OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 7474/19

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
51Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Freizügigkeitsberechtigung sowie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am xxx geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Die Mutter des Klägers, Frau xxx, ist ungarische Staatsangehörige. Der Kläger reiste am xxx.2017 im damaligen Alter von 19 Jahren und 8 Monaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz in der Wohnung seiner Mutter unter der Anschrift xxx. Der Kläger ging während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls im Zeitraum bis zum 04.01.2019 einer geregelten Erwerbsarbeit nach und verdiente hierdurch – nach seinen Angaben – selbständig seinen Lebensunterhalt. 3 Die Beklagte stellte dem Kläger auf dessen Antrag am xxx eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) wegen seines rechtmäßigen Aufenthalts als Angehöriger einer Unionsbürgerin aus. Die Aufenthaltskarte wurde auf den xxx.2019 befristet. 4 Die Mutter des Klägers wandte sich im Oktober 2018 wegen seiner Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland an die Beklagte, die den Kläger an die deutsche Botschaft in Belgrad verwies, um ein Visum zum Zwecke der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Die Mutter des Klägers bat mit weiterer E-Mail vom 13.12.2018 die Beklagte nochmals um einen Termin zur „Verlängerung“ der Aufenthaltskarte des Klägers über den 04.01.2019 hinaus. Die Beklagte teilte ihr hierauf unter dem 18.12.2019 mit, dass eine Verlängerung der Aufenthaltskarte nicht in Betracht komme. 5 Der Kläger stellte am 03.01.2019 – einen Tag vor Vollendung seines 21. Lebensjahres – einen Antrag auf „Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis“ über den 04.01.2019 hinaus. Die Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 15.01.2019 beim Kläger und teilte ihm mit, dass sein Recht auf Freizügigkeit als Angehöriger einer Unionsbürgerin mit der Vollendung seines 21. Lebensjahres entfallen sei. Aus diesem Grund könne keine Aufenthaltskarte mehr erteilt oder verlängert werden. Die Beklagte stellte dem Kläger für den Fall einer nicht freiwilligen Ausreise die Feststellung der Ausreisepflicht gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU in Aussicht. 6 Der Kläger stellte mit Schreiben vom 23.01.2019 bei der Beklagten den Antrag, festzustellen, dass sein Freizügigkeitsrecht durch Erreichen des 21. Lebensjahres nicht erloschen ist. Hilfsweise beantragte er nochmals die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung trug er vor, er sei bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres freizügigkeitsberechtigt gewesen. Auf ihn sei § 34 Abs. 2 AufenthG anzuwenden. Die bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres von seiner Mutter abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung wandele sich ab diesem Zeitpunkt in ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht bzw. jedenfalls in einen Anspruch auf Erteilung einer eigenen Aufenthaltserlaubnis. Durch die Antragstellung sei jedenfalls eine Fiktionswirkung eingetreten. 7 Der Kläger hat am 20.11.2019 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass seine Freizügigkeitsberechtigung durch Erreichen des 21. Lebensjahres nicht erloschen ist. Hilfsweise begehrt er angesichts der bisher nicht ergangenen Entscheidung der Beklagten über seine beiden Anträge vom 03.01.2019 und vom 23.01.2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus den beiden Antragsschreiben vom 03.01.2019 und vom 23.01.2019. Darüber hinaus trägt er vor, dass sein Aufenthaltsrecht und letztlich das Freizügigkeitsrecht nicht erloschen seien, da die Beklagte bislang kein Verfahren zum „Verlust der Freizügigkeit“ durchgeführt habe, welches Voraussetzung für das Erlöschen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -), wonach die Feststellung des Wegfalls eines Aufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU in denjenigen Fällen erforderlich sei, in denen dem Unionsbürger eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. 8 Der Kläger beantragt zuletzt, sachdienlich gefasst, 9 1. festzustellen, dass sein Freizügigkeitsrecht durch Erreichung des 21. Lebensjahres nicht erloschen ist; 10 2. hilfsweise seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern; 11 3. weiter hilfsweise ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie vor, das Freizügigkeitsrecht des Klägers sei allein aufgrund Zeitablaufs mit dem Vollenden des 21. Lebensjahres erloschen. Eines gesonderten Feststellungsaktes bedürfe es, anders als nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, nicht, da auf der Aufenthaltskarte eindeutig eine Befristung zu erkennen gewesen sei, die jeden Vertrauenstatbestand in einen längeren Fortbestand der Freizügigkeit und eines hieraus abzuleitenden Einreise- und Aufenthaltsrechts von vornherein beseitigt habe. Ein weiteres, späteres Feststellungsverfahren sei daher nicht notwendig. Auch sonstige, vom Kläger herausgestellte Anspruchstatbestände gerichtet auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels seien nach Maßgabe der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 FreizügG/EU ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 AufenthG seien nicht erfüllt, da der Kläger keine Beschäftigung auf der Grundlage einer qualifizierten Berufsausbildung ausübe und es an der daher erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mangele. Auch ein fortgesetztes Aufenthaltsrecht gemäß § 34 Abs. 2 bzw. 3 AufenthG komme nicht in Betracht. 15 Dem Gericht lag die Behördenakte der Beklagten vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis vorab schriftlich erteilt hatten. 17 Die Klage hat in den Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. 18 I. Der vom Kläger bei sachdienlichem Verständnis gestellte und auch zulässige Hauptantrag (1.) ist jedoch nicht begründet (2.). 19 1. Das vom Kläger erkennbar in der Hauptsache verfolgte Begehren in der Gestalt der letzten Änderung mit Schriftsatz vom 10.08.2020 ist mit Blick auf die statthafte Klageart auslegungsbedürftig (a) und im Ergebnis als Feststellungsklage mit dem als sachdienlich erkannten Klageantrag zulässig (b). 20 a) Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; Beschl. v. 17.12.2009 - 6 B 30.09 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 = juris Rn. 3; Urt. v. 03.07.1992 - 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62 = juris Rn. 19). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt im Zweifel hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 = juris Rn. 23). Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bzw. Antragsteller sind insofern strengere Maßstäbe anzulegen als bei einem nicht vertretenen Beteiligten. In diesem Fall kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375 = juris Rn. 7). Voraussetzung für eine entsprechende Auslegung oder gegebenenfalls Umdeutung eines Antrags ist, dass der in Betracht kommende weitere Antrag jedenfalls statthaft, also zulässig, wäre (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 10). 21 Gemessen an diesen Auslegungs- bzw. Umdeutungsmaßstäben begehrt der Kläger auf der Grundlage des von ihm zuletzt mit Schriftsatz vom 10.08.2020 geänderten Antragswortlauts im Wege des Hauptantrags die Feststellung durch das Verwaltungsgericht, dass sein Freizügigkeitsrecht nicht mit Vollendung des 21. Lebensjahres erloschen sei. Aus dem Antragswortlaut des Klägers, nämlich die Beklagte zu verpflichten, im Wege des Bescheids das Fortbestehen seines Freizügigkeitsrechts festzustellen, ist das sachgerechte Interesse des Klägers zu gewinnen. Der tatsächliche Kern seines Klageziels weist auf die Feststellung seiner Freizügigkeit gemäß den Regelungen des EU-Freizügigkeitsgesetzes. Die Freizügigkeit folgt insofern nicht aus dem nationalen Gesetz, sondern aus dem Unionsrecht selbst bzw. streng genommen aus dem – hier vom Kläger behaupteten – unionsrechtlich determinierten Status des Familienangehörigen einer Unionsbürgerin (vgl. EuGH, Urt. v. 07.06.2007 - C-50/06 (Kommission/Niederlande) -, InfAuslR 2007, 266 = juris Rn. 32 f.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2019 - 1 C 48.18 -, BVerwGE 166, 251 = juris Rn. 30; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 1). Da insofern bereits die mitgliedstaatliche Normierung in § 2 Abs. 1 FreizügG/EU rein deklaratorischer Natur ist, bedarf es erst Recht keines weiteren nationalen Einzelaktes, um den Freizügigkeitsberechtigten, hier dem Kläger, dieses Recht zuzuordnen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 12). 22 Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die vom Kläger begehrte Feststellung dieses Rechts durch die Beklagte mittels Verwaltungsakt bereits rechtssystematisch nicht vorgesehen, sodass ein im Klageweg geltend zu machender Verpflichtungsantrag hier entgegen dem Wortlaut des Klageantrags nicht sachgerecht wäre. Anhaltspunkte, weshalb hier ausnahmsweise – gleichsam als actus contrarius zu einer früheren behördlichen Einzelfallregelung – die förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die Weigerung der Beklagten, dem Kläger das Fortbestehen seiner Freizügigkeit zu bestätigen, nicht hierunter zu fassen. Denn diese erfolgte bisher, was der Kläger selbst vorträgt, gerade nicht durch Verwaltungsakt. 23 b) Der so verstandene Antrag des Klägers auf Feststellung seines Freizügigkeitsrechts durch das Gericht ist auch zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein baldiges Interesse an der Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 24 aa) Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 = juris Rn. 29; Urt. v. 14.04.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 711 = juris Rn. 21). 25 Der Kläger begehrt hier die Feststellung des Bestehens eines solchen hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses. Denn das – nach seinem Vortrag nach wie vor bestehende – Freizügigkeitsrecht führt auf der einen Seite dazu, dass die Beklagte ohne Weiteres wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU keine den Aufenthalt des Klägers beendenden Maßnahmen ergreifen darf. Auf der anderen Seite erwachsen dem Kläger aus seinem – behaupteten – Status formale Vorteile wie die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltskarte zu. Nicht zuletzt betrifft die begehrte Feststellung auch die Klärung des Bestehens des Einreise- und Aufenthaltsrechts selbst. 26 bb) Der Feststellungsklageantrag ist nicht gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO subsidiär. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, sofern der Kläger sein Rechtsschutzziel ebenso gut durch ein unmittelbareres, sachnäheres bzw. wirksameres Klageverfahren verfolgen könnte (BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 5.85 -, NVwZ 1987, 216 = juris Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 26). 27 Ein solches vorrangig zu beschreitendes Klageverfahren gibt es für den Kläger hier nicht. Denn die insoweit einzig in Betracht kommende Verpflichtungsklage wäre aus den oben ausgeführten Gründen jedenfalls nicht sachnäher (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 17; vgl. zur verwandten Frage der Qualität der Ausstellung der Aufenthaltskarte als bloßem Realakt EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 -, InfAuslR 2014, 171 = juris Rn. 60; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 8 ff; zur Einordnung der Bescheinigung über das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts als Realakt BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 - 10 C 8.12 -, InfAuslR 2012, 348 = juris Rn. 12 f.). 28 cc) Der Kläger macht mit seinem Klageantrag auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend. Hiernach ist als berechtigtes Interesse jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13). Ein solches berechtigtes Interesse liegt aufgrund der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rechtspositionen, die aus dem Freizügigkeitsrecht folgen, ohne Weiteres vor. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig. 29 2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. 30 Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, besteht nicht. Denn der Kläger besitzt kein zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigendes Recht auf unionsrechtliche Freizügigkeit, da er weder Unionsbürger noch dessen freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger ist. 31 a) Das Rechtsverhältnis betrifft im Kern das Fortbestehen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger über sein 21. Lebensjahr hinaus. Dieses ist aus dem unionsbürgerlichen Recht auf Freizügigkeit seiner Mutter aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitet und wird durch die sekundärrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (sog. Unionsbürger-Richtlinie) sowie das nationale Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestaltet. 32 Aus dem unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrecht folgt für die Berechtigten, also Unionsbürger und – was im vorliegenden Fall allein in Rede steht – deren Familienangehörige gemäß § 1 Abs. 1 FreizügG/EU, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt mit Blick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, welches in § 2 Abs. 1 FreizügG/EU deklaratorisch festgestellt wird (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 17). Für Personen, die unter den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fallen, besteht das Einreise- und Aufenthaltsrecht, sofern sie die weitergehenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (in Umsetzung der Art. 7 und 16 RL 2004/38/EG) erfüllen. Für Familienangehörige von Unionsbürgern ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU das Einreise- und Aufenthaltsrecht zusätzlich von den weiteren Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU abhängig. 