Urteil
11 K 3574/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0720.11K3574.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus den Miteigentümern des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 0000 (postalisch: X.--------weg 00-00) in X1. . Das Klägergrundstück ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus für 18 Parteien bebaut. Es verfügt über 31 genehmigte Stellplätze. Von diesen sind fünf Stellplätze unmittelbar an der Straße X.--------weg gelegen. Die übrigen 26 Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich des Mehrfamilienhauses, und zwar in Form von 13 im Untergeschoss des Gebäudes untergebrachten Garagen und 13 weiteren Stellplätzen im Freien unmittelbar vor den Garagen. Die rückwärtigen Stellplätze werden über eine Zufahrt entlang der nordwestlichen Gebäudeseite angefahren. Die Beigeladene beantragte am 20. Dezember 2016 die Erteilung eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem südwestlich des Klägergrundstücks gelegenen heutigen Flurstück 0000 (seinerzeit noch Flurstücke 000 und 000). Das Vorhabengrundstück grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Die geplante Tiefgarage soll vom X.--------weg über die bereits vorhandene Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin angefahren werden. Im Baulastenverzeichnis der Beklagten ist für das Klägergrundstück eine Zuwegungsbaulast zugunsten des Vorhabengrundstücks eingetragen. Das Mehrfamilienhaus auf dem Vorhabengrundstück ist als zweigeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss geplant. Die Tiefgarage soll zehn Stellplätze aufweisen, von denen fünf nach Nordosten in Richtung des Klägergrundstücks und fünf nach Südwesten orientiert sind. Die Tiefgarage soll mit Lüftungsschächten in südwestlicher Richtung und zwei Lichtschächten in Richtung des Klägergrundstücks versehen werden. Das geplante Tor der Tiefgarage weist nach Nordwesten und wird über eine 14% steile, als Kurve aus Richtung des Klägergrundstücks ausgeführte Rampe erreicht. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Klägerin liegen jeweils mit ihrem östlichen Grundstücksteil im Geltungsbereich des Bebauungsplans 000 – Am F1. – in der Fassung der zweiten Änderung vom 15. April 1988. Dieser setzt für beide betroffenen Grundstücksteile ein allgemeines Wohngebiet und in einer überlagernden Festsetzung ein Baugrundstück für Gemeinbedarf (Kindergarten) fest. Er sieht ferner eine zweigeschossige Bebauung, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 vor. Den textlichen Festsetzungen zufolge kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Stellplätze und Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden; die Erhöhung darf jedoch 20% nicht überschreiten. Das Vorhaben der Beigeladenen weist, soweit es im vom Bebauungsplan 000 überplanten Bereich liegt, bei isolierter Betrachtung dieses Bereichs eine Geschossflächenzahl von 1,01 auf. Die westlichen Teile des Klägergrundstücks und des Vorhabengrundstücks liegen jeweils nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Soweit das Vorhaben der Beigeladenen in diesem Bereich liegt, beträgt seine Geschossflächenzahl bei isolierter Betrachtung dort 0,34. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 7. März 2018 die beantragte Baugenehmigung sowie einen Bescheid über die Zulassung von Befreiungen (BauGB) und Abweichungen (BauO NRW) betreffend die Entfernung des Vorhabens von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie die Überschreitung des im Bebauungsplan 000 festgesetzten Maßes der Nutzung (GFZ) um 0,21. Die Baugenehmigung und der Befreiungs- und Abweichungsbescheid gingen den Mitgliedern der Klägerin zwischen dem 19. März 2018 und dem 21. März 2018 jeweils gegen Postzustellungsurkunde zu. Die Klägerin hat am 19. April 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verstoße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die geplante Tiefgaragenzufahrt sowie die Anordnung der Stellplätze seien für sie unzumutbar. Sie müsse nicht hinnehmen, dass die Stellplätze für das Hinterliegergrundstück sich nicht vollständig in dessen hinteren Bereich befänden. Durch die stark abfallende Tiefgaragenzufahrt entständen zudem erhebliche Geräusche. Es werde ein bisher nicht vorhandenes Störpotenzial in den besonders schutzbedürftigen rückwärtigen Grundstücksbereich hineingetragen. Die auf ihrem Grundstück vorhandenen Garagen stellten keine Vorbelastung dar, da sie nicht konzentriert an einer Stelle angeordnet seien und wegen ihrer Ausrichtung unter den Fenstern kein Schalldruck entstehen könne. Ferner werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, da es sich um eine im Einzelfall unzulässige Hinterlandbebauung handele und die geplanten Stellplätze der Beigeladenen sich auch diesbezüglich auswirkten. Zudem werde der Bedarf an Stellplätzen gemäß § 12 BauNVO überschritten. