Urteil
11 A 3048/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin (Wasserwerk) ist klagebefugt sowohl als Begünstigte der Wasserschutzgebietsverordnung als auch als Inhaberin wasserrechtlicher Förderbewilligungen.
• Eine Wasserschutzgebietsverordnung erfordert zur Rechtmäßigkeit hinreichende, wissenschaftlich abgesicherte hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Grundlagen; fehlen diese, ist die Verordnung nichtig.
• Bei bergrechtlicher Betriebsplanzulassung sind wasserrechtliche Belange gem. § 48 BBergG zu berücksichtigen; fehlt für ein projektrelevantes Eingreifen in das Grundwasser die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, darf die Zulassung nicht in der ergangenen Form erteilt werden.
• Der Begriff des ‚dauernden‘ Freilegens von Grundwasser in einer Wasserschutzgebietsverordnung ist restriktiv auszulegen: auch wiederkehrende oder länger andauernde Freilegungen (z. B. in Nassjahren) können darunter fallen.
• Der angefochtene Hauptbetriebsplan II ist aufzuheben, weil er den Grundwasserschutz nicht ausreichend sicherstellt und die erforderliche wasserrechtliche Prüfung/Genehmigung nicht vorlag.
Entscheidungsgründe
Aufhebung bergrechtlicher Hauptbetriebsplanzulassung wegen unzureichendem Grundwasserschutz • Die Klägerin (Wasserwerk) ist klagebefugt sowohl als Begünstigte der Wasserschutzgebietsverordnung als auch als Inhaberin wasserrechtlicher Förderbewilligungen. • Eine Wasserschutzgebietsverordnung erfordert zur Rechtmäßigkeit hinreichende, wissenschaftlich abgesicherte hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Grundlagen; fehlen diese, ist die Verordnung nichtig. • Bei bergrechtlicher Betriebsplanzulassung sind wasserrechtliche Belange gem. § 48 BBergG zu berücksichtigen; fehlt für ein projektrelevantes Eingreifen in das Grundwasser die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, darf die Zulassung nicht in der ergangenen Form erteilt werden. • Der Begriff des ‚dauernden‘ Freilegens von Grundwasser in einer Wasserschutzgebietsverordnung ist restriktiv auszulegen: auch wiederkehrende oder länger andauernde Freilegungen (z. B. in Nassjahren) können darunter fallen. • Der angefochtene Hauptbetriebsplan II ist aufzuheben, weil er den Grundwasserschutz nicht ausreichend sicherstellt und die erforderliche wasserrechtliche Prüfung/Genehmigung nicht vorlag. Die Klägerin (kommunales Wasserwerk) betreibt die M1.-Quelle zur Trinkwasserversorgung. Die Beigeladene betreibt südlich von X. einen Kalkstein-Tagebau (Tagebau I. M., Baufeld F. II) innerhalb der Schutzzone III A eines 1991 festgesetzten Wasserschutzgebietes. Die Beigeladene beantragte 2006 die Zulassung des Hauptbetriebsplans II mit Abbauteufen, die bis in die Nähe bzw. unter die dort ermittelten Grundwasserstände reichen können. Die Bergbehörde erteilte 2007 die Zulassung (befristet) mit Nebenbestimmungen zur Messstellenausrüstung und mit Sofortstopp bei unerwartetem Anstich; diese Zulassung wurde mehrfach verlängert. Die Klägerin wandte sich gegen die Zulassung und machte geltend, die hydrogeologischen Grundlagen seien unzureichend, es drohe eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung und eine wasserrechtliche Erlaubnis fehle; sie focht die Zulassung an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin hatte vor dem Senat Erfolg. • Zulässigkeit: Klägerin ist klagebefugt als Begünstigte der WSG-VO und Inhaberin bestandskräftiger Wasserförderungsrechte; Rahmenbetriebsplan begründet keine Zulassung zur Ausführung. • Materiell-rechtlicher Prüfungsrahmen: Anwendung des Bundesberggesetzes (§§ 48, 51 ff., 55 BBergG) in Verbindung mit wasserrechtlichen Schutzvorschriften (WHG/LWG) und der WSG-VO. • Formelle Mängel der WSG-VO wurden verneint, wohl aber bestehen erhebliche materielle Mängel: Die zur Festsetzung erforderlichen hydrogeologischen, chemisch-bakteriologischen und sonstigen Planunterlagen (VwV-WSG, DVGW W 101) lagen nicht ausreichend vor; Altlasten- und Kartengrundlagen sowie belastbare Messreihen fehlten oder waren veraltet. • Auswirkung der Unwirksamkeit der WSG-VO: Selbst wenn die Verordnung nichtig ist, erforderte das geplante Abbaufeld wegen der prognostizierten Freilegung/Anschneidung des Grundwassers eine wasserrechtliche Erlaubnis nach WHG (§§ 7,14 a.F.; §§ 8,19 n.F.). Die Bergbehörde hätte die Zulassung nicht erteilen dürfen, solange diese wasserrechtliche Prüfung/Genehmigung nicht erfolgte (Verweis auf § 48 Abs.1,2 BBergG). • Unterstellung der Wirksamkeit der WSG-VO: § 4 Abs.2 Nr.21 WSG-VO verbietet in Zone III A Grabungen, die das Grundwasser dauernd freilegen/anschneiden; der Begriff ‚dauernd‘ ist restriktiv auszulegen und umfasst auch wiederkehrende oder längere Freilegungen (z. B. in Nassjahren). Die tatsächlichen Messwerte (u. a. Messstelle B2, B6) zeigen Pegel, die die genehmigten Sohlhöhen unterschreiten oder regelmäßig überschreiten können, sodass eine dauernde Freilegung wahrscheinlich ist. • Ermittlungs- und Prüfpflichten: Die Bergbehörde hätte vor Zulassung einen ausreichenden Messstellenbestand und fachliche Klärung einfordern müssen; das Verbleiben der Beurteilung in Nebenbestimmungen (Nachrüstpflichten, Sofortstopp) ersetzt nicht die notwendige vorherige verlässliche Prognose. • Rechtsfolge: Der Zulassungsbescheid in der angefochtenen Fassung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; eine partielle Aufhebung ist angesichts der Einheit des Vorhabens nicht möglich. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Der Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan II (25.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2009 und in den Verlängerungen bis 13.09.2013) wird aufgehoben. Begründend ist festzustellen, dass die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an materiellen Mängeln (unzureichende hydrogeologische, chemisch-bakteriologische und kartographische Grundlagen) litt und die bergrechtliche Zulassung zudem bereits unabhängig hiervon wegen des Fehlens einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen. Ferner verletzt die Zulassung die Schutzvorschrift der WSG-VO (§ 4 Abs.2 Nr.21 WSG-VO), weil die genehmigten Abbauteufen geeignet sind, das Grundwasser dauerhaft bzw. in relevantem Maße freizulegen; die Bergbehörde hat den Schutz des Trinkwassers nicht hinreichend sichergestellt. Die Kosten des Verfahrens sind hälftig der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde nicht zugelassen.