Urteil
5 K 5524/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0127.5K5524.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Erschwernisbeiträgen durch den Beklagten. Der Beklagte ist ein auf Grundlage des Wasserverbandsgesetzes gegründeter Wasser- und Bodenverband, der innerhalb seines Verbandsgebiets u. a. für die Unterhaltung oberirdisch fließender Gewässer zuständig ist. Mitglieder des Verbandes sind neben den im Verbandsgebiet ganz oder teilweise liegenden Städten und Gemeinden auch die Eigentümer/Erbbauberechtigten von Gewässerparzellen sowie an Gewässern gelegenen Grundstücken (Uferanlieger), Eigentümer/Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung von Gewässern erschweren (Erschwerer), Eigentümer/Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die von der Verbandsarbeit einen Vorteil (zu erwarten) haben (Vorteilhabende) sowie der O. . Sie werden durch den Verbandsausschuss vertreten. Im Jahre 2013 fand gemäß den Vorschriften der Verbandssatzung vom 11. Oktober 1995 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Dezember 2010 nach Ablauf der Amtszeit der Delegierten des alten Verbandsauschusses die Wahl einer neuen Vertretung statt. Der daraus hervorgegangene Ausschuss bestand aus insgesamt 21 Mitgliedern, von denen zwölf die Städte und Gemeinden, zwei die Erschwerer und Vorteilhabenden, sechs die Uferanlieger und einer den O. vertraten. Am 27. November 2015 beschloss der Verbandsausschuss des Beklagten eine neue Verbandssatzung, die die Satzung vom 11. Oktober 1995 in ihrer letzten Fassung ablösen sollte, sowie neue Veranlagungsregeln zur Beitragserhebung. Zwischenzeitlich waren Zweifel an der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderungen seit dem Jahre 1995 entstanden. Daraufhin wurden die Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 27. November 2015 sowie die entsprechenden Veranlagungsregeln vom Verbandsausschuss am 28. Oktober 2016 erneut beschlossen und bekanntgemacht. In Art. 7c dieses Beschlusses war bestimmt, dass die Regelungen in Art. 7a und 7b des Beschlusses – die Satzung vom 27. November 2015 sowie die dazugehörigen Veranlagungsregeln – rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten sollten. Auf den Beschluss folgte eine Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung und Veranlagungsregeln durch die Aufsichtsbehörde. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer an als Gewässer mit den Nummern 00.00 bzw. 00.00.00 bezeichneten Eintiefungen liegenden Grundstücke im Verbandsgebiet des Beklagten. Auf den Gewässerparzellen liegen Verrohrungen. Entlang der Eintiefungen befinden sich im Abstand von weniger als 1,50 m – gemessen von der Böschungsoberkante – mehrere Objekte wie etwa Bäume. Die Klägerin wird vom Beklagten deshalb sowohl in der Mitgliederkategorie „Uferanlieger“ als auch „Erschwerer“ geführt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 zog der Beklagte die Klägerin wegen der genannten Gewässerparzellen unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 der Verbandssatzung erstmals zu Erschwernisbeiträgen für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 52,66 Euro heran. Der Gesamtbetrag im Beitragsbescheid setzte sich aus einem Verwaltungskostenanteil von 6,30 Euro sowie den veranlagten Kosten für Erschwernisse („III Erschwernisse – Anliegereigentum – I. Ziffer 2 – Erschwernis: Verrohrungen und Brücken“) in Höhe von 46,26 Euro zusammen. Dabei wurden eine Länge der Erschwernisse von insgesamt 10,35 m sowie ein Beitragssatz von 4,47 Euro je Meter zugrunde gelegt. Dem Bescheid war eine – hier in Bezug genommene – als „Bemessungsgrundlage“ bezeichnete Anlage beigefügt, in der die durch die veranlagten Erschwernisse betroffenen Gemarkungen samt Flur, Flurstück, Lage, Erschwernisnummer, Gewässernummer und Länge der Erschwernisse aufgeführt wurden. Der Beklagte wies im Bescheid zudem darauf hin, dass aufgrund einer laufenden Fortschreibung der erfassten Erschwernisse auch in den nachfolgenden Jahren noch eine rückwirkende Veranlagung bisher nicht erfasster Erschwernisse für das Jahr 2016 erfolgen könne. Grundlage des Bescheides war die durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 28. Oktober 2016 rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Satzung des Beklagten. Nach dieser ist die Bewirtschaftung der an Gewässern gelegenen Grundstücke so durchzuführen, dass der Verband die Möglichkeit hat, die Gewässerunterhaltung mit seinen Maschinen und Geräten durchzuführen. Hindernisse in, an oder über Gewässern mit einen Abstand von weniger als 1,50 m – ab Oberkante Gewässergrabenböschung gemessen – sollen eine beitragsauslösende Erschwernis für die Unterhaltung darstellen. Die Klägerin erhob am 10. Juli 2017 Klage (5 K 12380/17) gegen diesen Bescheid. Während des Klageverfahrens zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 25. Mai 2018, zugegangen am 29. Mai 2018, unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 der Verbandssatzung zu weiteren Erschwernisbeiträgen für das Jahr 2016 heran. Gemäß der Berechnung des Beklagten sollte die Klägerin für das Jahr 2016 insgesamt einen Erschwernisbeitrag in Höhe von 85,07 Euro entrichten. Dieser Betrag ergab sich aus dem – im Bescheid nachrichtlich aufgeführten – bereits durch den Bescheid vom 9. Juni 2017 festgesetzten Erschwernisbeitrag für „Verrohrungen und Brücken“ in Höhe von 46,26 Euro und dem – ebenfalls nachrichtlich aufgeführten und nur einmal jährlich anfallenden – Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6,30 Euro sowie den neu veranlagten Erschwernissen. Nach Verrechnung mit vorherigen Zahlungen in Höhe von 52,56 Euro auf den Bescheid vom 9. Juni 2017 sollte noch ein Gesamtbetrag in Höhe von 32,51 Euro fällig werden, der sich aus den nunmehr veranlagten Erschwernissen „sonstige Hindernisse“ ergab („I Erschwernisse – I. Ziffer 1 – Erschwernis: sonstige Hindernisse“ [260,25 m zu einem Beitragssatz von 0,12 Euro je Meter], „Erschwernisse – Anliegereigentum – I. Ziffer 1 – Erschwernis: sonstige Hindernisse“ [10,68 m zu einem Beitragssatz von 0,12 Euro je Meter]). Auch diesem Bescheid war eine – hier in Bezug genommene – als „Bemessungsgrundlage“ bezeichnete Anlage beigefügt, in der die durch die veranlagten Erschwernisse betroffenen Gemarkungen samt Flur, Flurstück, Lage, Erschwernisnummer, Gewässernummer und Länge der Erschwernisse aufgeführt wurden (Beiakte Heft 1, Bl. 36). Zudem enthielt der Bescheid den Passus, dass die Klägerin die Beiträge im Folgejahr in gleicher Höhe zu leisten hat, wenn ihr nicht bis zum 1. April ein neuer Bescheid zugegangen ist. Die Klägerin hat am 26. Juni 2018 Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2018 erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 im Verfahren 5 K 12380/17 haben die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den durch den Bescheid vom 9. Juni 2017 erhobenen Erschwernisbeitrag einschließlich Verwaltungskostenanteil um etwa 1/3 – d. h. auf 34 Euro – reduziert hatte. Grundlage der Reduktion waren durch das Gericht gerügte Mängel in der Kostenkalkulation. In der Folge hat der Beklagte eine Neukalkulation für das Jahr 2016 vorgelegt, nach der sich bei Gesamtbeitragseinnahmen durch Erschwernisse in Höhe von 98.000,00 Euro (Gesamtbeitrag sonstige Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung: 1.833.00,00 Euro) ein Beitragssatz in Höhe von 1,14 Euro pro Meter Erschwernis in der Kategorie „sonstige Hindernisse“ ergab. Darüber hinaus fanden im P. 2020 reguläre Neuwahlen zum Verbandsausschuss statt, an denen die Klägerin nicht teilgenommen hat. Im hiesigen Klageverfahren trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid fehle, da sich der Beklagte nur auf einen Beschluss des Verbandsausschusses berufen könne. Die einschlägigen Verbandsbeschlüsse – wie die Satzung einschließlich der Veranlagungsregeln – seien rechtswidrig ergangen, weil der Verbandsausschuss mit Blick auf die Sicherung einer ausgewogenen Mitbestimmung der Mitglieder im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung fehlerhaft besetzt gewesen sei. Eine ausreichende Interessenvertretung sei für die Klägerin im Ausschuss nicht vorgesehen. Außerdem sei es rechtswidrig, das Stimmgewicht bei Wahl der Delegierten im Verbandausschuss von der Höhe der geleisteten Beitragszahlung abhängig zu machen. Dadurch würden Erschwerer, deren Beitrag unter 100 Euro liege, und Uferanlieger mit einer Uferlänge von weniger als 200 Meter vollständig von der Wahl ausgeschlossen. Die Klägerin werde durch die Satzungsregelungen auch ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Kontrollrechtes über die wesentlichen Verbandsentscheidungen beraubt. Sie müsse eine Ladung zu den Verbandsausschusssitzungen erhalten, um diese überwachen zu können. Jedenfalls sei von den Sitzungen des Verbandsauschusses ein entsprechendes Protokoll zu erstellen, das auch den Bescheiden über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen beigefügt werden müsse. Bei der im Streit stehenden Beitragserhebung handle es sich zudem um eine unzulässige Doppelveranlagung, da Erschwernisbeiträge für das Jahr 2016 bereits erhoben wurden. Zumindest im gerichtlichen Verfahren in der Sache 5 K 12380/17 habe man sich vor dem Hintergrund der Kalkulationsmängel darauf geeinigt, dass es für das Jahr 2016 sein Bewenden haben soll. