Urteil
10 A 1611/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0509.10A1611.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen sowie einer Pkw-Doppelgarage bebauten Grundstücks T.‑straße 24a (Gemarkung E., Flur 10, Flurstück 348) in E1. Es ist Teil der unmittelbar nördlich der T1.-straße vorhandenen Blockrandbebauung. Die Beigeladene ist Eigentümerin des diesem Grundstück unmittelbar östlich beziehungsweise nordöstlich benachbarten, ganz überwiegend im Blockinnenbereich gelegenen Grundstücks T.-straße 24b (Gemarkung E., Flur 10, Flurstück 517; im Folgenden: Vorhabengrundstück), das im Jahr 2012 durch Vereinigung der Flurstücke 492 (ehemals T.-straße 24b) und 493 entstanden ist. Das ehemalige Flurstück 492 war früher im rückwärtigen Bereich mit einem im Jahr 1960 errichteten eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut und über einen zwischen etwa 4 m und 6 m breiten, entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücksstreifen, der als Fußweg genutzt wurde, an die T1.-straße angebunden. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des seit dem 20. April 1985 rechtsverbindlichen Bebauungsplans (Text) zur Ausweisung von Baugebieten in der Landeshauptstadt E1. Stadtbezirk vom 26. Januar 1984 (im Folgenden: Bebauungsplan). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind für das gesamte Plangebiet durch die Festsetzung A.3 mittels Bebauungstiefen festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende Baufluchtlinien, Baulinien oder Baugrenzen gelten nach dieser Festsetzung als Baulinien beziehungsweise Baugrenzen fort und sind grundsätzlich für die Bemessung der Bebauungstiefe maßgeblich. Für das Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet (WR 11 „T1.-straße "), eine offene Bauweise, eine höchstens zweigeschossige Bebauung (Z II), eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Bebauungstiefe (T) von 15 m fest. Für das Gebiet WR 11 enthält er ferner die folgende Festsetzung: „Ausnahme von Bebauungstiefe: T = 95,0 m, sofern Haustiefe = 15 m und Z = 1: T.-straße 24b Hinweis: Die Ausnahme kann nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich dabei um das einzige (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück handelt.“ Unter dem 18. April 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zehn Einstellplätzen (im Folgenden: Vorhaben). Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über den besagten Grundstücksstreifen von der T1.-straße aus erfolgen. Der Beginn der in die Tiefgarage führenden Rampe befindet sich etwa in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks der Klägerin. Die Beigeladene bat um Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur Baufluchtlinie, zur Bebauungstiefe und zur Gebäudetiefe, sowie der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Tiefgarage und ihrer Zufahrt sowie der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Zufahrt in brandschutzrechtlicher Hinsicht. Mit dem hier angefochtenen Vorbescheid vom 31. Januar 2013 (21-BV-0080/12) (im Folgenden: Vorbescheid) beschied die Beklagte die Bauvoranfrage positiv. Die Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 16. Oktober 2013 sodann die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhabengrundstück zur Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zehn Einstellplätzen sowie zur Veränderung der Geländeoberfläche (Abgrabung) für die Zufahrt. Unter dem 24. Februar 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 beantragte die Beigeladene die Genehmigung einer veränderten Bauausführung. Es sollten nunmehr nur fünf statt zehn Stellplätze angelegt werden. Die Baugenehmigung wurde am 26. Juni 2014 als 1. veränderte Ausführung antragsgemäß erteilt. Die Baugenehmigung ist Gegenstand des Verfahrens gleichen Rubrums 10 A 1613/14. Die Klägerin hat am 20. März 2013 Klage gegen den Vorbescheid erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Vorbescheid verletze ihren Anspruch auf Gebietswahrung sowie das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten, weil das Vorhaben der besonderen Eigenart des Baugebiets widerspreche, in dem es verwirklicht werden solle, und der vorhabenbezogene Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen entlang der Grenze ihres Grundstücks unzumutbare