33 b) Das vom Kläger zur Feststellung begehrte Rechtsverhältnis, dass er auch nach Vollendung seines 21. Lebensjahres nach den unionsrechtlichen Maßstäben freizügigkeitsberechtigt ist und er damit gemäß der bundesrechtlichen Umsetzungsregelung des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt innehat, besteht nicht. Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ist insgesamt auf ihn nicht mehr anwendbar. Der Kläger ist unstreitig kein Unionsbürger im Sinne des Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Denn er besitzt allein die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und ist daher kein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der Kläger ist ferner auch kein freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, nämlich seiner Mutter, im Sinne der unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben gemäß Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU (aa)), da er bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat (bb)) und er gleichzeitig nicht Unterhaltsempfänger ist (cc)). 34 aa) Familienangehörige sind nach den maßgeblichen unionsrechtlichen und wortlautgleichen nationalen Vorschriften in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Alle anderen Personen fallen damit bereits von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU heraus (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 11 f.; erläuternd Tewocht, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 01.07.2020, FreizügG/EU, § 1 Rn. 26 f.). Die sich erst an die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts anschließende Frage, unter welchen Bedingungen zu seinen Gunsten das Recht auf Freizügigkeit im Einzelnen bestehen und umgesetzt werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2004/38/EG ; ferner Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 03.01.2020, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 4).), stellt sich in ihrer Person von vornherein nicht (mehr). 35 Bei Familienangehörigen von Unionsbürgern fällt zwar der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts teilweise mit den materiellen Voraussetzungen für die Freizügigkeit zusammen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.02.2019 - 8 K 3994/16 -, juris Rn. 33 f.; vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 03.01.2020, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Personen, die nicht „Familienangehörige“ im Sinne der Definitionen nach Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU sind, das Freizügigkeitsrecht bereits von vorn herein und ungeachtet der weiteren einzelnen Voraussetzungen in Art. 2 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. der §§ 3 und 4 FreizügG/EU nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 20.01.2021, § 1 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 33). Hierfür spricht der allgemeine Grundsatz, dass die Richtlinie 2004/38/EG strikt zwischen Anwendungsbereich (Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2004/38/EG) auf einer ersten Stufe und der Erlangung des Rechts im Falle der erfüllten (Tatbestands-)Voraussetzungen – “Berechtigte“ im Sinne des Art. 3 RL 2004/38/EG – als zweiter Stufe differenziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 13). „Berechtigter“ kann überhaupt nur sein, wer unter den persönlichen Anwendungsbereich fällt. 36 Gleiches gilt für die nationalen Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU. Die Qualifizierung der Altersgrenze von 21 Jahren sowie des Unterhaltsbedarfs als Teil des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsrechts ist – nicht zuletzt auch aufgrund der verdeutlichenden Neustrukturierung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – aus der gesetzlichen Systematik der nationalen Regelung zum „Familienangehörigen“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU und dessen Verhältnis zu § 3 Abs. 2 FreizügG/EU zu entnehmen. Die Einordnung der Altersgrenze von 21 Jahren und des Unterhaltsbedarfs als Voraussetzungen des Anwendungsbereichs der Freizügigkeit an sich und nicht bloß als materielle Voraussetzungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts hat der Bundesgesetzgeber jüngst verdeutlicht, indem er den unionsrechtlich determinierten Begriff des Familienangehörigen mit den beiden Voraussetzungen des Alters und des Unterhaltsbedarfs aus dem Kontext der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. herausgelöst und nunmehr als Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU gleichsam „vor die Klammer“ gezogen hat (umfassend zur im Ergebnis bereits gleichen Einordnung nach der früheren Rechtslage BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 14 ff.). 37 bb) Der Kläger hat am xxx.2019 sein 21. Lebensjahr vollendet. Damit ist er nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU aus dem Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts insgesamt herausgefallen. 38 cc) Der Kläger unterfällt auch nicht als Unterhaltsempfänger dem Begriff des Familienangehörigen gemäß Art. 2 Nr. 2 c) Alt. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 2 FreizügG/EU und damit dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechtsregimes des Unionsrechts. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines Unterhaltsbedarfs des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds in dessen Herkunfts- bzw. Heimatstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem es den Antrag auf Mit- oder Nachzug zum unterhaltsgewährenden Familienmitglied mit Unionsbürgerrecht stellt (EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-423/14 (Flora May Reyes) -, ZAR 2014, 202 = juris Rn. 22; Urt. v. 09.01.2007 - C-1/05 (Jia) -, Slg. 2007, I-1 = juris Rn. 37; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 3 Abs. 2 FreizügG/EU Rn. 43; kritisch hierzu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 3 Rn. 34). Gemessen hieran ist der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt kein Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 2 FreizügG/EU. Denn es sind keine Anhaltspunkte von ihm vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise in seinem Herkunftsstaat Serbien einen Unterhaltsbedarf hatte. Auf die Frage, ob er zu einem späteren Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland einen solchen Bedarf hatte, kommt es nach der Rechtsprechung ersichtlich nicht an. 39 c) Eine erweiternde Auslegung der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 1 oder 2 FreizügG/EU ist auch unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG mit Blick auf den Kläger nicht geboten. Zwar ist im Falle eines unionsbürgerlich freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Kindes, welches von einem drittstaatsangehörigen Anverwandten die Personensorge empfängt, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs grundsätzlich geboten, da es als Unionsbürger zur Ausübung der Freizügigkeit auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 (Baumbast und R) -, Slg. 2002, I-7091 = juris Rn. 71-75; Urt. v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu und Chen) -, Slg. 2004, I-9925 = juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, InfAuslR 2021, 50 = juris Rn. 19-21). Dieser Fall ist mit dem hiesigen indes nicht in Ansätzen vergleichbar. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet Voraussetzung für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts seiner seit langem volljährigen Mutter wäre. 40 d) Der Einwand des Klägers, es bedürfe nach allgemeinen Regeln einer förmlichen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, sodass er nach wie vor jedenfalls aufenthaltsberechtigt wäre (vgl. zu der Differenzierung Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 9), geht gleichfalls fehl. Der Kläger verkennt hierbei den Umstand, dass es mangels Zugehörigkeit zum Kreis der Freizügigkeitsberechtigten nach Unionsrecht und zum Anwendungsbereich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU keines Rechtsakts bedarf, der ihm das vormals bestehende Recht entzieht. Denn seit Vollendung des 21. Lebensjahrs besitzt der Kläger kein Recht mehr, das im Wege der Verlustfeststellung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU förmlich aberkannt werden könnte oder müsste. Insbesondere eine sich aus dem nationalen Recht ergebende weitergehende „Freizügigkeitsvermutung“ (vgl. hierzu mit Einschränkungen BVerwG, Urt. v. 16. 11. 2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris Rn. 11; ebenso Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 9) scheidet aus, da die Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU schon nicht eröffnet ist. In diese Richtung weist auch die historische Betrachtung der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/420, S. 106), wonach eine Freizügigkeitsvermutung auf den Personenkreis aus § 1 FreizügG/EU a. F. – Unionsbürger und deren Familienangehörige – beschränkt sein soll. Personen, die bereits nicht zu diesem Kreis zählen, werden insofern in den Materialien nicht genannt. 41 Aufgrund offenkundiger Nichtzugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts ist der Fall des Klägers im Ergebnis so zu behandeln wie Fälle, in denen ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers von Anfang an keine Freizügigkeitsberechtigung besessen hat. Für diese letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass keine „Vermutung“ der Freizügigkeit angenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 16 f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16), mit der Folge, dass es keiner Verlustfeststellung bedarf, die im Übrigen allenfalls einen Rechtsschein beseitigen würde. Hiermit ist der Fall des Klägers auch wertungsmäßig ohne Weiteres vergleichbar. Denn für eine Vermutung der Freizügigkeit müsste jedenfalls gewisse Unsicherheit darüber bestehen, ob ein Freizügigkeitsrecht tatsächlich besteht. Nur unter dieser Voraussetzung bestünde Anlass, eine Feststellung durch Verwaltungsakt zur förmlichen Widerlegung bzw. Beendigung der Vermutung zu fordern. Das Ende der Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG ist indessen bei Personen wie dem Kläger durch Zeitablauf, also datumsmäßig, in jeder Hinsicht eindeutig bestimmt. Der Vermutung, Abkömmlingen eines Unionsbürgers könnte aufgrund wechselhafter oder ungewisser Einzelfallumstände ein Freizügigkeitsrecht zukommen (solches auch in diesen Fällen grundsätzlich verneinend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 31), ist angesichts der Eindeutigkeit des Lebensalters als Kriterium jede Grundlage entzogen. 42 e) Soweit der Kläger unter Berufung auf den Hessischen Verwaltungsgerichthof (Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -) vorträgt, aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltskarte EU“ für einen Familienangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, sei eine Verlustfeststellung erforderlich (offenlassend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25), so geht auch dies fehl. Denn selbst die Auffassung aus der zitierten Entscheidung umfänglich zugrunde legend, ergibt sich kein Vertrauensschutz, der zu einer Verlustfeststellung zwänge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dort insofern wörtlich aus (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 23): 43 Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für den in § 1 FreizügigkeitsG/EU beschriebenen Personenkreis nach der Begründung des Regierungsentwurfs „zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit gilt“ (BT-Drs. 15/538, S.106). Die Regelung des §§ 11 Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU zieht aus dieser Vermutung die Folge, dass es zur Widerlegung der Vermutung eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf, mit dem die Behörde verbindlich über das geltend gemachte Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen entscheidet“ 44 Es ist daher bereits nach den vom Kläger angeführten Gründen der Entscheidung offensichtlich, dass dort gleichfalls die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FreizügG/EU als Voraussetzung für das Erfordernis der Verlustfeststellung erhoben wird. Diese liegt, wie vorstehend dargelegt, nicht vor. 45 Auch aus den sonstigen vom Kläger zitierten Erwägungen der Entscheidung (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 24 f.) lässt sich das Erfordernis einer Verlustfeststellung nicht herleiten, wie die Beklagte zutreffend ebenfalls herausgestellt hat. Denn auch insofern lässt die zitierte Entscheidung erkennen, dass der Befristung der Aufenthaltskarte grundlegende Bedeutung zukommt. Insofern führt das vom Kläger zitierte Gericht wörtlich aus (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 25): 46 „Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte/EU an die Antragstellerin im Februar 2017 durch die Ausländerbehörde des Landkreises B-Stadt ist für diese ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Sie durfte davon ausgehen, dass sie sich zumindest bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltskarte/EU am 22. Februar 2022 im Bundesgebiet aufhalten darf.“ 47 Somit geht gerade auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Vertrauensschutz maßgeblich von der Befristungsdauer der Aufenthaltskarte/EU abhängt. Diese endete hier, vom Kläger unbestritten, am 04.01.2019, sodass er über dieses Datum hinaus kein Vertrauen in seinen Aufenthalt mehr beanspruchen konnte. 