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 7. März 2018 sowie den Bescheid über die Zulassung von Befreiungen und Abweichungen vom 7. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage gegen den Befreiungs- und Abweichungsbescheid scheitere schon daran, dass die Regelungen, von denen abgewichen bzw. befreit werde, nicht nachbarschützend seien. Hinsichtlich der Baugenehmigung liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Eine unzumutbare Lärmbelästigung sei nicht ersichtlich. Es seien keine offenen Stellplätze oder Garagen geplant, sondern eine Tiefgarage, sodass die davon ausgehenden Lärmimmissionen auf die Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge sowie das Öffnen und Schließen des Tiefgaragentores beschränkt seien. Zudem sei der Beginn der Zufahrt zur Tiefgarage mindestens fünf Meter vom klägerischen Wohnhaus entfernt und die Zufahrt teilweise durch eine Mauer vom Nachbargrundstück abgetrennt. Die Nutzung der Tiefgarage mit zehn Stellplätzen werde eine vergleichsweise geringe Zahl an Fahrzeugbewegungen mit sich bringen. Der rückwärtige Bereich des Klägergrundstücks sei auch keine besonders geschützter Ruhe- und Erholungsbereich, da es dort 13 Garagen sowie mehrere Stellplätze auf dem Hof gebe. In planungsrechtlicher Hinsicht decke die Tiefgarage lediglich den Stellplatzbedarf der sieben geplanten Wohneinheiten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne ausgeschlossen werden, da die Tiefgaragenzufahrt an einem Garagenhof, der keine Ruhezone darstelle, liege. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 26. Februar 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 26. Februar 2020 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 7. März 2018 sowie der Bescheid über die Zulassung von Abweichungen und Befreiungen vom 7. März 2018 (im Folgenden: Abweichungs- und Befreiungsbescheid) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen einer Baunachbarklage ist das genehmigte Vorhaben ausschließlich darauf zu überprüfen, ob seine Genehmigung den Nachbarkläger in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, also gegen – insbesondere baurechtliche – Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris, Rn. 9. Die Baugenehmigung vom 7. März 2018 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 90 Abs. 4 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) findet vorliegend die BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (BauO NRW 2000) Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der BauO NRW 2000 beschieden. Entsprechendes gilt im Interesse einer einheitlichen Behandlung von „Altfällen“ auch bei der gerichtlichen Überprüfung von – wie hier – bereits nach altem Recht beschiedenen Bauanträgen. Es liegt kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2000 vor. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen insbesondere in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die bisherige Belastung des oder der Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris, Rn. 5. Hiervon ausgehend erweist sich die Errichtung der genehmigten Tiefgarage mit zehn Stellplätzen einschließlich der Zufahrt in der konkreten baulichen Situation gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar. Zwar befindet sich die geplante Tiefgarage im rückwärtigen, von der Straße X.--------weg abgewandten Bereich des Grundstücks der Klägerin. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen besonders schutzwürdigen Bereich, da dieser in Bezug auf Fahrzeugimmissionen in erheblicher Weise vorbelastet ist. Gegenwärtig befinden sich dort bereits 26 dem Wohngebäude der Klägerin zugeordnete Stellplätze, nämlich 13 Garagen im Untergeschoss des Gebäudes und 13 Stellplätze im Freien vor den Garagen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr von und zu diesen Stellplätzen bringt eine solche Lärm- und Abgasbelastung mit sich, dass von einem empfindlichen Ruhebereich keine Rede sein kann. Ebenso bereits bei Vorhandensein von drei Stellplätzen und einer Doppelgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 59. Der Annahme einer erheblichen Vorbelastung lässt sich nicht entgegen halten, dass die 13 Garagen über die gesamte Gebäudebreite hinweg unterhalb der Fenster im Klägergebäude angeordnet sind. Selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, dass aufgrund dieser Lage der Garagen kein oder weniger Schalldruck entsteht, verbleiben zahlreiche weitere Faktoren, die zu einer Vorbelastung des fraglichen Bereichs führen. So befindet sich lediglich die Hälfte der Stellplätze in den Garagen, während die andere Hälfte der Stellplätze im Freien auf dem Hof vor dem Gebäude – und damit nicht mehr senkrecht unterhalb der Fenster – angesiedelt ist. Darüber hinaus hat sich im Rahmen des Ortstermins gezeigt, dass die in den Garagen untergebrachten Fahrzeuge beim Verlassen derselben eine erhebliche Steigung unter Einsatz von mehr Motorkraft zu überwinden haben, um auf das Höhenniveau der Zufahrt zu gelangen. Die auf den Stellplätzen vor den Garagen abgestellten Fahrzeuge müssen wegen dieser Steigung sogar „am Hang“ anfahren. Die dadurch verursachte Lärm- und Abgasbelastung vermag die Lage der Garagen unterhalb der Fenster nicht mehr zu mindern. Das Gericht teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Ansicht, wonach die Vorbelastung in quantitativer Hinsicht dadurch erheblich reduziert werde, dass jeweils eine Garage und ein Stellplatz im Freien hintereinander angeordnet sind, sodass nicht 26 selbstständig nutzbare Stellplätze vorlägen. Eine derartige Anordnung von Stellplätzen ist gerade in dichter besiedelten städtischen Gebieten geradezu typisch. Sie steht einer Nutzung jeweils beider Stellplätze sowohl bei gleichzeitigem als auch bei zeitversetztem Verlassen des Grundstücks nicht im Wege, insbesondere – aber auch nicht ausschließlich – dann, wenn beide Stellplätze derselben Nutzungseinheit im Gebäude zugeordnet sind, was vorliegend ohne weiteres möglich (und sinnvoll) erscheint. Selbst wenn man eine reduzierte Nutzbarkeit der Hälfte der vorhandenen Stellplätze annähme, verblieben zudem immer noch 13 voll und 13 zumindest teilweise nutzbare Stellplätze, die nach den Umständen des vorliegenden Falles nur mit erhöhter Motorkraft verlassen werden können. In Anbetracht dieser Vorbelastung führen die zu erwartenden Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs von und zur geplanten Tiefgarage der Beigeladenen nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Klägerin und schon gar nicht, wie die Klägerin meint, zu einer erstmaligen Belastung eines bisher unberührten Bereichs. Zwar ist diesbezüglich in Rechnung zu stellen, dass beim Verlassen der Tiefgarage eine 14% steile Rampe zu überwinden sein wird. Die dadurch verursachten (Mehr-)Immissionen der zehn in der Tiefgarage unterzubringenden Fahrzeuge fallen jedoch angesichts der bereits vorhandenen Situation für noch wesentlich mehr Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin nicht erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass die Rampe zur Tiefgarage vom Grundstück der Klägerin – anders als die Auffahrt auf deren eigenem Grundstück – teilweise durch eine Mauer getrennt sein wird, mag diese die dort entstehenden Lärmbelastungen auch nicht vollständig abschirmen. Auch die geplante Zufahrt zur Tiefgarage, die entlang der Nordwestseite des Klägergebäudes verläuft, führt nicht zu unzumutbaren Belastungen. Es handelt sich um dieselbe Zufahrt, über die bereits die zahlreichen Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin angefahren werden. Der Fahrzeugbewegungen von zehn weiteren Fahrzeugen sind in dieser Konstellation hinnehmbar. Zwar lässt die absolute Zahl der hinzukommenden Fahrzeugbewegungen als solche noch keinen Schluss auf die Zumutbarkeit der mit ihnen einhergehenden Immissionen zu; vielmehr ist auch insoweit