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Beschluss

15 Nc 31/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1213.15NC31.21.00
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Leitsätze

Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie an der Antragsgegenerin ist im Wintersemester 2021/2022 im 1. Fachsemester sowohl des Bachelor- als im Masterstudienangs erschöpft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie an der Antragsgegenerin ist im Wintersemester 2021/2022 im 1. Fachsemester sowohl des Bachelor- als im Masterstudienangs erschöpft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor‑ bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 ‑ Anträge für weitere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor ‑ begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie in den vorbezeichneten Fachsemestern des Bachelor‑ bzw. Masterstudiengangs ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850), geändert durch die Verordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 125 und im Masterstudiengang auf 55 festgesetzt. Ob diese Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, kann offen bleiben. Die Zahl der belegten Studienplätze in den vorbezeichneten Fachsemester überschreitet jedenfalls die Zahl der maximal zuzulassenden Studierenden. Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 hat für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) ‑ durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) geänderten Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 S. 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2021 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2021 erhobenen und zum 15. September 2021 zu überprüfenden Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität des einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017. I.Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Deputatsminderungen nach § 5 Abs. 2 S. 2 KapVO NRW 2017. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 S 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zustehen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan über 30,05 Stellen für Lehrpersonal. Der Zuordnung von Stellen fehlt es entgegen einem vereinzelt gebliebenen Vorhalt nicht an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin oder des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2021 im Verfahren 15 Nc 36/21 beruht die Zuordnung der Stellen zur Lehreinheit Psychologie auf einem Beschluss der Dekanin des Fachbereichs. Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln, bieten weder der Akteninhalt noch das Vorbringen der Beteiligten. Welche Stellen durch die finanziellen Mittel, die hierfür zur Verfügung stehen und deren Verwendung nicht vertraglich festgelegt ist, geschaffen werden sowie deren Aufteilung auf die Lehreinheiten des Fachbereichs ist nach § 27 Abs. 1 S. 3 HG in das lediglich durch das Willkürverbot begrenzte Organisationsermessen der Dekanin bzw. des Dekans gestellt. Zwar wirkt sich die Zuordnung von Stellen unmittelbar auf die Ausbildungskapazität einzelner Lehreinheiten aus. Sie ist aber für sich genommen kapazitätsneutral, da das Kapazitätserschöpfungsgebot Studienbewerbern keinen Anspruch auf Verwendung bestimmter Kapazitätsmittel zu Gunsten eines bestimmten Studiengangs vermittelt, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009, 13 C 398/09, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 3). Anhaltspunkte für eine willkürliche Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie durch die Dekanin des Fachbereichs bestehen nicht. Aus der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von (176,00 DS + 9,00 DS – 5,00 DS =) 180,00 DS: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 2 9 18 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 Akademischer Ratohne ständige Lehraufgaben 1 5 5 Akademischer Rat auf Zeit 2 4 8 Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 16,50 4 66 Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet 2 8 16 Summe 30,50 176,00 Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als verschiedentlich geltend gemacht, zudem in der Regel sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) zustehenden Mittel als auch die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 16). Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11). Für die Nutzung der hier in Betracht kommenden Finanzierungsquellen ergibt sich danach das Folgende: Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.justiz.nrwe.de und juris. Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., und vom 18. November 2016, 15 Nc 37/156 u. a., jeweils www.justiz.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17 (Hochschulpakt III), vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II und das Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.justiz.nrwe.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Namentlich gilt dies ‑ entgegen vereinzelten Rügen ‑ für die Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 des mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft im März 2021 geschlossenen "Sonder-Hochschulvertrag(es) zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" zugewandt worden sind, um "... ab dem Wintersemester 2021/2022 insgesamt 125 Studienanfängerplätze im polyvalenten Studiengang 'Psychologie' mit dem Abschluss Bachelor auf Science (...) vorzuhalten ...". Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass durch diese Finanzierungsmittel geschaffene Stellen ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckentsprechend in die Kapazitätsberechnung Eingang gefunden haben. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2021 im Verfahren 15 Nc 36/21 sind die ihr aus dem " Sonder-Hochschulvertrag" zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt worden, um 6,85 der in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Stellen zu finanzieren. Dass diese Stellen ausweislich der in den beigezogenen Berechnungsunterlagen befindlichen "Übersicht über die tatsächliche Besetzung der der Lehreinheit zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" (Stand 30. September 2021) zum Teil noch nicht besetzt waren, ist entgegen der vereinzelt hieran pauschal geübten Kritik kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Ebenso wenig bedarf es ‑ anders als von Antragstellerseite vereinzelt gefordert ‑ hinsichtlich der Sondermittel einer "gesonderten Kapazitätsermittlung". Das unbereinigte Lehrangebot von danach 176,00 DS ist wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber in der Summe um ([1 DS + 3 DS + 1 DS + 4 DS] ‑ 5 DS =) 4 DS auf 180,00 DS zu erweitern. Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin selbst in die Berechnung des Lehrangebots ein zusätzliches Lehrangebot im Umfang von (1 DS + 3 DS =) 4 DS eingestellt. Der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter N. hat eine Lehrleistung von 9 DS zu erbringen mit der Folge, dass die von ihm zu erbringende Lehrleistung das der Stellengruppe zugeordnete Deputat von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um 1 DS überschreitet. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. November 2012, 15 Nc 30/12, www.justiz.nrwe.de und juris. In der Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit" überschreitet zudem durch die Besetzung der Stelle 8151 mit der Mitarbeiterin Q. , der eine Lehrverpflichtung von (0,45 DS + 2,55 DS =) 3 DS obliegt, und dem Mitarbeiter K. , der Lehrleistungen im Umfang von 4 DS zu erbringen hat, die individuelle Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber von (3 DS +4 DS =) 7 DS das Stellendeputat von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) um 3 DS. Hinzuzusetzen ist weiterhin 1 DS im Hinblick darauf, dass in der "Übersicht über die tatsächliche Besetzung der der Lehreinheit zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" in Bezug auf die befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin G. eine Minderung ihrer dort mit 2 DS aufgeführten persönlichen Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde auf 1 DS vermerkt ist. Diese Minderung der Lehrverpflichtung ist ohne kapazitätsrechtlich anzuerkennende Begründung geblieben und damit nicht zu berücksichtigen. Die Einlassung der Antragsgegnerin in der Anlage vom 3. November 2021 zu ihrem Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren 15 Nc 98/21, wonach für die Kapazitätsberechnung ‑ so auch die bei Frau G. ‑ die individuellen Deputatanteile der Stelleninhaber in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter addiert und dann in Stellen mit jeweils 4 SWS umgerechnet worden seien, verhält sich zu den Gründen der für Frau G. in Ansatz gebrachten Deputatsreduzierung nicht. Schließlich legt die Kammer ihrer Überprüfung der Kapazitätsauslastung im Hinblick auf die Besetzung der mit einer Lehrverpflichtung von 5 DS versehenen Stelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" kapazitätsfreundlich das Lehrdeputat von 9 DS der Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV) und damit weitere 4 DS zu Grunde. Offen bleiben kann damit, ob die in der Anlage vom 15. November 2021 zu dem im Verfahren 15 Nc 72/21 vorgelegten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom gleichen Tag angeführten Gründe für die Reduzierung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers den Anforderungen genügen, die nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 11), für eine solche Deputatsminderung gelten. Anlass, ein Mehr an Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über die vorbezeichneten 9 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Entgegen vereinzelt geäußerter Kritik begegnet weder der Ansatz von 9 DS für das in der Stellengruppe der W2 ‑ und W3‑ Professoren geführte wissenschaftliche Personal rechtlich durchgreifenden Bedenken noch die Zuordnung der beiden Stelleninhaber zur Stellengruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben". Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage zu dem im Verfahren 15 Nc 36/21 vorgelegten Schriftsatz vom 15. November 2021 handelt es sich bei dem auf Stellen in der Gruppe des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV geführten Personals ausschließlich um Professorinnen und Professoren an Universitäten im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG. Es wird damit zu Recht nicht in der Stellengruppe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV geführt. Der vorbezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2021 ist zudem zu entnehmen, dass die Inhaber der Stellen in der Gruppe "Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben" solche der Besoldungsgruppe A sind, für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV ein Lehrdeputat von 9 DS gilt und damit nicht das Lehrdeputat von 18 DS, das eine Akademische Rätin bzw. ein Akademischer Rat der Besoldungsgruppe H nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 LVV auszufüllen hat. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kürzung des unbereinigten Lehrangebots um (2 DS + 1 DS + 2 DS=) 5 DS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der zwischen Frau Prof. Dr. N1. und der Antragsgegnerin im Rahmen der Berufungsvereinbarung getroffenen Abrede, ihre Lehrverpflichtung wegen der von ihr ausgeübten Leitungsfunktion in der Ambulanz für Psychotherapie um 2 SWS für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung zu reduzieren, ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV rechtmäßig. Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Reduzierung des Lehrdeputats wegen einer wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019, 13 B 25/19, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 2). Danach wird ‑ soweit hier von Interesse ‑ die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Gemessen daran sind die für die Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsminderung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Rechtlich beachtliche Gründe, die von Frau Prof. Dr. N1. wahrgenommene Leitungsfunktion in der Psychotherapieambulanz nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV als Aufgabe in der unmittelbaren Krankenversorgung mit einer Minderung ihres Lehrdeputats im Umfang von 2 DS anzuerkennen, sind nicht substantiiert dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., www.justiz.nrwe.de und juris. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV lässt sich keine Einschränkung dergestalt herleiten, dass Deputatsminderungen nur für die Tätigkeiten des Personals medizinischer Fakultäten möglich sind. Gegenteiliger Ansicht für die Vorschrift des § 7 Abs. 3 der bayrischen Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV): Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 19. Dezember 2014, B 3 E 14.10028, juris Rdnr. 25. Leistungen in einer Psychotherapieambulanz, die ‑ wie hier ‑, vgl. https://www.xx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.html, Diagnostik und psychotherapeutische Hilfe bei psychischen Erkrankungen bietet, sind begrifflich auch solche der unmittelbaren Krankenversorgung, die Diagnostik einschließt. Die Psychotherapieambulanz ist dabei die "praktische Kehrseite" für die Lehr- und Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls für Klinische Psychologie und Psychotherapie. Dies nachvollziehbar erläuternd hat die Antragsgegnerin in der Stellungnahme ihres Dezernats 2 vom 3. November 2021, die im Verfahren 15 Nc 98/21 vorgelegt worden ist, ausgeführt, dass sich die Forschungsaktivitäten des Lehrstuhls auf die Bereiche somatoforme Störungen und funktionelle körperliche Beschwerden, körperdysmorphe Störungen, Angsterkrankungen und Traumafolgestörungen konzentrieren, wobei sowohl grundlegende Störungsprozesse als auch klinisch-psychologische Interventionen bei diesen Krankheitsbildern untersucht werden. In der Lehre ermögliche die Ambulanz wiederum die Vermittlung von Störungsbildern, die Anwendung klinisch‑diagnostischer Verfahren, aber auch wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie. Schon die so umschriebene Aufgabe der Psychotherapieambulanz rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LVV eine Deputatsminderung. Anders als zum Teil von Antragstellerseite gefordert, setzt die Minderung des Lehrdeputats eine gleichzeitige Betreuung von Studierenden ‑ hier des Studiengangs Psychologie ‑ nicht voraus. Die Betreuung von Studierenden ist vielmehr durch § 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 LVV ‑ allerdings beschränkt auf den Studiengang Medizin während des Praktischen Jahres ‑ eigenständig als Grund für eine Verminderung der Lehrverpflichtung ausgestaltet. Die Herrn Prof. Dr. S. , dem eine Lehrleistung von 9 DS obliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV), im Hinblick auf seine Schwerbehinderung antragsgemäß gewährte Minderung seiner Lehrverpflichtung um 1 DS findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 Nr. 1 LVV, der bei einer Behinderung von mindestens 50 % eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 12 % vorsieht. Für die Annahme, dass Prof. Dr. S. in seinem Ermäßigungsantrag falsche Angaben zum Grad seiner Behinderung gemacht hat, spricht nichts. Der vereinzelt insoweit geltend gemachte weitere Aufklärungsbedarf besteht deshalb nicht. Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Funktion des Herrn Prof. Dr. S. als Prodekan dessen Lehrleistung um weitere 2 DS gemindert in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, begegnet auch dies keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Eine solche Ermäßigung der Lehrverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 LVV, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012, 13 C 21/12, Rdnr. 5 juris, und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen und § 2 Abs. 1 S. 1 HG) andererseits, deren Ergebnis rechtlich nicht unvertretbar ist. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012, 13 C 21/12, Rdnr. 5 juris. Ausweislich des in den Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin befindlichen Schreibens ihres Rektors vom 23. September 2021 ist Herrn Prof. Dr. S. als Prodekan rückwirkend zum 20. Mai 2020 der gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVV der Dekanin, Frau Prof. Dr. P. , zustehende Anspruch auf Minderung ihres Lehrdeputats um 6 DS teilweise, nämlich im Umfang von zwei Deputatstunden übertragen worden. Diese Aufteilung eines bestehenden Anspruchs auf Reduzierung der Lehrverpflichtung ist nicht nur kapazitätsneutral, sondern durfte auch in der hier zu überprüfenden Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, obwohl die an Herrn Prof. Dr. S. gerichtete Mitteilung des Rektors der Antragsgegnerin über die Deputatsminderung erst unter dem 23. September 2021 erfolgt ist und damit zu einem Zeitpunkt, der nach dem Stichtag für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses (15. September) liegt. Denn gemäß § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2017 sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, bei der jährlichen Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt werden. Ausweislich der Stellungnahme des Dezernats 2 der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 ‑ von ihr vorgelegt im Verfahren 15 Nc 98/21 mit Schriftsatz 3. November 2021 ‑ wurde die Übertragung der Minderung der Lehrverpflichtung auf Herrn Prof. Dr. S. "... in der Berechnung vorausschauend..." ‑ das heißt, weil absehbar ‑ berücksichtigt. Dass Herr Prof. Dr. S. entgegen der Darstellung in der vorbezeichneten Stellungnahme des Dezernats 2 der Antragsgegnerin die Funktion als Prodekan nicht bereits seit dem 20. Mai 2020 innehat, derzeit ausübt und bis zum 31. März 2024 (Ende der Amtszeit) ‑ und damit über den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum hinweg ‑ ausüben soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig spricht nach Lage der Akten etwas dafür, dass die Absicht, ihm mit Blick auf die Wahrnehmung dieser Funktion eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 DS zu gewähren, nicht bereits zum Berechnungsstichtag (15. März 2021) bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung (15. September 2021) bestand. Ein über 180,00 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrwe.de und juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C /44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die - hier sämtlich nach dem 17. April 2007 - geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nebst tabellarischer Übersicht beigefügten dienstlichen Versicherung vom 23. September 2021 sämtlich die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1228) geänderten Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG); diese Zeiten der Befristungshöchstdauer sind zudem nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 WissZeitVG zu verlängern. Anlass, die Richtigkeit der dienstlichen Versicherungen vom 23. September 2021 anzuzweifeln, besteht auch nicht mit Blick darauf, dass sich ‑ worauf von Antragstellerseite verschiedentlich verwiesen wird ‑ die Vertragsdaten der befristet beschäftigten und nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin G. auf eine Gesamtvertragslaufzeit von knapp 9 Jahren addieren. Dies gilt schon deshalb, weil die Befristungshöchstdauer sich nicht (allein) nach der Gesamtvertragslaufzeit bemisst. Von dieser in Abzug zu bringen sind etwa die anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt wird. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, www.justiz.nrwe.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von solchen Abzugszeiten die Befristungshöchstdauer fehlerhaft bemessen hat, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem den damaligen Berechnungszeitraum betreffenden Schriftsatz vom 5. November 2019 im Verfahren 15 Nc 144/19 dargelegt hat, dass sich aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit und der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren während der Dauer des Arbeitsvertrages Zeiträume ergeben, die zu einer Nichtanrechnung auf die Qualifizierungsphase führen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. November 2019, 15 Nc 79/19, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 64). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zugeordneten Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt auch sämtlich über befristete Arbeitsverträge verfügen. Diesbezüglich vereinzelt geäußerte Zweifel bieten ‑ mangels jeglicher Substantiierung ‑ keinen ernsthaften Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen der Aufforderung in der an sie gerichteten Aufklärungsverfügung vom 13. August 2021 "Entfristungen" von Arbeitsverträgen nicht kenntlich gemacht hat. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von ([10 DS + 6 DS] / 2 =) 8 DS erhöht worden ist, erweist sich dies als rechtsfehlerfrei. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden solche Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht treffen die vorgenannten Voraussetzungen auf Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 im Umfang von 10 SWS bzw. 6 SWS zu. Anlass die Vollständigkeit der Übersicht in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Die nach der Übersicht im Übrigen als anzusetzende Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/2021 sind sämtlich kapazitätsneutral, weil die Lehrleistungen der Dozenten aus Mitteln zur Qualitätsverbesserung finanziert worden sind, deren Einsatz ‑ wie oben dargelegt ‑ kapazitätsrechtlich regelmäßig unerheblich ist. Entgegen vereinzelt erhobener Forderungen bedarf keiner Klärung, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13); ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 19. November 2020, 15 Nc 107/20, vom 22. Dezember 2020, 15 Nc 44/20, und vom 28. November 2019, 15 Nc 79/19, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein Lehrangebot von (180,00 DS + 8 DS =) 188,00 DS zu Grunde zu legen. 3. Dienstleistungsexport: Der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen ist ohne erkennbare Rechtsfehler in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen nur für den ihr nicht zugeordneten Bachelorstudiengang "Lehramt Sonderpädagogische Förderung" und den ihr ebenfalls nicht zugeordneten Masterstudiengang "Sportwissenschaft (Bewegung, Gesundheit und Rehabilitation)". Der Dienstleistungsbedarf der beiden Lehreinheiten ist in die Kapazitätsberechnung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 5 Abs. 4 S. 2 KapVO 2017 rechnerisch zutreffend wie folgt eingestellt: Ca q A q /2 CA q x A q /2 Sportwissenschaft (Bewegungs‑ und Gesundheitswissenschaft) 0,13 12,50 1,63 Lehramt Sonderpädagogische Förderung 0,12 74,50 8,94 Summe 10,57 Die Feststellung dieses Exportanteils unterliegt trotz teilweise geäußerter gegenteiliger Ansicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dass die Lehreinheit Psychologie ‑ was vereinzelt in Abrede gestellt wird ‑ Dienstleistungen zu Gunsten des Bachelorstudiengangs "Lehramt Sonderpädagogische Förderung" exportiert, ergibt sich aus der im Verfahren 15 Nc 98/21 als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 vorgelegten "Servicevereinbarung im Bereich Lehre", die die beiden involvierten Fachbereiche am 1. März 2021 geschlossen haben. Während nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung der Studiengang "Sonderpädagogische Förderung" verantwortlich von der Fakultät "School of Education" durchgeführt wird, ist der Fachbereich für Human‑ und Sozialwissenschaften gemäß § 1 Abs. 3 der verpflichtet, die in der Vereinbarung beschriebenen Lehrleistungen nach Form und Inhalt zu erbringen. Grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln aber keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 18 ff.). Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges entgegen vereinzelter Rügen nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012, 13 B 55/12, und vom 5. Juni 1997, 13 C 46/96, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 25 ff. bzw. 5). Da zudem für die Berechnung der Exportleistung der nach Maßgabe der den Export aufnehmenden Lehreinheit bestimmende Curricularanteil, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularnormwert maßgeblich ist und deshalb auch die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, kann ein Dienstleistungsexport allenfalls dann (verfasssungs‑)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4). Solche sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017) hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008,13 C 75/08, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 12). Mithin mindern nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport das Lehrangebot der Lehreinheit, die nach der jeweiligen Studien‑ und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs der erfolgreiche Abschluss des dortigen Studiums erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 6). Gemessen daran begegnet der in die Berechnung des Dienstleistungsexports von der Antragsgegnerin eingestellte Curricularanteil (Ca q ) keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte tatsächlicher und oder rechtlicher Art, die seine Richtigkeit ernsthaft in Abrede stellen, bestehen nicht. Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es, um der Antragstellerseite eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Curricularanteil zu ermöglichen, der vereinzelt geforderten Beiziehung der zu den importierenden Studiengängen gehörigen Prüfungsordnungen nicht bedurfte. Denn die Antragsgegnerin stellt diese auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich zur Verfügung. Abgesehen davon, dass die Höhe des in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexports im Rahmen der hier anzustellenden Kapazitätsüberprüfung im Übrigen grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, bedarf er nicht, wie zum Teil geltend gemacht, der gerichtlichen Korrektur durch eine Schwundberechnung. Abgesehen davon, wirkt sich jedwede Berücksichtigung eines Schwundes allenfalls erweiternd auf die Ausbildungskapazität in dem die Dienstleistung importierenden Studiengang und damit nicht mindernd auf dessen Dienstleistungsbedarf aus. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 180,00 DS + 8,00 DS – 10,57 DS = 177,43 DS. II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricular‑normwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 % für Bachelor bzw. 40 % für Master) verwenden oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang mit 2,59 und für den Masterstudiengang mit 1,60 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CN-Werte keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Beide Werte liegen innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.), Bandbreiten (Bachelor Psychologie: 2,20 ‑ 3,40; Master Psychologie: 1,10 ‑ 1,70). Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen zwar, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt den Hochschulen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7 ff.). Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert; er darf nicht unterschritten werden, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind ‑ auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule ‑ mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 15 ff.). Gemessen daran sind substantiierte Einwendungen weder gegen den nahe dem unteren Bandbreitenwert liegenden CN-Wert für den Bachelorstudiengang (2,59) vorgetragen noch gegen den CN-Wert von 1,60 für den Masterstudiengang, der an den insoweit maßgeblichen oberen Bandbreitenwert heranreicht. Da zudem in die jeweiligen Ableitungen der CN-Werte insbesondere Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen (g) für die Veranstaltungsarten Vorlesungen (Bachelor: g = 120; Master: g = 100), Seminare (Bachelor; g = 25, Master: g = 30), Praktika (g = 15) und Übungen (g = 50) eingestellt sind, die ihrerseits im Rahmen der Bandbreitenvorschläge der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005, https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, für die ‑ letztlich durch die Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens zu bestimmenden ‑ jeweiligen Gruppengrößen liegen (Vorlesungen: g = 60 ‑ 120; Seminare: g = 15 ‑ 30; Praktika: g = 15; Übungen g = 30 ‑ 60), und der CN-Wert für den Masterstudiengang im Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2019/2020 noch bei 1,7 lag, vgl. Beschluss der Kammer vom 28. November 2019, 15 Nc 79/19, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 107, spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass die CN-Werte für Bachelor‑ und Masterstudiengang nicht durch die konkreten Eigenheiten des jeweiligen Studiengangs gerechtfertigt sind. In dem CN-Wert 2,59 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (2,59 ‑ 0,09 =) 2,50 enthalten, nachdem von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht substantiiert angegriffener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,09 für folgenden Dienstleistungsimport: Lehreinheit CA q Wirtschaftswissenschaften 0,09 0,09 Der für den Master-Studiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 1,60 enthält demgegenüber einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,60 – 0,05 =) 1,55, wobei sich der Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,05, der nach Lage der Akten dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet, in diesem Studiengang wie folgt zusammensetzt: Lehreinheit CA q Bildungswissenschaften 0,01 Germanistik 0,01 Evangelische Theologie 0,01 Musik 0,01 Romanistik 0,01 0,05 Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,681 für den Bachelorstudiengang und 0,319 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet CA = ([2,59 - 0,09] x 0,681) + ([1,60 ‑ 0,05] x 0,319) = 2,20 mit einer sich hieraus ergebenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 2 x 177,43 DS------------------------ = 161,30 2,20 Studienplätzen, von denen - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquoten auf den Bachelorstudiengang 161,30 x 0,681 = 109,845 das heißt 110 Studienplätze, und auf den Masterstudiengang 161,30 x 0,319 = 51,45 und damit 51 Studienplätze entfallen. Die seitens der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen allerdings nicht im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 2.447; Master: 1.054) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (3.501), ohne dass dies im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. § 7 S. 2 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Nach § 7 S. 3 KapVO NRW 2017 sind dabei in ‑ wie hier ‑ zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres lediglich ein geeignetes ‑ und damit nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende ‑ Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. Die ‑ kapazitätsneutrale ‑ Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt ‑ solange von Ministerium keine Vorgaben gemacht werden ‑ grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. zu den vergleichbaren Regelungen des § 7 KapVO NRW 2010: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017,13 C 29/17, und vom 26. Juni 2013, 13 C 47/13 , beide www.justiz.nrwe.de und juris (dort jeweils Rdnr. 4); BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, 7 C 15.88, juris Rdnr. 13; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007, 5 NC 4.07, juris Rdnr. 7 f.