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht nachvollziehbar, da die in diesem als Bemessungsgrundlage aufgeführten Parameter nicht überprüfbar seien. Es fehle an der Darlegung einer nachvollziehbaren und prüfbaren Berechnungsgrundlage. Der Bescheid lege bereits nicht dar, worin die angeführte Erschwernis „sonstige Hindernisse“ bestehen. Die Berechnungsgrundlage sei zudem derart umfassend, dass diese nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Der Bescheid treffe mit der Bestimmung, dass die Beiträge im Folgejahr in gleicher Höhe zu leisten sind, wenn bis zum 1. April kein neuer Bescheid ergangen ist, darüber hinaus eine unzulässige Regelung für die Folgejahre. Die Festsetzung des Erschwernisbeitrages beruhe zudem – noch immer – auf einer fehlerhaften Beitragskalkulation. Deren durch das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 12380/17 festgestellte Mangelhaftigkeit wohne auch der angefochtenen Beitragserhebung inne. Die Neukalkulation könne den Beitragssatz wegen fortbestehenden Fehlern in der Haushaltsführung nicht rechtfertigen. Im Rahmen seiner Berechnung der Beitragshöhe habe der Beklagte zunächst die konkreten Aktiva und Passiva aus dem Vorjahr einzubeziehen und zugrunde zu legen. Darüber hinaus müsse er die sonstigen Einnahmen des Verbands als Guthaben gegenrechnen und sein Verbandsvermögen vor einer Beitragserhebung gegenüber den Erschwerern erst kostendeckend einsetzen. Schon weil dies nicht geschehen sei, sei die Höhe der erhobenen Beiträge nicht angemessen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass das veranlagte Grundstück an der H. Straße nicht an einem Gewässer liege. Es handle sich bei dem dort befindlichen Wasserlauf (12.03.01) nicht um einen Bach im Sinne eines oberirdisch fließenden Gewässers, da regelmäßig kein Wasserstand vorhanden sei. Ein solcher komme nur bei entsprechenden Regenfällen zustande. Bei dem Wasser in der Eintiefung handle es sich auch nicht ausschließlich um Regenwasser, sondern es werde auch Schmutzwasser von dem dort liegenden Kreuzungsbereich in den Wasserlauf eingeleitet. Es handle sich bei der Eintiefung deshalb nicht um ein Gewässer, sondern vielmehr um einen Abwasserkanal. Die Satzung schränke mit ihren Regelungen zu den Erschwernissen das Eigentumsrecht der Betroffenen ohne ausreichende Rechtsgrundlage ein. Darüber hinaus lägen materiell-rechtlich keine Erschwernisse bei der Klägerin vor. Der gesamte Randbereich des Grundstücks könne problemlos vom Beklagten bearbeitet werden. Soweit im Rahmen der Feststellung entsprechender Hindernisse auf eine sog. Oberkante der Böschung abgestellt werde, sei darzulegen, dass die Oberkante der Böschung nicht zugleich die Grundstücksgrenze darstellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über Erschwernisbeiträge für das Jahr 2016 vom 25. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung die auf Grundlage des Wasserverbandsgesetzes ergangene, öffentlich zugängliche Satzung sei, zu der auch die Veranlagungsregeln für Erschwernisse gehörten. Die in der Satzung vorgesehene Einrichtung eines Verbandsausschusses mit 21 Vertretern anstelle einer Verbandsversammlung im Sinne einer Vollversammlung der Mitglieder stehe in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Alle Mitglieder könnten in ihrer jeweiligen Stimmgruppe an den Wahlen der Delegierten teilnehmen. Bei den Wahlen würden die Stimmen von Erschwerern und Uferanliegern zumindest in Bruchteilen gezählt, wobei die Höhe des Erschwernisbeitrags bzw. die Uferlänge bei Uferanliegern die Bestimmung des Stimmgewichts beeinflusse. Die Bekanntmachung der Wahltermine finde sich nach den Regelungen der Satzung – für jedermann einsehbar – im Amtsblatt der C. E. . Eine persönlichen Ladung der Mitglieder sei weder zu den Wahlen noch den nichtöffentlichen Verbandsausschusssitzungen erforderlich. Im Verbandsausschuss seien alle Mitgliedergruppen vertreten. Maßgebend für ihr Mitbestimmungsgewicht sei zum einen deren Beitragsaufkommen und Betroffenheit durch die Verbandsarbeit. Nach einer durch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Flächenkarte (Beiakte Heft 2, letzte Seite [nicht paraphiert]) werde zudem in etwa der Flächenanteil der unterschiedlichen Mitgliederkategorien abgebildet. Die Reduzierung des Beitrags im Verfahren 5 K 12380/17 habe sich lediglich auf den im dort angefochtenen Bescheid erhobenen Erschwernisbeitrag bezogen. Mit dem Erlass eines weiteren Beitragsbescheides betreffend anderer Erschwernisse habe die Klägerin – schon aufgrund des Hinweises im Bescheid vom 9. Juni 2017 – rechnen müssen. Die Aufforderung, die erhobenen Beiträge erneut zu entrichten, wenn am 1. April des Folgejahres ein neuer Bescheid noch nicht ergangen ist, sei eine zulässige Erhebung von Vorausleistungen. Dem angefochtenen Bescheid wohnten zwar noch die durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 beanstandeten Kalkulationsmängel inne, die Beitragserhebung verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten, da die auf Grundlage der Neukalkulation ermittelten Kosten von 1,14 Euro pro Meter „sonstiges Hindernis“ wesentlich höher ausfallen als die tatsächlich zugrunde gelegte Beitragshöhe von 0,12 Euro pro Meter. Diese Erhöhung habe sich aber im angefochtenen, vor der Neukalkulation ergangenen Bescheid zu Gunsten der Klägerin noch nicht ausgewirkt. Für die Ermittlung des Beitragsmaßstabs genüge zur Verwaltungsvereinfachung die annähernde Ermittlung der Vorteile bzw. Kosten. Im Fall des Erschwernisbeitrags sei ausreichend – wie geschehen –, einen Regelfall festzulegen, bei dessen Vorliegen regelmäßig Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung anfallen. Auf dem Grundstück der Klägerin befänden sich mehrere Hindernisse verschiedener Art, die unter die getroffene Satzungsregelung fielen. Auch die Art der Haushaltsführung sei konform mit den einschlägigen Bestimmungen in §§ 2-7 und §§ 9-12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände. Der Erschwernisaufwand – die Mehrkosten, die in der Gewässerunterhaltung durch Hindernisse entstehen – würde konkret ermittelt und vorab vom Unterhaltungsaufwand abgezogen. Diese Mehrkosten würden den Erschwerern mit den Erschwernisbeiträgen auferlegt (Mehrkostenprinzip). Etwaige Überschüsse in einem Haushaltsjahr reduzierten die Beiträge der zu Flächenbeiträgen herangezogenen Mitglieder im Folgejahr. Über diese Beiträge – und nicht über die Erschwernisbeiträge – finanziere der Beklagte seinen Gesamtfinanzbedarf. Insofern spielten für die Höhe der Erschwernisbeiträge weder Rücklagen, Beitragsüberschüsse noch sonstige Einnahmen des Verbands eine Rolle. Der streitgegenständliche Bescheid beziehe sich zudem auf Gewässer (Gewässer mit den Nummern 00.00 und 00.00.00). Dies sei bereits dadurch belegt, dass die Stadt Viersen über Einleitungsgenehmigungen in die besagten Gewässer verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens 5 K 12380/17. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 23. Januar 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die – mit Blick auf die nur nochmals nachrichtlich aufgeführten Festsetzungen aus dem Bescheid vom 9. Juni 2017 in der Fassung vom 27. Juni 2018 („Erschwernis: Verrohrungen und Brücken“ und Verwaltungskostenanteil) hier allein streitgegenständliche – Heranziehung der Klägerin zu einem (weiteren) Erschwernisbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 32,51 Euro (Erschwernisse der Kategorie „sonstige Hindernisse“) durch den Bescheid vom 25. Mai 2018 ist nicht zu beanstanden. 1. Rechtsgrundlage Der Beitragsbescheid beruht auf § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) i. V. m. §§ 34, 35 Abs. 4 und 5, 37 der Verbandssatzung des Beklagten in der Fassung des Beschlusses vom 00. P. 2016 (VS) i. V. m. den Veranlagungsregeln des Beklagten in der Fassung vom selben Datum (VR). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Verbandsausschuss des Beklagten die Satzung in der maßgeblichen Fassung vom 00. P. 2016 wirksam beschlossen hat und diese somit Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist. a. Rückwirkung des Satzungsbeschlusses Es kann dahinstehen, ob die Verbandssatzung des Jahres 2015 sowie die dazugehörigen Veranlagungsregeln wegen Mängeln bei der gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 13 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände […] im Lande Nordrhein-Westfalen [AG WVG NRW]) vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung überhaut wirksam geworden sind, denn eine mögliche Unwirksamkeit wurde jedenfalls durch rückwirkenden Beschluss der Satzung durch den Verbandsauschuss vom 00. P. 2016 und die anschließende ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung geheilt. Eine Rückwirkung ist nicht durch das Wasserverbandsgesetz selbst ausgeschlossen. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG kann ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens als der Bekanntmachungszeitpunkt festgelegt werden. Dass dies auch ein früherer Zeitpunkt sein kann, ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG a. F., der lediglich einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten vorsah. Mit der Änderung hin zur jetzigen Fassung wollte der Gesetzgeber eine rückwirkende Satzungsänderung gerade ermöglichen. Vgl. BT-Drs. 14/8223, S. 6. Die Unzulässigkeit der Rückwirkung ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) abgeleitet wird. Auf Seiten der Klägerin konnte nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen darin bestehen, dass der Beklagte für das Jahr 2016 keine Erschwernisbeiträge erhebt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Rückwirkung jedenfalls dann zulässig, wenn auf Seiten des Bürgers kein schutzwürdiges Vertrauen in eine Regelung bestehen konnte. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens fehlt regelmäßig, wenn sich eine Norm nachträglich als unwirksam erweist und daraufhin ihr Regelungsgehalt in eine neue, gültige Norm übertragen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 20 A 3419/03 –, juris, Rn. 28 ff.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 20, Rn. 160 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat die Satzung ohne inhaltliche Änderung lediglich aufgrund des angenommenen Verfahrensverstoßes bei der Bekanntmachung erneut beschlossen und bekannt gemacht. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschwernisbeiträgen war in der Verbandssatzung aus dem Jahre 2015 bereits vorgesehen und wurde nicht etwa rückwirkend eingefügt. Mit einer Korrektur nachträglich entdeckter formeller Fehler durch den Beklagten musste die Klägerin rechnen. Gleiches gilt für die rückwirkend in Kraft gesetzten Veranlagungsregeln, die Bestandteil der Satzung sind (§ 37 Abs. 1 VS 2015/2016). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die letzte öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung ordnungsgemäß erfolgt ist. b. Kontrolle des Wasserverbands Soweit die Klägerin rügt, dass es dem Verband an ausreichender demokratischer Legitimation fehle, weil sie als Zwangsmitglied gehindert werde, ihre Kontrollrechte in ausreichendem Maße auszuüben, kann dies die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses nicht in Frage stellen. Ihre Rügen, nie persönlich zu den Verbandsausschusssitzungen oder zu einer Wahl zu dessen Mitgliedern geladen worden zu sein, gehen fehl. Einer Ladung der Klägerin zu den Sitzungen des Verbandsausschusses bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin nicht Mitglied des Ausschusses ist und im Gegensatz zu den gewählten Vertretern, die – wie die Beklagtenvertreterin schlüssig vorgetragen hat – Ladungen nebst Tagesordnung erhalten, an den – mangels abweichender Satzungsregelung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 2. HS WVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 2 WVG – nicht öffentlichen Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen darf. Eine Information anderer Verbandsmitglieder – etwa über eine öffentliche Bekanntmachung der Sitzungstermine – wäre lediglich geboten, wenn der Verbandsausschuss öffentlich tagen würde. Gegen die Entscheidung des Beklagten, den gesetzlichen Regelfall nicht durch eine anders lautende Satzungsregelung abzubedingen, ist nichts zu erinnern. Die Klägerin mag mit Blick auf die Ausstattung der Verbandsorganisation mit dem Element der repräsentativen Demokratie zwar ein persönliches Kontrollinteresse an den Vorgängen in den Ausschusssitzungen haben; bei dem Verbandsausschuss handelt es sich jedoch – im Unterschied zum Gemeinderat – nicht um eine repräsentative Volksvertretung, sondern um eine Interessen- und Betroffenenvertretung, die keiner gleichförmigen Kontrolle durch das Wahlvolk bedarf. Vgl. Brüning, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 48 Rn. 8 f. Wasserverbände wie der Beklagte sind nämlich Teil der von der Verfassung grundsätzlich anerkannten nicht-kommunalen Selbstverwaltung, der funktionalen Selbstverwaltung, die sich durch die Ausübung rein aufgaben- bzw. funktionsbezogener Befugnisse durch eine außerhalb der unmittelbaren Verwaltungshierarchie des Bundes oder eines Landes stehenden Selbstverwaltungskörperschaft auszeichnet. Vgl. zur funktionalen Selbstverwaltung Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 20 Rn. 173 ff. Im Bereich der außerhalb der unmittelbaren Staats- und gemeindlichen Selbstverwaltung liegenden funktionalen Selbstverwaltung ist im Zusammenhang mit dem Kontrollbedürfnis staatlicher Gewalt anerkannt, dass Abweichungen von dem Erfordernis einer lückenlosen personellen demokratischen Legitimation (ununterbrochenen Legitimationskette) vom Volk zu den mit der Ausübung von Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG betrauten Organen und Amtswaltern, vgl. zur demokratischen Legitimation von Staatsgewalt durch eine ununterbrochenen Legitimationskette Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 20 Rn. 121 ff. möglich sind. Die Einschränkungen in der personellen Legitimationskette zum Gesamtvolk werden zugunsten der autonomen Legitimation der durch die funktionsbezogene Aufgabenwahrnehmung betroffenen gesellschaftlichen Gruppen ausgeglichen. Durch die organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an sie berührenden Entscheidungen wird das Demokratieprinzip mittels ihrer eigenen Gestaltungsmacht sogar ergänzt und verstärkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, BVerfGE 107, 59-103 –, juris, Rn. 144. zum Lippeverband und der Emschergenossenschaft. Zur Wahrung eines ausreichenden „Legitimationsniveaus“ ist über die Betroffenenmitwirkung hinaus erforderlich, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenem Gesetz ausreichend vorherbestimmt und ihre Aufsicht personell demokratisch legitimierten Amtswaltern unterliegt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, BVerfGE 107, 59-103 –, juris, Rn. 148. wobei die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden, weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers stehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 394/58 –, BVerfGE 10, 89-118 –, juris, Rn. 48 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, BVerfGE 107, 59-103 –, juris, Rn. 145. An der Wahrung eines ausreichenden Legitimationsniveaus besteht bei dem Beklagten als einem auf Grundlage des Wasserverbandsgesetzes gegründeten Wasserverbands kein Zweifel. Das Wasserverbandsgesetz sieht die Möglichkeit der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden zur Bewältigung konkret bestimmter Aufgaben, wie der Gewässerunterhaltung, vor (§§ 1, 2 WVG). Sowohl Zweck und Tätigkeitsbereich der Wasserverbände, deren Errichtung, Rechtsstellung und innere Organisation als auch die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder werden durch die gesetzlichen Regelungen des Wasserverbandsgesetzes hinreichend vorherstimmt. Insbesondere Grundrechtsbeschränkungen der Verbandsmitglieder werden über die Festlegung allgemeiner Treuepflichten hinaus im Zusammenhang mit der Entrichtung von Verbandsbeiträgen und der Einschränkung der Grundstücksnutzung im Verbandsgebiet detailliert geregelt (Dritter Teil des WVG: Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten). Ebenfalls Regelungsgegenstand ist die Installation der (Rechts-)Aufsicht über den Wasserverband durch die – landesrechtlich festgelegte – Aufsichtsbehörde (§ 72 Abs. 1 Satz 1 WVG). Nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände überwacht zunächst der Landrat, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat, als untere Aufsichtsbehörde die Rechtskonformität der selbstverwalteten Aufgabenwahrnehmung nach dem Wasserverbandsgesetz und dem – weitergehende Vorgaben insbesondere zum Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen enthaltenden – Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände […] im Lande Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich zu dieser staatlichen Kontrolle steht es der Klägerin frei, ihre verbandsinterne Kontrollfunktion durch die Teilnahme an den Wahlen zum Verbandsausschuss auszuüben und sich selbst um einen Sitz im Gremium zu bemühen. Dieses Recht hat die Klägerin in ihrer eigenen Verantwortung auch bei den letzten Wahlen im P. 2020 nicht ausgeübt. Eine persönlich an die Klägerin adressierte Ladung zu den Wahlen bedurfte es zur Wahrung ihrer Rechte nicht. Weder das Wasserverbandsgesetz noch die Satzung des Beklagten sieht eine persönliche Ladung der Wahlberechtigten vor. Eine individuell adressierte Aufforderung der Verbandsmitglieder zur Teilnahme an den Wahlen wäre – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – aufgrund der weitgehend grundstücksbezogenen Ausgestaltung der Verbandsmitgliedschaft (vgl. §§ 4, 22 WVG i. V. m. § 4 VS) mit der sich daraus ergebenden Fluktuation der Mitgliedschaft und dem – gerade bei Erbfällen entstehenden – Aufwand der konkreten Mitgliedsermittlung auch nicht (kostengünstig) praktikabel. Die Ladung zur Ausschusswahl erfolgt – gerade auch vor dem Hintergrund der im Tatsächlichen liegenden Hürden – bei der Masse an kleinen und mittleren Wasserverbänden regelmäßig nicht durch persönliche Anschreiben, sondern in der Form, die in der entsprechenden Satzung für die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes vorgesehen sind. Vgl. Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 304. Die maßgebliche Ladung zur Verbandsausschusswahl im Jahr 2013 erfolgte nach dieser Maßgabe durch Veröffentlichung des Wahltermins im Amtsblatt der C. E. (§ 11 Abs. 3b i. V. m. § 43 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 00. P. 1995 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Dezember 2010 – VS 2010; heute: § 11 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 VS). In dieses gebräuchliche Medium für öffentliche Bekanntmachungen kann die Klägerin jederzeit Einsicht nehmen. Es spricht nichts dafür, dass Nutzung des Amtsblatts als Informationsquelle den Verbandsmitgliedern nicht zumutbar wäre. c. Der Verbandsausschuss als gewähltes Repräsentationsorgan Die Wirksamkeit des Satzungsänderungsbeschlusses begegnet auch keinen Bedenken mit Blick auf die Zusammensetzung des Verbandsausschusses oder das der Abstimmung zugrundeliegende Wahlverfahren. Das Zustandekommen des Ausschusses ist insbesondere unter demokratischen Legitimationsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insofern rügt die Klägerin eine unzureichende Vertretung ihrer Interessen durch die Vertreterstruktur im Gremium und Benachteiligungen betreffend ihr Stimmgewicht bei der Wahl. aa. Die Zusammensetzung des Verbandsausschusses Mit der Herauslösung autonomer Verwaltungsträger aus der unmittelbaren Staatsverwaltung sucht das Prinzip der funktionalen Selbstverwaltung nach dem Grundsatz der Betroffenenpartizipation die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der sachnahen Betroffenen im Sinne einer dezentralen, effektiven Aufgabenerfüllung zu fördern. Vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 20 Rn. 175; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz-Kommentar, 45. Ed. November 2020, Art. 20 Rn. 110. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben die Organisationsform der Selbstverwaltung, so darf er keine Ausgestaltung vorschreiben, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre. Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59-103,- juris, Rn. 145. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Betroffenenpartizipation regelt das Wasserverbandsgesetz die Grundlagen der Verbandsverfassung (§§ 46 ff. WVG). Es bestimmt als Organe des Verbands die Verbandsversammlung – alternativ den Verbandsausschuss – und den Vorstand (§ 46 Abs. 1 WVG). Nach § 48 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 WVG orientiert sich das Stimmgewicht – vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen – in der Verbandsversammlung, bei der mangels gesetzlicher Regelung davon auszugehen ist, dass jedes Verbandsmitglied Sitz und Stimme hat, vgl. Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 286. grundsätzlich am Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat; bei ausschließlichen oder überwiegenden Nachteilen am Nachteil (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WVG). Eine lediglich annähernde Ermittlung des Vorteils bzw. Nachteils zur Bestimmung des Stimmgewichts reicht aus (§ 13 Abs. 2 Satz 3 WVG). Im Verbandsausschuss hat – soweit auch hier in der Satzung nicht anders geregelt – jedes Ausschussmitglied eine Stimme (§ 50 Abs. 1 WVG). Die weiteren Einzelheiten der inneren Organstruktur und ihrer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse sind weitgehend nicht Bestandteil des Wasserverbandsgesetzes, sondern der Satzungsgewalt des jeweiligen Wasserverbands überlassen. Insbesondere legt das Wasserverbandsgesetz selbst keine konkrete Zusammensetzung für einen eingerichteten Verbandsausschuss fest. Aus den §§ 46 und 49 WVG geht lediglich hervor, dass der Verbandsausschuss als Organ an die Stelle der Verbandsversammlung tritt und dessen Mitglieder durch die Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte gewählt werden. Mangels verbindlicher gesetzlicher Vorgaben haben Verbände über ihre Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung des Verbandsausschusses. Vgl. Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 302. Die Bestimmungen des Beklagten, neben dem Vorstand einen aus 21 Delegierten bestehenden Verbandsausschuss als Organ einzurichten, der die unterschiedlichen „Mitgliederkategorien“ der nach Stimmgruppen wählenden Verbandsmitglieder repräsentieren soll (§§ 9 ff. VS [2010]), stoßen nach Maßgabe dessen nicht auf durchgreifende Bedenken. Wird die Verbandsversammlung, die als Haupt- und Willensbildungsorgan des Verbands die maßgebliche Interessen- und Betroffenenrepräsentanz darstellt, vgl. Brüning, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 47 Rn. 18, 22, durch einen Verbandsausschuss ersetzt, hat er dessen Funktion mit den damit einhergehenden Kontroll- und Beratungsbefugnissen zu übernehmen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei der Beurteilung der Zusammensetzung des Verbandsausschusses eine grobe Orientierung an den Verhältnissen der Mitgliederversammlung geboten ist, wobei – zur Gewährleistung einer effektiven öffentlichen Aufgabenwahrnehmung – ein arbeitsfähiges Organ geschaffen werden soll. Vgl. Bründing, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 49 Rn. 4; Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 299. Zur Gewährleistung einer repräsentativen Vertretung der Verbandsmitglieder nach dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung gehört auch die Berücksichtigung jeder Interessengruppe nach dem annähernden Maß ihrer Betroffenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 WVG, die sich – je nach Verbandsstruktur – neben der monetären Betroffenheit auch in ihrem kopfzahlen- oder flächenmäßigen Proporz im Verband wiederspiegeln kann. Insofern sind sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch ein sachgerechter Ausgleich aller – heterogener – Belange der Verbandsmitglieder im Ausschuss sicherzustellen. Gemessen daran hat das Gericht keine Bedenken, dass der Beklagte mit der Ausgestaltung des Verbandsausschusses im Rahmen seiner Satzungsautonomie eine arbeitsfähige und die Binnenpluralität der Interessengruppen ausreichend in Rechnung stellende Vertretung der durch die Verbandsarbeit betroffenen Mitglieder geschaffen hat. Eine – von der Klägerin behauptete – verfassungswidrige Unausgewogenheit der im Verbandsausschuss vertretenen Interessengruppen, die dazu führen würde, dass ihre betroffenen Belange nicht angemessen berücksichtigt oder einzelne andere Interessen unverhältnismäßig bevorzugt würden, lässt sich nicht erkennen. Die Delegiertenzusammensetzung im Verbandsausschuss orientiert sich sowohl nach den alten als auch den neuen Satzungsregelungen weitgehend an der Abbildung der dem Beklagten angehörenden heterogenen Interessensgemeinschaften unter Berücksichtigung ihrer (monetären und faktischen) Betroffenheit von der Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten sowie ihrem Flächenanteil im Verband. In Anbetracht des Beitragsvolumens der Kommunen (vgl. § 35 Abs. 2, 3 VS i. V. m. Abschnitt II VR) und der dadurch bewirkten maßgeblichen Finanzierung der im öffentlichen Interesse stehenden Aufgabenbewältigung durch den Beklagten, begegnet das Übergewicht der kommunalen Delegierten im Ausschuss (12 Ausschussmitgliedern, ca. 57 % der Stimmen) keinen Bedenken. Gegenüber dieser monetär am stärksten beanspruchten Mitgliederkategorie ist auch die die Erschwerer repräsentierende Gruppe (2 Ausschussmitglieder, ca. 10 % der Stimmen) nicht unverhältnismäßig unterrepräsentiert. Denn die Erschwerer leisten keinen Beitrag zur allgemeinen Verbandsfinanzierung, sondern tragen allein den durch ihre Gruppe verursachten Mehraufwand in der Gewässerunterhaltung. Im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der (sonstigen) Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten machten die Beitragseinnahmen aus Erschwernissen im Jahr 2016 auch nur etwa 5 % – in den Folgejahren noch weniger – aus. Die Satzungsautonomie belässt den Wasserverbänden zugunsten der Mitgliederselbstbestimmung auch Gestaltungsfreiheit zur Berücksichtigung von über monetäre Aspekte hinausgehenden Faktoren eines Interessensausgleichs der durch die Verbandsarbeit Betroffenen. Die – sich positiv auf den Einfluss der Klägerin in ihrer Rolle als Uferanliegerin auswirkende – Repräsentation der (monetär) beitragsfreien Uferanlieger im Verbandsausschuss ist nach Maßgabe dessen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Uferanlieger gegenüber dem Verband zwar keine Geldleistung erbringen, jedoch nennenswerten Einschränkungen ihrer Grundstücksnutzung (u. a. Nutzungsbeschränkungen an Gewässern, Beseitigungspflicht des Mäh- und Räumguts, Betretungsrechte der Verbandsbeschäftigten bzw. beauftragten Unternehmer, vgl. § 33 WVG i. V. m. §§ 6, 7 VS [2010]) unterliegen und den Auswirkungen einer etwaig unzureichenden Gewässerpflege durch den Verband stärker ausgesetzt sind als weiter entfernt von Gewässern liegende Grundstückseigentümer. Die Berücksichtigung der Uferanlieger (6 Ausschussvertreter) durch die Zuteilung von ca. 29 % der Stimmen im Ausschuss korrespondiert vor allem mit den Flächenverhältnissen im Verbandsgebiet des Beklagten. Dort haben die Uferanlieger etwa 30 % der Fläche inne. Die Kommunen kommen – ihrer absoluten Stimmmehrheit im Ausschuss entsprechend – auf 