48 f) Zugunsten des Klägers kann sich auch nicht die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auswirken, die eine Ausreisepflicht erst nach erfolgter Verlustfeststellung vorsieht. Denn auch insofern ist als grundlegende Voraussetzung die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, also hier die Qualifikation der jeweiligen Person als Familienangehöriger, zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 24). Ist eine Person, wie hier der Kläger, schon nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu fassen, findet auch § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ungeachtet seines Inhalts auf sie keine Anwendung. 49 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 03.01.2019 mitgeteilt hat, sie beabsichtige, eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zu treffen. Jedenfalls war hierin kein Umstand zu erkennen, der ein Vertrauen in den Erlass einer Verlustfeststellung oder gar einen Anspruch hierauf zu begründen vermochte. Ferner regelt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Folgen der zuvor erfolgten Verlustfeststellung, nicht aber die Verlustfeststellung selbst (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 4). 50 Insbesondere ist hierin keine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG auf den Erlass einer Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zu erkennen. Versteht man unter der Zusicherung, ausgehend vom Oberbegriff der behördlichen „Zusage“, eine bestimmte einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem gesetzlich zulässigen späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255 = juris Rn. 25; Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1995 - 4 S 1867/93 -, VBlBW 1996, 14 = juris Rn. 31), liegen diese Voraussetzungen hier schon nicht vor. Denn dafür, dass die denkbar knappe Äußerung der Beklagten zu einer ins Auge gefassten Maßnahme bereits eine verbindliche und damit rechtlich umfassend geprüfte Selbstverpflichtung zu einer Verlustfeststellung enthalten könnte, spricht nichts weiter. Der von der Beklagten mitzitierte § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt eine bereits erfolgte Verlustfeststellung voraus und benennt allein die sich hieraus ergebende Folge der Ausreisepflicht. Es überwog bei der Äußerung der Beklagten insofern vielmehr der Inhalt, die ohnedies bestehende Ausreisepflicht des Klägers zu verdeutlichen und die geplante Beendigung des Aufenthalts (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) herauszustellen. 51 g) Dem Kläger kommt schließlich auch nicht als „sonstigem Familienangehörigen“ seiner Mutter im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG ein Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht eigener Art aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts zu (hierzu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 70). Die Frage, ob die weitergehende Gewährleistung in Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG in den Regelungen der §§ 1 ff. FreizügG/EU hinreichende Berücksichtigung gefunden hat (vgl. zum Maßstab EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-83/11 (Rahman) -, InfAuslR 2012, 389 = juris Rn. 26), stellt sich hier nicht. Denn die dortigen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. 52 Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG, denen von einem Unionsbürger „Unterhalt gewährt“ wird, sind nur diejenigen, die in ihrem Herkunftsland vom jeweiligen Unionsbürger abhängig sind, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige beantragt, dem Unionsbürger, der ihm Unterhalt gewährt, nachziehen zu dürfen. Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die erst bei Umzug nach Deutschland vom Unterhalt des Unionsbürgers abhängig werden, fallen daher nicht in den Kreis der durch die Erleichterungspflicht begünstigten Personen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 70a; vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-83/11 (Rahman) -, InfAuslR 2012, 389 = juris Rn. 35). Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter diesen Begriff des „sonstigen Familienangehörigen“ fallen könnte. Denn er ist seiner bereits seit längerem in Deutschland wohnhaften Mutter nachgezogen, ohne dass er unmittelbar zuvor mit ihr in Serbien zusammengewohnt oder von ihr Unterhaltsleistungen empfangen hätte. Solches trägt er auch nicht in Ansätzen vor. 53 II. Die Hilfsanträge des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg. 54 Die Hilfsanträge sind zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 55 1. Die Hilfsanträge des Klägers, gerichtet auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den nationalen Vorgaben des Aufenthaltsrechts, sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen und daher im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Verwaltungsakt. 56 Die Verpflichtungsklagen sind ferner als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Über den Antrag des Klägers vom 03.01.2019 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dessen Wiederholung vom 23.01.2019 hat die Beklagte sachlich nicht entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich oder von ihr geltend gemacht worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Seit Erhebung des Widerspruchs ist zudem die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) bereits abgelaufen. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Einen zureichenden Grund für die Verspätung macht sie nicht geltend. Ein solcher ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Kläger den Antrag insoweit hilfsweise gestellt hat. Denn die Beklagte hat auch über den vorgreiflich gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens seiner Freizügigkeit nicht entschieden, sodass sich hieraus kein zureichender Grund ergeben kann. 57 Die Durchführung eines vorhergehenden Widerspruchsverfahrens war vorliegend keine Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, da die Beklagte schon nicht über den Antrag des Klägers entschieden hat (§ 68 Abs. 2 VwGO). 58 2. Die Hilfsanträge sind jedoch nicht begründet. 59 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 60 a) Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung einer ihm bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Dem Kläger wurde aufgrund seiner vormals bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs bestehenden Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, da das nationale Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz insofern bis zum 04.01.2019 wegen der strikt abgegrenzten Anwendungsbereiche zum EU-Freizügigkeitsrecht gemäß dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 11 FreizügG/EU auf den Kläger nicht anwendbar war (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 78 f.). 61 Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seines Antrags vom 03.01.2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine aufenthaltsrechtliche Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, spielt insofern keine Rolle. Denn die bloße Fiktion eines Aufenthaltsrechts steht einem Aufenthaltstitel nicht gleich (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 81 Rn. 39; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90 = juris Rn. 15; vgl. zu § 81 Abs. 4 AufenthG VG Ansbach, Urt. v. 31.01.2008 - AN 5. K 07.02292 -, juris Rn. 19), sodass eine Verlängerung insofern nicht in Betracht kommt. 62 b) Der Kläger hat auch unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 63 aa) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a ff. AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für verschiedentlich beruflich oder sonst qualifizierte Arbeitnehmer ist mit Blick auf den Kläger nicht ersichtlich. Zu einer etwaig vorhandenen beruflichen oder sonstigen Qualifikation hat weder der Kläger etwas vorgetragen noch wäre insofern sonst etwas ersichtlich. 64 bb) Der Kläger hat auch nach § 19c Abs. 1 bis 3 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 65 Die in diesen Bestimmungen – § 19c Abs. 4 AufenthG scheidet mangels Beamtenverhältnis von vornherein aus – aufgeführte Befugnis der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in § 39 AufenthG. 66 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist Voraussetzung für die – im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Beschäftigung die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. 67 (1) Eine gesetzliche Bestimmung, die im Falle des Klägers eine Zustimmung entbehrlich macht, liegt nicht vor. Ein Übereinkommen zwischen dem serbischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland über die Zustimmungsfreiheit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch sonst nach den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung nicht zustimmungsfrei. Eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV scheidet, ungeachtet ihrer sonstigen Anwendbarkeit, bereits am mangelnden Ablauf der Beschäftigungs- und Aufenthaltsfristen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV). 68 (2) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Die Zustimmung kann hiernach erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. 69 Unter anderem für serbische Staatsangehörige können zwar gemäß § 26 Abs. 2 BeschV in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV von der Bundesagentur nur geprüft und erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Danach setzt die erstmalige Zustimmungsmöglichkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem Wortlaut der Vorschrift in jedem Fall einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Herkunftsstaat des jeweiligen arbeitswilligen Ausländers voraus (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 07.01.2021, § 26 Abs. 2 BeschV Rn. 8 f.), worauf auch die Beklagte hinweist. 70 (a) Der Kläger hat bislang keinen Antrag bei der deutschen Auslandvertretung in Serbien gestellt. Diese grundlegende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesagentur gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und damit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 19c AufenthG ist damit nicht erfüllt. 71 (b) Sein aus dem Inland heraus gestellter Antrag bei der Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügt demgegenüber nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, da dem Kläger bislang keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt worden war. 72 Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV auf Fälle, in denen ein – wie der Kläger – vormals aufgrund des Familiennachzugs zu einem Unionsbürger aufenthaltsberechtigter Ausländer aus dem Inland heraus einen Antrag stellt, scheidet aus. 73 Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - 2 B 43.08 -, Buchholz 237.7 § 23 NWLBG Nr. 1 = juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, NVwZ-RR 2014, 689 = juris Rn. 17; Urt. v. 28.06. 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2019 - 4 S 143/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 22.03.2018 - 5 S 977/16 -, BauR 2018, 1262 = juris Rn. 6). Eine Analogie ist danach zulässig, wenn die maßgebliche Norm zum einen eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt zum anderen in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, BVerwGE 161, 99 = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 34). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2017 - 1 S 2526/16 -, VBlBW 2018, 316 = juris Rn. 44). 74 (aa) Es fehlt hier bereits an der ersten Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar enthält die Beschäftigungsverordnung keine den konkreten Fall des Klägers betreffende Regelung. Denn § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV sieht vor, dass die erstmalige Zustimmung der Bundesagentur zu einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der (Visums-)Antrag in der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Westbalkanstaat gestellt wurde. Hiervon ausgenommen sind nach dem Wortlaut nur Personen, die bereits vormals aufgrund der Westbalkanregelung – oder, was hier offen bleiben kann, sonst zur Ausübung einer Beschäftigung – einen Aufenthaltstitel innehatten und damit nicht „erstmalig“ einer Zustimmung durch die Bundesagentur bedürfen. 75 Die Antragstellung eines im Inland aufhältigen, vormals freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom Westbalkan – wie im Fall des Klägers – reicht insofern nach dem Gesetzeswortlaut nicht hin. Diese fehlende Regelung ist indessen nicht planwidrig, sondern unter zusammenfassender Würdigung der Gesetzgebungshistorie, des Gesetzeszweckes und der Systematik des Ausländerrechts beabsichtigt. 76 Weder in der vormaligen Fassung noch in der jüngsten Anpassung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Verordnungsgeber eigentlich gewollte Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf die hiesige Fallkonstellation. Die Begründung zur erstmaligen Aufnahme des § 26 Abs. 2 in die Beschäftigungsverordnung führte hierzu folgendes aus (BR-Drs. 447/15, S. 11): 77 „Zwingende Voraussetzung ist, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird.“ 78 Indem die seinerzeitige Begründung von dem zweckentsprechenden Visum spricht, geht hieraus hervor, dass ein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 AufenthG (bzw. vormals § 18 Abs. 3 AufenthG a.F.), i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV, grundsätzlich aus dem Inland nicht betrieben können werden soll. Dies bestätigt auch die Ergänzung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV in der derzeit geltenden Fassung seit dem 01.01.2021, in der die „erstmalige Zustimmung“ unter den Vorbehalt der Antragstellung in einem der Westbalkanstaaten gestellt wurde. Dies folgt ohne weiteres aus der Begründung (BR-Drs. 490/20, S. 6): 79 „Darüber hinaus wird durch die Einfügung des Wortes „erstmalige“ klargestellt, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten zulässig ist.