Belästigungen hervorrufe. Die im Bebauungsplan für das Baugebiet WR 11 ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe beziehe sich nur auf die Bebauung des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch existenten Flurstücks 492. Die Zulassung einer entsprechenden Ausnahme auch für die Fläche des ehemaligen Flurstücks 493 verletze sie in ihren Nachbarrechten. Das Vorhaben verstoße damit zugleich zu ihren Lasten gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die Klägerin hat beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2013 - Registriernummer 21-BV-0080/12 - aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, die im Bebauungsplan für das Grundstück T.-straße 24b ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der allgemeinen Bebauungstiefe sei lediglich nach Straße und Hausnummer bestimmt und daher dynamisch in dem Sinne zu verstehen, dass sie auch für diejenigen Flächen innerhalb des WR 11 gelte, um die das Grundstück T.-straße 24b erweitert werde. Der vorhabenbezogene Kraftfahrzeugverkehr sei nicht als unzumutbar zu bewerten, zumal die Schutzbedürftigkeit der Klägerin wegen der für ihr Grundstück bestehenden lmmissionsvorbelastungen durch das auf dem Vorhabengrundstück früher vorhandene Gebäude und eine Doppelgarage sowie drei nicht überdachte Stellplätze auf dem Grundstück P.-straße 13 herabgesetzt sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Vorbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorbescheid sei ohne die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche und damit unter Verletzung des Rücksicht-nahmegebotes zu Lasten der Klägerin erteilt worden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Ausnahme hinsichtlich der Bebauungstiefe für das Grundstück T.‑straße 24b gelte nur für das Grundstück mit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Grundbuch eingetragenen Fläche. Auch für die Fläche des ehemaligen Flurstücks 493 eine Bebauungstiefe von 95 m zuzulassen, gestatte die Ausnahme nicht. Daher hätte für das Vorhaben eine entsprechende Befreiung erteilt werden müssen, die die Würdigung nachbarlicher Belange vorausgesetzt hätte. Da die Beklagte eine Befreiung weder geprüft noch erteilt habe, missachte der Vorbescheid das die Klägerin schützende Gebot der Würdigung ihrer nachbarlichen Belange. Er verletze die Klägerin auch in ihren Rechten, soweit für das Vorhaben konkludent eine Ausnahme von der für das WR 11 getroffenen Festsetzung der allgemeinen Bebauungstiefe erteilt worden sei. Hätte die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme eine nachbarschützende Zweckbestimmung, so sei ihre Erteilung schon deshalb rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme nicht vorgelegen hätten. Anderenfalls verletze die Erteilung der Ausnahme die Klägerin in ihren Rechten, weil die Beklagte dabei kein Ermessen ausgeübt und die nachbarlichen Belange der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei das Vorhaben der Klägerin gegenüber rücksichtslos, weil insbesondere von der geplanten Tiefgarage mit zehn Stellplätzen Belästigungen und Störungen ausgehen könnten, die in der Umgebung unzumutbar seien. Die Klägerin habe zwar grundsätzlich mit einer Neubebauung des Grundstücks T.-straße 24b mit Zu‑ und Abgangsverkehr rechnen müssen, doch sei ihr Grundstück besonders schutzbedürftig. Ferner sei die städtebauliche Zielvorstellung zu beachten, nach der nur die Fläche des ehemaligen Flurstücks 492 habe (neu) bebaut werden dürfen und der Umfang der dortigen Wohnnutzung durch die Bebaubarkeit mit nur einem (Haupt-)Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss beschränkt worden sei. Die sich hieraus für das Grundstück der Klägerin ergebende Zumutbarkeitsschwelle werde durch das Vorhaben überschritten. Der Vorbescheid verletze die Klägerin aus denselben Gründen auch in ihren Rechten aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Der Senat hat die Berufung der Beigeladenen zugelassen. Sie ist der Auffassung, die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bebauungstiefe seien nicht drittschützend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat diesen Festsetzungen eine solche Wirkung habe beimessen wollen. Eine rückwärtige Baugrenze habe auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorhandene Wohnbebauung eine hohe Wohnqualität habe. Damit sei Drittschutz nur zu gewähren, wenn das Vorhaben der Klägerin gegenüber rücksichtslos sei. Dies gelte selbst für den Fall, dass nach der Vereinigung der Flurstücke 492 und 493 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich gewesen sein sollte. Tatsächlich habe eine Befreiung aber gar nicht erteilt werden müssen, da es sich bei der einschlägigen Festsetzung um eine dynamische Verweisung handele, sodass der Ausnahmetatbestand nunmehr für das Flurstück 517 mit der Adresse T.