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Beschluss

16 L 1237/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0714.16L1237.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Februar 2020 (Aktenzeichen 16 K 861/20) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anlass, gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses gem. § 212a Abs. 1 BauGB abzuweichen. Weder ist die angefochtene Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Interesse der Antragsteller aus anderen Gründen gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 00. Januar 2020 erweist sich aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zulasten der Antragsteller als offensichtlich rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung vom 00. Januar 2020 nachbarschützende Normen verletzt. Die Erwägung, das Bauvorhaben füge sich nach seinem gesamten Erscheinungsbild nicht in die Umgebung ein, da es zu einer extremen Ausnutzung des vorhandenen Baulands führe, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO darzutun. Für einen solchen Widerspruch bedarf es einer deutlichen und offensichtlichen Abweichung von der Eigenart des betroffenen Baugebiets. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO regelt, wie sich aus seinem Standort ergibt, die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung. Der Umfang einer baulichen Anlage kann nur in (Extrem-)Fällen Auswirkungen auf die Nutzungsart des Baugebiets haben, wenn sich die Anlage derart signifikant von den anderen den Gebietscharakter bestimmenden Anlagen abhebt, dass ihre Unangemessenheit einem Betrachter sofort ins Auge springt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, Rn. 15 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10, juris, Rn. 23. Bereits bei Betrachtung der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller wird deutlich, dass das geplante Vorhaben nicht mit entsprechender Evidenz aus dem Rahmen fällt. Aus einer im Internet zugänglichen Satellitenaufnahme, https://www.google.de/maps/place/Heyenbaumstra%C3%9Fe+93,+47802+Krefeld/@51.3608108,6.5779128,179m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x47b8bace132fda45:0xade23bc90f1ed5fa!8m2!3d51.36081!4d6.57846, zuletzt aufgerufen am 8. Juli 2020, geht hervor, dass insbesondere die Bebauung auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück („B. G. 00“) sehr voluminös ist. Aber auch im Übrigen, etwa auf den Grundstücken „B. G. 00/00, 00“ und „I.--------straße 000/000“, besteht zum Teil deutlich umfänglichere Bebauung als sie bislang auf dem Vorhabengrundstück und demjenigen der Antragsteller gegeben ist. Hinzu kommt, dass ein Abwehranspruch gegen Mehrfamilienwohnhäuser selbst dann nicht besteht, wenn – was hier nicht vorgetragen ist – das Baugebiet durch Einfamilienhäuser geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 7 A 633/17 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Weiter kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen die zulässige Grundfläche überschreitet und dadurch objektiv-rechtlich gegen die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 im einschlägigen Bebauungsplan Nr. 0. X 000 verstößt (§ 19 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn dieser Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung fehlt es bereits an nachbarschützendem Charakter. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nur in begrenzten Fällen nachbarschützende Wirkung. Es fehlt – anders als mit Blick auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung – in der Regel insoweit an einer „Schicksalsgemeinschaft“ der Planbetroffenen und daher auch an einem abstrakten Gebietserhaltungsanspruch. Etwas anderes ergibt sich allerdings, wenn Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind. Es kommt mithin darauf an, ob die Gemeinde als Planungsträger der entsprechenden Festsetzung drittschützende Wirkung hat beilegen wollen. Der Wille der Gemeinde ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich ein solcher mit ausreichender Bestimmtheit aus den Festsetzungen selbst und/oder der Begründung des Bebauungsplans beziehungsweise anderen von der Gemeindevertretung ausgehenden Willensäußerungen ergeben muss. Ansonsten genügt es für die Annahme eines Nachbarschutzes nicht, dass sich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vorteilhaft auf Nachbargrundstücke auswirken. Vgl. nur Jaeger, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 21. Edition (15. März 2020), § 16 Rn. 31 sowie