66 % und die Erschwerer lediglich auf 4 % der Fläche. Daran anknüpfend nimmt das Stimmgewicht im Verbandausschuss sachgerecht auch die Flächenverhältnisse im Verbandsgebiet in den Blick, ohne eine allzu starre Verhaftung in diesem Proporz. So war es dem Beklagten auch möglich, einen Repräsentationsausfall bestimmter Interessengruppen zu vermeiden. Zugunsten der Berücksichtigung aller im Verband betroffenen Belange gewährleistet die Satzung des Beklagten, dass auf jede „Mitgliedergruppe“ – und damit alle Interessengemeinschaften einschließlich des O1. – zumindest ein Mitglied entfällt, das den Belangen der jeweiligen Verbandsmitglieder im Ausschuss Gehör verschaffen kann. bb. Das Wahlverfahren Auch das Wahlverfahren zum Verbandsausschuss ist nicht zu beanstanden. Ziel der Wahl ist es, eine repräsentative Vertretung aller Mitglieder zu gestalten. Solange dieses Ziel sichergestellt wird, hat ein Verband einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Delegiertenwahl. Vgl. Rapsch u.a., Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 302. Entgegen dem klägerischen Vortrag bleiben die Interessen von finanziell gering in Anspruch genommenen Erschwerern, die einen Beitrag unter 100,00 Euro zahlen, auch nicht durch einen Ausschluss von der Wahl zum Verbandsausschuss vollkommen unberücksichtigt. Vielmehr werden die Stimmen dieser Verbandsmitglieder – ebenso wie diejenigen der Uferanlieger mit unter 200 Meter Uferlänge – anteilig berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 lit. a, b, e VS 2010; heute: § 11 Abs. 1 lit. a, b, d VS). Für jeden Meter Uferlänge stehen dem Uferanlieger nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin 0,005 Stimmen (gerundet 0,01 Stimmen), dem Erschwerer für jeden Euro Erschwernisbeitrag 0,01 Stimmen zu. Der in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung der Klägerin, dass in der Satzung des Wasserverbands nicht diejenige Mitgliedergruppe berücksichtigt werde, die sowohl zu den Uferanliegern als auch zu den Erschwerern gehöre – folglich jene Grundstückseigentümer auf deren an einem Gewässer gelegenen Grundstück Erschwernisse für die Gewässerpflege vorhanden sind –, kann nicht gefolgt werden. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Wahl zum Verbandsausschuss nach Stimmgruppen erfolgt, die zwischen beitragsfreien Uferanliegern und den einen Erschwernisbeitrag entrichtenden Erschwerern unterscheidet und die Klägerin ihr Wahlrecht in beiden „Stimmgruppen“ getrennt, einmal in ihrer Rolle als beitragsfreie Uferanliegern und einmal in ihrer Eigenschaft als beitragszahlende Erschwererin, wahrnimmt. Nach Maßgabe dessen wird ihre Stimme – ggf. nach Bruchteilen – in jeder Stimmgruppe gesondert berücksichtigt. Eines Zusammenschlusses zu einer „Gruppenstimme“ in der jeweiligen Mitgliederkategorie, um der eigenen „Bruchteilstimme“ Geltung zu verschaffen (§ 11 Abs. 1 lit. e VS 2010), bedarf es nach den heutigen Satzungsregelungen nicht mehr (§ 11 Abs. 1 lit. d VS). Aber auch diese – bei der Wahl 2013 noch geltende – Voraussetzung zur Erzielung eines Stimmgewichts bei der Wahl ist vor dem Hintergrund der Satzungsautonomie des Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, von der damaligen Wahl vollständig ausgeschlossen gewesen zu sein. Zum einen hatte sie nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagtenvertreterin stets mehr als eine Stimme, zum anderen hätte es ihr andernfalls freigestanden, sich mit Mitgliedern ihrer Interessengruppe zu mobilisieren; eine zumutbare Anstrengung. d. Auswirkung von Wahlfehlern Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung von Wahlfehlern in der Ausschusswahl Satzungsbeschlüssen nicht die rechtliche Grundlage entziehen kann. Das ergibt sich aus Folgendem: Selbst wenn die Wahlen zum Verbandsausschuss im Jahre 2013 wegen etwaiger Wahlfehler nicht ordnungsgemäß gewesen wären, – wovon das Gericht nicht ausgeht –hätte dies an der Handlungsfähigkeit des Verbandsausschusses nichts geändert. Die Delegierten sind erst an einer Beschlussfassung gehindert, wenn Wahlfehler in einem (Gerichts-)verfahren positiv festgestellt sind. Dies ergibt sich aus dem Gedanken der Handlungsfähigkeit gewählter Organe juristischer Personen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionserfüllung des Hoheitsträgers gewährleistet sein muss. Es besteht ein allgemeiner Grundsatz, nach dem Rechtsakte wahlrechtswidrig gebildeter Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht allein wegen bestehender Wahlrechtsfehler unwirksam sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2003 – 9 B 81/02 –, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 – 6 A 306/11 –, juris, Rn. 32; für den Deutschen Bundestag vgl. BVerfGE 1, 14 [38]; 3, 41 [44 f.]; für Kommunalvertretungen vgl. BVerfGE 3, 41 [44]. Dieser im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz ist zur Wahrung der Funktionalität der Selbstverwaltung ebenfalls auf die durch ihre Mitglieder demokratisch legitimierten Willensbildungsorgane von Selbstverwaltungskörperschaften anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7/98 –, BVerwGE 108, 169-182-, juris, Rn. 33 ff. Vollsammlung von Handwerkskammern, wozu auch der Verbandsausschuss des Beklagten zählt. Für eine Anwendung des Grundsatzes auch auf Wasserverbände als Träger funktionaler Selbstverwaltung: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 – 6 A 306/11 –, juris, Rn. 34. Die angestellte Betrachtung ist nicht unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beanstanden. Die Betroffenen sind nämlich bezüglich möglicherweise rechtswidriger Wahlen nicht rechtsschutzlos gestellt, auch wenn spezialgesetzliche Regelungen für ein körperschaftsinternes oder gerichtliches Wahlprüfungsverfahren nicht existieren. Vielmehr steht ihnen die Möglichkeit offen, den Wahlakt mit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung seiner Unwirksamkeit anzugreifen. Vgl. dazu näher VG E. , Urteil vom 2. April 2009 – 8 K 1807/07 –, juris, Rn. 23 ff; VG Stade, Urteil vom 28. August 2014 – 1 A 1924/12 –, juris, Rn. 17 ff. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Gegen den angefochtenen Bescheid bestehen keine formellen Bedenken. Der Bescheid ist insbesondere unabhängig davon, ob – wie der Beklagte meint – eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ausreichend begründet worden. Nach der Vorschrift sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies ist vorliegend geschehen. Der Beklagte hat in dem Bescheid sowohl die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung als auch die tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde liegen angegeben, namentlich die veranlagten Flächen, die Länge sowie Art der veranlagten Erschwernisse und den Beitragssatz. Zu den tatsächlichen und wesentlichen Gründen eines Beitragsbescheids gehört nicht die Mitteilung der konkreten Beitragskalkulation oder das Protokoll über einen Satzungsbeschluss. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a. Bestimmtheit Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten – insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts – so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG NRW, 17. Aufl. 2018, § 37 Rn. 5. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid wird den genannten Anforderungen gerecht. Aus ihm ergibt sich die Handlungspflicht der Klägerin ausreichend klar, da ihre Eigenschaft als Abgabenschuldnerin sowie die des Beklagten als Abgabengläubiger, die Art und Höhe des zu zahlenden Beitrags und seine Fälligkeit eindeutig hervorgeht. b. Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Gemäß §§ 28 Abs. 1 WVG, 34 Abs. 1 VS sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht besteht gemäß § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Nach § 35 Abs. 4 VS erhebt der Verband u. a. für nachteilige Einwirkungen, die von Anlagen oder sonstigen auf Grundstücken vorhandenen Hindernissen auf die Gewässerunterhaltung ausgehen und damit den Unterhaltungsaufwand erhöhen, besondere Verbandsbeiträge (Erschwernisbeiträge), wobei gemäß § 35 Abs. 5 VS die Konkretisierung der Maßstäbe zur Ermittlung der Verbandsbeiträge sowie die Höhe der jeweiligen Bemessungssätze aus den Veranlagungsregeln folgen. Nach Ziff. I.1.(1) der Veranlagungsregeln, die gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 VS Bestandteil der Satzung sind, erzeugen Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen oder dort spezielles Gerät für Engstellen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere: Mauern, Zäune und Hecken, ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen, Gebäude, Gebäudebestandteile, Masten, Pfähle und Schilder, Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher, Stege, Gerüste, Tränken, Einleitstellen, Einleitbauwerke, Abgrabungen, Aufschüttungen. Aus § 7 Abs. 3 VS ergibt sich, dass Anlagen und sonstige Hindernisse in einem Abstand von weniger als 1,50 m zum Gewässer – ab Oberkante Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung gemessen – stets eine Erschwernis für die Gewässer- und Entwässerungsgrabenunterhaltung darstellen. Erschwerer sind gemäß Ziff. I.1.