Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2017 und vom 18. Januar 2019 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Venezuelas vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1982 geborene Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der am 00.0.2015 in D. geborene Kläger zu 2. reisten nach eigenen Angaben am 18.05.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.09.2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.09.2016 trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Flugzeug von Venezuela direkt Hamburg geflogen. Sie habe das Land verlassen müssen, weil jemand von der venezolanischen Mafia sie verfolgt habe. Sie hätte Schutzgeld an sie bezahlen müssen. Genau könne sie das nicht beschreiben, sie sei traumatisiert gewesen und sei von Anrufen und Drohungen terrorisiert worden. Die Sicherheit des Kindes – des Klägers zu 2. – sei in Gefahr gewesen. Ihr Mann habe Drohanrufe erhalten und sei von der Arbeit verfolgt worden. Das habe ihr alles ihr Mann erzählt. Außerdem stecke Venezuela in einer wirtschaftlichen Krise. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Ziffern 1, 2 –, den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes – Ziffer 3 – sowie den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG – Ziffer 4 – mit Bescheid vom 22.02.2017 ab und drohte den Klägern zu 1. und 2. die Abschiebung nach Venezuela oder in einem anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zudem verhängte das Bundesamt ein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt – ohne sich erkennbar mit aktuellen Erkenntnissen über Situationen in Venezuela auseinanderzusetzen – im Wesentlichen aus, die Kläger beriefen sich nicht auf flüchtlingsrelevante Verfolgung. Die Vorfälle beträfen den Lebenspartner, nicht sie selbst. Im Übrigen wären die Kläger auf internen Schutz zu verweisen. Die Gewährung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Abschiebungsverbot läge nicht vor, weil auch insoweit Anhaltspunkte fehlten. Am 02.06.2018 wurde die Klägerin zu 3. im Bundesgebiet geboren, für sie wurde gemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren eingeleitet. Nachdem eine Stellungnahme der Kläger nicht einging, lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag mit Bescheid vom 18.01.2019 ebenfalls als unbegründet ab. Bereits am 15.03.2017 haben die Kläger zu 1. und 2. gegen den Bescheid vom 22.02.2017 Klage erhoben. Am 20. Februar 2019 hat die Klägerin zu 3. Klage gegen ihren Bescheid erhoben. Zur Begründung tragen die Kläger vor, die Klägerin zu 1. stamme aus einer arabischstämmigen Familie; ihre Eltern seien vor ihrer Geburt aus dem Libanon ausgewandert und nach Venezuela emigriert. Sie habe noch zwei Geschwister. Sie habe an der Universität T. C. in D. Informatik studiert und das Studium im Jahr 2005 abgeschlossen. Danach haben sie bis 2016 bei einem staatlichen Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Über das Internet habe sie ihren Ehemann aus dem Libanon kennengelernt. Zwecks Eheschließung sei sie im Jahr 2011 in den Libanon geflogen. Die Ehe sei anschließend in Venezuela registriert worden. Der Ehemann sei 2012 nach D. gezogen. Er sei selbständiger Gewerbetreibender und habe mit Kleidung gehandelt. Er habe in der sogenannten „roten Zone“ gearbeitet, die besonders gefährlich sei. Kurz vor der Ausreise im Mai 2016 habe es im Straßenverkehr einen lebensgefährlichen Vorfall gegeben. Der Ehemann sei von einem Fahrzeug verfolgt worden, das dicht hinter ihm hergefahren sei, als er von der Arbeit nach Hause gefahren sei. Im Rückspiegel habe er in dem Fahrzeug mehrere bewaffnete Männer gesehen. Mit Vollgas habe er flüchten können. Eine Anzeige bei der Polizei hätten sie angesichts der korrupten Verhältnisse nicht erstattet. Außerdem leide die Klägerin zu 1. an einer Darmerkrankung, die in Deutschland diagnostiziert worden sei. Es handele sich um eine „Colitis ulcerosa“. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2017 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2017 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides 22.02.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger zu 1. und 2. ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Venezuelas gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Weiter beantragt, die Prozessbevollmächtigte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2019 zu verpflichten, der Klägerin zu 3. subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2019 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 3. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Venezuelas vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte ergänzend genommen. Entscheidungsgründe: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist dieser gemäß § 76 Asylgesetz zuständig. Er konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die Bescheide vom 22.02.2017 sowie vom 18.01.2019 sind rechtswidrig, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots abgelehnt worden ist – Ziffern 4. –, die Abschiebung nach Venezuela angedroht worden ist – Ziffer 5. – und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden ist – Ziffer 6. –, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Fall der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, vgl. VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 71, 79 ff. m.w.N. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wobei ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorauszusetzen ist, vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls, Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit, vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 – juris Rn. 53 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 26. Nach dieser Maßgabe ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweiten humanitären Verhältnisse in Venezuela, derjenigen an ihrem Heimatort D. und in der Person der Kläger liegender Umstände, dass ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot vorliegt. Nach der Erkenntnislage befindet sich Venezuela in einer tiefgreifenden wirtschaftlichen, politischen und humanitären Krise. Die Wirtschaft bricht infolge der gescheiterten unter der Ägide des ehemaligen Präsidenten Hugo Chavez initiierten Wirtschaftspolitik, die sein Nachfolger Maduro fortgesetzt hat, zusammen. Venezuela verfügt über die mutmaßlich größten Rohölvorkommen weltweit. Die Führung hat die Ölindustrie verstaatlicht. Verstärkt durch den stark gefallenen Ölpreis der letzten Dekade ist dieses staatliche Geschäftsmodell eingebrochen. Während das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005 noch um 10,3 Prozent gestiegen ist, verringert es sich seit 2010 von 1,5 % über 6,2 % im Jahr 2015, 19,6 % im Jahr 2018 zu – vorläufige Werte – 35 % im Jahr 2019. Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Venezuela, Stand Oktober 2020. Für das vierte Quartal 2020 geht die Opposition – befeuert durch die Corona-Pandemie –gar von einem Defizit von 41,7 % aus. https://www.elperiodico.com/es/internacional/20210129/pandemia-agravo-caida-estrepitosa-economia-11484162, abgerufen am 17. Februar 2021. Die Inflation betrug nach Angaben der Deutschen Welle im Mai 2019 815.000 %. Für das Jahr 2020 wurde eine Arbeitslosenquote von 47,9 % prognostiziert. 7 Millionen Venezolaner sind nach Angaben von UNO-Nothilfekoordinators Lowcock auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Reuters berichtete im März 2019 davon, geschätzt 94 % der Bevölkerung lebe in Armut. Österreichisches Bundesministerium des Inneren: Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, Seite 10 ff. m w. N. Politisch stellt sich die Lage nach den Erkenntnissen, Österreichisches Bundesministerium des Inneren: Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, Seite 3 f., wie folgt dar: Nach dem Tod von Hugo Chávez wurde 2013 Nicolás Maduro zu dessen Nachfolger gewählt. Die ersten Massenproteste gegen ihn