OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 2156/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1110.2L2156.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6418/20 gegen den mit Bescheid des Landesamtes für X. vom 9. Oktober 2020 ausgesprochenen Widerruf der Einstellungszusage und des Dienstantrittsbescheides wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6418/20 gegen den mit Bescheid des Landesamtes für X. vom 9. Oktober 2020 ausgesprochenen Widerruf der Einstellungszusage und des Dienstantrittsbescheides wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. Oktober 2020 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6418/20 gegen den mit Bescheid des Landesamtes für X. vom 9. Oktober 2020 ausgesprochenen Widerruf der Einstellungszusage und des Dienstantrittsbescheides wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers Erfolg, weil die Interessenabwägung zuungunsten des Antragsgegners ausfällt. Die angegriffene Verfügung vom 9. Oktober 2020 erweist sich bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes als offensichtlich rechtswidrig. Soweit der Antragsgegner – ohne nähere Benennung einer Ermächtigungsgrundlage – die dem Antragsteller erteilte Einstellungszusage wie auch den Dienstantrittsbescheid widerrufen hat, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. So ermächtigt § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW dazu, einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen, wenn die Behörde aufgrund nachträglich (Hervorhebung durch die Kammer) eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Tatsachen nachträglich eingetreten sein. Das bloße Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände genügt für einen Widerruf nicht, sondern kann vielmehr Anlass für eine Rücknahme sein, wenn sich der auf der irrtümlich zugrunde gelegten Tatsachenbasis erlassene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist. Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 49 Rn. 61. Vorliegend lagen die maßgeblichen Tatsachen, auf die der Antragsgegner seinen Widerrufsbescheid gestützt hat, nach Aktenlage bereits vor der am 27. Juli 2020 erteilten Einstellungszusage vor. So hat der Antragsgegner den Widerrufsbescheid unter anderem auf eine Äußerung des Antragstellers vom 5. Juli 2020 gestützt, in der es heißt: „ Wie soll ein Junge, der zu einem Mann heranwächst, seine Rolle finden, wenn immer mehr schwule Menschen in der Öffentlichkeit auftreten .“ [sic]. Dass andere Widerrufsgründe einschlägig sein könnten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zwar kann der fehlerhafte Widerruf grundsätzlich in eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG NRW umgedeutet werden, weil der Widerruf und die Rücknahme auf das gleiche Ziel, die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Einstellungszusage, gerichtet sind und die Rücknahme von dem Antragsgegner als zuständige Behörde in der gleichen Verfahrensweise und in der gleichen Form verfügt werden kann. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind aber nicht erfüllt. § 38 Abs. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW knüpft an die Rücknahme einer Zusicherung - vgl. zur Qualität einer Einstellungszusage als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 1081/13 -, juris, Rn. 4 - einschränkende Voraussetzungen. Als begünstigender und – unterstellt – rechtswidriger Verwaltungsakt kann die Zusicherung nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Erforderlich ist insoweit, dass sich die Behörde zweifelsfrei der tatbestandlichen Erfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 16. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dem Bescheid vom 9. Oktober 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner Ermessenserwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang wären überdies, da es um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes geht, der keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des Antragstellers bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen gewesen (§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW). Auch hieran fehlt es. Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Aufhebung des Dienstantrittsbescheides vom 31. Juli 2020 offensichtlich rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach war der Streitwert auf die Hälfte der Kalenderjahresbezüge aus dem nach AW A 9 besoldeten Amt festzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass das auf Dienstaufnahme gerichtete Begehren des Antragstellers im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer davon Abstand genommen, den Streitwert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). So auch im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 1081/13 -, juris, Rn. 19. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.