(2) VR die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte. Dies zugrunde gelegt, besteht eine grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin. Das Gericht zweifelt zunächst nicht daran, dass die Klägerin als Erschwererin bzw. Uferanliegerin Verbandsmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) bzw. d) VS ist – was diese im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr bestreitet. Gemäß § 22 WVG sind Verbandsmitglieder – vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 – die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin nicht jedenfalls Rechtsnachfolgerin eines Gründungsmitglieds oder eines nach Gründung – etwa im Rahmen einer Gebietsreform – herangezogenen Mitglieds ist. Die Klägerin ist auch Eigentümerin der veranlagten Grundstücke. Die Klägerin ist weiter im Sinne von § 28 Abs. 4 WVG beitragspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Vorteilsbegriff im WVG ein weiter ist und jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris, dort Rn. 34. Da die klägerischen Grundstücke im Einzugsgebiet der durch den Beklagten zu unterhaltenden Gewässer liegen, sind im Sinne der Rechtsprechung nachteilige Auswirkungen auf die zu unterhaltenden Gewässer etwa durch entsprechenden Zulauf von Wasser zu erwarten, zumal die Unterhaltung durch Hindernisse auf den klägerischen Grundstücken auch tatsächlich erschwert wird (vgl. unter bb.) und der Verband folglich auch nachteiligen Einwirkungen begegnet. aa. Gewässereigenschaft Bei den streitgegenständlichen Eintiefungen mit den Gewässernummer 00.00 und 00.00.00 handelt es sich um oberirdische fließende Gewässer im Sinne der Verbandssatzung und der Veranlagungsregeln, für die der Beklagte nach § 3 Abs. 1 lit. a) VS, § 62 Abs. 3 LWG NRW unterhaltungspflichtig ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Zwar muss ein oberirdisches Gewässer eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, jedoch genügt es, dass das Gewässerbett gelegentlich Wasser führt, wenn auch nur infolge wiederkehrender Ereignisse. Vgl. Guckelberger, in: BeckOK UmweltR, 50. Ed., April 2019, WHG, § 3 Rn. 4.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 11 A 3048/11 –, juris, Rn. 275. Weiterhin zeichnet sich ein Gewässer dadurch aus, dass es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist und Anteil an den Gewässerfunktionen hat – im Gegensatz beispielsweise zu Wasser in Kanalisationen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris, Rn. 17 ff.; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Loseblattkommentar zum Wassergesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen, Dezember 2016, § 2 Rn. 10. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) sind fließende Gewässer oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zu Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer, § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW. Dies zugrunde gelegt, hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich bei den streitgegenständlichen Eintiefungen um oberirdische Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG handelt, denn sie führen – wie die Klägerin selbst auch für den Wasserlauf 12.03.01 einräumt – in ihrem Bett jedenfalls zeitweilig Wasser, so nach Regenfällen. Die Gewässer sind auch in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden, indem sie etwa Anteil an der Versickerung und Verdunstung des aufgenommenen Wassers haben. Darüber hinaus erfüllen die Gewässer auch die Voraussetzungen für fließende Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, weil das Gericht keine Zweifel hat, dass – etwa bei entsprechenden Regenereignissen – in die Eintiefungen gelangendes Wasser in diesen schon aufgrund der – wenn auch am Niederrhein nur geringfügigen – Geländeneigung jedenfalls zeitweilig abfließt. Die streitgegenständlichen Gewässer dienen auch der Vorflut von Grundstücken. Der Begriff Vorflut beschreibt die Möglichkeit des Wassers, den natürlichen Bodenverhältnissen folgend abzufließen, vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Loseblattkommentar zum Wassergesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (Stand: Dezember 2016), § 2 Rn. 3, was durch die Gewässer 00.00 und 00.00.00 ermöglicht wird. Dabei ist unerheblich, in welche Richtung das Wasser im Einzelfall fließt und dass es ggf. nicht oberflächlich in ein weiteres Gewässer mündet. In jedem Fall dienen die Gewässer als Vorflut für Grundstücke, weil die Eintiefungen an Grundstücken entlanglaufen und von dort herrührendes Wasser aufgrund der bestehenden Abflussmöglichkeit dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird (vgl. auch Beiakte, Heft 2, Flurbereinigungskarte zum Plan für die Vorflut und Bodenverbesserungen, nicht paraphiert). Bei den Gewässern handelt es sich weder um Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser noch um zur Straßenentwässerung gewidmeten Straßenseitengräben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Es bestehen – auch für das Gewässer 00.00.00 am Niederschlagswasser absondernden Kreuzungsbereich an der H. Straße – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eintiefungen zu irgendeinem Zeitpunkt als künstlich geschaffene Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser – entsprechend einem Abwasserkanal – geschaffen oder gewidmet worden wären. Die Gewässer sind nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagtenvertreterin weder von ihrer Zweckbestimmung noch faktisch derart in Anlagen zur Abwasserbeseitigung integriert, dass deren Gewässereigenschaft aufgehoben wäre. Vielmehr sammelt ein Kanal das auf der Straße im Kreuzungsbereich aufkommende Regenwasser und führt dieses einer vom Landesbetrieb „T. .O2. “ betriebenen Leichtflüssigkeitsabscheideranlage zu, bevor das von aufschwimmenden Stoffen gereinigte Wasser ins Gewässer eingeleitet wird (vgl. Beiakte, Heft 2, Unterlagen zum Ausbau des Knotens in W. – T1. , nicht paraphiert). Eine Einleitung von Abwasser in ein Gewässer hebt auch dessen Gewässereigenschaft nicht auf (vgl. etwa § 57 WHG). Vgl. auch OVG O2. , Urteil vom 20. März 2014 – 20 A 293/11 –, juris, Rn. 44. Mit der Einleitung des Abwassers in ein Gewässer endet nämlich die Abwasserentsorgung durch Entlassung in den natürlichen Wasserkreislauf. Vielmehr sprechen die in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagtenvertreterin vorgelegten wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide des Kreis W. zur Einleitung von Niederschlags- bzw. Schutzwasser vom 27. November 2007 (Gewässer 00.00) und dem 9. P. 2019 (Gewässer 00.00.00) sowie die Eintragung der Einleitung von Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in das Wasserbuch der C. E. gerade für eine Gewässereigenschaft, weil die streitgegenständliche Eintiefungen als Gewässer behandelt werden und eine Erlaubnispflicht schon gar nicht bestünde, wenn keine Gewässer vorlägen. Für die Annahme eines Straßenseitengrabens fehlt es bereits an einer dafür erforderlichen Widmung. Vgl. zur Widmung: OVG O2. , Beschluss vom 30. September 2016 – 15 A 2112/15 –, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. Darüber hinaus liegt die Annahme von Straßenseitengräben auch deshalb fern, weil die streitgegenständlichen Eintiefungen nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch nicht durchgehend an einer Straße verlaufen. Der Eintiefungsverlauf wurde insbesondere für das Gewässer 00.00.00 durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kartenmaterial nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht auch kein Anlass, den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin zur Gewässereigenschaft der streitgegenständlichen Eintiefungen weiter nachzugehen. Diese sind bereits unsubstantiiert. Mit der Behauptung, dass es sich bei den „oberirdischen Gewässern“ bzw. „Entwässerungsgräben“ entlang der Grundstücke der Klägerin nicht um „Entwässerungsgräben im Sinne der Satzung des Beklagten“ handelt, hält die Klägerin ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten und vorgelegten Unterlagen des Beklagten an einer ins Blaue hinein aufrechterhaltenen Behauptung fest. Bei der Einordnung der Eintiefungen als fließende Gewässer (bzw. Entwässerungsgräben) im Sinne der gesetzlichen Regelungen und der an diese anknüpfenden Satzung des Beklagten handelt es sich zudem um eine der tatrichterlichen Würdigung unterfallenden rechtlichen Subsumtion und nicht um eine unter Beweis zu stellende Tatsachenbehauptung (arg. e. § 244 Abs. 3 und 4 Strafprozessordnung – StPO). Soweit die Klägerin unter Beweis stellen will, dass die „Gräben“ der Entwässerung und Ableitung von Niederschlägen dienen und das zugeführte Wasser „gefährliche und wassergefährliche Stoffe“ beinhalte, das ungefiltert in das Gewässer gelange, ist dies für den Rechtsstreit ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn – wie dargestellt – hebt die Einleitung von Abwasser die Gewässereigenschaft eines Gewässers nicht auf. Dies gilt auch im Falle der illegalen Einleitung gewässerverunreinigender Stoffe, denn unter diesen Umständen handelt es sich bei der Einleitung (nur) um eine strafbare Gewässerverunreinigung, die die Existenz eines Gewässers voraussetzt (§ 324 Strafgesetzbuch – StGB). bb. Existenz von Anlagen oder sonstigen Hindernissen Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich im Abstand von weniger als 1,50 m – gemessen ab Gewässerböschung – zu den streitgegenständlichen Gewässern auch Hindernisse im Sinne der Verbandssatzung und der Veranlagungsregeln verschiedener Art, die im Bescheid (Anlage 1) aufgeführt werden. Soweit die Klägerin ausführt, dass ihre Grundstücksgrenze in der Böschung liege, die Oberkante der Böschung folglich noch in ihr Grundstück rage, führt dies nicht zum Wegfall der Hindernisseigenschaft der dort befindlichen Objekte im Sinne der Satzung und Veranlagungsregeln. Es kommt allein darauf an, dass die Hindernisse weniger als 1,50 m von der Böschungsoberkante entfernt sind, unabhängig davon, wo die katastermäßige Grenze des Flurstücks verläuft. Die im angefochtenen Bescheid veranlagten Hindernisse stellen aufgrund ihres Abstandes vom Gewässer von weniger als 1,50 m gemäß § 7 Abs. 3 VS eine Erschwernis dar. Bei der Vorschrift des § 7 Abs. 3 VS handelt es sich um eine zulässige Pauschalisierung, die darauf beruht, dass Hindernisse innerhalb eines 1,50-m-Streifens an einem Gewässer aufgrund der maschinellen Ausstattung des Beklagten typischerweise die Unterhaltung gegenüber der „regulären“ Unterhaltung erschweren. Insoweit hat die Beklagtenvertreterin schriftsätzlich – in diesem und bereits im Verfahren 5 K 12380/17 unter Beifügung von Bildmaterial – sowie in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass für die „reguläre“ maschinelle Unterhaltung mindestens ein 1,50-m-Streifen benötigt wird. Ist der Streifen – wie hier – schmaler, müssen dagegen regelmäßig Front- und Seitenmäher bzw. Motor- und Handsensen zum Einsatz kommen, was unzweifelhaft den Unterhaltungsaufwand erhöht. Ein Verstoß dieser Regelung zum Erschwernistatbestand gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar. Gemäß § 33 Abs. 2 WVG kann die Satzung eines Wasserverbandes zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben sogar weitere – d. h. über die in § 33 Abs. 1 WVG genannten Restriktionen (Betretungs- und Benutzungsrechte) hinausgehende – Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen, etwa ein Verbot, an einem Gewässer Zäune o. ä. aufzustellen. Vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 33 Rn. 14. § 7 Abs. 3 sieht eine solche Eigentumsbeschränkung jedoch gerade nicht vor, denn dem Grundstückseigentümer steht es nach der Vorschrift – vorbehaltlich eventuell erforderlicher Genehmigungen – frei, auch den 1,50-Meter-Streifen für seine Zwecke zu nutzen, wenngleich unter Inkaufnahme einer Heranziehung zu Erschwernisbeiträgen. cc. Ermittlung des Beitragsmaßstabes Die konkrete Kalkulation des hier veranlagten Beitragssatzes (e 1 ) für „sonstige Hindernisse“ für das Jahr 2016 in Höhe von 0,12 Euro pro Meter kann die Klägerin mit ihrer Klage nicht erfolgreich angreifen. Die Kalkulation, die einen Beitragssatz in Höhe von 0,12 Euro pro Meter für „sonstige Hindernisse“ festgesetzt hat, war ursprünglich fehlerhaft. Der Beklagte hat jedoch aufgrund einer nachvollziehbaren Neuberechnung dargelegt, dass der richtig kalkulierte Beitragssatz 1,14 Euro betragen würde – der auf die Klägerin entfallende Beitrag nach der Neukalkulation folglich um ein Vielfaches höher liegen würde als der tatsächlich geltend gemachte, an der ursprünglichen Kalkulation orientierte Beitrag. Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen (Satz 1). Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (Satz 2). Nach § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen. Der Beklagte berechnet den Erschwernisbeitrag für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben (E 1 ) gemäß Ziff. I.1.(3) VR nach der Formel E 1 = L E1 * e 1 + VK [€], wobei L E1 die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene, erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse in Metern ist und e 1 der Beitragssatz ermittelt nach der Formel e 1 = BM + HS – MK – MA. Dabei bezeichnet BM den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungs-/Randstreifenmahd über Balken-/Seitenmäher [€/m], HS den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Solmahd über Handsense [€/m], MK den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m], MA den geschätzten Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m]. Der vom Beklagten gewählte Beitragsmaßstab entspricht im Kern einem Nachteilsbegegnungsmaßstab im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 WVG, weil er sich an dem Umfang der Nachteile, die von Erschwerergrundstücken auf die Gewässerunterhaltung ausgehen (= Erschwernisse) und den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um diesen Nachteilen zu begegnen, orientiert. Die annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten durch den Beklagten ist auch – im Ergebnis – sachgerecht. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zunächst sein Verbandsvermögen kostendeckend einzusetzen, bevor er Erschwernisbeiträge erhebt. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder dem Gesetz noch der Verbandssatzung entnehmen. Ebenso wenig war der Beklagte verpflichtet, Rücklagen in die Beitragskalkulation einzubeziehen. Gemäß § 6 Abs. 2 AG WVG O2. ist der Beklagte sogar gehalten, angemessene Rücklagen zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben zu bilden. Dass der Beklagte hier unangemessen hohe Rücklagen bildet ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das beim Beklagten vorhandene Vermögen bleibt bei der Bemessung der Erschwernisbeiträge ohnehin unberücksichtigt. Die Erschwernisbeiträge werden – wie dargelegt sachgerecht – nach dem „Mehrkostenprinzip“ erhoben. (1) Vorteilsermittlung („Beitragsmaßstab“) Zunächst begegnet der Verteilungs- bzw. Nachteilsmaßstab der Anlagen-/Hindernislänge (L E1 ) zur Ermittlung der erschwernisbedingten Mehrkosten keinen Bedenken. Der Beitragsmaßstab unterliegt nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nur der Willkürkontrolle; er darf also nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 2/06 –, juris, Rn. 13. Der Maßstab der Hindernislänge wird diesen Anforderungen gerecht. Er ermöglicht eine angemessene Bestimmung des Umfangs des Nachteils (= der Erschwernis), der von einer Anlage/einem Hindernis auf die Gewässerunterhaltung ausgeht. Denn die Ziff. I.1.(1) VR zugrunde liegende Annahme „je länger die Hindernisse an einem Gewässerabschnitt sind, desto größer ist der erhöhte Unterhaltungsaufwand“ ist naheliegend und sachgerecht. (2) Kostenermittlung („Beitragssatz“) Wie oben bereits ausgeführt, genügt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Kosten; somit reicht eine Schätzung um der Verwaltungsvereinfachung willen grundsätzlich aus. Vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 65. Im Einklang damit legen die Veranlagungsregeln fest, dass es sich bei der Formel zur Bestimmung des Beitragssatzes (e 1 ) um eine „näherungsweise Abschätzung“ handelt. Die gewählte Formel ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte berücksichtigt bei der Abschätzung der Kosten für die durch Anlagen und Hindernisse verursachten Erschwernisse in nachvollziehbarer Weise die gegenüber den bei der üblichen maschinellen Unterhaltung mit Großgeräten entstehenden höheren Kosten für die Böschungsmahd mit Front- und Seitenmähern (BM) und die Sohl-/Böschungsmahd per Handsense (HS) pro Meter und bringt dabei die Kosten für die maschinelle Unterhaltung (MK + MA), die über die Länge der Erschwernisse gerade nicht anfallen, in Abzug. Somit ist sichergestellt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten für Maschinen und Personal ausschließlich die erschwernisbedingten Mehrkosten darstellen und keine Kosten für die reguläre maschinelle Unterhaltung in die Berechnung eingestellt werden. Unter Beachtung des Vorstehenden war die ursprüngliche Kostenschätzung für das Jahr 2016 – worauf das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung in vorhergehend mit anderen Klägern geführten Verfahren, 5 K 12380/17, 5 K 12381/17 sowie 5 K 14708/17, hingewiesen hat – fehlerhaft, weil der Beklagte in die Ermittlung des Parameters BM nicht berücksichtigungsfähige Positionen eingestellt hatte. So hatte er trotz Ablauf des von ihm festgelegten Abschreibungszeitraums für die Geräte Berky Seitenmäher Typ 1400 und Berky Frontmäher Typ 1500/me Abschreibungsbeträge sowie kalkulatorische Zinsen in Höhe von 4 % bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Stunde berücksichtigt. An der Sachgerechtigkeit des Ansatzes von Abschreibungen von noch funktionstüchtigen Maschinen nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer (sog. Abschreibung unter null) als Erschwerniskosten hegt das Gericht Zweifel. Vgl. etwa zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, 46. EL, März 2012, § 6 Rn. 135 mit Nachweisen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Berechnung von kalkulatorischen Zinsen fehlt es nach Ablauf des festgelegten Abschreibungszeitraumes an einer tauglichen Zinsbasis im Sinne von in den Geräten des Beklagten gebundenen (Rest-)Kapitals. Jedoch hat der Beklagte nunmehr den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragssatz von 0,12 Euro (pro Meter Hindernislänge) durch eine neu vorgenommene plausible und fehlerfreie Schätzung der Kosten für