Beschluss
7 B 1506/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0117.7B1506.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den dem Beigeladenen für die Errichtung von fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 5, Flurstück 1268 (N. 64) in E. erteilten Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 der Antragsgegnerin anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es spricht vieles dafür, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl der Antragsteller in erster Instanz den von dem vorstehenden Antrag abweichenden Antrag gestellt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 5, Flurstück 1268 (N. 64) in E. anzuordnen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob eine Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO anzunehmen ist oder ob bereits das erstinstanzliche Antragsbegehren – was nahe liegt – bei verständiger Würdigung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage gerichtet war. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag trotz des mit der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts gegebenen Hinweises auf § 123 Abs. 5 VwGO nicht schon in erster Instanz umgestellt hat, dürfte einer solchen Auslegung nicht entgegenstehen. Der Hinweis wurde im Anschluss an die Bitte um Klarstellung erteilt, ob mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 erhoben werden sollte. Angesichts dieses Zusammenhangs konnte der Hinweis auch so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin bereits als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt hatte und auf die Sachentscheidungsvoraussetzung der Klageerhebung hinweisen wollte. Selbst wenn von einer Antragsänderung auszugehen wäre, stünde dies der Zulässigkeit der Beschwerde nicht schlechthin entgegen. Zwar dürfte im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80a und 123 VwGO für eine Antragsänderung regelmäßig allenfalls Raum sein, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 -, BRS 74 Nr. 144, und vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall in Betracht zu ziehen, dass die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren analog § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zuzulassen ist, weil sie das Beschwerdegericht nicht mit einem neuen Streitstoff konfrontiert und geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, NWVBl. 2010, 36, und vom 17. Juni 2009 6 B 635/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 CS 05.478 -, VRS 109, 141. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der beschließende Senat wird durch die Umstellung des Antrags nicht mit einem neuen Streitstoff konfrontiert. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Sache eingehend mit den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Regelung der Vollziehung gemäß den §§ 80, 80a VwGO befasst. Dies ermöglicht es dem Antragsteller, sich mit diesem Begründungsteil des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen und so auch den Prüfungsumfang für das Beschwerdegericht festzulegen. Die Antragsänderung ist auch zur endgültigen Streitbeilegung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeignet. Ob die Beschwerde hiernach zulässig ist, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Es zeigt nicht auf, dass der Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gegen den Antragsteller schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Errichtung von Stellplätzen und Garagen nur unter den in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Voraussetzungen zulässig sei. Im Gegenteil hat sich das Verwaltungsgericht mit dieser nachbarschützenden Vorschrift auf Seiten 4 – 8 des Beschlussabdrucks eingehend befasst und dabei zutreffend die Maßstäbe angewendet, die auch der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zugrunde liegen. Auf die Darlegung dieser Maßstäbe in dem angefochtenen Beschluss, Seiten 4 und 5 des Beschlussabdrucks, wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat in Anlegung dieser Vorgaben entgegen der Darstellung der Beschwerde auch kritisch die Lage der geplanten Garagenanlage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks und unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers in den Blick genommen. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass das Grundstück des Antragstellers aufgrund des Standorts des Vorhabens "gewissen zusätzlichen Störungen" ausgesetzt sein wird. Die hieran anknüpfende Wertung, diese Störungen seien dem Antragsteller gleichwohl zumutbar, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet und dabei im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Die Garagenanlage werde einen Grenzabstand von 3 m zum Grundstück des Antragstellers einhalten. Der Lärm des An- und Abfahrtverkehrs werde durch die Garagenwände gegenüber diesem Grundstück in gewissem Maße abgeschirmt. Aufgrund der Lage der – im Übrigen nicht entlang des Grundstücks des Antragstellers, sondern in die entgegengesetzte nördliche Richtung führenden - Zufahrt an der Westseite des Grundstücks des Beigeladenen sei das Grundstück des Antragstellers nur eingeschränkten Belästigungen durch den An- und Abfahrtverkehr ausgesetzt. Der für die streitbetroffene Garagenanlage