begannen im Jahr 2014. Nachdem die Opposition die Wahlen von 2015 gewann und sogar eine Zweidrittelmehrheit erreichte, kündigte der Oberste Gerichtshof im März 2017 an, dem Parlament die Macht zu entziehen. Es hob die Immunität der Abgeordneten auf. Auch wenn diese Entscheidung wenig später rückgängig gemacht wurde, führte sie zu einer tiefgreifenden Verfassungskrise. Maduro setzte eine verfassunggebende Versammlung ein, wobei er selbst die Kriterien für die Zulassung der Kandidaten bestimmte. Die Opposition boykottierte daraufhin die Wahlen vom 30. Juli 2017. Per Dekret stellte sich die verfassunggebende Nationalversammlung über alle anderen Einrichtungen des Staates und entmachtete damit das Parlament. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen von Mai 2018, bei denen sich Maduro zum Sieger ausrief, wurden von der Opposition boykottiert. Das Ergebnis wird von ihr sowie zahlreichen internationalen Akteuren nicht anerkannt. Anfang Januar 2019 wurde Juan Guaidó zum Parlamentspräsidenten gewählt, gleichwohl trat Maduro am 10.01.2019 eine zweite Amtszeit an. Das Parlament erklärte Maduro zum „Usurpator“ und das Präsidentenamt für vakant. Guaidó erklärte sich ebenfalls unter Berufung auf die Verfassung zum Interimspräsidenten. Bei den hierdurch verursachten Demonstrationen kam es zu 35 Toten. Die Weltgemeinschaft ist gespalten. Mehr als 50 Staaten, darunter die Europäische Union, haben Guaidó als Präsidenten Venezuelas anerkannt. Maduro wird hingegen unter anderem von China, Kuba, Iran, Russland, der Türkei und einer Reihe südamerikanischer Staaten unterstützt. Bei der Wahl im Dezember 2020 ließ er sich abermals zum Sieger ausrufen. Weder die Europäische Union noch die Bundesregierung erkennen das Ergebnis dieser Parlamentswahlen an. Bundestagsdrucksache 19/26065, schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lechte, Antwort des Staatssekretärs Berger vom 20.01.2021. Maduro geht mit aller Härte gegen Oppositionelle vor. Die Vereinten Nationen untersuchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela. Im Bachelet-Bericht über die Menschenrechtslage in Venezuela, Human rights council, Annual report oft the United Nations High Commissioner for Human rights and reports oft he Office of the High Commissioner and the Secretary-General-, Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela, 5. Juli 2019, werden Maduro extralegale Tötungen Oppositioneller im großen Stil vorgeworfen. Zeit-Online vom 5. Juli 2019: Michelle Bachelet - UN sehen Belege für außergerichtliche Hinrichtungen in Venezuela; https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/michelle-bachelet-venezuela-menschenrechtsverletzung-polizei-toetung, abgerufen am 17. Februar 2021. Im Jahr 2018 soll die venezolanische Polizei knapp 5100 Menschen getötet haben. In den ersten viereinhalb Monaten des Jahres 2019 sollen bereits als 1500 solcher Todesfälle registriert worden sein. Verantwortung trägt nach Angaben Bachelets die Sonderpolizei „FAES“ (fuerzas de acciones especiales), die im Jahr 2016 gegründet worden sind. Die venezolanische Regierung erfolgt die Strategie der Neutralisierung, Unterdrückung und Kriminalisierung von politischen Gegnern. Hunderte Menschen sind willkürlich verhaftet worden. Immer wieder kommt es zu Folterungen. Auch bei der Vergabe sozialer Leistungen kommt es zu politischer Diskriminierung. Maduro weist die Vorwürfe wegen Fehlern und Ungenauigkeiten, offener Parteilichkeit und selektiver Wahrnehmung zurück. Daneben treiben die sogenannten „Colectivos“, bewaffnete private Milizen, in Venezuela als „Schlägertruppe des Regimes“ ihr Unwesen. Asylmagazin 2019, Venezuela: Anmerkungen zu aktuellen Entscheidungen, Seite 417 ff (418). Die humanitäre Situation für die Bevölkerung ist desolat. In den letzten Jahren haben von rund 32 Millionen Einwohnern über fünf Millionen Menschen Venezuela verlassen, Human Rights Watch, Jahresbericht Venezuela 2020. Die medizinische Versorgungslage ist ebenfalls desolat. Nachdem es unter Präsident Chávez noch ein öffentliches Gesundheitssystem gegeben hat, ist dies unter der aktuellen Führung mehr oder minder kollabiert. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes importierte 2019 320 Tonnen medizinisches Material nach Venezuela. Nach Angaben von „Medicos por la salud“ verlassen jährlich zwischen zehn und 24 % der Krankenhausarbeitskräfte das Land. EASO Venezuela, Country Focus, Country of origin Information Report, August 2020, Seite 44 m. w. N. Immer wieder kommt es zu Ausbrüchen viraler Krankheiten, die durch Impfungen zu kontrollieren wären, wie Diphtherie. Die Schätzungen, wie viel Medikamente in Venezuela fehlen, reichen von 33 % bis 85 %. Nach Angaben der in New York Times macht Maduro medizinische Unterstützung von der Wahlentscheidung des Patienten abhängig. Angehörigen der Opposition einschließlich Patienten im Endstadium einer Krankheit kann medizinische Versorgung vorenthalten werden. In 78 % der Krankenhäuser fehlt es sogar an der Wasserversorgung, 63 Prozent berichten von Problemen bei der Versorgung mit Elektrizität. EASO Venezuela, Country Focus, Country of origin Information Report, August 2020, Seite 45 f. m. w. N. Die Bevölkerung leidet auch an einer Mangelversorgung mit Nahrungsmitteln. Krankenhäuser im ganzen Land berichten über einen Anstieg der Anzahl moderat oder schwer unterernährter Kinder sowie über den Tod unterernährter Kinder. Nach Angaben von UNICEF aus Dezember 2019 und Januar 2020 beträgt der Anteil unterernährter Kinder bei den unter 5-jährigen 26,4 Prozent. UN, Unicef, Humanitarian Situation Report, January 2020, Seite 2. 7 von 10 Personen sind in Venezuela von Lebensmitteln des Staates abhängig. Außerdem fehlt es an der Versorgung mit Wasser und Elektrizität. Mittlerweile kommt sogar zu Engpässen bei der Versorgung mit Benzin. Die Kläger sähe sich auch für den Fall, dass ihr libanesischer Ehemann sie begleite, bei einer Rückkehr nach Venezuela mit zwei kleinen Kindern im Alter von zwei und fünf Jahren einer extremen humanitäre Situation ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. an der Autoimmunerkrankung „colitis ulcerosa“, die den Darm befällt, leidet und auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Sie benötigt nach dem ärztlichen Attest des Dr. E. L. vom Magen-Darm-Zentrum S. vom 11.02.2021 täglich und lebenslang das Medikament Mesalazin. Nach der dargestellten Erkenntnislage ist sehr zweifelhaft, dass sie dieses Medikament in Venezuela erhält. Die Erkrankung zeichnet sich durch unvorhersehbare Schübe aus. Unbehandelt führt die Erkrankung ausweislich dieser Bescheinigung zu Komplikationen bis hin zum Tod. Hinzu kommt, dass sich Rückkehrer einer Kriminalisierung durch das Maduro-Regime ausgesetzt sehen, die sich durch die Corona-Pandemie erheblich zugespitzt hat. So berichtet ein Rückkehrer aus Kolumbien, er sei in San Christobal gebeten worden, sich 15 Tage lang in Corona-Quarantäne zu begeben. Nach elf Tagen sei ihm gesagt worden, dass er weitere 15 Tage dort verbringen müsse. Das Maduro-Regime instrumentalisiert die Pandemie-Maßnahmen, um nach Venezuela Zurückkehrende zu inhaftieren und einer prekären Gesundheitslage auszusetzen. Sie nimmt dabei eine Infizierung mit Corona billigend in Kauf. OAS, Situation of Venezuelans who have returned and are trying to return in the Context of Covid-19, September 2020, Seite 10 f. Nach alledem stellt sich die humanitäre Situation in Venezuela für die Kläger trotz familiärer Anbindung und guter beruflicher Situtation als so katastrophal dar, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes nationaler Abschiebungsverbote bedarf es keiner Ausführungen mehr zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Damit war mangels Vorliegens der Voraussetzungen auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5. und 6. beider Bescheide) aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1. und 2. haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2017 rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 2) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 9 - 14, m.w.N. An stichhaltigen Gründen für eine Verfolgung fehlt es, wenn eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG besteht, weil mit dem Wiederaufleben einer ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 Bf 337/02.A, juris; Zeitler, HTK-AuslR (Stand: 28. Mai 2019), § 3 AsylG, zu Abs. 1, Rn. 40. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris, Rn. 35, vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 - 2 BvR 253/96 -, juris, Rn. 4. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989- 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 - 8 A 1530/02.A -, juris, LS 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 20 ZB 17.30785 -, juris, Rn. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Denn das Vorbringen der Kläger als wahr unterstellt ist dem Bereich kriminellen Unrechts zuzuordnen und hat keine Asylrelevanz. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann haben vorgetragen, der Mann habe Drohanrufe erhalten, er habe Geld zahlen sollen. Er beschreibt, er habe sich bei der Rückfahrt von der Arbeit von einem Fahrzeug hinter ihm verfolgt gefühlt. Bewaffnete Personen hätten sich darin aufgehalten, er habe mit Vollgas flüchten können. Um wen es sich bei den Anrufern handele, wusste die Klägerin zu 1. nicht, sie vermutete die „Mafia“ hinter dem Geschehen. Ob ein Zusammenhang mit dem Ereignis bei der Rückfahrt von der Arbeit besteht, ist ebenfalls spekulativ. Möglich ist auch, dass es sich um Personen gehandelt hat, die mit den Anrufen nichts zu tun gehabt haben. Nicht dargelegt ist damit, dass es sich um staatliche Verfolgung iSd § 3c Nr. 1 AsylG handelt. Offen ist auch, ob es sich um einen hinreichend mächtigen nichtstaatlichen Akteur iSd § 3c Nr. 3 AsylG gehandelt hat, vor dem der venezolanische Staat erwiesenermaßen keinen Schutz bietet. Nach der Erkenntnislage ist ein Polizeisystem in Venezuela existent und – trotz erheblicher Defizite – arbeitsfähig. EASO Venezuela, Country Focus, Country of origin information report, August 2020, Seite 66 f. Es ist also jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Kläger vor kriminellem Unrecht erwiesenermaßen überhaupt keinen staatlichen Schutz hätten in Anspruch nehmen können. Im Übrigen fehlt es an der Verwirklichung eines Verfolgungsgrundes iSd § 3b AsylG. Die Vermutung der Kläger, sie gälten als gefährdet, weil sie als „reich“ angesehen werden würden, begründet keinen Verfolgungsgrund im Sinne dieser Vorschrift. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit Blick auf die Erpressung und möglicherweise damit in Zusammenhang stehende Verfolgung im Auto scheiden die Nr. 1 und 2 von § 4 Abs. 1 AsylG mangels eines asylerheblichen Akteurs – s. o. – aus. Die dargelegten desolaten humanitären Verhältnisse begründen auch keine Verwirklichung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil es sich insoweit um alle Venezolaner betreffende allgemeine Gefahren handelt und es an der individuellen Bedrohung der Kläger fehlt. HTK – Zeitler, § 4 AsylG Rn. 27 ff. Dass die Verhältnisse in Venezuela die Qualität eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreicht hätten, ist nicht dargelegt. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bezieht sich Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. HTK – Zeitler, § 4 AsylG Rn. 60; EuGH, Urteil v. 30.01.2014 - C-285/12 - Zwar streiten Guaidó und Maduro um die Anerkennung ihrer Präsidentschaft, dieser Konflikt wird allerdings nicht innerstaatlich militärisch ausgetragen. Bislang steht die Staatsgewalt an der Seite von Maduro. Seine Einflussnahme auf die staatlichen Kräfte, um Oppositionelle zu schwächen oder töten, reichen trotz der Qualifizierung seitens der UN als schwere Menschenrechtsverbrechen nicht aus, um einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.