Söfker, in: Ernst u.a., Baugesetzbuch, 137. Ergänzungslieferung Februar 2020, § 16 BauNVO (Februar 2016) Rn. 49 ff. Festsetzungen über die Grundflächenzahl dienen in aller Regel allein dem öffentlichen Belang der geordneten städtebaulichen Entwicklung, zumal sie Vorhaben keine Standorte auf dem betroffenen Grundstück zuweisen. Die sich aus ihnen ergebenden begünstigenden Wirkungen für Dritte stellen regelmäßig typische Reflexwirkungen dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem planerischen Willen im Einzelfall nachbarschützende Wirkungen ermitteln lassen. Vgl. etwa Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischop, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 50, 52 und Söfker, in: Ernst u.a., Baugesetzbuch, 137. Ergänzungslieferung Februar 2020, § 16 BauNVO (Februar 2016) Rn. 53. Nichts anderes ergibt sich aus den in diesem Zusammenhang von den Antragstellern zitierten Entscheidungen, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 4 BN 53/07 –, juris sowie BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 – 1 B 14.1652 –, juris, wobei der Hinweis auf die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und die Begrenzung der Bodenversiegelung gerade den fehlenden Drittschutzcharakter von Festsetzungen der Grundflächenzahl untermauern. Ein Nachbarschutzwille des Plangebers ist nicht erkennbar. Entsprechende Gesichtspunkte haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Textteil des einschlägigen Bebauungsplans oder den zugehörigen Begründungen. Ferner kann offenbleiben, ob deswegen ein objektiv-rechtlicher Verstoß vorliegt, weil die Stellplätze und Garagen außerhalb der vom einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden sollen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Auch insoweit entfalten die Festsetzungen keinen Nachbarschutz. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorderen Baugrenze, außerhalb derer die Anlegung von zwei Stellplätzen geplant ist, als auch bezüglich der hinteren Baugrenze, jenseits der vier Stellplätze und drei Garagen errichtet werden sollen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung – vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14, 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 42 f. beziehungsweise 43 f., jeweils m.w.N. – kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen (etwa in Form von Baugrenzen) regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Festsetzungen nach § 23 BauNVO sind vielmehr ebenso wie Festsetzungen über das Maß baulicher Nutzung wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer in der Regel allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde feststellen lässt. Vgl. – auch zu Kriterien hinsichtlich der Feststellung von Nachbarschutzcharakter einer Baugrenze – Hornmann, in: Spannowsky/ders./Kämper, BeckOK BauNVO, 21. Edition (15. März 2020), § 23 Rn. 81, 82 ff. sowie Blechschmidt, in: Ernst u.a., BauGB, 137. Ergänzungslieferung Februar 2020, § 23 BauNVO (Mai 2019) Rn. 55 ff. Nach diesen Maßgaben fehlt zum einen der straßenseitigen Baugrenze der Nachbarschutzcharakter. Wiederum geben die bebauungsplanbezogenen Dokumente nichts für eine von der Gemeinde beabsichtigte Schutzwirkung her. Ein Drittschutz folgt auch nicht aus den objektiven Umständen. Die vordere Baugrenze verfolgt ersichtlich städtebauliche Ziele wie die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, nicht aber nachbarschützende Zwecke. Die Wohndichte des in offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern bebauten Plangebiets ist gering. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die im Norden gelegene und lediglich einen schmalen Bereich der jeweiligen Grundstücke hin zur Straße abschneidende Baugrenze einen Entzug von Licht, Besonnung, Belüftung o.Ä. verhindern sollte. Zum anderen vermittelt auch die hintere Baugrenze keinen Nachbarschutz. Bei einer rückwärtigen Baugrenze liegt die Annahme näher, sie solle einen Ruhebereich schützen. Allerdings lässt sich ein solcher Wille des Plangebers wiederum nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln. Bezüglich fehlender Anhaltspunkte in den Planunterlagen und der geringen Wohndichte gilt das zur vorderen Baugrenze Dargestellte entsprechend. Zudem spricht auch hier nichts dafür, dass die Baugrenze dem Schutz vor Entzug von Licht, Besonnung, Belüftung o.Ä. zu dienen bestimmt ist. Mit derartigen Wirkungen ist angesichts der Tiefe der Grundstücke nicht zu rechnen. Schließlich stellt die hintere Baugrenze – mit Ausnahme einer sehr geringfügigen Verschwenkung zwischen den Grundstücken „I.