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Beschluss

15 Nc 107/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität setzt einen glaubhaft gemachten Regelungsanspruch voraus; mangels dessen ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet. • Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit wird nach der KapVO anhand von Lehrangebot, Lehrnachfrage und einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses ermittelt; hiervon ausgehende Festsetzungen der Wissenschaftsverwaltung sind bei summarischer Prüfung tragfähig, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für Rechtsfehler vorliegen. • Pauschale Abzüge für die (ambulante) Krankenversorgung und Schwundausgleichsfaktoren sind vom Verordnungsgeber ermessensgerecht bestimmbar und im Kapazitätsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum Studium bei erschöpfter Ausbildungskapazität • Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität setzt einen glaubhaft gemachten Regelungsanspruch voraus; mangels dessen ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet. • Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit wird nach der KapVO anhand von Lehrangebot, Lehrnachfrage und einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses ermittelt; hiervon ausgehende Festsetzungen der Wissenschaftsverwaltung sind bei summarischer Prüfung tragfähig, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für Rechtsfehler vorliegen. • Pauschale Abzüge für die (ambulante) Krankenversorgung und Schwundausgleichsfaktoren sind vom Verordnungsgeber ermessensgerecht bestimmbar und im Kapazitätsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz durch Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität beziehungsweise Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren für Studienplätze. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Anzahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 53 festgelegt. Die Hochschule legte ihre Kapazitätsberechnung vor, aus der sich eine personelle Kapazität von 53 Studienplätzen ergab, die zum relevanten Stichtag auch vollständig besetzt waren. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung bzw. Vergabe der Plätze und rügt Fehler in der Kapazitätsberechnung; er beantragte daher eine einstweilige Anordnung. Das Gericht prüfte summarisch die formellen und materiellen Parameter der Kapazitätsberechnung, insbesondere Lehrangebot, Abzüge für Krankenversorgung, Curricularnormwerte und den Schwundausgleichsfaktor. • Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO ist eine vorläufige Regelung nur bei glaubhaft gemachtem Regelungsanspruch und zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig; ein solcher Anspruch wurde nicht hinreichend dargelegt. • Ergebnis der Kapazitätsberechnung: Die Wissenschaftsverwaltung setzte die Zulassungszahl auf 53; die Kammer hat die der Berechnung zugrunde gelegten Daten (Stellenzuweisung, Deputatstunden, Personalabzug für ambulante Krankenversorgung, Curricularnormwerte) bei summarischer Prüfung nicht als rechtsfehlerhaft erkannt. • Lehrangebot: Das unbereinigte Lehrdeputat wurde fehlerfrei aus den zugewiesenen 39 Stellen ermittelt und um 5 DS wegen konkreter abweichender individuelle Lehrverpflichtungen erhöht, so dass 212 DS unbereinigtes Angebot zugrunde gelegt wurden; nach Abzug für ambulante Krankenversorgung verbleiben 148,40 DS. • Lehrauftragsstunden und Dienstleistungsexport: Keine zusätzlichen Lehrauftragsstunden wurden kapazitätswirksam berücksichtigt; Dienstleistungsimporte minderten die Kapazität nicht. • Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität: Der Curricularnormwert ergab eine jährliche Aufnahmekapazität von 50 Studienplätzen; die Überprüfung gemäß §14 KapVO mit Schwundausgleichsfaktor führte rechtmäßig auf 53 Studienplätze. • Besetzung und Vergabe: Zum Stichtag waren die 53 Studienplätze besetzt; es standen daher keine frei zu vergebenden Studienplätze zur Verfügung, sodass eine Zulassung des Antragstellers innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht möglich war. • Rechtliche Wertungen: Pauschalwerte wie der 30%-Abzug für ambulante Krankenversorgung und der Schwundausgleichsfaktor sind im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers als angemessen und praktikabel anzusehen, sofern keine substantiierten Gegenbelege vorgelegt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht hat keinen glaubhaft gemachten Regelungsanspruch des Antragstellers für eine vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellt; die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wurde bei summarischer Prüfung nicht als rechtsfehlerhaft erkannt. Die Wissenschaftsverwaltung hat die Kapazität für das 1. Fachsemester Zahnmedizin auf 53 Studienplätze festgesetzt, diese Zahl ergab sich aus rechtmäßig berücksichtigten Lehrangebot‑ und Lehrnachfrageparametern sowie der vorgeschriebenen Überprüfung; zum relevanten Zeitpunkt waren die Plätze besetzt. Mangels freier Studienplätze und substantiiert vorgetragener Verfahrens- oder Berechnungsfehler besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.