das Störpotenzial der (Mehr-)Belastung durch die Zufahrt zum Vorhabengrundstück nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, juris, Rn. 14, wonach bereits die Fahrzeugbewegungen von sechs Fahrzeugen unzumutbar sein können, wenn es sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich ohne jegliche relevante Vorbelastung handelt. In Anwendung dessen ist aber im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass angesichts der erheblichen Vorbelastung des Klägergrundstücks die im Verhältnis dazu geringe Zahl der durch das Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Fahrzeugbewegungen nicht derart wesentlich ins Gewicht fällt, dass eine unzumutbare Störung vorliegt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass der vorhabenbezogene Mehrverkehr auf der Zufahrt eine Steigerung von rund 40% gegenüber dem aktuellen Zustand bedeutet, ist damit eine unzumutbare Steigerung der Belastung nicht dargetan. Das Vorbringen macht vielmehr deutlich, dass auch künftig der weit überwiegende Teil des Störpotenzials von den Fahrzeugen herrühren wird, die die Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin anfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 59, wonach die mit fünf zusätzlichen Stellplätzen einhergehenden Fahrzeugbewegungen bei zuvor vorhandenen fünf Stellplätzen im rückwärtigen Bereich zumutbar sein können (Steigerung um 100%); vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 44, wonach bei bestehender Vorbelastung von der Zumutbarkeit einer geplanten Stellplatzsituation ausgegangen wird, obwohl die Vorbelastung möglicherweise nicht das gleiche Maß wie die vorhabenbedingte Stellplatznutzung des Bauherrn erreicht (Steigerung um möglicherweise mehr als 100%). Besondere Umstände in Bezug auf den Zeitraum der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen – etwa eine einzelfallbedingt erhöhte Nutzungsfrequenz in der Nachtzeit –, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Rn. 108 ff., sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner führt auch die Belastung durch zu erwartende Geräusche aus dem Inneren der geplanten Tiefgarage nicht zur Unzumutbarkeit der Stellplatznutzung. Grundsätzlich kommt Tiefgaragen eine gewisse abschirmende Wirkung in Bezug auf stellplatztypische Geräusche wie das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen usw. zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 8. Selbst wenn diese Abschirmwirkung keinen absoluten Schutz bedeutet – etwa weil im vorliegenden Fall, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, die Geräusche durch die in Richtung ihres Grundstücks weisenden Lichtschächte nach außen dringen –, so kommt ihr gleichwohl zumindest eine die Belastung mindernde Wirkung im Vergleich zu Stellplätzen im Freien zu, die auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat. Demgegenüber besteht hinsichtlich der 13 Stellplätze im Freien auf dem Grundstück der Klägerin kein irgendwie gearteter Schutz. Hinzu kommt, dass wegen der Anordnung der Stellplätze innerhalb der Tiefgarage vorrangig nur die Geräusche, die von den fünf zum Grundstück der Klägerin orientierten Stellplätzen ausgehen, wahrnehmbar sein dürften. Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse nicht hinnehmen, dass nicht alle zehn Stellplätze im von ihrem Grundstück abgewandten Bereich angesiedelt werden, dringt sie damit nicht durch. Die Regelung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2000 markiert die Grenze des Zulässigen, fordert aber keine Optimierung des jeweiligen Bauvorhabens zum Vorteil des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 –, juris, Rn. 12. Auch der Umstand, dass die zehn Stellplätze fassende Tiefgarage im Schnitt mehr als ein Fahrzeug pro Nutzungseinheit aufnehmen wird, führt nicht zur Unzumutbarkeit der von ihr ausgehenden Belastungen. Was in Bezug auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn als zumutbar anzusehen ist, hängt nicht in erster Linie von einem Vergleich zu einer hypothetischen (wenngleich bauordnungsrechtlich genehmigungsfähigen) Alternativsituation, sondern vom Ausmaß der von der tatsächlich genehmigten Situation ausgehenden Belastung ab. Ein unmittelbarer Rückschluss von einer die Zahl der Nutzungseinheiten überschreitenden Zahl der Stellplätze auf deren Unzumutbarkeit ist nicht möglich. Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Rn. 107 ff. (Zumutbarkeit bejaht bei 12 Stellplätzen für 10 Wohneinheiten); Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, Rn. 39 ff. (17 Stellplätze für 10 Wohneinheiten). Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, die vorliegend aber – wie dargelegt – gerade gegen die Annahme einer unzumutbaren Belastung spricht. Ein Verstoß gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Baugenehmigung vom 7. März 2018 verstößt ferner nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Relevanter Nachbarschutz kann sich ergeben, wenn Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans genehmigt oder ausgeführt werden und die Festsetzungen nachbarschützenden Charakter haben. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 137. EL 2020, § 30, Rn. 55. Ob das Vorhaben der Beigeladenen mit der überlagernden Festsetzung des Bebauungsplans 000, der für Teile des Vorhabengrundstücks ein Baugrundstück für Gemeinbedarf (Kindergarten) vorsieht, vereinbar ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Insbesondere kann offen bleiben, ob die überlagernde Festsetzung funktionslos geworden ist, weil sie bislang nicht umgesetzt wurde und durch das inzwischen vorhandene Mehrfamilienhaus der Klägerin, das ebenfalls in diese Festsetzung „hineinragt“, zumindest im Bereich des Klägergrundstücks auch nicht mehr umsetzbar ist. Denn jedenfalls kommt der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche – ihre fortbestehende Wirksamkeit unterstellt – kein nachbarschützender Charakter zu. Vgl. allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 8 S 2441/18 –, juris, Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. März 2014 – 2 Bs 43/14 –, juris, Rn. 4 ff. Für einen hiervon abweichenden Charakter der Festsetzung im Einzelfall ist nichts ersichtlich. Wie sich aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan 000 ergibt, lag der Entscheidung des Satzungsgebers ausschließlich der seinerzeit angenommene Fehlbedarf an Kindergartenplätzen zugrunde, nicht aber etwa der Schutz der Nachbarn vor einer anderweitigen baulichen Nutzung des Gebiets (vgl. Ziffer 6 der Anlage 1 zum Beschluss des Planungsausschusses vom 15. Mai 1974, Drucksache 562/74, Beiakte Heft 8). Des Weiteren liegt kein Verstoß gegen das gleichermaßen in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) und § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen von der Tiefgarage und der Zufahrt ausgehender Belästigungen und Störungen rügt, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2000 zu verweisen, denn die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 13. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nichts ersichtlich. Etwaige Folgen des Vorhabens im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes der Klägerin sind regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – hier des § 6 BauO NRW 2000 – eingehalten sind. Diese Regelungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht. Denn die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63. In Anwendung dieser Maßstäbe sind etwaige Beeinträchtigungen dieser Art vorliegend hinzunehmen, da das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen notwendige Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW 2000 verstößt. Darüber hinaus entfaltet das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Klägerin auch keine erdrückende Wirkung. Eine solche erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 49. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild gegenüber dem Wohngebäude auf dem Klägergrundstück, von dem es in rund 13 Metern Entfernung errichtet werden soll, nicht übermächtig groß. Beide Gebäude sind zweigeschossig; das Gelände ist zum Vorhaben hin sogar leicht abschüssig. Für ein begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ auf Seiten der Klägerin ist nichts ersichtlich. Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO vor. Danach sind in einem allgemeinen Wohngebiet – welches hier für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 000 festgesetzt ist und für den nicht vom Bebauungsplan erfassten Teil der betroffenen Grundstücke von den Beteiligten übereinstimmend als faktisches Baugebiet angenommen wird – Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Eine Zulassung von Stellplätzen über diesen Bedarf hinaus verletzt den Nachbarn in seinen Rechten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris, Rn. 15. Der „Bedarf“ im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO ist nicht in Bezug auf die bauliche Nutzung des Vorhabengrundstücks, sondern gebietsbezogen zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 7 B 1506/10 –, juris, Rn. 21. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf daher nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt. Die Richtzahlen für notwendige Stellplätze geben nur den Mindestbedarf an. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör" zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris, Rn. 26. Demzufolge lässt sich vorliegend aus der Überschreitung der Zahl der bauordnungsrechtlich notwendigen sieben Stellplätze nicht ableiten, dass mit der Zulassung von zehn Stellplätzen der Bedarf i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO überschritten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris, Rn. 24 ff., wonach im Fall eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks trotz bereits vier vorhandener Stellplätze weiterer „Bedarf“ möglich erscheint. Die Klägerin stellt nicht substantiiert in Frage, dass die Bewohner des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen zehn Stellplätze als Zubehör zum Wohnen benötigen. Dass angesichts der knappen Stellplatzsituation im Gebiet, insbesondere an der stark befahrenen Straße X.--------weg , entsprechender Bedarf besteht, verdeutlicht auch der Umstand, dass im Fall der Klägerin selbst 31 Stellplätze auf ihrem Grundstück genehmigt wurden, obwohl bauordnungsrechtlich lediglich 18 Stellplätze nachzuweisen gewesen wären. Der Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 7. März 2018 verstößt ebenfalls nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Nachbarschutz gegen Befreiungsentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt wurde oder wenn die Behörde bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris, Rn. 5. Dies zugrunde gelegt hält die der Beigeladenen erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Geschossflächenzahl einer rechtlichen Überprüfung stand. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie die Geschossflächenzahl wirken grundsätzlich nicht nachbarschützend. Im Einzelfall ist eine nachbarschützende Wirkung derartiger Festsetzungen dann anzunehmen, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Satzungsgeber eine solche Wirkung gewollt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, Rn. 7. Derartige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend ausnahmsweise die Festsetzung zur Geschossflächenzahl (auch) mit dem Ziel des Nachbarschutzes getroffen hat, sind nicht ersichtlich. Eine Begründung für die Begrenzung der Geschossflächenzahl auf 0,8 im betroffenen allgemeinen Wohngebiet ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Sie entspricht (mit einer Ausnahme) der für sämtliche allgemeinen Wohngebiete im Plangebiet gewählten Begrenzung. Aus den Aufstellungsvorgängen ist lediglich ersichtlich, dass die festgelegte Obergrenze für die zulässige Erhöhung der Geschossflächenzahl nach § 21a Abs. 5 BauO NRW (sog. Tiefgaragenbonus) um bis zu 20% gewählt wurde, weil sich dies im Rahmen der üblichen Festsetzungen halte und ausreiche, um für sämtliche notwendigen Stellplätze eine Erhöhung der Geschossflächenzahl vornehmen zu können (vgl. Begründung zum Beschluss des Rates der Beklagten vom 28. Februar 1977, Drucksache Nr. 22/77, Beiakte Heft 8). Ungeachtet der Tatsache, dass der Tiefgaragenbonus im Fall der Beigeladenen ohnehin nicht einschlägig sein dürfte, da die geplante Tiefgarage nicht mit allen Bauteilen vollständig unter der Geländeoberfläche liegen dürfte, lässt sich aus dieser Begründung jedenfalls nicht ersehen, dass die Festsetzung zum Tiefgaragenbonus oder die mit ihr in Zusammenhang stehende Festsetzung zur Geschossflächenzahl eine nachbarschützende Zielsetzung verfolgen. Mit dem Verweis auf die Üblichkeit der