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Beschluss

6 B 1105/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine behördliche Einstellungszusage kann eine rechtsverbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs.1 VwVfG NRW darstellen, wenn der erklärte Wille für den Empfänger objektiv verständlich Bindungswirkung erkennen lässt. • Eine rechtswidrige, aber nicht nichtige Zusicherung entfaltet bis zu ihrer form- und tatbestandsgerechten Aufhebung volle Bindungswirkung (§ 38 Abs.2 i.V.m. §§ 44,48 VwVfG NRW). • Die einstweilige Anordnung, die auf einer solchen Zusicherung beruht, verpflichtet zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; eine spätere Entlassung aus sachlichem Ermessen ist grundsätzlich möglich und beeinträchtigt nicht den vorläufigen Charakter der Anordnung.
Entscheidungsgründe
Verbindliche Einstellungszusage und Bindungswirkung gegenüber Widerrufsurkunde • Eine behördliche Einstellungszusage kann eine rechtsverbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs.1 VwVfG NRW darstellen, wenn der erklärte Wille für den Empfänger objektiv verständlich Bindungswirkung erkennen lässt. • Eine rechtswidrige, aber nicht nichtige Zusicherung entfaltet bis zu ihrer form- und tatbestandsgerechten Aufhebung volle Bindungswirkung (§ 38 Abs.2 i.V.m. §§ 44,48 VwVfG NRW). • Die einstweilige Anordnung, die auf einer solchen Zusicherung beruht, verpflichtet zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; eine spätere Entlassung aus sachlichem Ermessen ist grundsätzlich möglich und beeinträchtigt nicht den vorläufigen Charakter der Anordnung. Der Antragsteller hatte vom Antragsgegner ein Schreiben mit der Bezeichnung "Einstellungszusage" vom 9. August 2013 erhalten, das ihn zur am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zulassen sollte. Das Verwaltungsgericht ordnete einstweilig an, den Antragsteller trotz sichtbarer Arm­tätowierungen nicht von der Einstellung auszuschließen und ihn zum Beamten auf Widerruf zu ernennen. Der Antragsgegner lehnte anschließend die Einstellung per Bescheid vom 30. August 2013 ab und berief sich auf die Eignungsbedenken wegen der Tätowierungen. Streitgegenstand war, ob das Schreiben vom 9. August 2013 als verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NRW zu werten ist und ob die einstweilige Anordnung zu Recht die Einstellung zwingt. Der Antragsteller focht die Ablehnung an; das Verwaltungsgericht gab ihm vorläufig Recht. Der Antragsgegner wandte Beschwerde ein und machte geltend, die spätere Entlassung wegen bekannter Eignungsmängel würde den vorläufigen Charakter der Anordnung aushöhlen. • Auslegung der Einstellungszusage: Das Schreiben ist wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als "Einstellungszusage", der Glückwünsche und konkreten Hinweise zum Dienstantritt objektiv so zu verstehen, dass die Behörde den Willen zur späteren Vornahme des Verwaltungsakts zum Ausdruck brachte (§ 38 Abs.1 VwVfG NRW; Auslegung nach § 133 BGB). • Bedingungen in der Zusage beeinträchtigen nicht die Bindungswirkung: Die im Schreiben genannten Einstellungsbedingungen sind zulässige Nebenbestimmungen einer Zusicherung (§ 36 VwVfG NRW) und sprechen nicht gegen die Rechtsbindungswillen der Behörde. • Aufrechterhaltung der Bindungswirkung: Die Zusicherung blieb wirksam, weil der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2013 keine form- und tatbestandsgerechte Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW erkennen ließ; eine konkludente Aufhebung setzt darlegbares Bewusstsein der Behörde für die Ermessensvoraussetzungen einer Rücknahme voraus. • Rechtsfolgen der einstweiligen Anordnung: Die Anordnung verpflichtet zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; dies begründet jedoch nicht die Erwartung, der Dienstherr verzichte später auf die Ermessenserwägung zur Entlassung, da nach § 23 Abs.4 BeamtStG eine Entlassung aus sachlichem Ermessen jederzeit möglich ist. • Vorwegnahme der Hauptsache nicht verhindert: Die mögliche spätere Entlassung wegen eines bereits bekannten Eignungsmangels begründet nicht zwangsläufig den Ausschluss vorläufiger Rechtsverfügungen, da das Verbot des venire contra factum proprium nicht für Einstellungen aufgrund einstweiliger Anordnungen greift. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis jedenfalls richtig. Die Einstellungszusage vom 9. August 2013 stellt eine verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs.1 VwVfG NRW dar und entfaltet bis zu einer wirksamen Rücknahme Bindungswirkung. Der Ablehnungsbescheid vom 30. August 2013 hat die Zusicherung nicht wirksam aufgehoben, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW nicht dargetan sind. Folglich ist der Antragsteller vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ernennen; eine spätere Entlassung aus sachlichem Ermessen bleibt jedoch weiterhin möglich und wird durch die einstweilige Anordnung nicht ausgeschlossen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.