--------straße 00 und 000“ – eine durchgängig parallel zur I.--------straße verlaufende Linie dar, die sich weder an den ungleichmäßigen Grundstücksformen noch an Bestandsbebauung orientiert, welche sie teils sogar zerschneidet. Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die geplante Hauptanlage als auch hinsichtlich der Stellplätze und Garagen. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in § 31 Abs. 2 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die B. Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N. Das Vorhaben hat keine erdrückende Wirkung. Eine solche Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. wiederum nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 49 f. m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an einer entsprechend extremen Divergenz zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Neubauvorhaben der Beigeladenen. Wie auch die Antragsteller zu erkennen geben („Der Neubau ist breiter als das vorhandene Wohnhaus, von dem nur noch die Dachspitze zu sehen sein wird.“) wird das Vorhaben nicht höher sein als die auf dem Vorhabengrundstück existierende Bestandsbebauung. Das Gebäude selbst soll – anders als die Garagen und Stellplätze, von denen naturgemäß keine entsprechende erdrückende Wirkung ausgeht – innerhalb der Baugrenzen verwirklicht werden. Große Flächen des Vorhabengrundstücks bleiben dementsprechend von relevanter Bebauung frei, wobei dem Grundstück der Antragsteller allenfalls eine Blickachse nach Nordosten in Richtung I.--------straße versperrt wird. Wie bereits dargelegt, fällt das Vorhaben in Ansehung der Baumasse auch nicht erkennbar deutlich aus dem Rahmen, den die Bebauung im näheren Umfeld vorgibt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bei summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf die im rückwärtigen Bereich geplanten Stellplätze und Garagen verletzt. Nach der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO gehören Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs zur typischen Wohnnutzung und sind in allen Baugebieten zulässig, mithin auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen durch Lärm und Schadstoffe hinzunehmen und insoweit nicht wohnunverträglich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, Rn. 41 sowie OVG NRW, Urteile vom 4. September 2008 und vom 30. Mai 2017 – 10 A 1678/07, 2 A 130/16 –, juris, Rn. 53 f. beziehungsweise Rn. 73. Die Anlage von neun Stellplätzen für fünf Wohneinheiten ist auch nicht überdimensioniert. Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, Rn. 41 (keine Hinweise auf eine Überdimensionierung bei 17 Stellplätzen für zehn Wohneinheiten) sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 75 (ein Stellplatz je Wohneinheit ist „eher knapp bemessen“). In der Folge liegt mangels Deckung eines außergebietlichen Stellplatzbedarfs auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO fern. Zu § 12 Abs. 2 BauNVO vgl. nur Stock, in: Ernst u.a., Baugesetzbuch, 137. Ergänzungslieferung Februar 2020, § 12 BauNVO (Mai 2017) Rn. 43 ff. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen samt ihrer Zuwegung gleichwohl unzumutbare Störungen insbesondere in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, der im Einwirkungsbereich der Stellplätze liegt. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die bisherige Belastung des oder der Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 und vom 26. April 2019 – 10 B 690/18, 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 5 ff. beziehungsweise Rn. 35 f., jeweils m.w.N. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig B. stärksten belastet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris, Rn. 51. Nach diesen Maßstäben sind die rückwärtig gelegenen Stellplätze und Garagen den Antragstellern voraussichtlich (noch) zumutbar. Dafür spricht – neben der Wertung aus § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO – zuerst, dass sich die Zufahrt zu den Stellplätzen und Garagen auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite befinden soll, sodass insoweit eine bauliche Abschirmung durch das (bestehende und geplante) Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück stattfindet. Darüber hinaus sind lediglich drei Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller geplant, während die drei Garagen und der weitere Stellplatz weiter entfernt errichtet werden sollen. Zudem handelt es sich um flaches, gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht erhöhtes Gelände ohne starke Neigungen, die den Einsatz von gesteigerten Lärm und Abgasausstoß hervorrufender zusätzlicher Motorkraft herausfordern würden. Ferner durften die Antragsteller nicht erwarten, im hinteren Bereich ihres Grundstücks von Belastungen durch Fahrzeuglärm gänzlich verschont zu bleiben. So existiert im einschlägigen Bebauungsplan – mit Ausnahme eines kleinen Bereichs südlich des weit von den streitgegenständlichen Grundstücken entfernten Hauses I1.