Beschluss
18 L 1222/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0804.18L1222.20.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller, K. M. , zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in eine Eingangsklasse des Schulverbundes H. S. / M1. am Teilstandort Im S. in E. -N. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller, K. M. , zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in eine Eingangsklasse des Schulverbundes H. S. / M1. am Teilstandort Im S. in E. -N. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller mit dem sich aus dem Tenor ergebenden sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Dies haben die Antragsteller vorliegend getan. Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Schulleiterin des Schulverbundes H. S. / M1. (im Folgenden: H. ) den Aufnahmeantrag der Antragsteller für ihren Sohn für den gewünschten Teilstandort S. , den Hauptstandort der H. , zu Unrecht abgelehnt hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Soweit ein Schuleinzugsbereich gebildet wurde, greift der Aufnahmeanspruch an der der Wohnung nächstgelegenen Grundschule (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS - (BASS 13-11 Nr. 1.1)) ausweislich des Wortlautes dieser Regelung nicht. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rat der Stadt E. hat, wie sich aus den diesbezüglich durch den Antragsgegner übersandten Unterlagen ergibt, mit Rechtsverordnung vom 7. November 2011 für die Grundschulen, darunter die H. S. und die H. M1. , Schuleinzugsbereiche gebildet und diese Verordnung mit Rechtsverordnung vom 28. Februar 2014 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gründung des Grundschulverbundes dahingehend geändert, dass die H. M1. als Teilstandort der H. S. bezeichnet wird. Für die von den Antragstellern geltend gemachte Ungültigkeit der Rechtsverordnungen ist nichts ersichtlich. Insbesondere sind die ursprüngliche Rechtsverordnung sowie die Änderungsverordnung entsprechend der Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht – BekanntmVO - jeweils im Amtsblatt der Stadt E. öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 BekanntmVO), wie sich aus den übersandten Kopien der entsprechenden Seiten des Amtsblattes ergibt. Ist - wie hier danach der Fall - ein Schuleinzugsbereich gebildet, werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AO-GS bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Abs. 1 SchulG NRW vorliegt. Im Falle eines danach verbleibenden Anmeldeüberhangs sind die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlicher Muttersprache. Diese Kriterien sind auch im Rahmen der zu treffenden Aufnahmeentscheidung, wenn – wie hier – bei einem Grundschulverbund den angegebenen Standortwünschen nicht entsprochen werden kann, heranzuziehen (vgl. Nr. 6a.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG, AVO-Richtlinien 2019/2020 - AVO-RL). Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Entscheidung über die Zuweisung zu einem Teilstandort werde von der Schulleitung getroffen und ein rechtlicher Anspruch auf eine Beschulung an dem im Rahmen des Anmeldeverfahrens geäußerten Wunschstandort bestehe nicht, ist dem nicht zu folgen. Zwar dürfte es sich, wie der Antragsgegner meint, bei der H. rechtlich um eine Schule handeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es einen Anspruch auf Aufnahme an einem Teilstandort dieser Schule nicht gibt. Gegenstand des hier zu überprüfenden Auswahlverfahrens ist aufgrund des Überhangs an entsprechenden Standortwünschen gerade die Schulaufnahme am Teilstandort S. , wie sich auch aus dem „protokollarischen Ablauf des Aufnahme- und Ablehnungsverfahrens an der H. S. des Schulverbundes H. S. / M1. “ (Hervorhebung durch das Gericht) ergibt. Werden separate Aufnahmeverfahren für Teilstandorte einer Grundschule durchgeführt, was rechtlich zulässig ist, vgl. dies zugrunde legend OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 19 B 973/19 -, nicht veröffentlicht, sind die entsprechenden Aufnahme- bzw. Ablehnungsentscheidungen justiziabel. Dafür spricht auch die Gleichstellung von Grundschulen und Teilstandorten etwa in § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW und § 6a Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Bei der danach für den Teilstandort zu treffenden Aufnahmeentscheidung steht es nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS („…und zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran“) im Ermessen der Schulleiterin, welches oder welche der Auswahlkriterien sie heranzieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 -, Seite 5 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) zur entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme ihres Sohnes an dem gewünschten Teilstandort S. bereits daraus ergeben könnte, dass entsprechend ihrem Vorbringen mehr als die aufgenommenen 17 Kinder an diesem Teilstandort hätten aufgenommen werden müssen. Die Frage, wie die neu einzuschulenden Kinder der H. – hinsichtlich deren Aufnahmekapazität grundsätzlich auf den gesamten Grundschulverbund abzustellen sein dürfte –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 19 B 973/19 -, Seite 2 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht), auf die Eingangsklassen an den Teilstandorten zu verteilen sind, bedarf insoweit im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Schulleiterin zu Recht davon ausgegangen ist, dass nur so viele Kinder in den jeweiligen Teilstandort aufgenommen werden können, wie Plätze in den jahrgangsübergreifenden Lerngruppen der Klassen 1 und 2 unter Berücksichtigung der die zweite Jahrgangsstufe besuchenden Kinder frei sind, vgl. dafür sprechend Nr. 6a.1.1 AVO-RL, wonach Eingangsklassen die Klassen sind, die von neu eingeschulten Schülern besucht werden und Schüler der Eingangsklasse insbesondere auch Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht sind, – und ob die angenommene Klassenstärke von 27 Schülern insoweit zutreffend ist – oder ob auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht die Schülerzahlobergrenze allein mit der Aufnahme neu einzuschulender Kinder auszuschöpfen ist. Vgl. in diesem Sinne wohl OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris. Der Anordnungsanspruch der Antragsteller folgt ungeachtet dessen jedenfalls daraus, dass das Aufnahmeverfahren zu Lasten ihres Sohnes ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Soweit die Schulleiterin ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Schulleiterin hat, wie sich aus dem „protokollarischen Ablauf des Aufnahme- und Ablehnungsverfahrens an der H. S. des Schulverbundes H. S. / M1. (Schuljahr 2020/2021)“ ergibt, in Bezug auf den Teilstandort S. folgendes Auswahlverfahren durchgeführt: Nachdem ein Kind aufgrund des Wohnsitzes außerhalb des Schuleinzugsbereichs unberücksichtigt blieb (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 AO-GS), hat die Schulleiterin Härtefälle berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz AO-GS) und sodann das Kriterium der Geschwisterkinder (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) herangezogen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Anwendung dieser Kriterien rechtmäßig erfolgt ist. Ermessensfehlerhaft war jedenfalls die anschließende Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der verbliebenen vier Plätze zwischen den übrigen 16 angemeldeten Kindern. Die Schulleiterin hat insoweit die gesetzlichen Grenzen des von ihr auszuübenden Ermessens überschritten. Denn das Losverfahren ist in dem ausweislich des Wortlauts abschließenden Katalog der möglichen Kriterien für die Aufnahmeentscheidung in der Ausbildungsordnung für die Grundschule in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS – anders als etwa für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 7 APO-SI – nicht aufgeführt. Deshalb war die Heranziehung dieses Kriteriums ermessensfehlerhaft. Ein weiterer Ermessensfehler liegt in Bezug auf die Nichtanwendung des Kriteriums der „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) vor, da sich die Schulleiterin irrig daran gehindert gesehen hat, dieses Aufnahmekriterium heranzuziehen. Die Schulleiterin hat ausweislich des „protokollarischen Ablaufs“ das Kriterium der Wohnortnähe zur Schule zunächst in Betracht gezogen, es jedoch als „ungeeignet für dieses Auswahlverfahren“ erachtet, da fast alle Schulneulinge unmittelbar im Umfeld der Schule wohnhaft seien und die H. S. ihre nächstgelegene Grundschule sei. Außerhalb des „Schulbezirks“ sei lediglich ein Kind wohnhaft, das aus diesem Grund einen Ablehnungsbescheid erhalten habe. Diese Erwägungen erweisen sich als ermessensfehlerhaft. Soweit die Schulleiterin darauf abgestellt hat, dass lediglich ein Kind außerhalb des Schulbezirks (Schuleinzugsbereichs) wohnhaft sei, war dies – wie oben angeführt – ohnehin bereits vorab zu berücksichtigen, da bei einem gebildeten Schuleinzugsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 AO-GS im Falle eines Anmeldeüberhangs zunächst die Kinder berücksichtigt werden, die im Schuleinzugsbereich wohnen. Im Falle eines verbleibenden