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Beschluss

26 L 408/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0629.26L408.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. März 2021 gestellte, sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 1272/21 des Antragstellers vom selben Tag gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 28. Januar 2021 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand hat die Antragsgegnerin die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers verbindlich dahingehend geregelt, dass das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat (sog. Statuswechsel). Der Antrag ist aber unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden, auch rechtsgestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinanderzusetzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der Anordnung gerecht. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Sie hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung sowohl im Interesse des Antragstellers als auch im öffentlichen Interesse des Dienstherrn liege. Der weitere Einsatz eines dienstunfähigen Feuerwehrwehrbeamten während des laufenden Klageverfahrens berühre die Interessen des Beamten nachteilig, was es mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu verhindern gelte. Darüber hinaus seien mit einem solchen Einsatz unnötige Beeinträchtigungen eines reibungslosen Dienstbetriebs bei der Feuerwehr zu besorgen. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ohne dass es auf deren inhaltliche Richtigkeit ankäme. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Ungeachtet der Frage, ob sich die Entscheidung vom 28. Januar 2021 als offensichtlich rechtmäßig darstellt, spricht jedenfalls Vieles dafür, dass sie einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Der Antragsgegner hat seine angefochtene Verfügung zu Recht auf § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LBG NRW gestützt und dabei die vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten. Der Antragsteller wurde gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Soweit er rügt, das letzte amtsärztliche Gutachten vom 1. Dezember 2020 sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, weil es im Gegensatz zu den vorangegangenen amtsärztlichen Feststellungen das Scheitern von Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Mittelpunkt stelle und zudem die Gründe des letzten Abbruchs nicht berücksichtige, beruhe insgesamt auf einer nicht ordnungsgemäßen Tatsachenfeststellung, zumal eine aktuelle Begutachtung einschließlich der Einholung eines fachpsychologischen Zusatzgutachtens nicht stattgefunden habe und lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Restleistungsvermögen vollständig vermissen, nimmt er die wesentlichen Gründe seiner Antragsbegründung vorweg. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt. Der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. Januar 2021. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 13, sowie – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 32. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 28. Januar 2021 war der Antragsteller dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung mit Stand: Mai 2021, § 26 BeamtStG, Rn. 18 ff., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2020, das die Antragsgegnerin am 18. November 2020 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Antragsteller im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erschien nicht wahrscheinlich. Dieses Gutachten durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt auch den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12 und Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 16 und vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 -, juris, Rn. 22. Das amtsärztliche Gutachten des Fachbereichs Medizinischer Dienst des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 1. Dezember 2020 genügt diesen Anforderungen. Es lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin erkennen. In dem Gutachten werden diese – nämlich die (eigene) Anamnese, Befund, ärztliche Unterlagen und Atteste – zunächst aufgeführt. Mit der Bezugnahme auf zahlreiche Untersuchungen in den vergangenen Monaten, zuletzt am 1. Oktober 2020, kann auf die vorangegangenen amtsärztlichen Stellungnahmen vom 10. Juli 2019 und vom 9. März 2020 zurückgegriffen werden. Neben dort aufgeführten eigenen Untersuchungen am 21. Februar 2019, 26. Juni 2019 sowie am 17. Februar 2020 haben der Amtsärztin sowohl ein orthopädisches als auch ein psychiatrisches Fachgutachten zur Verfügung gestanden. Trotz vorangegangener zweimaliger Bestätigung, dass der Antragsteller derzeit in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, sprach die Amtsärztin im März 2020 von einem komplexen Krankheitsbild mit orthopädischen und seelischen Beeinträchtigungen, welches aktuell aufgrund der absolvierten ambulanten Therapie (insbesondere Schmerztherapie) stabil und gut kompensiert sei. Sie wies auf intermittierende Krankheitsepisoden in der Vergangenheit hin und empfahl ungeachtet der aktuellen vollen Beschwerdefreiheit und der uneingeschränkten Dienstfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt eine schrittweise Wiedereingliederung sowie eine ambulante ärztliche Behandlung. Wenn die Amtsärztin zugleich