Beschluss
15 Nc 99/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1220.15NC99.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 ‑ Anträge für andere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im 1. Fachsemester ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850), geändert durch die Verordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin auf 50 festgesetzt. Ob diese Zulassungszahl die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpft, kann offen bleiben. Die Zahl der belegten Studienplätze in dem streitbefangenen Fachsemester überschreitet jedenfalls die Zahl der maximal zuzulassenden Studierenden. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 sind für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Zahnmedizin ‑ in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) in der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 20. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 11. Februar 2021 bzw. 22. Juni 2021 zum 1. März 2021 erhobenen und zum 15. September 2021 überprüften Daten. Nach Maßgabe der erhobenen und überprüften Daten ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2021 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Universitätsklinikum Düsseldorf") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 16. August 2021 nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal 46,6 Stellen zugeordnet. Das anhand dieser Stellenzuweisung, die mit Blick auf die notwendige normative Absicherung der Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, juris, und der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 237,40 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 2 9 18 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 30,1 4 120,40 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3,5 8 28 Summe 46,6 237,40 Damit ist das unbereinigte Lehrangebot kapazitätsfreundlich um 30,70 DS über das Lehrangebot des vergangenen Berechnungszeitraumes, vgl. hierzu: Beschlüsse der Kammer vom 19. November 2020, 15 Nc 107/20 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris, angehoben worden, um ‑ nach Angaben der Antragsgegnerin ‑ dem erhöhten Ausbildungsaufwand Rechnung zu tragen, den ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ die Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen mit sich bringt. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) zustehenden Mittel als auch die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und die der Antragsgegnerin aus den Hochschulpakten und zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 16). Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11). Für die Nutzung der hier in Betracht kommenden Finanzierungsquellen ergibt sich danach das Folgende: Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.justiz.nrwe.de und juris. Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., und vom 18. November 2016, 15 Nc 37/156 u. a., jeweils www.justiz.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17 (Hochschulpakt III), vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für die Hochschulpakte. Sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.justiz.nrwe.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Das unbereinigte Lehrangebot von 237,40 DS ist wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers sowie mit Blick auf die Besetzung der zwei Stellen "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" in der Summe um (1 DS + 4 DS =) 5 DS auf 242,40 DS zu erweitern. Dass der unbefristet Beschäftigte X. arbeitsvertraglich verpflichtet ist, Lehrleistungen im Umfang von 9 DS zu erbringen, ist in der Kapazitätsberechnung durch das Einstellen der über 8 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung des Stelleninhabers als "zusätzliches Lehrangebot" rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin nämlich wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in ihre Lehrangebotsberechnung insoweit 1 DS als "Mehr" an Lehrleistung einbezogen mit der Folge, dass danach das unbereinigte Lehrangebot (237,40 DS + 1 DS =) 238,40 DS beträgt. Dieses Lehrangebot ist im Hinblick auf die Besetzung der beiden der Lehreinheit zugeordneten und mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS versehenen Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" zwar nicht ‑ wie zum Teil gefordert ‑ um (2 x 4 DS =) 8 DS zu erhöhen. Das Lehrdeputat von 9 DS der Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV) ist aber für eine der beiden Stellen in Ansatz zu bringen mit der Folge, dass dem von der Antragsgegnerin errechneten Lehrangebot von 238,40 DS weitere (9 DS ‑ 5 DS =) 4 DS hinzuzusetzen sind. Offen bleiben kann dabei, ob und inwieweit die mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) einhergehende Änderung der LVV, wonach Akademische Räte nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV solche sind, „die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen“, auf den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum Anwendung findet. Denn an der grundsätzlichen Rechtfertigungsbedürftigkeit eines Lehrdeputats von nur 5 DS für Stellen Akademischer Räte hat sich durch die Ersetzung des Verbs „obliegen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F.) durch „wahrnehmen“ nichts geändert. Legt man ausgehend hiervon die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F., Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 9 ff.), zu Grunde, verwehrt es das der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip den Hochschulen, in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Bei der Reduzierung der Regellehrverpflichtung von Lehrpersonen aufgrund der Wahrnehmung besonderer Dienstaufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW ist dieses Prinzip jedoch durchbrochen, da die Ermäßigung des auf eine volle Stelle bezogenen Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS nur gerechtfertigt ist, wenn eine einzelfallbezogene Betrachtung der den in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW benannten Personen zugewiesenen Aufgaben eine solche rechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich das auf die Stelle entfallende Lehrdeputat ‑ abstrakt ‑ nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW bestimmt und mit 9 DS anzusetzen ist. Gemessen daran wird Prof. Dr. I. zu Recht auf einer Stelle "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) geführt, da ihm persönlich die Wahrnehmung von Dienstaufgaben überantwortet ist, die eine Minderung seines Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS rechtfertigt. Auf die Frage, ob der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV ‑ alter wie neuer Fassung ‑ es ausschließt, zur Rechtsfertigung eines Lehrdeputats von nur 5 DS auf den abstrakten Zuschnitt der Stelle zurückzugreifen, OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., Rdnr. 27, und Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., Rdnr. 26, kommt es damit nicht an. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbstständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es nach § 35 Abs. 1 S. 2 HG auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 des Hochschulgesetzes wahrzunehmen. In diesem gesetzlich umschriebenen Rahmen liegen die Aufgaben, die Prof. Dr. I. neben seiner Lehrtätigkeit übertragen sind. Ausweislich der Stellungnahme des Dekans der medizinischen Fakultät (Dekan) vom 23. November 2021, die dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. November 2021 im Verfahren 15 Nc 99/21 beigefügt ist, hat Prof. Dr. I. seit November 2020 die Funktion eines Studiengangkoordinators im Rahmen der Einführung und Umsetzung des neuen Curriculums Zahnmedizin an der Antragsgegnerin inne und in diesem Zusammenhang unter anderem ein Gesamtkonzept des neuen Curriculums zu erarbeiten und umzusetzen, Semester-Stundenpläne zu erstellen, die Lehrinhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin abzustimmen und den Studienablauf in der Phase der curricularen Umstellung sowie der Implementierung neuer Lehrveranstaltungen und Lehrformate organisatorisch zu betreuen. Dass die Stellungnahme des Dekans die Herrn Prof. Dr. I. übertragenen Aufgaben unzutreffend wiedergibt, ist weder geltend gemacht, noch besteht sonst Anlass, die Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Zahl der Dienstaufgaben und ihres jeweiligen Umfangs ist auch die Höhe der Prof. Dr. I. mit 4 DS gewährten Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung rechtlich anzuerkennen, weil sie von sachlichen Gründen getragen ist. Vgl. zu dem Prüfungsmaßstab: OVG NRW: Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 6 bzw. Rdnr. 5.), Hat der Stelleninhaber damit aus einzelfallbezogenen Gründen Lehrleistungen im Umfang von nur 5 DS zu erbringen und läuft deshalb die Besetzung einer Stelle "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" mit ihm dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zuwider, kann offen bleiben, ob der Dekan mit der erst nach Beginn des Berechnungszeitraums gefertigten Stellungnahme vom 23. November 2021 seiner Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 LVV in der bis zum 17. November 2021 geltenden (alten) Fassung nachgekommen ist, studienjährlich zu prüfen, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV abgewichen wurde, und dies aktenkundig zu machen. Allein ein Verstoß gegen eine vor Beginn des Berechnungszeitraums zu erfüllende Prüf- und Dokumentationspflicht wirkt sich nicht auf den Umfang des kapazitätsrechtlich vorhandenen und damit in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Lehrangebotes aus, wenn feststeht, dass vor Beginn des Berechnungszeitraums entsprechende Aufgaben kapazitätsrechtlich unbedenklich übertragen wurden. Es handelt sich lediglich um eine formelle Anforderung im Verfahren zur Feststellung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrdeputats. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris, Rdnr. 9; a.A. OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., Rdnr. 27, und Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., Rdnr. 26; vgl. auch die Ausführungen im Hinweisschreiben des MIWFT vom 23. Juli 2009 an die Hochschulen des Landes zur Neufassung der LVV 2009, Ziff. 4. Im Weiteren legt die Kammer ihrer Überprüfung der Kapazitätsauslastung im Hinblick darauf, dass die zweite mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS versehene Stelle "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" mit einer befristet beschäftigten Lehrperson besetzt ist, kapazitätsfreundlich das Lehrdeputat von 9 DS der Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV) und damit weitere 4 DS zu Grunde. Denn Gründe, die im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des OVG NRW den Ansatz von nur 5 DS für diese Stelle bzw. diesen Stelleninhaber rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Anlass, ein "Mehr" an Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über (238,40 DS + 4 DS =) 242,40 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, juris, auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.justiz.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegenstehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris. Mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter L. ist indes ausweislich der Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und der in den Vorjahren vorgelegten Arbeitsverträge die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Gleiches gilt für den ebenfalls in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter T. . Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip ist auch dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrwe.de und juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C /44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge allesamt die Befristungshöchstgrenzen wahren, die sich für solche Verträge aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geänderten Fassung für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter); diese Zeiten der Befristungshöchstdauer sind zudem nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 WissZeitVG zu verlängern. Die danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin beigefügten dienstlichen Erklärung bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von 242,40 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, n. v., seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 13,98 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 46,60 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, kann offenbleiben. Seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 85, S. 36 ff. Denn der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % berücksichtigt in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei. Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris; vgl. auch: Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Einwände gegen diese Annahme, die es überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der durch den Verordnungsgeber den Universitäten als Abzug für die ambulante Krankenversorgung bindend vorgegebene Pauschalwert stellt einen Näherungswert und keine exakt berechenbare Größe dar. Die Pauschalierung bezweckt, umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung zu vermeiden. Dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. So OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2015, 13 C 1/15, www.justiz.nrwe.de und juris. Damit beläuft sich ohne Abzug eines Betrages für die stationäre Krankenversorgung der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 46,60 x 30 % = 13,98. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 242,40 DS ---------------------------- = 5,20 DS 46,60 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (46,60 ‑ 13,98) x 5,20 = 169,62 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach bezogen auf das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 die allein als einschlägig in Betracht kommenden und in beiden Semestern angebotenen Veranstaltungen des apl. Prof. Dr. K. "Promotionsseminar für Zahnmediziner" nicht einzustellen, weil sie nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörten. Nicht nachzugehen ist der Frage, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12 und vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel laufen freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht zu berücksichtigen. Schon deshalb scheidet entgegen vereinzelt wohl erhobener Forderung eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Studierenden aus, die nach dem Abschluss eines ersten Studiums im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 des als Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) erlassenen und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geänderten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG) vom 29. Oktober 2019 (Zweitstudierende) oder parallel zu einem anderweitig betriebenen Studium (Doppelstudierende) immatrikuliert sind. Eine solche wäre auch rechtlich nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung schreibt eine solche Minderung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel‑ / Zweitstudenten ‑ wenn überhaupt ‑ verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013, 13 C 98/13, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 8) unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04, www.justiz.nrwe.de und juris; vgl. auch, Bay VGH, Beschluss vom 12. August 2021, 7 CE 21.10043, juris Rdnr. 15, Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2020, 15 Nc 40/20, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 90 f.). 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 169,62 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 169,62 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegte Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 7,25 (CA p ) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegnerin abweichend von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin angesichts der Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem Wintersemester 2021/2022 mit 8,86 festgelegten ‑ und damit nicht durch den Fachbereich zu beschließenden ‑ CN-Wert ihrer eigenen Kapazitätsberechnung den nach Maßgabe ihrer Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 16. Februar 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2021 vom 16. Februar 2021) berechneten CN-Wert von (nur) 8,85 zu Grunde gelegt hat, ist kapazitätsfreundlich. Von diesem sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die Curricularanteile (CA q ) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CA q Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,13 Klinisch-theoretische Medizin 0,29 Physik 0,15 Chemie 0,15 Biologie 0,01 Summe 1,60 Rechtlich beachtliche Einwände gegen die vorbezeichneten CA q -Werten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist ‑ anders als vereinzelt gerügt ‑ ausweislich der vorgelegten Berechnung des CN-Wertes die Vorlesung "Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen", weil von der Zahnmedizin angeboten, zu Recht im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin enthalten, während die von der Humanmedizin angebotene Vorlesung "Ethik und Geschichte der Zahnmedizin und der Medizin" zutreffend in den Curricularfremdanteil Eingang gefunden hat. Aus dem Curriculareigenanteil von (8,85 ‑ 1,60 =) 7,25 und dem bereinigten Lehrdeputat von 169,62 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 169,69 DS --------------------- = 46,79 7,25 bzw. 47 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 50. Der mit 1/0,94 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.justiz.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt ‑ anders als verschiedentlich gerügt ‑ dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester übersteigt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrwe.de und juris. Ob und in welchem Umfang das von Antragstellerseite vereinzelt gerügte Anwachsen der im Wintersemester 2018/2019 im 3. Semester befindlichen Kohorte von 48 auf zuletzt 54 Studierende im Einzelnen auf Höherstufungen, Fach- oder Hochschulwechseln beruht, bedarf mangels eines Anlasses, die Richtigkeit der mitgeteilten Zahlen anzuzweifeln, keiner weiteren Aufklärung. Soweit die Frage nach den im Wintersemester in geraden Fachsemestern immatrikulierten Studierenden aufgeworfen worden ist, hat dies die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 im Verfahren 15 Nc 99/21 mit der Rückmeldung zuvor beurlaubter Studierender plausibel erklärt. Soweit sich dieser Stellungnahme damit entnehmen lässt, dass die Schwundberechnung mittels Studierendenzahlen ohne Beurlaubte vorgenommen worden ist, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016, 13 C 20/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 23), Beschluss vom 15. April 2010, 13 C 133/10, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 29 m.w.N.), und Beschluss vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 19). Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine ‑ tatsächlich nicht gegebene ‑ Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015, 7 CE 15.10118, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013, NC 2 B 62/12, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden. Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 47 x 1/0,94 = 50,00 eine Zahl von 50 Studienplätzen. Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 50 zur Verfügung stehenden Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,73, und damit 53 Vollstudienplätze beträgt. Die mithin zur Verfügung stehenden 50 Studienplätze entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb in der Lehreinheit Zahnmedizin sämtlich auf das Wintersemester 2021/2022. IV.Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren nach einer dem Gericht seitens der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2021 telefonisch erteilten Auskunft im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 55 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen deshalb nicht zur Verfügung. Entgegen vereinzelt geäußerter Kritik besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Belegungszahl in Zweifel zu ziehen mit der Folge, dass es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf. Anhaltspunkte dafür, dass die Belegungszahl nach Beginn des Wintersemesters Exmatrikulierte (noch) enthält und / oder die Antragsgegnerin ‑ abweichend von der in der Aufklärungsverfügung vom 4. Oktober 2021 enthaltenen Aufforderung ‑ vergleichsweise in das 1. Fachsemester aufgenommene Studierende nicht bezeichnet hat, liegen nicht vor. Ebenso wenig spricht etwas dafür, dass die Belegungszahl für das 1. Fachsemester auskunftswidrig Studierende enthält, die als Zweit‑ oder Doppelstudierende aufgrund anrechenbarer Studien‑ und Prüfungsleistungen in ein höheres Fachsemester eingestuft worden sind und deshalb keine Lehre im 1. Fachsemester nachfragen. Schließlich kann offen bleiben, ob in das 1. Fachsemester Zweit‑ oder Doppelstudierende eingeschrieben sind, die aufgrund gegebenenfalls vorhandener fachlicher Vorkenntnisse möglicherweise nicht alle Lehrangebote dieses Semesters nachfragen. Aus den Gründen, die ‑ wie oben (hilfsweise) dargelegt ‑ gegen die Kapazitätsrelevanz der Lehrnachfrage von Zweit‑ oder Doppelstudierenden im Rahmen des Dienstleistungsexports sprechen, fordert das Kapazitätserschöpfungsgebot auch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Auslastung der verfügbaren Studienplätze die Berücksichtigung einer möglicherweise nicht vollständigen Nachfrage des Lehrangebots durch Zweit‑ oder Doppelstudierende nicht. Solche nicht quantifizierbaren Umstände sind schon wegen der notwendigen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ebenso wenig in die Kapazitätsberechnung einzustellen wie etwa die Tatsache, dass Studierende, die an Praktika, Seminaren und Übungen erfolglos teilgenommen haben, die Lehrveranstaltungen im nachfolgenden Semester wiederholen müssen. Die zum Teil kritisierte Überbuchung des 1. Fachsemesters ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (55 - 50 =) 5 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die ‑ nach ihren Angaben in dem im Verfahren 15 Nc 99/21 vorgelegten Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 (auch) in Bezug auf das Wintersemester 2021/2022 geübte ‑ Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist für die Studienplatzvergabe im "Zentralen Vergabeverfahren" in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 655) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Mit dieser Vorgehensweise verfolgt sie den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren und mit wenig Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ‑ wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht ‑ erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte sich die Prognose als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Während die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, den Hochschulen ermöglichen soll, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen, dient die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl ‑ ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist ‑ der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, vom 17. März 2016, 13 C 20/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 4). Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013, 13 B 177/13, vom 27. Juli 2017, 13 C 15/17, beide www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 9 ff. bzw. Rdnr. 25 ff.); bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 32), kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei einer hier in Rede stehenden Überbuchung von 5 Studienplätzen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung des Studiengangs Zahnmedizin Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind im Übrigen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen einer vereinzelt erhobenen Forderung ist die Zahl der im 1. Fachsemester zur Verfügung zu stellenden Studienplätze auch nicht im Hinblick darauf anzuheben, dass mit Blick auf die Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte der diesjährigen Kapazitätsberechnung ausgehend von dem auf 8,86 erhöhten CN-Wert ein Lehraufwand zu Grunde gelegt ist, der erstmals im Wintersemester 2021/2022 nachgefragt wird, während in den höheren Fachsemestern, in denen die Studierenden noch nach dem alten Recht ausgebildet werden, die Lehrnachfrage entsprechend dem insoweit nach der früheren Fassung der Anlage 2 zur KapVO anzusetzenden CN-Wert von 7,8 niedriger ist. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. November 2020, 15 Nc 107/20, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 92 ff.). Offen bleiben kann dabei hier, ob ‑ und gegebenenfalls auf welchem Wege ‑ solchen Veränderungen in der Lehrnachfrage kapazitätsrechtlich Rechnung zu tragen ist. Denn schon die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze überschreitet mit 55 die gemäß § 19 Abs. 2 KapVO die Zahl der Studienanfänger begrenzende ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität der Lehreinheit, die ‑ wie oben dargelegt ‑ bei 53 Vollstudienplätzen liegt. Sofern das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtet ist, bleibt es ebenfalls erfolglos, da die verfügbaren Studienplätze sämtlich besetzt und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrwe.de und juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.