Urteil
3 A 140/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einzelfallvorbringen über eine einmalige Drohung rechtfertigt nicht ohne weitere Ausführungen die Annahme von Verfolgungstatbeständen nach § 3 AsylG.
• Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung junger afghanischer Männer begründet nicht generell Flüchtlingseigenschaft; es kommt auf die konkrete Verfolgungsdichte an.
• Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG scheidet aus, wenn dem Betroffenen innerstaatliche Fluchtalternativen zugänglich sind (z.B. Kabul, Herat).
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegt nicht vor, solange nicht die hohe Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Art‑3‑EMRK‑widrigen Behandlung oder einer unmittelbar drohenden existenziellen Gefahr erreicht ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf internationalen Schutz bei unkonkreter Einzeldrohung und vorhandener innerstaatlicher Fluchtalternative • Einzelfallvorbringen über eine einmalige Drohung rechtfertigt nicht ohne weitere Ausführungen die Annahme von Verfolgungstatbeständen nach § 3 AsylG. • Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung junger afghanischer Männer begründet nicht generell Flüchtlingseigenschaft; es kommt auf die konkrete Verfolgungsdichte an. • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG scheidet aus, wenn dem Betroffenen innerstaatliche Fluchtalternativen zugänglich sind (z.B. Kabul, Herat). • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegt nicht vor, solange nicht die hohe Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Art‑3‑EMRK‑widrigen Behandlung oder einer unmittelbar drohenden existenziellen Gefahr erreicht ist. Der afghanische Kläger, tadschikischer Herkunft und schiitischer Religion, beantragte in Deutschland Asyl und subsidiären Schutz. Er schilderte, in Lashkar Gah hätten zwei Personen die Herausgabe seiner gefertigten Heizkörper verlangt; nach seiner Weigerung hätten sie gedroht, wiederzukommen und wüssten „was sie mit ihm tun“. Er verließ Afghanistan im Januar/Februar 2016 und stellte hier im Mai 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte die Anträge ab und stellte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes jeweils negierend fest; gegen diesen Bescheid klagte der Antragsteller. Er rügte zudem, seine Familie sei nach seiner Flucht bedroht worden und die Taliban verfügten über Netzwerke, eine Zwangsrekrutierung bestünde für ihn als jungen Mann. Das Gericht hat die Glaubhaftigkeit und Substanz der Schilderungen geprüft und Lageinformationen zu Afghanistan berücksichtigt. • Klage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§3,3b AsylG). Der Vortrag des Klägers zu dem einmaligen Zusammentreffen begründet keinen der in §3 Abs.1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und ist in seinen Darstellungen unanschaulich und nicht ausreichend substantiiert. • Eine allgemeine Gefährdung junger Männer durch Zwangsrekrutierung begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft; es fehlt am Nachweis einer gruppenbezogenen Verfolgungsdichte, die eine beachtliche Furcht jedes Angehörigen rechtfertigen würde. Konkrete, individuelle Indizien für eine unmittelbare Zwangsrekrutierung wurden nicht vorgetragen. • Kein Anspruch auf subsidiären Schutz (§4 Abs.1 AsylG i.V.m. §60 Abs.2 AufenthG): Die behauptete Drohung durch die zwei Personen würde auch bei Unterstellung des Vortrags nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem im Sinne des §4 Abs.1 AsylG ernsthaften Schaden führen. Zudem bestehen zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen (Kabul, Herat), die sichere Aufnahme und Lebensunterhalt ermöglichen (§3e AsylG). • Für den Herkunftsort Lashkar Gah liegt zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor und die Lage dort ist gefährlich; dies begründet aber keinen Anspruch auf Schutz, weil der Prognosemaßstab auf den voraussichtlichen Zielort der Rückkehr (hier innerstaatliche Alternativen) abzustellen ist. Die Sicherheitslage in Kabul und Herat erreicht nicht die Schwelle, die einen subsidiären Schutz begründen würde. • Abschiebungsverbote wegen Art.3 EMRK (§60 Abs.5 AufenthG) oder wegen erheblicher konkreter Gefahr (§60 Abs.7 AufenthG) bestehen nicht: Es fehlen ernsthafte, stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art‑3‑widrigen Behandlung oder einer unmittelbar existenziellen Gefährdung bei einer Abschiebung nach Afghanistan; die humanitäre Lage genügt nicht ohne Weiteres zur Bejahung eines Abschiebungsverbots. • Die Ausreiseaufforderung und die Befristung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden; es liegen keine Ermessenfehler der Behörde vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG und keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach §4 Abs.1 AsylG, weil sein Vortrag zu einer einmaligen Drohung nicht die erforderlichen Verfolgungsgründe darlegt und zudem zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen (Kabul, Herat) bestehen. Ebensowenig sind Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG gegeben; es liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art‑3‑EMRK‑widrigen Behandlung oder einer unmittelbar drohenden existenziellen Gefahr vor. Daher bleibt die Abschiebungsandrohung und die gesetzliche Rückkehrpflicht bestehen; die Entscheidung des Bundesamtes war rechtmäßig und wird bestätigt.