OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 6662/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0622.5K6662.19.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Fassung, die der durch den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 und den Änderungsbescheid vom 16. August 2019 gefunden hat, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Fassung, die der durch den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 und den Änderungsbescheid vom 16. August 2019 gefunden hat, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks der postalischen Bezeichnung „X.----straße 00“ in S. . Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2018 (Bl 38 Beiakte Heft 1) zog die Beklagte die Klägerin wegen des streitgegenständlichen Grundstücks zu Schmutzwassergebühren heran und zwar a. „endgültig“ für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe eines Verbrauchs von 303 m³ und eines Gebührensatzes von 2,54 Euro/m³ in Höhe von 769,62 Euro und b. „endgültig“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 26. November 2018 nach Maßgabe eines Verbrauchs von 3.229 m³ und eines Gebührensatzes von 2,57 Euro/m³ in Höhe von 8.298,53 Euro; das waren insgesamt 9.068,15 Euro. Des Weiteren zog die Beklagte die Klägerin c. zu Vorausleistungen in Höhe von je 844,- Euro/mtl. zu den im Bescheid genannten elf Fälligkeitsterminen im Jahr 2019 heran; das waren Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 9.284,- Euro nach Maßgabe eines auf das Jahr hochgerechneten Verbrauchs von rund 3.612 m³. Die Verbrauchswerte entsprachen den der Klägerin von dem Wasserversorger für die Zeiträume vom 1. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 in Rechnung gestellten Wasserbezugsmengen (vgl. Bl. 34 - 36 Beiakte Heft 1). In den drei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen vom 19. November 2014 bis zum 18. November 2015, vom 19. November 2015 bis zum 23. November 2016 und vom 24. November 2016 bis zum 30. November 2017 hatte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage entsprechender Verbrauchsmitteilungen des Wasserversorgers nach einer Menge von je 11 m³ veranlagt (vgl. Bl. 40 ff. Beiakte Heft 1). Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vgl. Bl 4 Beiakte Heft 4) hatte am 18. November 2014 eine Ablesung des Wasserzählers durch einen Mitarbeiter des Wasserversorgers stattgefunden; dabei wurde ein Zählerstand von 224 m³, mithin ein Verbrauch seit der vorangegangenen Ablesung vom 21. November 2013 von (224 m³ - 49 m³ =) 175 m³ festgestellt. Am 18. November 2015 wurde der Zähler kundenseitig abgelesen und ein Zählerstand von 235 m³ angegeben, mithin ein Verbrauch von (235 m³ - 224 m³ =) 11 m³ festgestellt. Die genannten Verbräuche bezogen sich auf die Zeiträume vom 22. November 2013 bis zum 18. November 2014 und vom 19. November 2014 bis zum 18. November 2015. Die des Weiteren veranlagten Verbräuche für die Zeiträume vom 19. November 2015 bis zum 23. November 2016 und vom 24. November 2016 bis zum 30. November 2017 von je 11 m³ beruhten auf Schätzungen. Die nächste Ablesung durch einen Mitarbeiter des Wasserversorgers erfolgte erst am 26. November 2018; dabei wurde ein Zählerstand von 3.789 m³ festgestellt. Ausgehend von dem für den 30. November 2017 geschätzten Zählerstand von 257 m³ wurde ein Verbrauch für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 von (3.789 m³ - 257 m³ =) 3.532 m³ angenommen (vgl. Bl. 20 Beiakte Heft 1 und Beiakte 4). Am 20. Februar 2019 wurde der Wasserzähler bei einem Stand von 3.794 m³ ausgewechselt (vgl. Bl. 4 Beiakte Heft 4) – das entspricht einem Verbrauch seit der letzten Ablesung vom 26. November 2018 von 5 m³ – und der Zähler einer technischen Befundprüfung unterzogen. Am 25. Februar 2019 bestand der im Objekt der Klägerin genutzte und dort ausgebaute Wasserzähler mit der Nr. 30124594 die Befundprüfung durch die damit beauftragte – bei dem Hersteller des Zählers angesiedelte – staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser (vgl. Prüfschein Bl. 61 ff. der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 (Bl. 26 ff. Beiakte Heft 1) „widersprach“ die Klägerin gegenüber ihrem privaten Versorger dessen Strom- und Wasserrechnung; mit dem Schreiben, mit dem der Klägerin