das Jahr 2016 gerechtfertigt (vgl. Anlage B02). Eine solche nachträgliche Rechtfertigung des Beitragssatzes ist zulässig. Soweit der Beklagte nämlich plausibel darlegen kann, dass er die Kosten für das betreffende Beitragsjahr ursprünglich zu niedrig geschätzt hat, ist die Klägerin nicht durch einen überhöhten Beitragssatz belastet. Der Beklagte hat vorliegend zunächst plausibel ausgeführt, dass er angesichts der oben aufgezeigten Kalkulationsfehler eine vollständige Neuberechnung der Erschwerniskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geräte- und Personaleinsatzes im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die neue Berechnung von der alten abweicht und beispielsweise Kosten für mehr Geräte als ursprünglich berücksichtigt bzw. für andere Geräte enthält. In der neuen Berechnung sind zu Recht keine Abschreibungsbeträge und keine kalkulatorischen Zinsen hinsichtlich der für die Berechnung des Parameters BM relevanten Geräte Seitenmäher Berky Typ 1400 , Frontmäher Berky Typ 1500/me , Frontmäher Bucher Elite 9/ und Frontmäher Bucher M 330 Kl (mehr) enthalten. Ansonsten sind Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Kostenansatz bei der Berechnung der Parameter BM, HS, MK oder MA weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Kalkulation der genannten Parameter den im Ansatz jeweils errechneten durchschnittlichen Kostensatz pro Meter zur Berechnung des Beitragssatzes e 1 mit einem Unterhaltungsfaktor von 1,34 multipliziert hat. Denn er hat damit berücksichtigt, dass die von ihm zu unterhaltenden Gewässer in verschiedene Unterhaltungsklassen fallen und damit unterschiedlich oft gepflegt werden. So sind über 80 % der Gewässer – mithin ein beträchtlicher Teil – der Unterhaltungsklasse 3 und 4 zugeordnet (vgl. Nebenrechnungen in Anlage B02), was bedeutet, dass mindestens ein Unterhaltungsdurchgang (Klasse 3) bzw. sogar mindestens 2 Durchgänge (Klasse 4) stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Kosten pro Meter Hindernislänge anhand eines Unterhaltungsfaktors zu erhöhen, da die vom Beklagten im Ansatz vorgenommene Kostenschätzung pro unterhaltenem Meter die Kosten nur im Falle einer durchgehenden einmaligen Unterhaltung pro Jahr sachgemäß abbildete. Nur im letzteren Fall entspräche nämlich die Summe der maßstäblichen Längen der Hindernisse (L E1 ) auf den einzelnen Grundstücken der tatsächlich unterhaltenen Länge. Sind jedoch auf bestimmten Strecken regelmäßig weitere Unterhaltungsvorgänge erforderlich, so weichen die maßstäbliche Hindernislänge und die tatsächlich unterhaltene Länge insofern voneinander ab, als letztere sich erhöht. Dieser erhöhte Aufwand wird durch den Unterhaltungsfaktor abgebildet. Der gewählte Faktor von 1,34 und die ihm zugrunde liegenden Zwischenwerte der Unterhaltungsklassen sind nachvollziehbar berechnet (Gewichtungsfaktorrechnung). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen der Beitragsberechnung Kosten für Maschinen oder auch Personal berücksichtigt hat, die nicht der (erschwerten) Gewässerunterhaltung dienen. Die vom Beklagten vorgelegten Gerätelisten enthalten zwar alle Geräte des Verbandes; in die Berechnung der Erschwernisbeiträge sind allerdings nur erschwernisbezogenen Kosten der Maschinen eingeflossen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die berücksichtigten Geräte der erschwerten Gewässerunterhaltung dienen. Darüber hinaus sind Reparaturkosten nicht doppelt angesetzt worden. Bei den Kostenpositionen „Werkstatt-/Reparaturkost. (allgemein)“ sowie „Reparaturen“ in der Geräteliste handelt es sich ausweislich der Ziff. 5a und 16 der „Legende Geräteliste“ (vgl. Anlage B02) um verschiedene Kostenansätze. Die erstgenannte Position enthält die tatsächlichen Kosten für Materialeinkäufe für die Werkstatt, die nicht einem einzelnen Gerät zugeordnet werden können (z.B. Hydrauliköl, Schmierstoffe etc.). Der Posten „Reparaturen“ enthält die tatsächlich für Wartung und Reparatur einschließlich TÜV und ASU angefallenen Kosten, die aufgrund der jeweiligen Rechnung einem bestimmten Gerät zugeordnet werden konnten (Hervorhebung durch die Unterzeichnerin). Gemäß der neuen Kostenschätzung beträgt der Beitragssatz e 1 für das Jahr 2016 1,14 Euro pro Meter im Vergleich zu 0,12 Euro pro Meter nach der ursprünglichen Berechnung. Im Ergebnis belastet der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beitragssatz die Klägerin nicht, da er deutlich unter dem auf einer realistischen Kostenschätzung basierenden Beitragssatz liegt. Die konkreten Beitragssätze mussten auch nicht vom Verbandsausschuss beschlossen oder sonst gebilligt werden. Unter anderem der von den Verbandsmitgliedern gewählte Verbandsausschuss vermittelt dem Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung die gemäß dem Demokratieprinzip erforderliche demokratische Legitimation für das Handeln im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung. Als gewähltes Organ hat der Verbandsausschuss gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 WVG, § 13 Nr. 2 VS (§ 13 Nr. 3 VS [2010]) etwa über Änderungen der Satzung des Beklagten – sowie über weitere grundsätzliche Fragen – zu beschließen. Vorliegend hat der Verbandsausschuss am 28. P. 2016 die hier für die Beitragserhebung maßgebliche Verbandssatzung sowie die Veranlagungsregeln beschlossen, aus denen sich die Grundsätze der Beitragserhebung und Beitragsberechnung, wie oben beschrieben, ergeben. Damit ist den Anforderungen, die das Demokratieprinzip an die Selbstverwaltung stellt, genüge getan. Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass der Verbandsausschuss die konkrete Kalkulation der Beitragssätze billigt oder einen Beschluss über die Beitragssätze fasst, sodass die vorliegend ausschließlich von der Verwaltung des Beklagten vorgenommene Neuberechnung – die eine für das Jahr 2016 nicht an die Klägerin weitergegebene Erhöhung der Erschwernisbeiträge ergeben hat – rechtlich nicht zu beanstanden ist. c. Verhältnismäßigkeit Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen durch den Beklagten verstößt auch nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere steht die Beitragserhebung auch im Einzelfall angesichts des Wertes des klägerischen Grundstücks und der niedrigen Höhe des im angefochtenen Bescheids konkret festgesetzten Beitrags von 32,51 Euro offensichtlich nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die die Klägerin von der Verbandsarbeit – vor allem von der Gewässerunterhaltung – hat. d. Vorausleistungen Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit darin bestimmt ist, dass – soweit dem Empfänger bis zum 1. April des Folgejahres kein neuer Bescheid zugeht – gemäß Ziff. IV. (1) VR Beiträge in gleicher Höhe zu leisten sind. Diese Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 WVG i. V. m. § 37 Abs. 2 VS sowie Ziff. IV. (1) VR. Gemäß § 32 WVG i. V. m. § 37 Abs. 2 VS kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist. Ziff. IV. (1) VR bestimmt als Bestandteil der Satzung Folgendes: „Verbandsbeiträge werden für jedes Veranlagungsjahr erhoben. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Verbandsbeiträge wird im Bescheid festgelegt. Wird bis zum Fälligkeitstag kein neuer Beitragsbescheid zugestellt, so sind dem Verband Verbandsbeiträge in Höhe des letzten rechtskräftigen Bescheides (Dauerbescheid) zu leisten. Entsprechende Hinweise sind in die Beitragsbescheide aufzunehmen.“ Satz 4 der vorstehenden Regelung ist im Lichte des § 37 Abs. 2 VS dahingehend auszulegen, dass der Beitragsbescheid – entgegen dem Wortlaut, der als Redaktionsversehen anzusehen sein dürfte, – neben der endgültigen Beitragsfestsetzung für das jeweilige Jahr eine Festsetzung von Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge für das Folgejahr enthält. Das entspricht auch dem Willen des Beklagten, wie seine Vertreterin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. An der Erforderlichkeit der Vorausleistungen zur Finanzierung des Verbandes hat das Gericht keine Zweifel. Somit ist die entsprechende Regelung im angefochtenen Bescheid als Festsetzung von Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge der Klägerin für das Jahr 2017 zu qualifizieren. Darüber hinaus wird drauf hingewiesen, dass der Bescheid auch nicht deswegen rechtswidrig ist, weil der Beklagte für ein Beitragsjahr mehrere Bescheide erlässt, mit denen er verschiedene Erschwernisse veranlagt. Die genaue Ausgestaltung der Beitragserhebung liegt im Ermessen des Beklagten. Eine Rechtswidrigkeit käme insoweit nur in Betracht, wenn der Beklagte ein Erschwernis mehrfach für den gleichen Zeitraum veranlagen würde, was hier aber – wie dargestellt – nicht der Fall ist. Die Beteiligten haben sich im Verfahren 5 K 12380/17 auch nicht auf eine Sonderregelung für die Klägerin geeinigt, nach der keine weiteren Erschwernisse mehr für das Jahr 2016 veranlagt werden sollen. Gegenstand der Absprache war ausschließlich die einvernehmliche Reduktion des damals beklagten Bescheides vom 9. Juni 2017, mit dem der Beklagte Verrohrungen und Brücken, nicht aber sonstige Hindernisse, veranlagt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 Euro (Mindestgebührenstufe) festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.