“ 80 Die derzeit geltende Formulierung wurde ausweislich der Verordnungsbegründung gewählt, um klarzustellen, dass bei bereits aufgrund der Westbalkanregelung im Inland aufhältigen Ausländern im Falle des Wechsels des Arbeitgebers und damit bei der Beantragung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 AufenthG und § 26 Abs. 2 BeschV kein erneutes Visumverfahren aus dem Ausland durchgeführt werden muss (anders noch VG Cottbus, Beschl. v. 25.04.2019 - 3 L 700/18 -, juris Rn. 15). Nur sofern der Antragstellung die frühere Erteilung eines „zweckentsprechenden“ nationalen Visums, also zu gleichen Aufenthaltszwecken, vorausging, soll die „erneute“ Antragstellung, einschließlich Visumsverfahren, im Ausland entbehrlich sein (vgl. VG München, Beschl. v. 04.09.2020 - M 9 S 20.3274 -, juris Rn. 22; vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.10.2019 - 7 B 1729/19 -, InfAuslR 2020, 157 = juris Rn. 18). Zudem wurde die maßgebliche Vorschrift in § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV erst in allerjüngster Vergangenheit, nämlich gegen Jahresende 2020, durch den Verordnungsgeber mit Blick auf das Erfordernis der Antragstellung aus dem Ausland modifiziert, wobei bei der Anpassung zugleich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger allgemein in den Blick genommen wurden (vgl. BR-Drs. 490/20, S. 2, 6). Gleichwohl sah der Verordnungsgeber keinen Anlass zu weitergehenden Regelungen. Vor diesem Hintergrund bestehen daher aktuell keine Anhaltspunkte, um von einer planwidrigen Auslassung durch den Verordnungsgeber auszugehen – vielmehr wollte er einen dem Kläger vergleichbaren Fall bewusst gerade nicht in die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV aufnehmen. 81 Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeschV im Gesamtkontext des Ausländerrechts lassen keine planwidrige Lücke erkennen. Die Regelung verfolgt den Zweck, Personen ohne Aufenthaltstitel aus den Westbalkanstaaten ein formalisiertes vom Ausland zu betreibendes Verfahren zur Arbeitsmigration zu eröffnen, um sie von der Stellung von Anträgen auf Asyl- oder Flüchtlingsschutz abzuhalten. Dieser Zweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Vorschrift grundsätzlich auch diejenigen Ausländer erfasst, die legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren befristetes Aufenthaltsrecht – wie im Fall des Antragstellers – abgelaufen ist. Denn auch in diesen Fällen soll die Regelung der Gefahr begegnen, dass der Ausländer einen Asylantrag stellt, um seinen Aufenthalt in Deutschland verlängern zu können (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 18.04.2019 - 16 K 1382/19 -, juris Rn. 26; vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.03.2019 - 4 K 73.18 V -, juris Rn. 27). Im Falle eines vormals Freizügigkeitsberechtigten, dessen Freizügigkeitsrecht zwischenzeitlich erloschen ist, ist die gleiche Ausgangslage gegeben wie im Falle der Einreise ohne Aufenthaltstitel. In Ermangelung eines Aufenthaltstitels wären diese Personen gleichermaßen versucht, humanitäre Gründe für ihren Aufenthalt geltend zu machen. Dieser Folge will § 26 Abs. 2 BeschV möglichst umfassend vorbeugen. Hinzu kommt der aus der Vorschrift ersichtliche Gesetzeszweck, die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich durchzuführen, bevor der Ausländer in das Inland eingereist ist, um die grundlegenden arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen zu prüfen, ohne dass von dem Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik „faktische Vorwirkungen“ ausgehen wie etwa die Aufnahme einer anderweitigen – ungeregelten – Beschäftigung. 82 Schließlich spricht auch die innere Normsystematik gegen eine planwidrige Lücke. Denn bei § 26 Abs. 2 BeschV handelt es sich um eine Sondervorschrift mit einer begrenzten Steuerungswirkung aufgrund strengen numerischen Kontingentierung für erstmalige Antragsteller (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV) auf 25.000 Personen pro Jahr. Ein Aufweichen der Anforderungen würde die Steuerungswirkung der Vorschrift weiter beeinträchtigen, weshalb die Antragstellung aus dem Inland oder Drittstaaten nach dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers allein auf die konkret benannten Fälle begrenzt sein soll. 83 (bb) Darüber hinaus und zusätzlich fehlt es hier auch an der weiteren Voraussetzung einer vergleichbaren Interessenlage. Denn der Kläger ist als ehemals Freizügigkeitsberechtigter nicht mit Personen gleichzusetzen, die vormals einen – auf § 19c Abs. 1 AufenthG oder § 18 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. gestützten – Aufenthaltstitel innehatten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV soll das Verfahren für die Verlängerung eines Aufenthalts in solchen Fällen erleichtert werden, in denen der bisherige Aufenthalt eben diesem Zweck, nämlich der staatlich geregelten und kontingentierten Erwerbstätigkeit, gewidmet war und zudem einmalig die Verfahrensanforderungen insgesamt befolgt wurden. So liegt der Fall hier indessen gerade nicht. Denn der Kläger hatte bislang kein Visum- und Antragsverfahren, insbesondere nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, durchlaufen, sondern war zu anderen Zwecken aufgrund seines von seiner Mutter abgeleiteten Freizügigkeitsrechts eingereist, welches zwischenzeitlich entfallen ist. Der Umstand, dass er zeitweise in Deutschland beschäftigt war, ändert hieran nichts. Denn konkrete Prüfungen zu seiner Beschäftigung, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit oder in allgemein in Form einer gesetzlichen Regelung, sind bisher nicht erfolgt, sodass er im Lichte des § 26 Abs. 2 BeschV nicht mit einem bereits originär zu Erwerbszwecken in Deutschland aufhältigen Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten vergleichbar ist. 84 Auch die Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV führt zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, ob der Kläger vormals freizügigkeitsberechtigt gewesen ist und folglich gemäß § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV ohne Visum einreisen können soll (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.06.2020 - 7 L 402/20 -, juris Rn. 68, 74), kommt es nicht entscheidend an. Denn insofern ist für die Frage, ob ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck vom Inland aus oder erst nach Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens eingeholt werden kann, maßgeblich, ob der Gesetzgeber einen solchen Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise anderweitig durch spezifische Vorschriften geregelt und ausgeschlossen hat (HessVGH, Beschl. v. 18.10.2019 - 7 B 1729/19 -, InfAuslR 2020, 157 = juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 -, juris Rn. 43). Die speziell auf Staatsangehörige vom Westbalkan bezogene Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV schließt eine Erteilung ohne vorheriges (Visum-)Verfahren aus dem Herkunftsland gerade aus. Eine Abkehr hiervon unter Berufung auf § 39 Satz 1 AufenthV würde das insofern speziellere Gesetz, § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, gleichsam konterkarieren. 85 Schließlich führt auch der Umstand, dass zugunsten des Klägers wegen des rechtzeitigen Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis vom 03.01.2019 eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingreift, zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlage. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn in der zugunsten des Klägers entstandenen Fiktion zugleich die Fiktion einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken gesehen werden könnte. Bei der Erlaubnisfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG handelt es sich indessen um eine vorläufige Rechtsstellung, die den Zeitraum bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels überbrücken soll. Sie selbst vermittelt lediglich einen fingiert-rechtmäßigen Aufenthalt. Aufgrund des gegenseitigen Ausschlusses der Fiktionen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 AufenthG wird ein Ausländer durch die Fiktion des Absatzes 3 Satz 1 insbesondere nicht so gestellt, als hätte er bereits einen Aufenthaltstitel besessen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90 = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, VBlBW 2020, 418 = juris Rn. 40). Sieht das Gesetz bestimmte Vergünstigungen allein aufgrund eines vormals erteilten Aufenthaltstitels vor, können diese einem gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG privilegierten Ausländer nicht zuteilwerden (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 81 Rn. 39). Insofern kann die Erlaubnisfiktion – jedenfalls hier – nicht dazu führen, dass der Kläger so gestellt wird, als hätte er bereits einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV besessen. 86 cc) Auch ein Anspruch des Klägers aufgrund von § 34 Abs. 2 AufenthG besteht weder in direkter noch in analoger Anwendung der Vorschrift. 87 (1) Bei direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Kläger schon an der grundlegenden Eigenschaft des Aufenthalts als Minderjähriger und des Erreichens der Volljährigkeit im Bundesgebiet, welche gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG ersichtlich grundlegende Voraussetzung für das Zuwachsen eines originären Aufenthaltsrechts ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.07.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 = juris Rn. 6 zum vormals geltenden inhaltsgleichen § 21 Abs. 3 AuslG). Denn er ist erst im Alter von 19 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. 88 (2) Auch eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 AufenthG auf die den Kläger betreffende Situation scheidet jedenfalls aus. Hierfür fehlt es zunächst bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in dem ausdifferenzierten System der einzelnen aufenthaltsrechtlichen Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes. Eine Lücke besteht aber auch nicht im Bereich des hier in Rede stehenden Übergangsbereichs des EU-Freizügigkeitsrechts und des nationalen Aufenthaltsrechts. Der Umstand, dass der Kläger als vormals freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F.) eingereist ist und hier seinen Aufenthalt genommen hat, führt nicht dazu, dass mit Vollendung seines 21. Lebensjahres eine vergleichbare Lage wie bei § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG entstünde, die gesetzgeberisch unbewusst außer Acht gelassen worden wäre. Denn der alleinige Sinn und Zweck des § 34 AufenthG ist es, Ausländern, die als Minderjährige in die Bundesrepublik Deutschland zu ihren Familienangehörigen gezogen sind, mit Eintritt der Volljährigkeit ein von diesen eigenständiges Aufenthaltsrecht zukommen zu lassen, wobei § 34 Abs. 2 AufenthG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beinhaltet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2006 - 18 B 1580/05 -, InfAuslR 2006, 365 = juris Rn. 12; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34 Rn. 20). Eine die analoge Anwendung gegebenenfalls rechtfertigende vergleichbare Sachlage liegt beim Kläger nicht vor. Denn dieser ist nicht als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das EU-Recht hat für den Fall des Erlöschens des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahrs eine mit § 34 AufenthG vergleichbare Regelung nicht erkennbar nicht getroffen. Im Übrigen stellt die vom Bundesgesetzgeber als Altersgrenze vorgesehene Volljährigkeit mit 18 Jahren – eine neben dem § 34 Abs. 2 AufenthG auch in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 36 und § 36a Abs. 1 und 2 AufenthG und somit allgemein im familienbezogenen Aufenthaltsrecht gewählte Altersgrenze – eine bewusste gesetzgeberische Wertentscheidung dar, die sich von der für den Kläger hier nachteiligen Altersgrenze von 21 Jahren im EU-Freizügigkeitsrecht und dessen nationaler Umsetzung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU bewusst unterscheidet und hier vom Gericht zu achten ist. 89 Die insofern für den Kläger nachteiligen Lücken folgen ferner nicht aus Defiziten des Tatbestands des § 34 Abs. 2 AufenthG. Denn dieser ist bereits systematisch nicht passend für den Fall des Klägers. Er ist nach Systematik und Zweck als Regelung zur „Umwandlung“ einer nach nationalem Recht zuvor in Form einer familienakzessorischen Aufenthaltserlaubnis verliehenen Rechtsposition bestimmt (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, AufenthG, § 34 Rn. 13 f.; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 11.10.2019, § 34 Abs. 2 AufenthG Rn. 2; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2006 - 18 B 1580/05 -, InfAuslR 2006, 365 = juris Rn. 12). Sie setzt folglich eine originäre Entscheidung nationaler Hoheitsträger voraus und muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit noch bestehen. 90 Einer Umwandlung im Wege des Analogieschlusses zu § 34 Abs. 2 AufenthG steht insofern entgegen, dass in der den Kläger betreffenden Fallgestaltung gerade kein umzuwandelnder Aufenthaltstitel vorhanden ist, da ein solcher nach dem Unionsrecht nicht erforderlich ist. Die Folge, dass der nationale Gesetzgeber hierfür keine Auffangvorschrift vorgesehen hat, ist nach nationalem Recht hinzunehmen. Denn die Hebung solcher Lücken ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers, der hierbei die sich nach der nationalen Rechtsordnung stellende Frage zu beantworten hat, ob er für unionsrechtlich nicht (mehr) privilegierte Personen eine Privilegierung durch nationale Tatbestände vorsehen will. Einer Beantwortung durch die Rechtsprechung ist diese Frage mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls hier entzogen. Das Fehlen einer nationalen Regelung ist auch mit dem EU-Recht vereinbar. Denn dieses hat – wie bereits oben ausgeführt – für den Fall des Erlöschens des abgeleiteten Freizügigkeitsrecht mit Erreichen des 21. Lebensjahrs eine mit § 34 AufenthG vergleichbare Regelung nicht erkennbar nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, eine fehlende unionsrechtliche Regelung im nationalen Recht auszugleichen. Im Übrigen sind gänzlich unzumutbare, grundrechtsrelevante Folgen, die im Einzelfall eine Ausnahme hiervon gebieten könnten, in der Person des erwachsenen Klägers nicht ersichtlich. 