vorgesehene Bereich sei als Standort für Garagenanlagen u. a. durch die im Hintergelände des Grundstücks N. 58 in einer Tiefe von ca. 50 m gelegene Garagenanlage mit sieben Garagen vorgeprägt; diese Garagenanlage liege in der näheren Umgebung und sei mit dem Vorhaben des Beigeladenen vergleichbar. Schließlich sei durch die Nebenbestimmung (10001) zur strittigen Baugenehmigung sichergestellt, das Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft über das unvermeidbare Maß hinaus vermindert würden. Auf diese überzeugenden, die Umstände des Einzelfalls umfassend berücksichtigenden Erwägungen geht die Beschwerde nur rudimentär ein. Die lediglich Teilaspekte betreffenden Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Wertung in Frage zu stellen. Die Beschwerde bestreitet die Annahme einer abschirmenden Wirkung der Garagenwände mit dem Argument, die Garagenanlage sei nicht so weit von dem Grundstück des Antragstellers entfernt, dass die Nutzung der Garagen "unbeachtlich" wäre, vielmehr wirke der Lärm des An- und Abfahrtverkehrs unmittelbar auf sein Grundstück ein. Dieser Vortrag geht an den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass durch die Garagenwände jeglicher An- und Abfahrtslärm vom Grundstück des Antragstellers abgehalten wird, sondern lediglich "ein gewisses Maß" an Abschirmung in Rechnung gestellt. Dabei hat es zudem nach den jeweiligen Emissions- und Immissionsorten unterschieden, namentlich festgestellt, dass zum Einen die abschirmende Wirkung vor allem die westlichen Garagen betrifft und zum Anderen die Rückseite des Hauses des Antragstellers und auch größere Bereiche seines Gartens nicht im nächsten Einwirkungsbereich der durch die Garagenanlage ausgelösten Verkehrsgeräusche liegen. Dieser differenzierenden Betrachtung setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Sie macht geltend, dass die Garagenanlage ausweislich der Beschwerdebegründung beigefügter Lichtbilder auf einem mehr als 50 cm über die Geländeoberkante herausragenden Betonsockel errichtet werde. Inwiefern hieraus – wie der Antragsteller meint – folgen soll, dass sich der von der Nutzung der strittigen Garagen ausgehende Lärm "ungehindert", d.h. unabgeschirmt durch Garagenwände ausbreiten könne, ist jedoch nicht nachvollziehbar dargetan. Der Antragsteller verkennt bereits den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, indem er auf den durch die besagten Fotos dokumentierten Baufortschritt nach Erstellung des Garagenfundaments abstellt. Streitgegenstand ist nicht die tatsächliche Ausführung der Bauarbeiten geschweige denn ein – wie hier – nur vorläufiger Bauzustand, sondern die mit dem Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und der Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 getroffenen Regelungen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Vorbildwirkung der Garagenanlage auf dem Grundstück N. 58 für das streitige Vorhaben verfangen nicht. Seine Behauptung, jene Garagenanlage weise lediglich eine Entfernung von 20 – 25 m zur Straße N. auf, ist unzutreffend. Der in der Gerichtsakte befindliche Katasterauszug bestätigt vielmehr die vom Verwaltungsgericht festgestellte Errichtung in einer Grundstückstiefe von ca. 50 m, welche mit der für die Garagenanlage des Beigeladenen vorgesehenen Tiefe übereinstimmt. Seit welchem Zeitpunkt die Garagenanlage auf dem Grundstück N. 58 Bestandsschutz genießt, ist für die Frage ihrer Vorbildwirkung entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Belang. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob diese Garagenanlage, wie der Antragsteller – im Übrigen unsubstantiiert und ohne jede Glaubhaftmachung – vorträgt, seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt wird und eine derartige Nutzung aktuell "aufgrund des Zustands" der Garagen ausgeschlossen ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist maßgeblich, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Garagen auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ob für die Nachbarn bislang keine tatsächlich merkbare Belastung durch im Umfeld ihres Grundstücks bereits vorhandene Garagen gegeben war, ist unerheblich. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Garagen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 7 B 449/08 -, juris. Ausgehend hiervon sind bei der Bestimmung dessen, was dem Beigeladenen in dem streitbetroffenen Bereich zuzumuten ist, auch die Garagen auf dem Grundstück N. 58 einzubeziehen. Denn unbeschadet der aktuellen tatsächlichen Nutzung bzw. Nichtnutzung handelt es sich um einen im näheren Umfeld vorhandenen Standort für eine mit dem Vorhaben des Beigeladenen vergleichbare Garagenanlage, die nach ihren Abmessungen das Unterstellen von sieben Pkw ermöglicht und baulich auf eine derartige Nutzung ausgerichtet ist. Selbst wenn diese Anlage seit mehreren Jahren nicht mehr in dieser Weise genutzt worden und renovierungsbedürftig sein sollte, folgt aus solchen Gegebenheiten nicht, dass der Antragsteller nicht jederzeit mit der Wiederaufnahme der Garagennutzung rechnen musste. Dies begründet die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorprägung des streitbetroffenen Standorts. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts dafür her, dass der Vorbescheid vom 19. Mai 2010 und die Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 entgegen der erstinstanzlichen Annahme gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO verstoßen. Der Vortrag, die genehmigten Garagen dienten nicht nur dem Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen hervorgerufen werde, geht von einem falschen Ansatz aus. Denn der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO ist entgegen der Zweifel der Beschwerde nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung gebietsbezogen zu verstehen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, BRS 63 Nr. 89. Für die mit der Beschwerde geltend gemachte Beschränkung dieses Rechtssatzes auf Gemeinschaftsanlagen auf einer gesonderten Grundstücksfläche bietet die Vorschrift keinen Anhalt. Die hiernach zu Recht von dem gebietsbezogenen Bedarfsbegriff ausgehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass der Beigeladene Garagen an Dritte zu vermieten und damit gewerblich zu nutzen beabsichtige. Die Art der Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer der Garagenanlage und ihren Nutzern ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO ohne Belang. Sofern die Stellplatzanlage lediglich den durch die zugelassenen Nutzungen im jeweiligen Gebiet verursachten Bedarf deckt, ist die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zu diesem Nutzungszweck für deren rechtliche Qualifizierung nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblich und überlagert den gewerblichen Aspekt der Anlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1993 - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, a. a. O. Auch mit seinem Einwand, die angefochtene Baugenehmigung enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass die streitgegenständlichen Garagen dem Stellplatznachweis umliegender Grundstücke dienen solle, dringt der Antragsteller nicht durch. Für eine solche Regelung bestand keinerlei Anlass, weil die Nebenbestimmung (10001) zur Baugenehmigung, die Nutzung der Garagenanlage sei ausschließlich einer Wohnnutzung zuzuordnen, die von § 12 Abs. 2 BauNVO geforderte Verknüpfung zum Gebietsbedarf sicherstellt. Dass eine Nutzung durch gebietsfremde Wohnnutzer ernsthaft in Betracht käme, liegt angesichts der Dimension des strittigen Vorhabens fern und musste dementsprechend bei Erteilung der Baugenehmigung nicht berücksichtigt werden. Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerde nicht; der Antragsteller trägt selbst vor, dass der Beigeladene die Nutzung der Garagen "in der näheren Umgebung" anbiete. Ob mit den nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vorhandenen Stellplätzen der auf das Grundstück des Beigeladenen entfallende Bedarf - wie die Beschwerde meint - "übererfüllt" ist, ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Es kommt daher nicht tragend auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts an, die Zahl der Garagen auf dem Grundstück werde sich nicht ändern, weil der Beigeladene die Nutzung von fünf vorhandenen Garagen einstellen werde. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstellers, der Beigeladene könne die drei Garagen in seinem östlichen Hofgebäude trotz der Nebenbestimmung (10002) zur angefochtenen Baugenehmigung weiter nutzen, unzutreffend ist. Entgegen der Beschwerde ist das darin enthaltene Verbot, bis zur Ausschöpfung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Hofgebäudes zu Wohnzwecken vom 3. Juni 2008 die besagten drei Garagen weiter zu nutzen, nach seinem klaren und unmissverständlichen Wortlaut sowie Sinn und Zweck eine verbindliche Regelung und kein bloßer Hinweis. Die Nebenbestimmung steht keineswegs unter der Überschrift "Hinweise". Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne Belang, ob es sich bei der Nebenbestimmung um eine gegebenenfalls zum Wegfall der Baugenehmigung führende Bedingung oder um eine Auflage handelt. Jedenfalls ist dem Beigeladenen die Nutzung des Hofgebäudes als Garage aufgrund der Verbindlichkeit der Nebenbestimmung bis zu einem etwaigen Erlöschen der Baugenehmigung – rechtlich – unmöglich. Der vom Antragsteller angeführte Vermerk vom 9. Februar 2010 ist durch die Nebenbestimmung überholt; mit ihr wurde gerade den im Vermerk geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zahl der Garagen und Stellplätze Rechnung getragen. Die Rechtsbehauptung des Antragstellers, das Vorhaben des Beigeladenen verletze § 51 Abs. 3 BauO NRW, geht schon im Ansatz fehl. Diese Vorschrift enthält das Gebot, bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen. Um einen Verstoß gegen dieses Gebot geht es hier nicht. Zum Einen sind mit "baulichen Anlagen und anderen Anlagen" im Sinne der Bestimmung ersichtlich nicht die zur Erfüllung der Stellplatzpflicht benötigten Garagen selbst gemeint. Zum Anderen rügt der Antragsteller gerade, dass der Stellplatzbedarf des streitbetroffenen Grundstücks "übererfüllt", also gedeckt ist. Dass die Garagenanlage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot verstieße, behauptet die Beschwerde nicht und ist daher nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Antragsteller aus Billigkeit aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).