die private Rechnung übersandt wurde, wurde ihr auch der Abwassergebührenbescheid der Beklagten zugesandt. Dieser „Widerspruch“ bezog sich auf die Höhe der zugrunde gelegten Wasserbezugsmengen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass am Objekt Abnahmestellen der fraglichen Größenordnung nicht installiert seien. Das Objekt sei im Jahre 2018 weitestgehend ungenutzt gewesen. Es sei lediglich von zwei gewerblichen Mietern für Einlagerungen genutzt worden. Die Abwassermengen könnten sich allein auf zwei installierte WC-Anlagen beziehen. Einen Rohrbruch habe es nicht gegeben. Am Objekt seien darüber hinaus vier Wasserzwischenzähler installiert, deren Werte Mitte Januar 2019 den beigefügten Fotos entnehmen seien. Die beigefügten Fotos von drei Wasserzählern wiesen Verbrauchsmengen von insgesamt rund 53 m³ aus. In der Folgezeit machte die Klägerin geltend (Bl. 25 Beiakte Heft 1), dass die Rechnung des Versorgers und der Abwasserbescheid bei ihr erst am 9. Januar 2019 eingegangen sei und der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Im April 2019 (vgl. Bl. 22 f. Beiakte Heft 1) reduzierte der Versorger seine Wasserrechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 von 8.524,26 Euro um 4.525,91 Euro, das heißt um 53 %. Im Mai 2019 stellten Mitarbeiter der Beklagten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass die örtlichen Zwischenzähler an diesem Tag einen Verbrauch von 62,7 m³ auswiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 , zugestellt am 8. August 2019 (7 ff. Beiakte Heft 1), gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers „im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung“ teilweise statt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Verbräuche zwischen der Ablesung vom 18. November 2015 und den 30. November 2017 mit je 11 m³ lediglich geschätzt worden seien, so dass ein höherer Verbrauch auch in dieser Zeit nicht ausgeschlossen sei. Bei der gemeinsamen Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass in den beiden Hallen Bodeneinläufe vorhanden seien und die WC-Anlage 2018/2019 vollständig saniert worden sei. Somit bestehe die Möglichkeit eines erhöhten Frischwasserverbrauchs vor der Sanierung, selbst wenn Wasser z.B. durch einen Rohrbruch durch die Bodenplatte des hinteren Lagers versickert wäre, wäre es über die vorhandene Flächendränage in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet worden. Einen Nachweis, dass Frischwasser nicht in der von dem Wasserversorger festgestellten Mengen bezogen worden sei, habe die Klägerin nicht geführt. Nach der Entwässerungsgebührensatzung könnten zur Berechnung der Schmutzwassergebühren zwar auf Antrag von den vom Wasserversorger in Rechnung gestellten Wassermengen Mengen in Abzug gebracht werden, die nachweisbar verbraucht und der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt worden seien. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin aber auch nicht geführt. Es sei mithin davon auszugehen, dass die bezogenen und der Veranlagung zu den Schmutzwassergebühren zugrunde gelegten Wassermengen von 3.532 m³ auch in den Kanal gelangt seien. Die Beklagte gehe aber zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese Wassermengen unverschmutzt dem Schmutzwasserkanal zugeführt worden seien. Daher könne aus Billigkeitsgründen eine Reduzierung der Schmutzwassergebühr auf den ermäßigten Gebührensatz für beitragspflichtige Wupperverbandsmitglieder erfolgen. Dies zugrunde gelegt ergebe sich statt der veranlagten Schmutzwassergebühr von 9.068,15 Euro eine Gebühr von 4.338,30 Euro [= 303 m³ x 1,21 Euro/m ³ (für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember 2017) + 3.229 m ³ x 1,23 Euro/m ³ (für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 26. November 2018)]; das entspricht einer Reduzierung gegenüber der ursprünglichen Veranlagung in Höhe von rund 48 %. Mit Bescheid vom 16. August 2019 (vgl. Beiakte Heft 4 Mitte) änderte die Beklagte die Festsetzung der Schmutzwassergebühren dementsprechend wie folgt: a. die ursprünglich für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 „endgültig“ festgesetzte Schmutzwassergebühr reduzierte sie um 402,99 Euro [auf mithin 366,63 Euro (= 769,62 Euro - 402,99 Euro)]; b. die ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 26. November 2018 „endgültig“ festgesetzte Schmutzwassergebühr reduzierte sie um 4.326,86 Euro [auf mithin 3.971,67 Euro (= 8.298,53 Euro - 4.326,86 Euro)]; das entspricht einer Reduzierung der Gebührenforderungen für diese Zeiträume gegenüber der ursprünglichen Veranlagung in Höhe von rund 48 %. Am Montag, den 9. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Dabei hat sie während der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 geltend gemacht, den (Änderungs-)Bescheid vom 16. August 2019 nie erhalten zu haben; daraufhin hat die Vertreterin der Beklagten dem Vertreter der Klägerin eine Ausfertigung dieses Bescheides zwecks Bekanntgabe im Termin übergeben. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass ein derart großer Frischwasserbezug, wie er der Festsetzung zugrunde gelegt worden sei, nicht ohne erhebliche bauliche Schäden am Objekt hätte bleiben können. Im Abrechnungszeitraum sei das Objekt umfangreich renoviert worden. In dieser Zeit sei das Objekt ungenutzt gewesen und sämtliche Wasserentnahmestellen wie Wasserhähne, Waschtische und Toiletten seien demontiert und die Zapfstellen durch Stopfen verschlossen gewesen. Erst nach Abschluss der Renovierungsarbeiten im Jahre 2019 seien die o.g. Wasserverbrauchseinrichtungen wieder installiert worden. Während der Bauzeit sei nicht auf die Wasserressourcen des Objektes zurückgegriffen worden. Sämtliche Gewerke seien „trocken“, d. h. ohne Wasserbezug vonstatten gegangen; insbesondere sei eine eigene Bautoilette bereitgestellt worden. Soweit eine Lagernutzung stattgefunden habe, habe dies zu keinen Wasserverbräuchen geführt. Selbst wenn es zu den angenommen Frischwasserbezügen gekommen wäre, wäre damit keine Einleitung in den städtischen Kanal verbunden gewesen; ungeachtet der Frage, wo das Wasser entnommen worden wäre, wäre es bei Verlassen des Gebäudes an allen Gebäudeseiten versickert. In dem Objekt gebe es drei gesonderte Zwischenzähler, die den Verbrauch in den Nutzungseinheiten Halle 1, Halle 2 und Bürogebäude mäßen. Es gebe keine Möglichkeit im Objekt, Wasser anderweitig als über diese Zähler zu beziehen. Diese Zähler hätten den zugrunde gelegten Verbrauch aber nicht ausgewiesen. Schließlich sei sie, die Klägerin, zu der Funktionsprüfung des Wasserzählers, die im Übrigen durch den interessierten Hersteller des Zählers und nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt sei, nicht eingeladen worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die durch den ursprünglichen Bescheid „endgültig“ festgesetzten Beträge durch den Bescheid vom 16. August 2019 reduziert worden sind und es ursprünglich auch um die Vorausleistungen für das Jahr 2019 ging. Die Klägerin beantragt, soweit das Verfahren danach nicht erledigt ist, den Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2019 und des Bescheides vom 16. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Bescheide und und den Widerspruchsbescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als die Beteiligten es bezüglich der durch den Bescheid vom 16. August 2019 erfolgten teilweisen Reduzierung der ursprünglichen „endgültigen“ Veranlagung und bezüglich der mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2018 zudem festgesetzten Vorausleistungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Klage danach noch wegen der verbleibenden „endgültigen“ Heranziehung der Klägerin zu den Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von 366,63 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 26. November 2018 in Höhe von 3.971,67 Euro anhängig ist, konnte der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 einverstanden erklärt haben. Die insoweit zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 17. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids und des Änderungsbescheides vom 16. August 2019 ist mit seinen (streitig gebliebenen) Festsetzungen der Schmutzwassergebühren für die Zeiträume vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (a.) und vom 1. Januar bis 26. November 2018 (b.) rechtswidrig, weil die Beklagte die der Festsetzung zugrunde gelegten Wasserbezugsmengen in rechtsfehlerhafter Weise ermittelt hat. a. (Veranlagungsteilzeitraum 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017) In der „Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt S. für Grundstück mit Einschluss öffentliche Abwasseranlage ... vom 18.12.1997“ in der für das Jahr in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung vom 14. Dezember 2016 (EGS 2017) ist bezüglich der Bemessung der Schmutzwassergebühren für die hier in Rede stehende Fallgestaltung folgendes bestimmt: „§ 2 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr 1 Die Schmutzwassergebühr für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage und der Einrichtungen zur Entsorgung der abflusslosen Gruben (§ 1 Abs. 1 und 2a) sowie die Kleineinleiterabgabe (§ 1 Abs. 3) werden nach der Schmutzwassermenge berechnet, die der Abwasseranlage, den Entsorgungseinrichtungen oder einem Gewässer von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt werden. Auch das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Die Berechnungseinheit ist 1 m3 Wasser. 2 Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie zugeführten Wassermengen einschließlich des als Brauchwasserverwandten Niederschlagswassers. 3 Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. 4 Bei der Wassermenge aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge in dem im § 7 Abs. 1 angegebenen Zeitraum. … 5 Hat ein Wassermesser die Wasserentnahme nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so ist der Wasserverbrauch des vergangenen oder, falls ein solcher fehlt, der des folgenden Ablesezeitraum zugrundezulegen. In besonderen Fällen ist der Verbrauch zu schätzen. 6 Auf Antrag kann die in Rechnung gestellte Wassermenge, die nachweisbar verbraucht und somit der öffentlichen Abwasseranlage, Sammelgrube oder einem Gewässer nicht zugeführt wurde, von der Abwassermenge abgesetzt werden. Der Antrag ist spätestens 14 Tage nach dem Ablesetermin (§7 Abs. 1) bei der Stadt S. zu stellen. Sollten keine Absetzungsmengen im Ablesezeitraum anfallen, so ist auch dies der Stadt S. – Technische Betriebe S. - unter Einhaltung der zuvor genannten Frist schriftlich mitzuteilen (Leermeldung). Der Nachweis der abzugsfähigen Abwassermengen obliegt dem Gebührenschuldner. Der Gebührenschuldner muss diesen Nachweis durch von der Stadt als zuverlässig anerkannte, geeichte, fest installierte Wassermesser führen. Die Wassermesser sind auf Kosten des Gebührenschuldners einzubauen, bei der Stadt anzumelden, ständig in Betrieb zu halten und zu pflegen. Für die Anmeldung ist der entsprechende Vordruck der Stadt zu verwenden. Die Wassermesser können von der Stadt überwacht werden. … … § 5 Gebührenpflicht 1 Der Gebührenpflicht unterliegen sämtliche Grundstücke, von denen Abwässer der öffentlichen Abwasseranlage, einem Gewässer, einer Kleinkläranlage oder Sammelgrube zugeleitet werden. 2 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr bei einer Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder ein Gewässer beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Benutzung der Abwasseranlage folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. … … § 7 Heranziehung und Fälligkeit 1 Die Schmutzwassergebühren gem. § 1 Abs. 2a und die Kleineinleiterabgabe gem. § 1 Abs. 3 werden – soweit nicht ein Fall des Absatzes 3 Satz 1 vorliegt – jeweils nach Ablesung des Frischwasserverbrauchs mit besonderem Bescheid vom Oberbürgermeister der Stadt S. (Technische Betriebe S. ) festgesetzt. Dieser Bescheid wird zusammen mit der Frischwasserrechnung der F. GmbH versendet. Die F. GmbH handelt hierbei als unselbständiger Verwaltungshelfer für die Stadt S. . Die Festsetzung erfolgt dabei für das der Ablesung vorhergehende Kalenderjahr. Maßgeblich für die Benutzungsgebühr ist der von der F. GmbH für diesen Zeitraum festgestellte Frischwasserbezug. Erfolgt die Ablesung nicht am Ende des Erhebungszeitraumes, werden die für den Zeitraum zwischen zwei Ableseterminen (Ablesezeitraum) ermittelten Verbrauchsmengen auf die vom Ablesezeitraum erfassten Kalenderjahre verteilt. Dabei wird, sofern keine Änderung nachgewiesen wird, von einem gleichmäßigen Frischwasserverbrauch über den gesamten Zeitraum ausgegangen und der Gebührensatz des jeweiligen Erhebungsjahres mit dem anteilig auf dieses Jahr entfallenden Frischwasserbezug multipliziert. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen die Gebührenpflicht zwischen den Ableseterminen beginnt oder endet. 2 Die Gebühr für abgerechnete Zeiträume ist 14 Tage nach Bescheiddatum fällig. Gleichzeitig mit der Festsetzung der Gebühren werden für den verbleibenden Anteil des laufenden Erhebungszeitraumes monatliche Vorauszahlungen festgesetzt. Diese gelten auch für den nächsten Erhebungszeitraum fort, bis ein anderweitiger Bescheid ergeht. Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt auf der Grundlage des gebührenpflichtigen Frischwasserbezuges während des letzten Ablesezeitraumes. Die Vorauszahlungen werden zu den im Bescheid angegebenen Terminen fällig. …“ Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 EGS 2017 Erhebungszeitraum bei bestehenden Anschlüssen – dem hier gegebenen Regelfall – das Kalenderjahr ist und nach den Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 6 und 7 EGS 2017 für den Fall, dass die Ablesung durch den Wasserversorger nicht am Ende des Erhebungszeitraumes erfolgt, die für den Zeitraum zwischen zwei Ableseterminen (Ablesezeitraum) ermittelten Verbrauchsmengen auf die vom Ablesezeitraum erfassten Kalenderjahre zeitanteilig verteilt werden, sind die genannten Bemessungsregeln der Satzung für die Schmutzwassergebühren (satzungserhaltend) so auszulegen, dass maßstabgebend der Wasserbezug im jeweiligen Kalenderjahr ist. Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für den hier in Rede stehenden Veranlagungsteilzeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Schmutzwassergebühren nach den vom Wasserversorger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 mitgeteilten Wasserbezugsmengen – tagesanteilig umgerechnet – bemessen. Dies wäre nicht zu beanstanden, wenn die für diesen Zeitraum vom Versorger „festgestellten“ Bezugsmengen auf tatsächlichen Messergebnissen und nicht auf einer Schätzung beruht hätten. Dann wäre nämlich nicht ersichtlich, dass die für den genannten Zeitraum vom Wasserversorger „festgestellten“ Bezugsmengen zu hoch angesetzt sein könnten. Denn dann wären diese Bezugsmengen durch einen – ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Prüfscheins für die Befundprüfung – geeichten Wasserzähler ermittelt worden, dessen ordnungsgemäße Funktionsweise im Rahmen einer Befundprüfung festgestellt worden ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweiswert einer durch einen geeichten Wasserzähler erfolgten Messung generell als sehr hoch und als von dem Gebührenschuldner nur schwer zu erschüttern eingeschätzt. Der Gebührenschuldner muss, da das Messergebnis des Wasserzählers dafür streitet, dass der Verbrauch in der Sphäre des Gebührenschuldners tatsächlich stattgefunden hat, (zumindest) einen Geschehensablauf aufzeigen, der die Annahme rechtfertigt, dass ein derart hoher Wasserverbrauch – sei es auch durch einen Rohrbruch oder undichte Stellen an Wasserversorgungsgeräten – nicht aufgetreten sein kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 9 A 2553/11 –, juris Rn. 31 ff.; jeweils für die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 – 9 A 2799/10 –, juris (= NVwZ-RR 2012, 904) und vom 13. September 2013 – 9 A 2385/12 –, sowie Bay. VGH, Urteil vom 29. April 2010 – 20 B 09.2533 –, juris. Hat eine äußere und innere Befundprüfung der Wasseruhr stattgefunden, die – wie hier – keine Beanstandungen ergeben hat, soll sogar ein Anscheinsbeweis gegeben sein bzw. eine Vermutung für die Richtigkeit des Messergebnisses streiten. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – OVG 9 S 83.09 –, juris, und vom 28. Februar 2008 – OVG 9 N 57.07 –, juris (= NVwZ-RR 2008, 726); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2012 – 2 S 2599/11 –, juris (= KStZ 2012, 218). An der Richtigkeit des Ergebnisses der hier durchgeführten Befundprüfung zu zweifeln besteht kein Anlass, da die Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser durchgeführt worden ist, die ihre – unparteiisch auszuführende – Prüfungstätigkeit bezüglich der Messrichtigkeit auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 des „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen – Mess- und Eichgesetz“ ausübt. Zu solchen Zweifeln gibt auch der Umstand, dass die hier beauftragte Prüfstelle bei der den Wasserzähler herstellenden Firma angesiedelt ist, angesichts des technischen Charakters der Prüfung und des Umstandes, dass eine nicht unparteiische Prüfung den Widerruf der Bestellung von Leiter und Stellvertreter der Prüfstelle nach sich ziehen kann (vgl. § 40 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 Mess- und Eichgesetz), keinen Anlass. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Befundprüfung und mit Blick auf die Tatsache, dass die Klägerin selbst im Laufe des Verwaltungsverfahrens dargetan hat, aus welchen Gründen ein unerkannt gebliebener Rohrbruch unwahrscheinlich ist, und die Klägerin zudem keinen Sachverhalt plausibel aufgezeigt hat, wonach der gemessene Wasserverbrauch nicht der – zu welcher Zeit zwischen den Ablesungen vom 18. November 2015 und dem 26. November 2018 auch immer – tatsächlich durch die Wasseruhr geflossenen Wassermenge entsprochen haben sollte, sieht das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der am 26. November 2018 festgestellte Zählerstand von 3.789 m³ die bis dahin über den Zähler geflossenen Bezugsmenge zutreffend abbildete. Die (anteilige) Zugrundelegung einer für einen Zeitraum tatsächlich gemessenen Bezugsmenge als Maßstab der Bemessung der Schmutzwassergebühr entspricht auch den o.g. Regelungen in §§ 2 und 7 EGS 2017. Die „kritiklose“ Übernahme der vom Wasserversorger für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum „festgestellten“ – allerdings nicht tatsächlich gemessenen, sondern nur geschätzten – Wasserbezugsmenge durch die Beklagte war aber in vorliegendem Fall rechtswidrig, weil die Beklagte auf diese Weise nicht in Ausübung ihrer eigenen Veranlagungsverantwortung sichergestellt hat, dass es zu einer sachgemäßen, d.h. annähernd erhebungsperiodengerechten, die Klägerin in dem hier betroffenen Veranlagungsteilzeitraum nicht unverhältnismäßig belastenden Verteilung der Bezugsmengen durch die Beklagte selbst gekommen ist. Dieser Erkenntnis liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Wie der Beklagten spätestens im Zeitpunkt des Erlasses ihres Widerspruchsbescheides bekannt war, waren lediglich der vom Versorger für den 26. November 2017 angegebene Zählerstand von 3.789 m³ (vom Versorger) und davor zuletzt der Zählerstand am 18. November 2015 (kundenseitig) tatsächlich abgelesen worden, während zu den Abrechnungszeitpunkten 23. November 2016 und 30. November 2017 die Bezugsmengen mit je 11 m³ vom Wasserversorger nur (ausgesprochen niedrig) geschätzt worden waren. Vor diesem Hintergrund und der möglicherweise wechselhaften Nutzung des Grundstücks in der Zwischenzeit musste sich der Beklagten die Erkenntnis aufdrängen, dass die bisherigen Schätzungen – wie allerdings auch die daraus resultierenden Veranlagungen für die vorangegangenen Erhebungszeiträume – zu niedrig angesetzt gewesen sein könnten. Angesichts dessen durfte die Beklagte bei der hier streitgegenständlichen Veranlagung die Verbrauchsangaben des Wasserversorgers, wonach sich der Wasserbezug allein für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 auf die im Vergleich zu den Vorjahren extrem hohe Menge von 3.532 m³ summieren sollte, nicht länger einfach übernehmen. Denn für eine Zurechnung dieser immensen Verbrauchsmengen allein auf den in Rede stehenden Zeitraum sprach – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und ohne weitere Sachaufklärung – wenig, da die Verbrauchsmengen möglicherweise über einen längeren Zeitraum aufgelaufenen waren, in dem der Verbrauch lediglich geschätzt worden war, und die Klägerin mit ihrer Widerspruchsbegründung Gründe vorgebracht hatte, die der Beklagten Anlass hätten geben müssen zu erforschen, ob dieser Verbrauch tatsächlich allein im Veranlagungszeitraum angefallen sein konnte. Infolgedessen entsprach eine umstandslose Zurechnung der Verbrauchsmenge allein an den Veranlagungszeitraum nicht (mehr) dem sich aus den einschlägigen Regelungen der Gebührensatzung ergebenden Ziel des Satzungsgebers, die Gebührenbemessung periodengerecht an den tatsächlichen kalenderjährlichen Verbrauchsmengen zu orientieren. Die vom Wasserversorger u.a. für den hier betroffenen Veranlagungszeitraum zugrunde gelegten Bezugsmengen waren somit – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus den oben