91 Der Kläger kann sich auf § 34 Abs. 2 AufenthG schließlich auch nicht mit Blick auf § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU berufen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Nach dieser Bestimmung kann der Unionsbürger nur verlangen, zusätzlich zu seinem Freizügigkeitsstatus so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er als Unionsbürger nicht unter die Freizügigkeitsbestimmungen fallen würde, sondern allein das Aufenthaltsgesetz zur Anwendung käme (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.11.2016 - 9 A 242/15 -, juris, Rn 34; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 FreizügG/EU Rn. 34). Dies folgt auch aus Art. 37 RL 2004/38/EG, wonach diese Richtlinie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt lässt. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ist der Kläger weder Unionsbürger noch freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger und fällt deshalb schon nicht mehr in den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AufenthG auch nicht vor. 92 dd) Der Kläger hat schlussendlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Die hierzu erforderlichen schweren und im Ergebnis für den Betroffenen völlig unzumutbaren Folgen einer außergewöhnlichen Härte (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 10.03.2011 - 1 C 7.10 -, NVwZ 2011, 888 = juris Rn. 10; ebenso zum früheren inhaltsgleichen § 22 AuslG BVerwG, Beschl. v. 25.06.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 = juris Rn. 8) sind für den Kläger, welcher ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, im Falle einer Ausreise nach Serbien nicht in Ansätzen anzunehmen. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 94 Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). 95 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 96 Beschluss vom 01.02.2021 97 Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 98 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325). Gründe 16 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis vorab schriftlich erteilt hatten. 17 Die Klage hat in den Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. 18 I. Der vom Kläger bei sachdienlichem Verständnis gestellte und auch zulässige Hauptantrag (1.) ist jedoch nicht begründet (2.). 19 1. Das vom Kläger erkennbar in der Hauptsache verfolgte Begehren in der Gestalt der letzten Änderung mit Schriftsatz vom 10.08.2020 ist mit Blick auf die statthafte Klageart auslegungsbedürftig (a) und im Ergebnis als Feststellungsklage mit dem als sachdienlich erkannten Klageantrag zulässig (b). 20 a) Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; Beschl. v. 17.12.2009 - 6 B 30.09 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 = juris Rn. 3; Urt. v. 03.07.1992 - 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62 = juris Rn. 19). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt im Zweifel hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 = juris Rn. 23). Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bzw. Antragsteller sind insofern strengere Maßstäbe anzulegen als bei einem nicht vertretenen Beteiligten. In diesem Fall kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375 = juris Rn. 7). Voraussetzung für eine entsprechende Auslegung oder gegebenenfalls Umdeutung eines Antrags ist, dass der in Betracht kommende weitere Antrag jedenfalls statthaft, also zulässig, wäre (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 10). 21 Gemessen an diesen Auslegungs- bzw. Umdeutungsmaßstäben begehrt der Kläger auf der Grundlage des von ihm zuletzt mit Schriftsatz vom 10.08.2020 geänderten Antragswortlauts im Wege des Hauptantrags die Feststellung durch das Verwaltungsgericht, dass sein Freizügigkeitsrecht nicht mit Vollendung des 21. Lebensjahres erloschen sei. Aus dem Antragswortlaut des Klägers, nämlich die Beklagte zu verpflichten, im Wege des Bescheids das Fortbestehen seines Freizügigkeitsrechts festzustellen, ist das sachgerechte Interesse des Klägers zu gewinnen. Der tatsächliche Kern seines Klageziels weist auf die Feststellung seiner Freizügigkeit gemäß den Regelungen des EU-Freizügigkeitsgesetzes. Die Freizügigkeit folgt insofern nicht aus dem nationalen Gesetz, sondern aus dem Unionsrecht selbst bzw. streng genommen aus dem – hier vom Kläger behaupteten – unionsrechtlich determinierten Status des Familienangehörigen einer Unionsbürgerin (vgl. EuGH, Urt. v. 07.06.2007 - C-50/06 (Kommission/Niederlande) -, InfAuslR 2007, 266 = juris Rn. 32 f.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2019 - 1 C 48.18 -, BVerwGE 166, 251 = juris Rn. 30; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 1). Da insofern bereits die mitgliedstaatliche Normierung in § 2 Abs. 1 FreizügG/EU rein deklaratorischer Natur ist, bedarf es erst Recht keines weiteren nationalen Einzelaktes, um den Freizügigkeitsberechtigten, hier dem Kläger, dieses Recht zuzuordnen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 12). 22 Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die vom Kläger begehrte Feststellung dieses Rechts durch die Beklagte mittels Verwaltungsakt bereits rechtssystematisch nicht vorgesehen, sodass ein im Klageweg geltend zu machender Verpflichtungsantrag hier entgegen dem Wortlaut des Klageantrags nicht sachgerecht wäre. Anhaltspunkte, weshalb hier ausnahmsweise – gleichsam als actus contrarius zu einer früheren behördlichen Einzelfallregelung – die förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt geboten wäre, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die Weigerung der Beklagten, dem Kläger das Fortbestehen seiner Freizügigkeit zu bestätigen, nicht hierunter zu fassen. Denn diese erfolgte bisher, was der Kläger selbst vorträgt, gerade nicht durch Verwaltungsakt. 23 b) Der so verstandene Antrag des Klägers auf Feststellung seines Freizügigkeitsrechts durch das Gericht ist auch zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein baldiges Interesse an der Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 24 aa) Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 = juris Rn. 29; Urt. v. 14.04.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 711 = juris Rn. 21). 25 Der Kläger begehrt hier die Feststellung des Bestehens eines solchen hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses. Denn das – nach seinem Vortrag nach wie vor bestehende – Freizügigkeitsrecht führt auf der einen Seite dazu, dass die Beklagte ohne Weiteres wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU keine den Aufenthalt des Klägers beendenden Maßnahmen ergreifen darf. Auf der anderen Seite erwachsen dem Kläger aus seinem – behaupteten – Status formale Vorteile wie die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltskarte zu. Nicht zuletzt betrifft die begehrte Feststellung auch die Klärung des Bestehens des Einreise- und Aufenthaltsrechts selbst. 26 bb) Der Feststellungsklageantrag ist nicht gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO subsidiär. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, sofern der Kläger sein Rechtsschutzziel ebenso gut durch ein unmittelbareres, sachnäheres bzw. wirksameres Klageverfahren verfolgen könnte (BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 5.85 -, NVwZ 1987, 216 = juris Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 26). 27 Ein solches vorrangig zu beschreitendes Klageverfahren gibt es für den Kläger hier nicht. Denn die insoweit einzig in Betracht kommende Verpflichtungsklage wäre aus den oben ausgeführten Gründen jedenfalls nicht sachnäher (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 17; vgl. zur verwandten Frage der Qualität der Ausstellung der Aufenthaltskarte als bloßem Realakt EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - C-456/12 -, InfAuslR 2014, 171 = juris Rn. 60; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 8 ff; zur Einordnung der Bescheinigung über das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts als Realakt BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 - 10 C 8.12 -, InfAuslR 2012, 348 = juris Rn. 12 f.). 28 cc) Der Kläger macht mit seinem Klageantrag auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend. Hiernach ist als berechtigtes Interesse jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13). Ein solches berechtigtes Interesse liegt aufgrund der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rechtspositionen, die aus dem Freizügigkeitsrecht folgen, ohne Weiteres vor. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig. 29 2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. 30 Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, besteht nicht. Denn der Kläger besitzt kein zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigendes Recht auf unionsrechtliche Freizügigkeit, da er weder Unionsbürger noch dessen freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger ist. 31 a) Das Rechtsverhältnis betrifft im Kern das Fortbestehen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger über sein 21. Lebensjahr hinaus. Dieses ist aus dem unionsbürgerlichen Recht auf Freizügigkeit seiner Mutter aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitet und wird durch die sekundärrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (sog. Unionsbürger-Richtlinie) sowie das nationale Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestaltet. 32 Aus dem unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrecht folgt für die Berechtigten, also Unionsbürger und – was im vorliegenden Fall allein in Rede steht – deren Familienangehörige gemäß § 1 Abs. 1 FreizügG/EU, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt mit Blick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, welches in § 2 Abs. 1 FreizügG/EU deklaratorisch festgestellt wird (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 17). Für Personen, die unter den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fallen, besteht das Einreise- und Aufenthaltsrecht, sofern sie die weitergehenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (in Umsetzung der Art. 7 und 16 RL 2004/38/EG) erfüllen. Für Familienangehörige von Unionsbürgern ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU das Einreise- und Aufenthaltsrecht zusätzlich von den weiteren Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU abhängig. 33 b) Das vom Kläger zur Feststellung begehrte Rechtsverhältnis, dass er auch nach Vollendung seines 21. Lebensjahres nach den unionsrechtlichen Maßstäben freizügigkeitsberechtigt ist und er damit gemäß der bundesrechtlichen Umsetzungsregelung des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt innehat, besteht nicht. Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ist insgesamt auf ihn nicht mehr anwendbar. Der Kläger ist unstreitig kein Unionsbürger im Sinne des Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Denn er besitzt allein die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und ist daher kein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Der Kläger ist ferner auch kein freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, nämlich seiner Mutter, im Sinne der unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben gemäß Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU (aa)), da er bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat (bb)) und er gleichzeitig nicht Unterhaltsempfänger ist (cc)). 34 aa) Familienangehörige sind nach den maßgeblichen unionsrechtlichen und wortlautgleichen nationalen Vorschriften in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Alle anderen Personen fallen damit bereits von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU heraus (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 11 f.; erläuternd Tewocht, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 27. Edition Stand: 01.07.2020, FreizügG/EU, § 1 Rn. 26 f.). Die sich erst an die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts anschließende Frage, unter welchen Bedingungen zu seinen Gunsten das Recht auf Freizügigkeit im Einzelnen bestehen und umgesetzt werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2004/38/EG ; ferner Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 03.01.2020, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 4).), stellt sich in ihrer Person von vornherein nicht (mehr). 