrete Leistungsbild der Antragstellerin bezogene Erläuterung der abweichenden Bewertung ist nicht erfolgt. Der Vortrag des Antragsgegners erschöpft sich vielmehr in formelhaften Behauptungen. So heißt es in der Beurteilung, die im Revisionsverfahren erbrachten Leistungen wiesen nicht das Niveau des Leistungsberichts des Schulleiters auf. Im Antragserwiderungsschriftsatz heißt es insoweit lediglich pauschal, dass ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen sei und der Beurteiler im Revisionsverfahren seine eigenen Erkenntnisse gewonnen habe. Eine gerichtliche Nachprüfung auf Plausibilität ermöglichen diese Aussagen nicht. Ergänzend sei angemerkt, dass die in der Beurteilung verwandte Formulierung „Die angestrebte Stelle der BesGr. A 15 unterscheidet sich hinsichtlich der Komplexität und dem Anforderungsniveau deutlich von dem Aufgabenbereich einer Beförderungsstelle im ersten Beförderungsamt.“ im Lichte der BRL für die Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale nicht herangezogen werden kann, sondern allenfalls für das Gesamturteil zum Tragen kommt. Denn gemäß Nr. 7.4 BRL ist Bezugspunkt der Bewertung der Einzelmerkmale jenes Statusamt, das der zu Beurteilende im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages innehat. Indes sieht Nr. 7.8 für die Bildung des Gesamturteils vor, dass dieses auch Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben geben soll. Es ist angesichts des nur geringfügigen Vorsprungs der Beigeladenen auch nicht ausgeschlossen, dass die nach einer erneuten Beurteilung zu treffende Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.