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2007, 7 CE 07.10003, juris Rdnr. 11 ff. An sachlichen Kriterien ausgerichtet ist die Bildung der Anteilquote durch die Antragsgegnerin, da sie diese ausweislich des der Kapazitätsberechnung beigefügten Vermerks vom 16. September 2021 anknüpfend an die Überlegungen vorgenommen hat, das aus dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen finanzierte Lehrangebot auch der Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs zu Gute kommen zu lassen und zugleich ihren Verpflichtungen aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" zu erfüllen, das heißt ‑ wie oben dargelegt ‑ im Wintersemester 2021/2022 insgesamt 125 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang bereit zu stellen. Dies ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend. III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die Schwundausgleichsfaktoren, die für die gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführende Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 1/0,86 für den Bachelorstudiengang und für den Masterstudiengang mit 1/0,95 in die Kapazitätsberechnung eingestellt sind, begegnen auch ohne Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Ihrer Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell", vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.justiz.nrwe.de und juris, erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13, vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vereinzelt an der Berechnung der Antragsgegnerin geübte Kritik erschöpft sich in der nicht näher begründeten Behauptung, sie genüge den vorbezeichneten Grundsätzen nicht, und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrwe.de und juris. Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris. Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21). Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrwe.de und juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Bereinigt um die in Ansatz gebrachten Schwundquoten von 0,86 für die Bachelorstudiengang und 0,95 für den Masterstudiengang, belaufen sich mithin die Studienanfängerzahlen für den Bachelorstudiengang auf 110------- = 127,910,86 bzw. 128 und für den Masterstudiengang auf 51------- = 53,680,95 bzw. 54. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2021/2022. IV. Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren ausweislich einer durch die Antragsgegnerin am 26. November 2021 telefonisch erteilten Auskunft im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 130 Studienplätze belegt und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 55 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in den im Streit befindlichen Semestern besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich hier demnach nicht. Ausweislich der im Verfahren 15 Nc 98/21 vorgelegten Stellungnahme des Dezernats 3 der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2021 sind ‑ entgegen einem weiteren Vorhalt ‑ Studierende, die Anträge auf Höherstufung gestellt hatten, in die entsprechenden höheren Fachsemester eingeschrieben und werden damit nicht als Studierende des 1. Fachsemesters geführt. Die zum Teil kritisierte Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (130 - 125 =) 5 Studienplätze bzw. um (130 ‑ 128 =) 2 Studienplätze (auf Basis der kapazitätsgünstigeren Berechnung der Kammer) weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist für die Studienplatzvergabe im "Örtlichen Vergabeverfahren" in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 655) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Mit dieser Vorgehensweise verfolgt sie den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren und mit wenig Aufwand in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ‑ wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht ‑ erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. Während die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, den Hochschulen ermöglichen soll, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen, dient die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl ‑ ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist ‑ der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, vom 17. März 2016, 13 C 20/16, bei www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 4). Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013, 13 B 177/13, vom 27. Juli 2017, 13 C 15/17, beide www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 9 ff. bzw. Rdnr. 25 ff.); bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, www.justiz.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 32), kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei einer hier in Rede stehenden Überbuchung von höchstens 5 Studienplätzen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung des Bachelorstudiengangs Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerinoder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind im Übrigen weder substantiiert dargetan noch angesichts der Darlegungen der Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 3. November 2021 im Verfahren 15 Nc 98/21 sonst ersichtlich. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor‑ oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus der Belegung sämtlicher Studienplätze, dass auch insoweit keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrwe.de und juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.