35 Bei Familienangehörigen von Unionsbürgern fällt zwar der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts teilweise mit den materiellen Voraussetzungen für die Freizügigkeit zusammen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.02.2019 - 8 K 3994/16 -, juris Rn. 33 f.; vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 03.01.2020, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Personen, die nicht „Familienangehörige“ im Sinne der Definitionen nach Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU sind, das Freizügigkeitsrecht bereits von vorn herein und ungeachtet der weiteren einzelnen Voraussetzungen in Art. 2 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. der §§ 3 und 4 FreizügG/EU nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 12; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 20.01.2021, § 1 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 33). Hierfür spricht der allgemeine Grundsatz, dass die Richtlinie 2004/38/EG strikt zwischen Anwendungsbereich (Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2004/38/EG) auf einer ersten Stufe und der Erlangung des Rechts im Falle der erfüllten (Tatbestands-)Voraussetzungen – “Berechtigte“ im Sinne des Art. 3 RL 2004/38/EG – als zweiter Stufe differenziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 13). „Berechtigter“ kann überhaupt nur sein, wer unter den persönlichen Anwendungsbereich fällt. 36 Gleiches gilt für die nationalen Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU. Die Qualifizierung der Altersgrenze von 21 Jahren sowie des Unterhaltsbedarfs als Teil des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsrechts ist – nicht zuletzt auch aufgrund der verdeutlichenden Neustrukturierung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – aus der gesetzlichen Systematik der nationalen Regelung zum „Familienangehörigen“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU und dessen Verhältnis zu § 3 Abs. 2 FreizügG/EU zu entnehmen. Die Einordnung der Altersgrenze von 21 Jahren und des Unterhaltsbedarfs als Voraussetzungen des Anwendungsbereichs der Freizügigkeit an sich und nicht bloß als materielle Voraussetzungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts hat der Bundesgesetzgeber jüngst verdeutlicht, indem er den unionsrechtlich determinierten Begriff des Familienangehörigen mit den beiden Voraussetzungen des Alters und des Unterhaltsbedarfs aus dem Kontext der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. herausgelöst und nunmehr als Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU gleichsam „vor die Klammer“ gezogen hat (umfassend zur im Ergebnis bereits gleichen Einordnung nach der früheren Rechtslage BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 14 ff.). 37 bb) Der Kläger hat am xxx.2019 sein 21. Lebensjahr vollendet. Damit ist er nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG und des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU aus dem Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts insgesamt herausgefallen. 38 cc) Der Kläger unterfällt auch nicht als Unterhaltsempfänger dem Begriff des Familienangehörigen gemäß Art. 2 Nr. 2 c) Alt. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 2 FreizügG/EU und damit dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechtsregimes des Unionsrechts. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines Unterhaltsbedarfs des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds in dessen Herkunfts- bzw. Heimatstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem es den Antrag auf Mit- oder Nachzug zum unterhaltsgewährenden Familienmitglied mit Unionsbürgerrecht stellt (EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-423/14 (Flora May Reyes) -, ZAR 2014, 202 = juris Rn. 22; Urt. v. 09.01.2007 - C-1/05 (Jia) -, Slg. 2007, I-1 = juris Rn. 37; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 3 Abs. 2 FreizügG/EU Rn. 43; kritisch hierzu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 3 Rn. 34). Gemessen hieran ist der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt kein Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 2 FreizügG/EU. Denn es sind keine Anhaltspunkte von ihm vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise in seinem Herkunftsstaat Serbien einen Unterhaltsbedarf hatte. Auf die Frage, ob er zu einem späteren Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland einen solchen Bedarf hatte, kommt es nach der Rechtsprechung ersichtlich nicht an. 39 c) Eine erweiternde Auslegung der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) Alt. 1 oder 2 FreizügG/EU ist auch unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG mit Blick auf den Kläger nicht geboten. Zwar ist im Falle eines unionsbürgerlich freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Kindes, welches von einem drittstaatsangehörigen Anverwandten die Personensorge empfängt, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs grundsätzlich geboten, da es als Unionsbürger zur Ausübung der Freizügigkeit auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 (Baumbast und R) -, Slg. 2002, I-7091 = juris Rn. 71-75; Urt. v. 19.10.2004 - C-200/02 (Zhu und Chen) -, Slg. 2004, I-9925 = juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, InfAuslR 2021, 50 = juris Rn. 19-21). Dieser Fall ist mit dem hiesigen indes nicht in Ansätzen vergleichbar. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet Voraussetzung für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts seiner seit langem volljährigen Mutter wäre. 40 d) Der Einwand des Klägers, es bedürfe nach allgemeinen Regeln einer förmlichen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, sodass er nach wie vor jedenfalls aufenthaltsberechtigt wäre (vgl. zu der Differenzierung Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 9), geht gleichfalls fehl. Der Kläger verkennt hierbei den Umstand, dass es mangels Zugehörigkeit zum Kreis der Freizügigkeitsberechtigten nach Unionsrecht und zum Anwendungsbereich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU keines Rechtsakts bedarf, der ihm das vormals bestehende Recht entzieht. Denn seit Vollendung des 21. Lebensjahrs besitzt der Kläger kein Recht mehr, das im Wege der Verlustfeststellung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU förmlich aberkannt werden könnte oder müsste. Insbesondere eine sich aus dem nationalen Recht ergebende weitergehende „Freizügigkeitsvermutung“ (vgl. hierzu mit Einschränkungen BVerwG, Urt. v. 16. 11. 2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris Rn. 11; ebenso Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 9) scheidet aus, da die Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU schon nicht eröffnet ist. In diese Richtung weist auch die historische Betrachtung der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/420, S. 106), wonach eine Freizügigkeitsvermutung auf den Personenkreis aus § 1 FreizügG/EU a. F. – Unionsbürger und deren Familienangehörige – beschränkt sein soll. Personen, die bereits nicht zu diesem Kreis zählen, werden insofern in den Materialien nicht genannt. 41 Aufgrund offenkundiger Nichtzugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts ist der Fall des Klägers im Ergebnis so zu behandeln wie Fälle, in denen ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers von Anfang an keine Freizügigkeitsberechtigung besessen hat. Für diese letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass keine „Vermutung“ der Freizügigkeit angenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 16 f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16), mit der Folge, dass es keiner Verlustfeststellung bedarf, die im Übrigen allenfalls einen Rechtsschein beseitigen würde. Hiermit ist der Fall des Klägers auch wertungsmäßig ohne Weiteres vergleichbar. Denn für eine Vermutung der Freizügigkeit müsste jedenfalls gewisse Unsicherheit darüber bestehen, ob ein Freizügigkeitsrecht tatsächlich besteht. Nur unter dieser Voraussetzung bestünde Anlass, eine Feststellung durch Verwaltungsakt zur förmlichen Widerlegung bzw. Beendigung der Vermutung zu fordern. Das Ende der Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG ist indessen bei Personen wie dem Kläger durch Zeitablauf, also datumsmäßig, in jeder Hinsicht eindeutig bestimmt. Der Vermutung, Abkömmlingen eines Unionsbürgers könnte aufgrund wechselhafter oder ungewisser Einzelfallumstände ein Freizügigkeitsrecht zukommen (solches auch in diesen Fällen grundsätzlich verneinend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 31), ist angesichts der Eindeutigkeit des Lebensalters als Kriterium jede Grundlage entzogen. 42 e) Soweit der Kläger unter Berufung auf den Hessischen Verwaltungsgerichthof (Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -) vorträgt, aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltskarte EU“ für einen Familienangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, sei eine Verlustfeststellung erforderlich (offenlassend BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25), so geht auch dies fehl. Denn selbst die Auffassung aus der zitierten Entscheidung umfänglich zugrunde legend, ergibt sich kein Vertrauensschutz, der zu einer Verlustfeststellung zwänge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dort insofern wörtlich aus (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 23): 43 Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für den in § 1 FreizügigkeitsG/EU beschriebenen Personenkreis nach der Begründung des Regierungsentwurfs „zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit gilt“ (BT-Drs. 15/538, S.106). Die Regelung des §§ 11 Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU zieht aus dieser Vermutung die Folge, dass es zur Widerlegung der Vermutung eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf, mit dem die Behörde verbindlich über das geltend gemachte Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen entscheidet“ 44 Es ist daher bereits nach den vom Kläger angeführten Gründen der Entscheidung offensichtlich, dass dort gleichfalls die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 FreizügG/EU als Voraussetzung für das Erfordernis der Verlustfeststellung erhoben wird. Diese liegt, wie vorstehend dargelegt, nicht vor. 45 Auch aus den sonstigen vom Kläger zitierten Erwägungen der Entscheidung (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 24 f.) lässt sich das Erfordernis einer Verlustfeststellung nicht herleiten, wie die Beklagte zutreffend ebenfalls herausgestellt hat. Denn auch insofern lässt die zitierte Entscheidung erkennen, dass der Befristung der Aufenthaltskarte grundlegende Bedeutung zukommt. Insofern führt das vom Kläger zitierte Gericht wörtlich aus (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, juris Rn. 25): 46 „Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte/EU an die Antragstellerin im Februar 2017 durch die Ausländerbehörde des Landkreises B-Stadt ist für diese ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Sie durfte davon ausgehen, dass sie sich zumindest bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltskarte/EU am 22. Februar 2022 im Bundesgebiet aufhalten darf.“ 47 Somit geht gerade auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Vertrauensschutz maßgeblich von der Befristungsdauer der Aufenthaltskarte/EU abhängt. Diese endete hier, vom Kläger unbestritten, am 04.01.2019, sodass er über dieses Datum hinaus kein Vertrauen in seinen Aufenthalt mehr beanspruchen konnte. 48 f) Zugunsten des Klägers kann sich auch nicht die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auswirken, die eine Ausreisepflicht erst nach erfolgter Verlustfeststellung vorsieht. Denn auch insofern ist als grundlegende Voraussetzung die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, also hier die Qualifikation der jeweiligen Person als Familienangehöriger, zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 24). Ist eine Person, wie hier der Kläger, schon nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu fassen, findet auch § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ungeachtet seines Inhalts auf sie keine Anwendung. 49 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 03.01.2019 mitgeteilt hat, sie beabsichtige, eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zu treffen. Jedenfalls war hierin kein Umstand zu erkennen, der ein Vertrauen in den Erlass einer Verlustfeststellung oder gar einen Anspruch hierauf zu begründen vermochte. Ferner regelt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Folgen der zuvor erfolgten Verlustfeststellung, nicht aber die Verlustfeststellung selbst (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 4). 50 Insbesondere ist hierin keine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG auf den Erlass einer Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zu erkennen. Versteht man unter der Zusicherung, ausgehend vom Oberbegriff der behördlichen „Zusage“, eine bestimmte einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem gesetzlich zulässigen späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255 = juris Rn. 25; Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1995 - 4 S 1867/93 -, VBlBW 1996, 14 = juris Rn. 31), liegen diese Voraussetzungen hier schon nicht vor. Denn dafür, dass die denkbar knappe Äußerung der Beklagten zu einer ins Auge gefassten Maßnahme bereits eine verbindliche und damit rechtlich umfassend geprüfte Selbstverpflichtung zu einer Verlustfeststellung enthalten könnte, spricht nichts weiter. Der von der Beklagten mitzitierte § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt eine bereits erfolgte Verlustfeststellung voraus und benennt allein die sich hieraus ergebende Folge der Ausreisepflicht. Es überwog bei der Äußerung der Beklagten insofern vielmehr der Inhalt, die ohnedies bestehende Ausreisepflicht des Klägers zu verdeutlichen und die geplante Beendigung des Aufenthalts (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) herauszustellen. 