-straße 24b gelte. Dass sich Festsetzungen in Bebauungsplänen bei einer Änderung des Grundstückszuschnitts auf die Bebaubarkeit des neuen Grundstücks anders auswirkten als auf die des früheren Grundstücks, sei häufig der Fall, beispielsweise bei Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Baumassenzahl. Nichts anderes gelte hier. Soweit das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 31 Abs. 1 BauGB und damit einer Ermessensentscheidung angenommen habe, sei dies unzutreffend. Der Bebauungsplan sehe mit der Ausnahmeregelung zugunsten des Grundstücks T.-straße 24b keine Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB vor, da ihre Erteilung nicht in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellt worden sei. Vielmehr sei bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch des Bauherrn gegeben. Darüber hinaus wären Rechte der Klägerin aber auch bei einer fehlerhaft unterbliebenen Erteilung einer Ausnahme nicht verletzt. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt, was sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe. Es sei nicht erforderlich, dass die Ermessensausübung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen in einem Bescheid ausdrücklich dokumentiert seien. Daher sei die Baugenehmigung auch dann rechtmäßig, wenn man die Ausübung des Ermessens für drittschützend halte. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin auch nicht rücksichtslos. Die vorhabenbedingte An- und Abfahrtssituation sei ihr zumutbar. Ihre Schutzwürdigkeit sei herabgesetzt, weil sie sowohl aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans als auch im Hinblick auf den Baubestand mindestens bis zur Vereinigung der ehemaligen Flurstücke 492 und 493 damit habe rechnen müssen, dass die Zufahrt zu dem Vorhabengrundstück über die gesamte Länge entlang ihrer Grundstücksgrenze erfolge. Zudem sei die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch den Lärm und die Abgase von Kraftfahrzeugen wegen der drei offenen Stellplätze sowie der Doppelgarage auf dem Grundstück P.-straße 13, die sich am Ende des Gartens des Grundstücks der Klägerin befänden, erhöht. Ferner seien die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen zur Immissionsminderung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dazu gehöre die Unterbringung der Stellplätze in der Tiefgarage, deren unmittelbare Zufahrt einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin einhalte, die Ausstattung der Zufahrt mit glatter Oberfläche und die geräuscharme und lärmmindernde Ausführung des Tores der Tiefgarage und der Toranlage an der T1.-straße . Da die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit mehreren Wohneinheiten zulässig sei, seien auch die dafür vorgesehenen zehn Tiefgaragenstellplätze und der mit ihrer Nutzung verbundene Verkehr zumutbar und von der Klägerin hinzunehmen. Der Bebauungsplan begrenze die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks hinsichtlich der höchstzulässigen Anzahl von Wohnungen nicht, erst recht setze er nicht die ausschließliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses fest. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Festsetzung des Bebauungsplans zur Bebauungstiefe sei nicht drittschützend. Daher könne eine fehlende Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Diese könne sich allein auf einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen, der aber nicht vorliege. Weder ermögliche das Vorhaben rücksichtslose Einblicke auf ihr Grundstück noch ergebe sich aus der Anzahl der genehmigten Wohneinheiten ein solcher Verstoß. Auch die Störungen und Belästigungen durch den mit dem Vorhaben verbundenen An- und Abfahrtsverkehr seien nicht unzumutbar. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin sei herabgesetzt, weil sie mit einer Neubebauung des Vorhabengrundstücks wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans habe rechnen müssen. Sie habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich an der bisherigen Nutzung des von der T1-straße zum Vorhabengrundstück führenden Grundstücksstreifens als Fußweg nichts ändern werde. Bei einer Abwägung zwischen dem, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits zuzumuten sei, sei nicht erkennbar, dass die Zumutbarkeitsschwelle durch den An- und Abfahrtsverkehr überschritten werde. Aus denselben Gründen sei auch kein zu Lasten der Klägerin gehender Verstoß des Vorhabens gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW gegeben. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und führt ergänzend aus: Der Vorbescheid sei ein offensichtlicher Akt der Willkür und daher nichtig, weil er eine massive Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauung gestatte. Durch die Vereinigung der Flurstücke 492 und 493 sei mit dem Flurstück 517 ein aliud entstanden, das von der im Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme nicht erfasst werde und daher überhaupt nicht bebaut werden dürfe. Der Bebauungsplan setze eine Blockrandbebauung mit einem begrünten Innenbereich fest und gestatte eine Ausnahme zur Bebauung des Blockinnenbereichs lediglich im Hinblick auf die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Gebäude auf den Grundstücken P.-straße 13 und T.-straße 24b begrenzt auf die Grundstücke in ihrem damaligen Zuschnitt. Ohne die Ausnahme sei das Vorhabengrundstück nicht mehr bebaubar. Jedenfalls müsse für seine Bebauung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche erteilt werden. Die erforderliche Befreiung sei hier aber unterblieben. Die Festsetzungen der Bebauungstiefe und der Baugrenzen in dem Blockinnenbereich seien auch drittschützend. Mit der Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke, auf denen die zur Blockrandbebauung gehörenden Gebäude stünden, würden zugleich ihre Eigentümer insoweit geschützt, als sie vorbehaltlich einer objektiv rechtmäßigen Befreiung keine bauliche Nutzung auf benachbarten Grundstücken hinnehmen müssten, wenn dies das eigene Grundstück belasten könne. Ein solches drittschützendes nachbarschaftliches Austauschverhältnis in Bezug auf rückwärtige Baugrenzen sei wie bei einer Reihenhausbebauung gegeben, da ein Blockinnenbereich rechtlich nicht anders zu bewerten sei. Es handele sich bei der Blockrandbebauung nämlich faktisch um eine im Viereck errichtete Reihenhauszeile. Auch habe die rückwärtige Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche drittschützende Wirkung, weil ihre objektive Funktion darin bestehe, eine besondere Wohnqualität zu sichern. Der Rat habe hier darüber hinaus mit den Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich nachbarschaftliche Spannungen beseitigen wollen, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans insgesamt drittschützende Wirkung hätten. Das Vorhaben sei jedenfalls ihr, der Klägerin, gegenüber rücksichtslos. Die vorhabenbedingte Erhöhung des Personen- und Fahrzeugverkehrs entlang ihrer Grundstücksgrenze sei für sie unzumutbar. Im Hinblick auf den Wegfall der Ausnahme von den auf das Vorhabengrundstück bezogenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sei keine bauplanungsrechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks durch eine dort im Blockinnenbereich zugelassene Bebauung zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei die rechtswidrige und nicht geduldete gewerbliche Nutzung des Grundstücks P.