Obergrenze von 20% wird vielmehr das regelmäßig mit dem Tiefgaragenbonus verfolgte öffentliche Interesse, aus städtebaulichen Gründen in gewissen Maßen Anreize für die Errichtung unterirdischer Stellplätze zu schaffen, in Bezug genommen. Vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 137. EL 2020, § 21a BauNVO, Rn. 52 und 71. Die Beklagte hat bei der Erteilung der Befreiung auch die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn genommen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris, Rn. 6. Der Umstand, dass das Vorhaben der Beigeladenen bei isolierter Betrachtung des vom Bebauungsplan 000 erfassten Grundstücksbereichs eine Geschossflächenzahl von 1,01 aufweist und damit die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,8 überschreitet, erweist sich gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos. Insbesondere führt das der Beigeladenen gestattete erhöhte Maß der baulichen Nutzung nicht zu einem überdimensionierten Baukörper von erdrückender Wirkung; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot Bezug genommen. Im Hinblick auf die Überschreitung der Geschossflächenzahl ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die Überschreitung nur in Bezug auf den vom Bebauungsplan 000 erfassten Teil des Vorhabengrundstücks vorliegt. Wie die Beklagte durch eine Hilfsberechnung ermittelt hat, beträgt die hypothetische Geschossflächenzahl bei einheitlicher Betrachtung des gesamten Grundstücks, also unter Einbeziehung des nicht beplanten Grundstücksteils, lediglich 0,77 (vgl. Blatt 76 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1). Äußerlich wahrnehmbare, beeinträchtigende Wirkungen gegenüber der Klägerin können nur vom Vorhaben im Ganzen ausgehen und sind daher fernliegend. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei einer Berücksichtigung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten allgemeinen Obergrenzen für die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen. Diese Vorschrift ist für die Zulassung von Vorhaben zwar nicht einschlägig, wird jedoch teilweise als Anhaltspunkt dafür herangezogen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots im jeweiligen Baugebiet hinzunehmen ist. Vgl. Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 17, Rn. 3. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Obergrenze für die Festsetzung zur Geschossflächenzahl in allgemeinen Wohngebieten von 1,2 wird weder bei isolierter Betrachtung des beplanten Grundstücksteils noch bei einer Gesamtbetrachtung des Vorhabengrundstücks erreicht. In Bezug auf die zugelassene Abweichung von § 5 Abs. 4 der BauO NRW 2000 bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt. Für die Überprüfung von Abweichungsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 BauO NRW 2000 im Rahmen einer Drittanfechtung gelten vergleichbare Maßstäbe wie bei der Überprüfung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Zunächst ist zu kontrollieren, ob die Behörde bei ihrer Ermessensausübung etwaige nachbarschützende Rechte der Kläger in Rechnung stellen musste und dies getan hat. Sind keine nachbarschützenden Rechte betroffen, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung gleichwohl nachbarliche Belange zu berücksichtigen. Auch insoweit gelten wieder die für das Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäbe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 7 A 2364/06 –, juris, Rn. 57. Die Beklagte hatte bei ihrer Ermessensausübung keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin in Rechnung zu stellen, da § 5 Abs. 4 BauO NRW 2000 allein dem öffentlichen Interesse dient und somit nicht nachbarschützend wirkt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. September 2015 – 6 K 846/13 –, juris, Rn. 32; Johlen, in: Gädtke/Czepuck u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74, Rn. 56. Auch werden durch die Abweichungsentscheidung nachbarliche Belange nicht in einer derartigen Weise berührt, dass eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin begründet würde. Von der durch die Abweichung ermöglichten Zufahrt zum Vorhabengrundstück gehen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2000 wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.