51 g) Dem Kläger kommt schließlich auch nicht als „sonstigem Familienangehörigen“ seiner Mutter im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG ein Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht eigener Art aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts zu (hierzu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 70). Die Frage, ob die weitergehende Gewährleistung in Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG in den Regelungen der §§ 1 ff. FreizügG/EU hinreichende Berücksichtigung gefunden hat (vgl. zum Maßstab EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-83/11 (Rahman) -, InfAuslR 2012, 389 = juris Rn. 26), stellt sich hier nicht. Denn die dortigen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. 52 Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG, denen von einem Unionsbürger „Unterhalt gewährt“ wird, sind nur diejenigen, die in ihrem Herkunftsland vom jeweiligen Unionsbürger abhängig sind, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige beantragt, dem Unionsbürger, der ihm Unterhalt gewährt, nachziehen zu dürfen. Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die erst bei Umzug nach Deutschland vom Unterhalt des Unionsbürgers abhängig werden, fallen daher nicht in den Kreis der durch die Erleichterungspflicht begünstigten Personen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 70a; vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-83/11 (Rahman) -, InfAuslR 2012, 389 = juris Rn. 35). Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter diesen Begriff des „sonstigen Familienangehörigen“ fallen könnte. Denn er ist seiner bereits seit längerem in Deutschland wohnhaften Mutter nachgezogen, ohne dass er unmittelbar zuvor mit ihr in Serbien zusammengewohnt oder von ihr Unterhaltsleistungen empfangen hätte. Solches trägt er auch nicht in Ansätzen vor. 53 II. Die Hilfsanträge des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg. 54 Die Hilfsanträge sind zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 55 1. Die Hilfsanträge des Klägers, gerichtet auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den nationalen Vorgaben des Aufenthaltsrechts, sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen und daher im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Verwaltungsakt. 56 Die Verpflichtungsklagen sind ferner als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Über den Antrag des Klägers vom 03.01.2019 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dessen Wiederholung vom 23.01.2019 hat die Beklagte sachlich nicht entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich oder von ihr geltend gemacht worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Seit Erhebung des Widerspruchs ist zudem die Dreimonatsfrist (§ 75 Satz 2 VwGO) bereits abgelaufen. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Einen zureichenden Grund für die Verspätung macht sie nicht geltend. Ein solcher ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Kläger den Antrag insoweit hilfsweise gestellt hat. Denn die Beklagte hat auch über den vorgreiflich gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung des Bestehens seiner Freizügigkeit nicht entschieden, sodass sich hieraus kein zureichender Grund ergeben kann. 57 Die Durchführung eines vorhergehenden Widerspruchsverfahrens war vorliegend keine Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, da die Beklagte schon nicht über den Antrag des Klägers entschieden hat (§ 68 Abs. 2 VwGO). 58 2. Die Hilfsanträge sind jedoch nicht begründet. 59 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 60 a) Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung einer ihm bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Dem Kläger wurde aufgrund seiner vormals bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs bestehenden Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, da das nationale Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz insofern bis zum 04.01.2019 wegen der strikt abgegrenzten Anwendungsbereiche zum EU-Freizügigkeitsrecht gemäß dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 11 FreizügG/EU auf den Kläger nicht anwendbar war (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 78 f.). 61 Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seines Antrags vom 03.01.2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine aufenthaltsrechtliche Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, spielt insofern keine Rolle. Denn die bloße Fiktion eines Aufenthaltsrechts steht einem Aufenthaltstitel nicht gleich (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 81 Rn. 39; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90 = juris Rn. 15; vgl. zu § 81 Abs. 4 AufenthG VG Ansbach, Urt. v. 31.01.2008 - AN 5. K 07.02292 -, juris Rn. 19), sodass eine Verlängerung insofern nicht in Betracht kommt. 62 b) Der Kläger hat auch unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 63 aa) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a ff. AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für verschiedentlich beruflich oder sonst qualifizierte Arbeitnehmer ist mit Blick auf den Kläger nicht ersichtlich. Zu einer etwaig vorhandenen beruflichen oder sonstigen Qualifikation hat weder der Kläger etwas vorgetragen noch wäre insofern sonst etwas ersichtlich. 64 bb) Der Kläger hat auch nach § 19c Abs. 1 bis 3 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 65 Die in diesen Bestimmungen – § 19c Abs. 4 AufenthG scheidet mangels Beamtenverhältnis von vornherein aus – aufgeführte Befugnis der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in § 39 AufenthG. 66 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist Voraussetzung für die – im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Beschäftigung die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. 67 (1) Eine gesetzliche Bestimmung, die im Falle des Klägers eine Zustimmung entbehrlich macht, liegt nicht vor. Ein Übereinkommen zwischen dem serbischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland über die Zustimmungsfreiheit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch sonst nach den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung nicht zustimmungsfrei. Eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV scheidet, ungeachtet ihrer sonstigen Anwendbarkeit, bereits am mangelnden Ablauf der Beschäftigungs- und Aufenthaltsfristen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV). 68 (2) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Die Zustimmung kann hiernach erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. 69 Unter anderem für serbische Staatsangehörige können zwar gemäß § 26 Abs. 2 BeschV in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV von der Bundesagentur nur geprüft und erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Danach setzt die erstmalige Zustimmungsmöglichkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem Wortlaut der Vorschrift in jedem Fall einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Herkunftsstaat des jeweiligen arbeitswilligen Ausländers voraus (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 07.01.2021, § 26 Abs. 2 BeschV Rn. 8 f.), worauf auch die Beklagte hinweist. 70 (a) Der Kläger hat bislang keinen Antrag bei der deutschen Auslandvertretung in Serbien gestellt. Diese grundlegende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesagentur gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und damit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 19c AufenthG ist damit nicht erfüllt. 71 (b) Sein aus dem Inland heraus gestellter Antrag bei der Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügt demgegenüber nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, da dem Kläger bislang keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt worden war. 72 Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV auf Fälle, in denen ein – wie der Kläger – vormals aufgrund des Familiennachzugs zu einem Unionsbürger aufenthaltsberechtigter Ausländer aus dem Inland heraus einen Antrag stellt, scheidet aus. 73 Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - 2 B 43.08 -, Buchholz 237.7 § 23 NWLBG Nr. 1 = juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, NVwZ-RR 2014, 689 = juris Rn. 17; Urt. v. 28.06. 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2019 - 4 S 143/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 22.03.2018 - 5 S 977/16 -, BauR 2018, 1262 = juris Rn. 6). Eine Analogie ist danach zulässig, wenn die maßgebliche Norm zum einen eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt zum anderen in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, BVerwGE 161, 99 = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 34). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2017 - 1 S 2526/16 -, VBlBW 2018, 316 = juris Rn. 44). 74 (aa) Es fehlt hier bereits an der ersten Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar enthält die Beschäftigungsverordnung keine den konkreten Fall des Klägers betreffende Regelung. Denn § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV sieht vor, dass die erstmalige Zustimmung der Bundesagentur zu einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der (Visums-)Antrag in der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Westbalkanstaat gestellt wurde. Hiervon ausgenommen sind nach dem Wortlaut nur Personen, die bereits vormals aufgrund der Westbalkanregelung – oder, was hier offen bleiben kann, sonst zur Ausübung einer Beschäftigung – einen Aufenthaltstitel innehatten und damit nicht „erstmalig“ einer Zustimmung durch die Bundesagentur bedürfen. 75 Die Antragstellung eines im Inland aufhältigen, vormals freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom Westbalkan – wie im Fall des Klägers – reicht insofern nach dem Gesetzeswortlaut nicht hin. Diese fehlende Regelung ist indessen nicht planwidrig, sondern unter zusammenfassender Würdigung der Gesetzgebungshistorie, des Gesetzeszweckes und der Systematik des Ausländerrechts beabsichtigt. 76 Weder in der vormaligen Fassung noch in der jüngsten Anpassung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Verordnungsgeber eigentlich gewollte Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf die hiesige Fallkonstellation. Die Begründung zur erstmaligen Aufnahme des § 26 Abs. 2 in die Beschäftigungsverordnung führte hierzu folgendes aus (BR-Drs. 447/15, S. 11): 77 „Zwingende Voraussetzung ist, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird.“ 78 Indem die seinerzeitige Begründung von dem zweckentsprechenden Visum spricht, geht hieraus hervor, dass ein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 AufenthG (bzw. vormals § 18 Abs. 3 AufenthG a.F.), i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV, grundsätzlich aus dem Inland nicht betrieben können werden soll. Dies bestätigt auch die Ergänzung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV in der derzeit geltenden Fassung seit dem 01.01.2021, in der die „erstmalige Zustimmung“ unter den Vorbehalt der Antragstellung in einem der Westbalkanstaaten gestellt wurde. Dies folgt ohne weiteres aus der Begründung (BR-Drs. 490/20, S. 6): 79 „Darüber hinaus wird durch die Einfügung des Wortes „erstmalige“ klargestellt, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten zulässig ist.“ 80 Die derzeit geltende Formulierung wurde ausweislich der Verordnungsbegründung gewählt, um klarzustellen, dass bei bereits aufgrund der Westbalkanregelung im Inland aufhältigen Ausländern im Falle des Wechsels des Arbeitgebers und damit bei der Beantragung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 AufenthG und § 26 Abs. 2 BeschV kein erneutes Visumverfahren aus dem Ausland durchgeführt werden muss (anders noch VG Cottbus, Beschl. v. 25.04.2019 - 3 L 700/18 -, juris Rn. 15). Nur sofern der Antragstellung die frühere Erteilung eines „zweckentsprechenden“ nationalen Visums, also zu gleichen Aufenthaltszwecken, vorausging, soll die „erneute“ Antragstellung, einschließlich Visumsverfahren, im Ausland entbehrlich sein (vgl. VG München, Beschl. v. 04.09.2020 - M 9 S 20.3274 -, juris Rn. 22; vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.10.2019 - 7 B 1729/19 -, InfAuslR 2020, 157 = juris Rn. 18). Zudem wurde die maßgebliche Vorschrift in § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV erst in allerjüngster Vergangenheit, nämlich gegen Jahresende 2020, durch den Verordnungsgeber mit Blick auf das Erfordernis der Antragstellung aus dem Ausland modifiziert, wobei bei der Anpassung zugleich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger allgemein in den Blick genommen wurden (vgl. BR-Drs. 490/20, S. 2, 6). Gleichwohl sah der Verordnungsgeber keinen Anlass zu weitergehenden Regelungen. Vor diesem Hintergrund bestehen daher aktuell keine Anhaltspunkte, um von einer planwidrigen Auslassung durch den Verordnungsgeber auszugehen – vielmehr wollte er einen dem Kläger vergleichbaren Fall bewusst gerade nicht in die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV aufnehmen. 