-straße 13 als Vorbelastung ihres Grundstücks zu bewerten. Die Beigeladene könne kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Umsetzung ihres objektiv rechtswidrigen Vorhabens geltend machen. Ferner stehe ihr, der Klägerin, ein Abwehrrecht aus § 12 Abs. 2 und Abs. 6 BauNVO zu, da auf dem Vorhabengrundstück seit der Vereinigung der Flurstücke 492 und 493 keine Stellplätze mehr errichtet werden dürften. Die Tiefgarage sei nicht gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, da es sich nicht um eine Nebenanlage handele, sondern sie Bestandteil des Hauptgebäudes sei. Die Baugenehmigung sei auch unter Verletzung der Vorschriften der für das Vorhabengrundstück einschlägigen städtischen Bezirkssatzung ergangen, da die zuständige Bezirksvertretung fehlerhaft im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Schließlich sei sie, die Klägerin, in ihren Rechten aus § 51 Abs. 7 BauO NRW verletzt. Der Berichterstatter des Senats hat am 22. Februar 2016 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 10 A 1613/14, 10 B 936/14 und 10 B 1418/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren (Beiakten Hefte 1 bis 8) und in dem Verfahren 10 A 1613/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt zu Lasten der Klägerin gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Der grundsätzlich Drittschutz vermittelnde Gebietswahrungsanspruch, auf den sich die Klägerin beruft, kann allerdings schon deshalb nicht zu ihren Lasten verletzt sein, weil hier eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in Rede steht. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Regelungen des § 12 Abs. 2 BauNVO zu Stellplätzen und Garagen unter anderem in reinen Wohngebieten, die dort nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Das Vorhaben beinhaltet keine Stellplätze oder Garagen, deren Bedarf nicht durch die zugelassene Nutzung verursacht wird. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob das konkrete Vorhaben eine zugelassene oder zulässige Nutzung ist, denn der Bedarf ist nicht grundstücksbezogen zu verstehen. Es kommt vielmehr auf den gebietsbezogenen Bedarf an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 ‑ 4 C 28.91 ‑, BVerwGE 94, 151-163, Rn. 27. Dass hier in dem gesamten Baugebiet kein Bedarf für die genehmigten zehn Stellplätze bestünde, lässt sich unabhängig von dem durch das Vorhaben verursachten Bedarf mit Blick auf die straßennahe, teils geschlossene Blockrandbebauung mit einer Vielzahl von Wohneinheiten und angesichts des von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen behaupteten Stellplatzmangel im gesamten Quartier ausschließen. Auch jenseits des Gebietswahrungsanspruchs liegt kein zu Lasten der Klägerin gehender Verstoß gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche, wonach im WR 11 grundsätzlich eine Bebauungstiefe von 15 m gilt. Das seiner Adresse und seiner Erschließung entsprechend der T1.-straße zuzuordnende Vorhaben erreicht eine Bebauungstiefe von 95 m. Die für das im WR 11 gelegene Grundstück T.-straße 24b festgesetzte Ausnahme von der Bebauungstiefe, die dort für ein bis zu 15 m tiefes, eingeschossiges Hauptgebäude eine Bebauungstiefe von 95,0 m zulässt, kann für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden. Nach dem erkennbaren Willen des Rates, den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen baulichen Bestand auf dem damaligen Grundstück T.‑straße 24b planungsrechtlich abzusichern, lässt die Ausnahme lediglich eine Bebauung der Fläche des seinerzeitigen Flurstücks 492 zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rat mit der Ausnahme eine Bebauung auch von Flächen gestatten wollte, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbebaute Grundstücke waren. Da das Vorhaben auch auf der Fläche des ehemaligen Flurstücks 493 errichtet werden soll, kommt ihm die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme nicht zugute. Allein wegen des Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche kann die Klägerin die Aufhebung des Vorbescheids jedoch nicht verlangen, denn diese Festsetzungen sind nicht drittschützend. Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss ihnen selbst durch Auslegung entnommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Festsetzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 8.84 ‑, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2000 – 10 B 727/00 –, juris, Rn. 12. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen – etwa in Form von Baugrenzen – regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Vgl. etwa: Urteile des 7. Senats vom 9. März 1989 – 7 A 1817/87 – und vom 20. Juni 1994 ‑ 7 A 3074/91 ‑; Beschluss des 10. Senats vom 25. April 1990 – 10 B 255/90 –; Beschluss des 11. Senats vom 16. September 1991 – 11 B 2070/91 –, m.w.N. Auch hier ist kein Anliegen des Rates aus dem Inhalt der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen erkennbar, der auf eine ausnahmsweise gewollte drittschützende Wirkung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche schließen lassen würde. Auch aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich ein solcher Wille des Rates nicht. Die für das Straßengeviert festgesetzten Bautiefen dienen hier – wie allgemein hintere Baugrenzen – allein dazu, die Ausdehnung der entlang der Straßen zugelassenen Bebauung in der Tiefe zu begrenzen und insbesondere ein weites Zurückspringen einzelner Gebäude von der Straße zu verhindern. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die damit vorgegebene Ordnung der Bebauung anders motiviert ist als städtebaulich. Dass der einzelne Grundstückseigentümer auch von der Festsetzung profitieren mag, ändert daran nichts. Insbesondere lässt sich nicht ansatzweise feststellen, dass es dem Rat – wie die Klägerin meint – darauf ankam, eine durchgehende, von Bebauung freizuhaltende Grünzone im Blockinnenbereich zu schaffen, die auch den Bewohnern des Baugebietes dienen, ihnen einen Blick ins Grüne und damit ein freies Wohngefühl sowie eine bessere Besonnung und Belichtung ihrer Grundstücke ermöglichen sollte. Dagegen sprechen schon die in den Bebauungsplan aufgenommenen Ausnahmen von den allgemeinen Bebauungstiefen, die auch für die Zukunft eine Bebauung der Grundstücke T.-straße 24b und P.-straße 13 im Blockinnenbereich planungsrechtlich absichern sollten statt die dort zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufstehenden Gebäuden im Interesse der Eigentümer der den Blockinnenbereich umgebenden Grundstücke auf den Bestand zu setzen. Dass die hintere Baugrenze bei einer Reihenhausbebauung, wie die Klägerin meint, regelmäßig ein drittschützendes nachbarliches Austauschverhältnis begründe und dies auch bei einer Blockrandbebauung gelten müsse, vermag der Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht nachzuvollziehen. Soweit der Rat mit dem Bebauungsplan nachbarschaftliche Spannungen ausgleichen wollte, gilt dies ausweislich der Planbegründung nur im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Das Plangebiet umfasst eine große Fläche, auf der unterschiedliche Nutzungen vorhanden waren, für die der Rat Baugebiete vom Industriegebiet bis zum reinen Wohngebiet gestaffelt und in untereinander verträglicher Weise festgesetzt hat. Wenn in der Rechtsprechung andere Obergerichte eine regelmäßig drittschützende Wirkung von seitlichen und hinteren Baugrenzen angenommen wird, weil damit grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis in Form eines gegenseitigen Verhältnisses der Rücksichtnahme geschaffen werden solle, so wohl VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 1992 – 5 S 1475/92 –, BRS 54 Nr. 199, folgt der Senat dem nicht. Auch der Umstand, dass die Beklagte für das Vorhaben keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen erteilt hat, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2011 – 10 A 1768/10 –. Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn eine an sich erforderliche Befreiung gar nicht erteilt worden ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne eine solche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die fehlende Befreiung beziehungsweise durch das Unterbleiben einer Ermessensbetätigung verletzt sein. Zwar ist § 15 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, doch kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Denn wenn schon gegen Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 ‑ 10 A 410/14 ‑. Das Vorhaben ist jedoch gegenüber dem Grundstück der Klägerin rücksichtslos, so dass der Vorbescheid gegen das die Klägerin schützende Rücksichtnahmegebot verstößt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme an ein Vorhaben stellt, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommen soll, umso mehr Rücksichtnahme kann er verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem durch die Rücksichtnahme Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer ansonsten zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beigeladene habe kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verwirklichung des objektiv rechtswidrigen Vorhabens, kann dieser Vortrag allein nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit führen. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, also nur ausnahmsweise über § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Festsetzungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann. Wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. Diese unterschiedlichen Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die Baugenehmigungsbehörde von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzungen nicht ausdrücklich befreit hat, sondern ohne Befreiung eine – insoweit deshalb objektiv rechtswidrige – Baugenehmigung erteilt. Sofern eine fehlerhafte Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bei Erteilung einer Befreiung zu einer Verletzung von Rechten des Nachbarn führt, gilt dies ebenso, wenn die Baugenehmigung bei gleicher Sachlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die erforderliche Befreiung erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343-350, Rn. 16. Um von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgehen zu können, müssten sich daher unter Berücksichtigung eines gewissen Vorrangs der Rechte der Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung aus dem Vorhaben Folgewirkungen ergeben, die die Nutzung ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würden. Solche Folgewirkungen sind hier durch die vorhabenbedingte Erhöhung der Zahl der Kraftfahrzeugbewegungen in der Nähe des rückwärtigen Bereichs ihres Grundstücks durch die Nutzung der zehn genehmigten Tiefgaragenstellplätze und die damit verbundenen Immissionen zu erwarten. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist zu Lasten der Klägerin die allgemeine bauplanungsrechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks durch die nach dem Bebauungsplan im Blockinnenbereich gegebene Bebauungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Auch nach der Vereinigung der Flurstücke 492 und 493 wäre die Fläche des ehemaligen Flurstücks 492 plankonform bebaubar. Ferner wäre nach § 23 Abs. 5 BauNVO die Errichtung von Stellplätzen für eine solche Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig. Auch das im WR 10 gelegene, an das Grundstück der Klägerin angrenzende Grundstück P.-straße 13 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaubar, sodass sich auch hieraus eine bauplanungsrechtliche Vorbelastung ergibt. Auf diesem Grundstück befinden sich darüber hinaus bereits drei Stellplätze sowie eine Doppelgarage, sodass von einem bisher von Kraftfahrzeugverkehr unberührten Ruhebereich keine Rede sein kann. Die nicht weiter substanziierte Behauptung der Klägerin, diese Stellplätze und die Doppelgarage seien rechtswidrig, ändert nichts daran, dass durch ihre Nutzung der Blockinnenbereich entsprechend vorbelastet ist. Auch sind die oft als besonders lästig empfundenen Rangiervorgänge, das Türenschlagen oder die Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Verlassen der Kraftfahrzeuge in die Tiefgarage verlagert, sodass ein Teil des mit dem Erschließungsverkehr regelmäßig verbundenen Störpotenzials entfällt. Darüber hinaus befindet sich die Rampe der Tiefgarage mehr als 40 m von dem auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Wohnhaus entfernt. Nach den zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Baurecht entwickelten Grundsätzen ist dem Bauherrn schließlich seitens des Nachbarn grundsätzlich zuzugestehen, dass er sein bebaubares Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichen und diese dort abstellen kann. Die Lage des Vorhabengrundstücks in einem von Bebauung nahezu durchgehend umschlossenen Blockinnenbereich schließt es hier aus, die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge der künftigen Bewohner in einer die Klägerin weniger belastenden Weise in der unmittelbaren Nähe zum öffentlichen Straßenraum unterzubringen. Auch war der Korridor, über den die Tiefgarage angefahren werden soll und der bislang als Fußweg zu dem auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Altgebäude genutzt worden ist, als Verbindung zwischen dem öffentlichen Straßenraum und dem Vorhabengrundstück seit dessen erstmaliger Bebauung vorhanden. Mit der nunmehr vorgesehenen Funktionsänderung dieses Korridors jedenfalls bei einer Nachfolgebebauung des Vorhabengrundstücks musste die