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Beschluss

11 L 2379/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0121.11L2379.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.562,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.562,50 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 7064/20 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. November 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung im Zurückstellungsbescheid vom 4. November 2020 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist hier in ausreichender Weise geschehen. Angesichts des Zwecks der Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuchs (BauGB), die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen dargelegt, indem sie in hinreichender Weise darauf abgestellt hat, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung deren Sicherungsfunktion gefährdet wäre, da der Bauantrag beschieden werden müsste. Ob die Begründung zutreffend und ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung. Auch in materieller Hinsicht hat der Antrag keinen Erfolg. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Der Zurückstellungsbescheid vom 4. November 2020 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsteller beanstandete Zustellung des Zurückstellungsbescheides ist bereits am 10. November 2020 wirksam erfolgt. Dass die Zustellung an diesem Tag mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) an den Antragsteller selbst bewirkt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW verpflichtet, an die Bevollmächtigte des Antragstellers zuzustellen. Nach dieser Vorschrift sind Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Zwar sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die der C. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB erteilte Vollmacht vom 27. Mai 2020 keine Empfangsberechtigung für Zustellungen beinhaltet. Bestellt sich – wie vorliegend – ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bei einer Behörde, umfasst die Vertretungsmacht grundsätzlich auch die Befugnis, Zustellungen entgegenzunehmen. Beschränkungen der Vertretungsmacht, die im Außenverhältnis zur Behörde wirksam sein sollen, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit für die Behörde aus der Vollmachtsurkunde oder ansonsten ersichtlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 6 L 38/11 –, juris, Rn. 4. Eine solche Beschränkung ist hier nicht erfolgt. Die Vollmacht vom 27. Mai 2020 bezieht sich auf die „Vertretung“ des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin im die begehrte Nutzungsänderung betreffenden Verwaltungsverfahren („Angelegenheit“). Es liegt fern, den Zusatz „mit der Ermächtigung zur Bestellung eines/einer Unterbevollmächtigten und zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen“ als Beschränkung der Vollmacht auf diese Handlungen zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um eine Ergänzung („mit“) der in Bezug auf das Verwaltungsverfahren uneingeschränkt erteilten Vertretungsberechtigung (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.)). Insofern war es nicht erforderlich, die Empfangsberechtigung für Zustellungen ausdrücklich in die Vollmacht aufzunehmen. Gleichwohl bestand vorliegend keine Pflicht zur Zustellung an die Bevollmächtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW, weil der Antragsgegnerin lediglich eine Kopie der Vollmacht übersendet wurde. Eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW wird indessen nur dann vorgelegt, wenn das betreffende Schriftstück im Original vorgelegt wird. Anders als etwa bei der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels sind Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen, wie Telefaxe oder Fotokopien, wegen der fehlenden Nachweisfunktion nicht ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 und vom 29. Januar 2013 – 4 B 897/12 –, juris, Rn. 18; Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 7 VwZG, Rn. 3; Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 7, Rn. 5. Eine Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 4. November 2020 musste auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW an die Bevollmächtigte des Antragstellers erfolgen. Nach dieser Vorschrift können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Das der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift eröffnete Ermessen war nicht dahingehend reduziert, dass nur eine Zustellung der Ordnungsverfügung an die C. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB rechtmäßig gewesen wäre. Eine solche Ermessensreduzierung läge vor, wenn durch die Zustellung an den Verfahrensbeteiligten selbst der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt würde. Konkret darf die Behörde, wenn sie die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat, den Zustellungsempfänger während des Verfahrens nicht willkürlich wechseln. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2007 – 11 LA 172/07 –, juris, Rn. 10; Smollich, a.a.O., § 7, Rn. 2; Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 49. Edition 2019, § 7, Rn. 18 ff. Ein solcher willkürlicher Wechsel des Zustellungsempfängers kann vorliegend schon deswegen nicht stattgefunden haben, weil im Verwaltungsverfahren vor der Zustellung des angegriffenen Zurückstellungsbescheides noch keine Zustellung eines Dokuments erfolgt war. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zuvor zu inhaltlichen Einwänden der Bevollmächtigten Stellung genommen hatte und der Bevollmächtigten Akteneinsicht gewährt worden war, lässt sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ableiten, da insoweit bereits kein einer Zustellung vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. In der Sache liegen nach summarischer Prüfung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 – und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, jeweils juris, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf das von dem Zurückstellungsbescheid erfasste Vorhaben vor. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann zur Sicherung der Bebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre von der Gemeinde beschlossen werden, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 0000 – O. U. U1. – ist am 11. Mai 2020 durch den Rat der Antragsgegnerin beschlossen und sodann am 20. Mai 2020 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Inhalt der beabsichtigten Planung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 4. November 2020 hinreichend konkretisiert. Eine Planung ist nur dann sicherungsfähig, wenn sie einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Sicherungsinstrumente verloren ginge. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, vom 15. August 2000 – 4 BN 35.00 – und vom 19. Februar 2004 – 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 –; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 –, jeweils juris. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei grundsätzlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es dass sie eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 – 2 D 30/15.NE –, jeweils juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 139. EL August 2020, § 14, Rn. 44 f. Diese Voraussetzungen waren bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 0000 erfüllt. In der zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage VO/0293/20 sind sowohl das Planungsziel – die Sicherung einer gewerblichen Nutzung des Plangebiets – als auch die beabsichtigten Regelungen – die Festsetzung eines Gewerbegebiets unter Beschränkung auf die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) zulässigen Nutzungen im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans gemäß „§ 31 Abs. 3 BauGB“ (gemeint wohl: § 30 Abs. 3 BauGB) – im Einzelnen erläutert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB beabsichtigt, steht der Sicherungsfähigkeit der Planung nicht entgegen. Vgl. für einen Fall der fortbestehenden Sicherungsfähigkeit nach späterer Umstellung auf das beschleunigte Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 13a BauGB von vorneherein nicht erfüllt sein könnten, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei der beabsichtigten Planung handelt es sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung. Das Vorliegen einer solchen Verhinderungsplanung lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen internen E-Mails den Bauantrag des Antragstellers zum Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 0000 nahm. Eine Bauleitplanung ist nicht nur dann zulässig, wenn die positiven Ziele über die in ihr enthaltenen Verhinderungsziele hinausgehen. Schon im Regelfall einer Bauleitplanung haben Planungsziele gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt, da mit der Festsetzung einer bestimmten baulichen Nutzung andere Nutzungen ausgeschlossen sind. Negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Eine konkrete Planung wird oft erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Die Festsetzungen müssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sein; sie sind nur dann unzulässig, wenn sie vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, juris, Rn. 3., und vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris. Rn. 14 ff. Dies zugrunde gelegt liegt ein hinreichend konkretes Planungsziel der Antragsgegnerin – mag es auch erst durch den Bauantrag des Antragstellers ausgelöst worden sein – vor. Die Bewahrung der vorhandenen Situation durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer reduzierten Zahl der zulässigen Nutzungsarten geht über die vom Antragsteller angenommene schlichte Verhinderung seines Vorhabens hinaus. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die vom Antragsteller besonders hervorgehobene E-Mail des Beigeordneten N. vom 6. April 2020 (Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs) positive Planungsvorstellungen nicht zum Ausdruck brachte. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass die im Rahmen der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss dargelegten Planungsvorstellungen lediglich vorgeschoben wurden, um eine reine Verhinderungsabsicht der Antragsgegnerin zu verschleiern. Selbst wenn die positiven Planungsvorstellungen erst im Nachgang zur Stellung des Bauantrages – gleichsam als Fortentwicklung des zunächst vorhandenen Verhinderungsreflexes – entstanden wären, stände dies der Annahme einer sicherungsfähigen Planung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Beschlussvorschlag für den Aufstellungsbeschluss eingehend begründet, weshalb im Stadtgebiet ein besonderes Bedürfnis für den Erhalt bisheriger Gewerbeflächen besteht. Sie hat ferner dargelegt, in diesem Zusammenhang ein langfristiges Konzept („Handlungsprogramm Gewerbeflächen“) zu verfolgen, das den Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, sportliche Zwecke oder Vergnügungsstätten in den betroffenen Gebieten über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinaus generell vorsieht. Von einer lediglich vorgeschobenen planerischen Konzeption kann angesichts dieser Gegebenheiten keine Rede sein. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin bereits mit Stand 1. März 2020 – und damit vor der Stellung des Bauantrags durch den Antragsteller – festgehalten, dass auf dem Vorhabengrundstück Gewerbeanlagen vorhanden sind, die nachgenutzt werden können und sollen (Blatt 53 des Verwaltungsvorgangs). Planerischer Handlungsbedarf wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen, wohl weil eine gewerbliche Nutzung bereits in der Vergangenheit stattgefunden hatte und nach der damaligen Rechtslage im unbeplanten Innenbereich weiterhin möglich erschien. Erst mit dem Bauantrag des Antragstellers entstand das Bedürfnis, die gewünschte Nachnutzung planerisch zu sichern. Die weiteren Umstände des Einzelfalls sprechen ebenfalls nicht für eine bloße Verhinderungsplanung. Sollte dem Antragsteller vor der Stellung seines Bauantrages bereits eine positive Beurteilung des Vorhabens seitens des zuständigen Fachamtes in Aussicht gestellt worden sein, so lässt dies keine Rückschlüsse auf den Planungswillen der für die Bauleitplanung verantwortlichen Stellen der Antragsgegnerin zu, sondern entspricht vielmehr (nach wie vor) der Ansicht der Antragsgegnerin zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach der bisherigen Rechtslage. Andernfalls wäre der Zurückstellungsbescheid nicht erforderlich gewesen. Soweit der Antragsteller auf die Einschätzung der Antragsgegnerin im bereits angesprochenen Sachstandsbericht vom 1. März 2020 verweist, wonach der Standort nur eingeschränkte gewerbliche Entwicklungsperspektiven habe, lässt sich das Bestehen einer positiven Planungsvorstellung damit nicht infrage stellen. Eine gewerbliche Nachnutzung wird darin ausdrücklich für möglich gehalten. Dementsprechend wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt trotz des nicht idealen Standorts die Ansiedlung eines oder mehrerer nicht störender Gewerbebetriebe als Zielvorstellung formuliert. Auf diese Weise würde auch der Ursache für die Annahme nur eingeschränkter Entwicklungsperspektiven – der isolierten Lage im Umfeld sensibler Nutzungen in der Nachbarschaft – Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt die umgebende Wohnbebauung auch nicht dazu, dass die von der Antragsgegnerin formulierte Planungsvorstellung auf unüberwindbare planerische Hindernisse stößt. Der Antragsteller legt selbst dar, dass im Falle kleinflächiger Ausweisungen von Gewerbegebieten in der Nähe von Wohnbebauung erhöhte Anforderungen an die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die gebotene Konfliktbewältigung zu stellen sind. Diese Abwägung hat zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides noch nicht stattgefunden. Damit wird deutlich, dass die Frage der Vereinbarkeit der geplanten Festsetzung mit der Umgebungsbebauung den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht pauschal entgegen gehalten werden kann. Die Antragsgegnerin wird vielmehr im Rahmen der Abwägung diesen Belang besonders zu berücksichtigen haben. In diesem Zusammenhang lässt sich ein unüberwindbares planerisches Hindernis auch nicht aus der Ausweisung des geplanten Gewerbegebiets gegen den Willen des Eigentümers ableiten. Das vom Antragsteller herangezogene Urteil des OVG NRW vom 8. Oktober 2018 – 10 D 56/18.NE – ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Bei der geplanten Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 0000 handelt es sich nicht um die einen einzelnen Grundstückseigentümer gegen seinen Willen treffende Festsetzung einer einzigen möglichen gewerblichen Nutzung, die ihn vor die Wahl stellt, sein Grundstück im fremden Interesse auf diese Weise oder gar nicht zu nutzen. Zum einen umfasst der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans nämlich mehr als nur ein Grundstück; in Bezug auf die