--------weg 00 (vgl. Ziff. 2 der ergänzenden textlichen Festsetzungen der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1. Ä 241) – keine Festsetzung, dass Garagen und Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Auch wenn Garagen und Stellplätze angesichts der Sonderregelung in § 12 BauNVO nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO subsumiert werden können, der lediglich Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Bezug nimmt, dürfen solche Anlagen (bei entsprechendem Rauminhalt, entsprechender mittlerer Wandhöhe und entsprechender Gesamtlänge entlang der Nachbargrenzen) wegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW außerhalb von Baugrenzen errichtet werden. Auch besteht in der näheren Umgebung (Grundstücke „B. G. 00/00, 00/00“, „I.--------straße 000/000“) bereits die hintere Baugrenze überschreitende Hinterlandbebauung, wobei allerdings die große Garagenanlage auf dem Grundstück „I.--------straße 000 und 000“ aufgrund ihrer Lage zum landwirtschaftlichen Weg hin tatsächlich nicht mit der Situation vergleichbar ist, wie sie nach Verwirklichung des genehmigten Vorhabens mit Blick auf das Grundstück der Antragsteller bestünde. Vor allen Dingen aber sind große Teile des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Antragsteller im einschlägigen Bebauungsplan Nr. 0. X 000 als lärmbelastete Fläche gekennzeichnet, wobei insoweit auf von der O. und der I.--------straße ausgehende Lärmimmissionen, also auf Verkehrslärm hingewiesen wird. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem voraussichtlich von den Immissionen nennenswert betroffenen Flächen um einen besonders sensiblen Bereich handelt. Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, der durch die Terrasse der Antragsteller definierte Ruhebereich befinde sich – auch angesichts der um 11m versetzten Anordnung der Wohngebäude – nicht in unmittelbarer Nähe und werde durch den auf den Lichtbildern erkennbaren großen Baum, weiteres Gehölz, ein an der Grenze errichtetes Abstellgebäude und die vorgesehene Begrünung mit einer Höhe von 1,80m abgeschirmt, sind die Antragsteller dem nur unsubstantiiert entgegengetreten. Sie haben behauptet, die genannten Gesichtspunkte seien nicht nachvollziehbar, wobei berücksichtigt werden müsse, dass das Vorhabengrundstück – gemessen an seiner Gesamtgröße – sehr schmal und lang sei. Auch der Hinweis auf die alternative Möglichkeit der Einrichtung einer Tiefgarage verfängt nicht. Die baurechtliche Prüfung ist an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung – wie hier voraussichtlich der Fall –, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen – aus seiner Sicht – besser geeigneten Standort gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 – 7 B 449/08 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Schließlich können die Antragsteller nicht damit gehört werden, dass sich das Bauvorhaben in seinem gesamten Erscheinungsbild nicht in die Umgebung einfüge und in Verbindung mit der vorhandenen Bausubstanz als extrem unharmonisch zu bezeichnen sei. Insoweit diese Einwendungen auf die äußere Gestaltung i.S.e. Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot aus § 9 BauO NRW abzielen, vermittelt auch diese Norm regelmäßig keinen Nachbarschutz. Vgl. zum Beispiel Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 9 Rn. 18 sowie Radeisen, in: Hahn u.a., BauO NRW, 103. Ergänzungslieferung April 2019, § 9 Rn. 18 ff., jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich nicht durch das Stellen eines Sachantrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164) und Ziff. 7a und 14a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (vgl. BauR 2019, 610). Dabei hat das Gericht für die Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 Euro angenommen und diesen Betrag angesichts der Vorläufigkeit der Regelung halbiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.