81 Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeschV im Gesamtkontext des Ausländerrechts lassen keine planwidrige Lücke erkennen. Die Regelung verfolgt den Zweck, Personen ohne Aufenthaltstitel aus den Westbalkanstaaten ein formalisiertes vom Ausland zu betreibendes Verfahren zur Arbeitsmigration zu eröffnen, um sie von der Stellung von Anträgen auf Asyl- oder Flüchtlingsschutz abzuhalten. Dieser Zweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Vorschrift grundsätzlich auch diejenigen Ausländer erfasst, die legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren befristetes Aufenthaltsrecht – wie im Fall des Antragstellers – abgelaufen ist. Denn auch in diesen Fällen soll die Regelung der Gefahr begegnen, dass der Ausländer einen Asylantrag stellt, um seinen Aufenthalt in Deutschland verlängern zu können (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 18.04.2019 - 16 K 1382/19 -, juris Rn. 26; vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.03.2019 - 4 K 73.18 V -, juris Rn. 27). Im Falle eines vormals Freizügigkeitsberechtigten, dessen Freizügigkeitsrecht zwischenzeitlich erloschen ist, ist die gleiche Ausgangslage gegeben wie im Falle der Einreise ohne Aufenthaltstitel. In Ermangelung eines Aufenthaltstitels wären diese Personen gleichermaßen versucht, humanitäre Gründe für ihren Aufenthalt geltend zu machen. Dieser Folge will § 26 Abs. 2 BeschV möglichst umfassend vorbeugen. Hinzu kommt der aus der Vorschrift ersichtliche Gesetzeszweck, die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich durchzuführen, bevor der Ausländer in das Inland eingereist ist, um die grundlegenden arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen zu prüfen, ohne dass von dem Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik „faktische Vorwirkungen“ ausgehen wie etwa die Aufnahme einer anderweitigen – ungeregelten – Beschäftigung. 82 Schließlich spricht auch die innere Normsystematik gegen eine planwidrige Lücke. Denn bei § 26 Abs. 2 BeschV handelt es sich um eine Sondervorschrift mit einer begrenzten Steuerungswirkung aufgrund strengen numerischen Kontingentierung für erstmalige Antragsteller (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV) auf 25.000 Personen pro Jahr. Ein Aufweichen der Anforderungen würde die Steuerungswirkung der Vorschrift weiter beeinträchtigen, weshalb die Antragstellung aus dem Inland oder Drittstaaten nach dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers allein auf die konkret benannten Fälle begrenzt sein soll. 83 (bb) Darüber hinaus und zusätzlich fehlt es hier auch an der weiteren Voraussetzung einer vergleichbaren Interessenlage. Denn der Kläger ist als ehemals Freizügigkeitsberechtigter nicht mit Personen gleichzusetzen, die vormals einen – auf § 19c Abs. 1 AufenthG oder § 18 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. gestützten – Aufenthaltstitel innehatten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV soll das Verfahren für die Verlängerung eines Aufenthalts in solchen Fällen erleichtert werden, in denen der bisherige Aufenthalt eben diesem Zweck, nämlich der staatlich geregelten und kontingentierten Erwerbstätigkeit, gewidmet war und zudem einmalig die Verfahrensanforderungen insgesamt befolgt wurden. So liegt der Fall hier indessen gerade nicht. Denn der Kläger hatte bislang kein Visum- und Antragsverfahren, insbesondere nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, durchlaufen, sondern war zu anderen Zwecken aufgrund seines von seiner Mutter abgeleiteten Freizügigkeitsrechts eingereist, welches zwischenzeitlich entfallen ist. Der Umstand, dass er zeitweise in Deutschland beschäftigt war, ändert hieran nichts. Denn konkrete Prüfungen zu seiner Beschäftigung, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit oder in allgemein in Form einer gesetzlichen Regelung, sind bisher nicht erfolgt, sodass er im Lichte des § 26 Abs. 2 BeschV nicht mit einem bereits originär zu Erwerbszwecken in Deutschland aufhältigen Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten vergleichbar ist. 84 Auch die Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV führt zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, ob der Kläger vormals freizügigkeitsberechtigt gewesen ist und folglich gemäß § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV ohne Visum einreisen können soll (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.06.2020 - 7 L 402/20 -, juris Rn. 68, 74), kommt es nicht entscheidend an. Denn insofern ist für die Frage, ob ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck vom Inland aus oder erst nach Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens eingeholt werden kann, maßgeblich, ob der Gesetzgeber einen solchen Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise anderweitig durch spezifische Vorschriften geregelt und ausgeschlossen hat (HessVGH, Beschl. v. 18.10.2019 - 7 B 1729/19 -, InfAuslR 2020, 157 = juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 -, juris Rn. 43). Die speziell auf Staatsangehörige vom Westbalkan bezogene Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV schließt eine Erteilung ohne vorheriges (Visum-)Verfahren aus dem Herkunftsland gerade aus. Eine Abkehr hiervon unter Berufung auf § 39 Satz 1 AufenthV würde das insofern speziellere Gesetz, § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, gleichsam konterkarieren. 85 Schließlich führt auch der Umstand, dass zugunsten des Klägers wegen des rechtzeitigen Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis vom 03.01.2019 eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingreift, zu keinem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlage. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn in der zugunsten des Klägers entstandenen Fiktion zugleich die Fiktion einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken gesehen werden könnte. Bei der Erlaubnisfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG handelt es sich indessen um eine vorläufige Rechtsstellung, die den Zeitraum bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels überbrücken soll. Sie selbst vermittelt lediglich einen fingiert-rechtmäßigen Aufenthalt. Aufgrund des gegenseitigen Ausschlusses der Fiktionen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 AufenthG wird ein Ausländer durch die Fiktion des Absatzes 3 Satz 1 insbesondere nicht so gestellt, als hätte er bereits einen Aufenthaltstitel besessen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - 1 C 22.18 -, BVerwGE 167, 90 = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, VBlBW 2020, 418 = juris Rn. 40). Sieht das Gesetz bestimmte Vergünstigungen allein aufgrund eines vormals erteilten Aufenthaltstitels vor, können diese einem gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG privilegierten Ausländer nicht zuteilwerden (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 81 Rn. 39). Insofern kann die Erlaubnisfiktion – jedenfalls hier – nicht dazu führen, dass der Kläger so gestellt wird, als hätte er bereits einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV besessen. 86 cc) Auch ein Anspruch des Klägers aufgrund von § 34 Abs. 2 AufenthG besteht weder in direkter noch in analoger Anwendung der Vorschrift. 87 (1) Bei direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Kläger schon an der grundlegenden Eigenschaft des Aufenthalts als Minderjähriger und des Erreichens der Volljährigkeit im Bundesgebiet, welche gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG ersichtlich grundlegende Voraussetzung für das Zuwachsen eines originären Aufenthaltsrechts ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.07.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 = juris Rn. 6 zum vormals geltenden inhaltsgleichen § 21 Abs. 3 AuslG). Denn er ist erst im Alter von 19 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. 88 (2) Auch eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 AufenthG auf die den Kläger betreffende Situation scheidet jedenfalls aus. Hierfür fehlt es zunächst bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in dem ausdifferenzierten System der einzelnen aufenthaltsrechtlichen Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes. Eine Lücke besteht aber auch nicht im Bereich des hier in Rede stehenden Übergangsbereichs des EU-Freizügigkeitsrechts und des nationalen Aufenthaltsrechts. Der Umstand, dass der Kläger als vormals freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F.) eingereist ist und hier seinen Aufenthalt genommen hat, führt nicht dazu, dass mit Vollendung seines 21. Lebensjahres eine vergleichbare Lage wie bei § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG entstünde, die gesetzgeberisch unbewusst außer Acht gelassen worden wäre. Denn der alleinige Sinn und Zweck des § 34 AufenthG ist es, Ausländern, die als Minderjährige in die Bundesrepublik Deutschland zu ihren Familienangehörigen gezogen sind, mit Eintritt der Volljährigkeit ein von diesen eigenständiges Aufenthaltsrecht zukommen zu lassen, wobei § 34 Abs. 2 AufenthG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beinhaltet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2006 - 18 B 1580/05 -, InfAuslR 2006, 365 = juris Rn. 12; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34 Rn. 20). Eine die analoge Anwendung gegebenenfalls rechtfertigende vergleichbare Sachlage liegt beim Kläger nicht vor. Denn dieser ist nicht als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das EU-Recht hat für den Fall des Erlöschens des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahrs eine mit § 34 AufenthG vergleichbare Regelung nicht erkennbar nicht getroffen. Im Übrigen stellt die vom Bundesgesetzgeber als Altersgrenze vorgesehene Volljährigkeit mit 18 Jahren – eine neben dem § 34 Abs. 2 AufenthG auch in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 36 und § 36a Abs. 1 und 2 AufenthG und somit allgemein im familienbezogenen Aufenthaltsrecht gewählte Altersgrenze – eine bewusste gesetzgeberische Wertentscheidung dar, die sich von der für den Kläger hier nachteiligen Altersgrenze von 21 Jahren im EU-Freizügigkeitsrecht und dessen nationaler Umsetzung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU bewusst unterscheidet und hier vom Gericht zu achten ist. 89 Die insofern für den Kläger nachteiligen Lücken folgen ferner nicht aus Defiziten des Tatbestands des § 34 Abs. 2 AufenthG. Denn dieser ist bereits systematisch nicht passend für den Fall des Klägers. Er ist nach Systematik und Zweck als Regelung zur „Umwandlung“ einer nach nationalem Recht zuvor in Form einer familienakzessorischen Aufenthaltserlaubnis verliehenen Rechtsposition bestimmt (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, AufenthG, § 34 Rn. 13 f.; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 11.10.2019, § 34 Abs. 2 AufenthG Rn. 2; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2006 - 18 B 1580/05 -, InfAuslR 2006, 365 = juris Rn. 12). Sie setzt folglich eine originäre Entscheidung nationaler Hoheitsträger voraus und muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit noch bestehen. 90 Einer Umwandlung im Wege des Analogieschlusses zu § 34 Abs. 2 AufenthG steht insofern entgegen, dass in der den Kläger betreffenden Fallgestaltung gerade kein umzuwandelnder Aufenthaltstitel vorhanden ist, da ein solcher nach dem Unionsrecht nicht erforderlich ist. Die Folge, dass der nationale Gesetzgeber hierfür keine Auffangvorschrift vorgesehen hat, ist nach nationalem Recht hinzunehmen. Denn die Hebung solcher Lücken ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers, der hierbei die sich nach der nationalen Rechtsordnung stellende Frage zu beantworten hat, ob er für unionsrechtlich nicht (mehr) privilegierte Personen eine Privilegierung durch nationale Tatbestände vorsehen will. Einer Beantwortung durch die Rechtsprechung ist diese Frage mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls hier entzogen. Das Fehlen einer nationalen Regelung ist auch mit dem EU-Recht vereinbar. Denn dieses hat – wie bereits oben ausgeführt – für den Fall des Erlöschens des abgeleiteten Freizügigkeitsrecht mit Erreichen des 21. Lebensjahrs eine mit § 34 AufenthG vergleichbare Regelung nicht erkennbar nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, eine fehlende unionsrechtliche Regelung im nationalen Recht auszugleichen. Im Übrigen sind gänzlich unzumutbare, grundrechtsrelevante Folgen, die im Einzelfall eine Ausnahme hiervon gebieten könnten, in der Person des erwachsenen Klägers nicht ersichtlich. 91 Der Kläger kann sich auf § 34 Abs. 2 AufenthG schließlich auch nicht mit Blick auf § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU berufen. Danach findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. Nach dieser Bestimmung kann der Unionsbürger nur verlangen, zusätzlich zu seinem Freizügigkeitsstatus so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er als Unionsbürger nicht unter die Freizügigkeitsbestimmungen fallen würde, sondern allein das Aufenthaltsgesetz zur Anwendung käme (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.11.2016 - 9 A 242/15 -, juris, Rn 34; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 FreizügG/EU Rn. 34). Dies folgt auch aus Art. 37 RL 2004/38/EG, wonach diese Richtlinie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt lässt. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ist der Kläger weder Unionsbürger noch freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger und fällt deshalb schon nicht mehr in den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AufenthG auch nicht vor. 92 dd) Der Kläger hat schlussendlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Die hierzu erforderlichen schweren und im Ergebnis für den Betroffenen völlig unzumutbaren Folgen einer außergewöhnlichen Härte (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 10.03.2011 - 1 C 7.10 -, NVwZ 2011, 888 = juris Rn. 10; ebenso zum früheren inhaltsgleichen § 22 AuslG BVerwG, Beschl. v. 25.06.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 = juris Rn. 8) sind für den Kläger, welcher ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, im Falle einer Ausreise nach Serbien nicht in Ansätzen anzunehmen. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 94 Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). 95 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. 96 Beschluss vom 01.02.2021 97 Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 98 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325).