betroffenen Grundstücke besteht auch keine Eigentümeridentität. Zum anderen wird durch die geplante Festsetzung eines Gewerbegebiets mit zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO keine unzulässige Reduzierung auf nur eine Nutzungsart vorgenommen. Die Bandbreite der demnach zulässigen Nutzungen umfasst immerhin Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Die so vorgenommene Einschränkung der zulässigen Nutzungsarten hält sich im Rahmen des den Gemeinden zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung zur Verfügung gestellten Instrumentariums der § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 10 D 56/18.NE –, juris, Rn. 29, da § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich vorschreibt, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 BauNVO – hier: § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO – allgemein zulässig sind, als nicht zulässig festgesetzt werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO den Ausschluss aller Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO – hier: § 8 Abs. 3 BauNVO – vorgesehen sind, zulässt. Die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets ist bei einer Beschränkung auf die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO zulässigen Nutzungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich gegeben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 – 10 D 8/17.NE –, juris, Rn. 70. Zuletzt widerspricht die geplante Ausweisung eines Gewerbegebiets auch nicht von vorneherein den Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB. Zwar sieht der einschlägige Regionalplan Düsseldorf für den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans einen allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Die für allgemeine Siedlungsbereiche angestrebte Zuordnung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgen und Erholen zueinander (vgl. Seite 60 des Regionalplans) schießt die Ausweisung kleinflächiger Gewerbegebiete im Bereich eines ASB jedoch nicht aus. Wegen der Ansiedlungsmöglichkeit von wohnverträglichem Gewerbe ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan mit der Festlegung eines ASB im Regionalplan nicht grundsätzlich unvereinbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 115/12.NE –, juris, Rn. 97. Eine Beschränkung auf wohnverträgliches Gewerbe lässt sich entweder auf der Vollzugsebene – also bei der Genehmigung konkreter Vorhaben – erreichen oder bereits auf Bebauungsplanebene, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 115/12.NE –, juris, Rn. 98, sicherstellen. Letzteres unterstreicht nochmals die Bedeutung der von der Antragsgegnerin noch durchzuführenden Abwägung, die für die hier vorzunehmende Überprüfung der Zurückstellungsentscheidung vom 4. November 2020 ohne Auswirkungen bleibt. Das Vorhaben des Antragstellers würde die Durchführung der Planung unmöglich machen oder wesentlichen erschweren, da der Bebauungsplan 0000 (unter anderem) einen Ausschluss der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) im geplanten Gewerbegebiet beinhalten soll. Die Antragsgegnerin hat schließlich den Zurückstellungszeitraum – bis zum 28. Mai 2021 – nicht fehlerhaft bestimmt. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zwölf-Monats-Frist hat sie ab dem Tag der Vervollständigung der Bauvorlagen, dem 28. Mai 2020, berechnet – wobei die Unterlagen sogar erst am 2. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin eingingen – und damit zugunsten des Antragstellers von der Berücksichtigung einer im Einzelfall angemessenen, mit § 75 VwGO abzustimmenden, im Baurecht wohl häufig drei Monate unvermeidbar überschreitenden Bearbeitungsfrist abgesehen. Vgl. zur Länge der regelmäßigen Bearbeitungsfrist und zur Frage der „faktischen Zurückstellung“ bei Überschreitung dieser Frist: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 54. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist angesichts des sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Zurückstellungsbescheides nicht feststellbar. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffektes seiner Klage überwiegt. Das ist hier der Fall, da ohne den Vollzug des Zurückstellungsbescheides der Bauantrag des Antragstellers zu bescheiden wäre und so das Planungsziel der Antragsgegnerin in Gefahr geriete. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei nach Ziffer 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 im Fall der Zurückstellung eines Baugesuchs 25 % des Genehmigungsstreitwerts (hier: 10 % der Herstellungskosten von 422.500,-- Euro) anzusetzen sind. Im Hinblick darauf, dass es sich zwar um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, dieses andererseits aber auf eine Vorwegnahme der Hauptsache – Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens – gerichtet ist, ist dieser Wert nicht weiter zu reduzieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 –, juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.