Klägerin mangels sonstiger Zugangsmöglichkeiten durchaus rechnen. Die Unzumutbarkeit des Vorhabens für das Grundstück der Klägerin resultiert jedoch aus der zu erwartenden Anzahl von Kraftfahrzeugbewegungen entlang ihrer seitlichen Grundstücksgrenze bis in den hintersten Bereich. Auch solche bloßen Vorbeifahrten sind zwangsläufig mit Abgas-, Lärm- und gegebenenfalls Lichtimmissionen verbunden und verursachen unabhängig von derartigen Immissionen eine gewisse Unruhe. Ob die Immissionen den Grad der Unzumutbarkeit erreichen, hängt sowohl von der Empfindlichkeit ihres Einwirkungsbereichs ab, die allerdings hier nach dem Vorstehenden nicht allzu hoch zu veranschlagen ist, als auch von ihrem Umfang, der von den örtlichen Verhältnissen mitbestimmt wird. So wird beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft zur Überwindung der Steigung erfordern und damit mehr Lärm und Abgase mit sich bringen. Hier weist die Zufahrt nach den Bauzeichnungen zwar einen nicht unerheblichen Neigungswinkel auf, doch ist kein Abschnitt vorgesehen, der so steil ansteigt beziehungsweise abfällt, dass sich dies durch einen wesentlich höheren Motoreinsatz bemerkbar machen müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rampe zur Tiefgarage mit einem durch eine Abweichung von § 120 SBauVO zulässigen Neigungswinkel von 18 Grad. Wegen der vergleichsweisen Enge der Zufahrt ist auch damit zu rechnen, dass dort nur langsam gefahren wird. Allerdings ist zu Gunsten der Klägerin ausschlaggebend, dass laut Vorbescheid in der Tiefgarage je Wohneinheit zwei und damit insgesamt zehn Stellplätze vorgesehen sind. Die Zahl der potenziell störenden Einzelfahrten ist damit insgesamt deutlich mehr als nur geringfügig. Die Klägerin musste trotz der grundsätzlichen planungsrechtlichen Vorbelastung ihres Grundstücks in Anbetracht der eingeschränkten Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks nicht damit rechnen, dass dort eine bauliche Nutzung verwirklicht wird, die mit zehn (notwendigen) Stellplätzen verbunden ist. Die Ausstattung jeder der fünf Wohneinheiten des Vorhabens mit zwei Stellplätzen geht über das dem Bauherrn zuzugestehende grundsätzliche Interesse hinaus, sein bebaubares Grundstück mit Kraftfahrzeugen anfahren und diese dort abstellen zu können. Zur Befriedigung dieses Interesses ist ein Stellplatz je Wohneinheit ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann der Bauherr in einer Situation, wie sie hier gegeben ist, nicht verlangen, aus Gründen der Bequemlichkeit über die Mindestausstattung hinaus weitere Stellplätze anlegen zu dürfen, wenn deren Nutzung Dritte – wie hier – in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Damit ist auch unter Berücksichtigung aller zu Lasten der Klägerin gehenden Umstände insgesamt festzustellen, dass die Grenze zur Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Grundstück der Klägerin durch die Zahl der zu erwartenden Einzelfahrten und der dabei freigesetzten Immissionen überschritten wird. Mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW gilt im Ergebnis nichts Anderes. Bei der Benutzung der in der Tiefgarage vorgesehenen Stellplätze ist nach den obigen Ausführungen zu befürchten, dass durch Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung über das zumutbare Maß hinaus gestört werden. Andere bauordnungsrechtliche Verstöße gegen drittschützende Vorschriften sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die von der Klägerin behauptete Verletzung ihrer Rechte im Hinblick auf die Bezirkssatzung der Beklagten ist schon deshalb ausgeschlossen, weil diese keinerlei subjektive Rechte verleiht. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass der Vorbescheid nicht, wie die Klägerin meint, nichtig ist. Ein Verwaltungsakt ist, wenn nicht einer der hier nicht einschlägigen Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 VwVfG NRW vorliegt, nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Dass die hier in Rede stehenden möglichen Fehler des Vorbescheids, nämlich seine Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie die fehlende Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme von diesen Festsetzungen, jeder für sich oder zusammengenommen besonders schwer wiegen, ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.