genannten Gründen – nicht (mehr) geeignet, von der Beklagten ohne weiteres als Maßstab für eine periodengerechte Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zugrunde gelegt zu werden. Es bestand vielmehr bezüglich einer Abgabenerhebungsgrundlage, nämlich der maßstabgebenden „Wasserbezugsmenge“, in tatsächlicher Hinsicht eine Unsicherheit. Diese erkennbare Unsicherheit, die sich auf die Verteilung der insgesamt im Zeitraum von November 2015 – als dem Zeitpunkt der vorletzten tatsächlichen Ablesung – bis November 2018 – als dem Zeitpunkt der hier maßgeblichen letzten tatsächlichen Ablesung – gelieferten Wassermengen auf die einzelnen betroffenen Erhebungs-/Veranlagungszeiträume bezog, hat zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung (AO) verpflichtet gewesen wäre, die dem Grundstück in den einzelnen Veranlagungsperioden und vor allem in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (tatsächlich) zugeführten Wassermengen selbst (!) zu schätzen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Schätzung hat die Behörde nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zu schätzenden Grundlagen der Abgabenerhebung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zahlenmäßig so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Vgl. BFH, Urteile vom 25. März 2015 – X R 20/13 –, juris, dort insbesondere Rn. 60 (= BFHE 249, 390) und vom 18. Dezember 1984 – VIII R 195/82 –, juris, dort insbesondere Rn. 42 (= BFHE 142, 558); Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, 162 AO Rn. 38 (Stand: November 1997). Die Auswahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der abgabenerhebenden Behörde. Dabei muss die Behörde sich angesichts der Zwecke des Schätzungsermessens für eine Methode entscheiden, die die größte Gewähr dafür bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand. 150. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2017, § 162 AO Rn. 52. Da die Beklagte hier ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, in dem aus den genannten Gründen gebotenen Schätzungswege die – in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 tatsächlich bezogenen – Wasserbezugsmengen selbst sachgerecht, d.h. erhebungsperiodengerecht zu verteilen, sondern sie letztlich einen Verbrauch, von dem sich herausgestellt hat, dass er über mehrere Jahre verteilt aufgelaufen sein könnte, ohne weiteres in einen Jahreszeitraum „gepresst“ hat, ist die Veranlagung für den hier in Rede stehenden Veranlagungsteilzeitraum rechtswidrig. Dem Gericht ist es verwehrt, die von der Beklagten unterlassene Schätzung im gerichtlichen Verfahren selbst nachzuholen. Denn die Schätzungsbefugnis ist nach § 162 Abs. 1 AO ausdrücklich der abgabenerhebenden Behörde zugewiesen mit der Folge, dass das Gericht nur prüfen darf, ob sich die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse im gesetzlichen Rahmen gehalten hat. Die allgemeine prozessuale Schätzungsbefugnis des Gerichts nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verdrängt eine verwaltungsverfahrensrechtlich der Behörde eingeräumte Schätzungsbefugnis nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 2011 – 14 A 1331/07 –, Urteilsabdruck Seite 13. b. (Veranlagungsteilzeitraum 1. Januar bis 26. November 2017) Da nach der „Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt S. für Grundstück mit Einschluss öffentliche Abwasseranlage ... vom 18.12.1997“ in der für das Jahr 2018 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2017 (EGS 2018) die gleichen Bemessungsregeln wie für das Jahr 2017 gelten, gilt bezüglich der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung für den hier betroffenen Veranlagungsteilzeitraum das zu a. Ausgeführte entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; dabei entsprach es der Billigkeit, auch die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil schon die ursprüngliche Festsetzung der „endgültigen“ Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 01. Dezember 2017 bis zum 26. November 2018 aus den oben unter a. und b. genannten Gründen rechtswidrig gewesen ist und auch die (erledigte) Festsetzung der Vorausleistungen aus entsprechenden Gründen überhöht gewesen sein dürfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.