ab dem 21. Februar 2019 nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in 21 Fällen privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigt hat, ist sie in der Lage gewesen, sich im Dezember 2020 ein vollständiges Bild vom Antragsteller nach Aktenlage zu machen, ohne erneut fachärztliche Gutachten einholen zu müssen. Inhaltlich sind ihre Ausführungen nachvollziehbar und plausibel und haben der Antragsgegnerin eine eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Antragstellers ermöglicht. Angesichts des mitgeteilten komplexen seelischen Krankheitsbildes mit Tendenz zur Aggravation und chronischem Verlauf, stark einschränkender Persönlichkeitsstörung, starken Defiziten im Bereich sozialer Interaktion, dem Scheitern aller bisherigen bzw. geplanten Behandlungsversuche, seiner schlechten Compliance mit Unzuverlässigkeit und insgesamt fehlender seelischer Belastbarkeit wäre dem Antragsteller unproblematisch eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten möglich gewesen. Sein lediglich pauschaler Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung unter Beachtung der durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe kann unter diesen Voraussetzungen die Plausibilität des Gutachtens nicht erschüttern. Ebenso verhält es sich mit seinen weiteren Rügen, die inhaltlich unsubstantiiert bleiben. Die Amtsärztin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2021 auf Nachfrage der Antragsgegnerin die Gründe dargelegt, weshalb sie ihre im Gutachten vom 1. Dezember 2020 verschriftliche Entscheidung getroffen hat, ohne ein erneutes Zusatzgutachten einzuholen. Ausgehend von der zusammenfassenden Beurteilung des Antragstellers im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 19. April 2019, wonach er an einer leichten bis mittelschweren Depression leide, darüber hinaus eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens und eine Anpassungsstörung vorliege, begleitet von einem gefährlichen Umgang mit Alkohol und der dort vorgeschlagenen ambulanten Behandlung sowie Beratung in einer Suchthilfestelle, liegt es nahe, dass die Amtsärztin anlässlich der zahlreichen Termine, bei denen der Antragsteller bei ihr persönlich vorstellig gewesen ist, den aktuellen Krankheitsverlauf und die entsprechenden Therapienotwendigkeiten thematisiert hat. Insbesondere die von der Amtsärztin festgestellte Aggravationstendenz sowie die als schlecht bewertete Compliance des Antragstellers beruhen danach auf fundierten eigenen Erkenntnissen, wobei die Amtsärztin von den Diagnosen im fachpsychiatrischen Gutachten aus April 2019 nicht abgewichen ist, sondern vielmehr die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs in den Blick genommen und dazu ihre Feststellungen in dem hier maßgeblichen amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2020 zum Ausdruck gebracht hat. Es entspricht geradezu ihrer Funktion als Amtsärztin unter Berücksichtigung auch der Belange des Dienstherrn, eine abschließende Bewertung abzugeben. Welche Zusatzinformationen sie dazu ggf. benötigt, unterliegt dabei grundsätzlich ihrer eigenen Einschätzung. Dass sie in diesem Zusammenhang ihre eigenen fachlichen Kompetenzen überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Etwaige nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers – sowohl positiv als auch negativ – bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag des Klägers auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand abgesehen. Danach soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Eine Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG, für die das Bundesverwaltungsgericht genaue Vorgaben aufgestellt hat, um gesetzlich nicht vorgesehenen Zweckmäßigkeitserwägungen des Dienstherrn vorzubeugen - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, a.a.O., Rn. 17 ff. - ist hier auf seiten der Antragsgegnerin gar nicht ausgelöst worden, weil sich nach der gutachtlichen Beurteilung der Amtsärztin die langfristige Dienstunfähigkeit zum Nachteil des Antragstellers auch auf eine andere Tätigkeit erstreckt (z. B. in der Verwaltung). Eine Suchpflicht besteht nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 -, juris. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch nicht an einer vollständigen Auseinandersetzung mit seinem Restleistungsvermögen. Dieser Gesichtspunkt wird in der gutachtlichen Mitteilung vom 1. Dezember 2020 neben dem Ausschluss der Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs unter dem Aspekt der Teildienstfähigkeit explizit behandelt (vgl. § 27 BeamtStG) und verneint. Die Interessenabwägung im engeren Sinne fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Dienstherrn an einem reibungslosen Dienstbetrieb bei der Feuerwehr, was das Interesse einschließt, die vom Antragsteller besetzte Planstelle alsbald mit einem geeigneten Beamten zu besetzen, wiegt höher als das Interesse des Antragstellers, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptverfahrens ohne Statusveränderung abwarten zu können. Diese von der Antragsgegnerin angesprochenen Gründe lassen keine Zweifel im Sinne einer unverhältnismäßigen Gewichtung der gegenläufigen Interessen aufkommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 GKG, wobei wegen der Verfahrensart eine Halbierung stattgefunden hat. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.