Anmeldeüberhangs sind nach Satz 4 die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners waren diese Kriterien vorliegend auch anwendbar. Aufgrund des vollumfänglichen Verweises auf die in Absatz 3 genannten Kriterien, zu denen auch das Kriterium der „Schulwege“ (Nr. 2) gehört, ist davon auszugehen, dass dieses, auch soweit ein Schuleinzugsbereich gebildet ist, grundsätzlich ein taugliches Auswahlkriterium darstellt. Dafür spricht zudem die sich auch aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ergebende generelle Bedeutung der zurückzulegenden Entfernung im Grundschulbereich („kurze Beine – kurze Wege“). Das Auswahlkriterium „Schulwege“ stellt sich auch nicht im Einzelfall als ungeeignet dar. Selbst wenn es zuträfe, dass alle Bewerber im unmittelbaren Umfeld der Schule wohnhaft sind und der Teilstandort S. für sie alle die nächstgelegene Grundschule darstellt, ergeben sich doch unterschiedliche Distanzen der Wohnadressen zur Schule, woran das Kriterium „Schulwege“ gerade anknüpft. Hätte die Schulleiterin das Kriterium der Schulwege anstelle des Losverfahrens herangezogen – wie sie ursprünglich wohl erwogen, jedoch dann aufgrund der rechtsirrigen Annahme der fehlenden Brauchbarkeit als Unterscheidungsmerkmal abgelehnt hat –, wäre der Sohn der Antragsteller nach summarischer Prüfung am gewünschten Teilstandort aufgenommen worden. Dies gilt selbst dann, wenn man nur auf die verbleibenden vier Plätze, die ermessensfehlerhaft mittels des Losverfahrens vergeben wurden, abstellt. Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums des Schulweges ist regelmäßig die rein quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 44. Wie das Gericht mittels google maps ermittelt hat, ist die danach maßgebliche Länge des Fußweges zwischen Wohnung der Antragsteller und Adresse des Teilstandortes S. mit 230 m kürzer als die Länge des Schulwegs aller im Wege des Losverfahrens aufgenommenen Kinder (M2. , Nr. 8 auf der Liste der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs: 300 m; Q. , Nr. 7: 450 m; L. , Nr. 4: 750 m; F. , Nr. 5: 950 m). Wäre der Sohn der Antragsteller danach bei der von der Schulleiterin ursprünglich in Betracht gezogenen Anwendung des Kriteriums des Schulweges voraussichtlich - sogar zuerst - aufgenommen worden, liegt bei summarischer Prüfung nahe, dass sich im Hauptsacheverfahren ein Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme ihres Sohnes am Teilstandort der H. S. ergibt. Im Übrigen dürfte, selbst wenn im Hauptsacheverfahren (lediglich) ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bestehen sollte, dieser im Eilverfahren vorliegend mit der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aufnahme zu sichern sein. So VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 52. Dabei steht der Aufnahme des fehlerhaft abgewiesenen Sohnes der Antragsteller eine etwaige Überschreitung der Grenze der Aufnahmekapazität durch die Schaffung eines zusätzlichen Platzes nicht entgegen. Aus dem Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) folgt, dass die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung vorbehaltlich einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes – für die hier nichts ersichtlich ist – durch die ggf. auch überkapazitäre Aufnahme ihres Sohnes zu beheben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 97 ff., auch dazu, dass eine Rücknahme bereits erteilter Aufnahmebescheide in aller Regel nicht in Betracht komme. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Anordnungsanspruchs erforderlich. Den Antragstellern ist es nicht zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der wesentliche Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der Eilrechtsschutz abwenden soll, liegt im Schulaufnahmeverfahren darin, dass dem Schüler der Besuch der von seinen Eltern gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Diese Erwägung ist zu Gunsten der Antragsteller heranzuziehen, da ihrem Sohn der Besuch des von ihnen gewünschten Teilstandortes der H. , der nach Angaben des Antragsgegners 3,7 km von dem in einem anderen Stadtteil befindlichen zweiten Teilstandort entfernt liegt, ohne die einstweilige Anordnung vorerst verwehrt bliebe. Dass der Teilstandort M1. zur Aufnahme des Sohnes der Antragsteller bereit ist, steht insoweit der Annahme eines wesentlichen Nachteils nicht entgegen, auch wenn es sich dabei nicht um eine andere Schule im Rechtssinne handeln dürfte. Vgl. für Aufnahmebereitschaft einer anderen Schule derselben Schulform OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.