Urteil
26 K 54/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0513.26K54.21.00
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Leitsätze
Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren zu der Frage der Dienstunfähigkeit verwendetes amtsärztliches Gutachten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein im Zurruhesetzungsverfahren zu der Frage der Dienstunfähigkeit verwendetes amtsärztliches Gutachten Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit. Der am 00. N. 1969 geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent schwerbehindert ist, steht im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten. Seit dem 00. N. 1995 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er hatte zuletzt das Amt eines Stadtoberinspektors mit der Besoldungsgruppe A 10 inne und war im Gesundheitsamt der Beklagten tätig. Nachdem es spätestens seit dem Jahr 2017 zu krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers kam, die dieser mit orthopädischen Beschwerden begründete, fand am 00. Juni 2018 eine amtsärztliche und am 00. August 2018 eine fachorthopädische Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit statt. In dem hierzu gefertigten amtsärztlichen Gutachten vom 00. August 2018 stellte der Amtsarzt fest, dass der Kläger an zu dauerhaften Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens führenden Gesundheitsstörungen am Haltungs- und Bewegungsapparat leide, die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens im allgemeinen Verwaltungsdienst jedoch hinreichend beachtet werden könnten und daher nicht zu einer Dienstunfähigkeit des Klägers führten. Mit Schreiben vom 00. August 2019 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten eine weitere amtsärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an. Hierbei solle eine neurologisch/psychiatrische Zusatzbegutachtung erfolgen, um zu überprüfen, ob der Kläger an einer psychischen Erkrankung oder einer Persönlichkeitsstörung leide. Des Weiteren sei aus Fürsorgegründen eine fachorthopädische Überprüfung erforderlich. Die Anordnung der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Abhilfebescheid zur Feststellung des Grades der Schwerbehinderung des Klägers vom 00. Dezember 2013 sei vorrangig eine psychische Störung berücksichtigt worden. Weiter sei in dem zum amtsärztlichen Gutachten vom 00. August 2018 erstellten fachorthopädischen Gutachten festgehalten worden, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 nicht auf orthopädische Leiden zurückgeführt werden könne, bei dem Kläger aber eine auffällige Persönlichkeit vorliege. Zudem sei bei dem Kläger eine – zum Teil bis in seine Ausbildungszeit zurückreichende – Überforderung bei der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben erkennbar, wobei Fremd- und Eigenwahrnehmung insoweit auseinanderfielen. Der Kläger strebe eine verzerrte Darstellung seiner Persönlichkeit und Leistungen an. Zugleich sei sein Verhalten im höchsten Maße selbstbezogen, sozial auffällig, störe den Betriebsfrieden erheblich und binde in einem unverhältnismäßigen Umfang Personalressourcen. Zum Beleg des beschriebenen klägerischen Verhaltens werden unter Bezugnahme auf insgesamt 17 dem Schreiben beigefügte Anlagen verschiedene Beispiele angeführt und erörtert. Ebenfalls unter dem 00. August 2019 erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Gesundheitsamt der Stadt F. einen entsprechenden Untersuchungsauftrag, wobei er dem Schreiben die dem Kläger zugestellte Untersuchungsanordnung einschließlich deren Anlagen beifügte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. Oktober 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 00. August 2019 aufzuheben. Diese sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte reagierte auf das klägerische Vorbringen mit Schreiben vom 00. Oktober 2019 und teilte mit, an ihrer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung in dem mit Schreiben vom 00. August 2019 dargestellten Umfang festzuhalten. Nachdem der Kläger viermal zu anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen war, unterzog er sich der amtsärztlichen Untersuchung sowie der fachpsychiatrischen Zusatzuntersuchung schließlich am 00. August 2020. Die Amtsärztin Frau Dr. X. gab in ihrem Gutachten vom 00. September 2020, dem sie die amtsärztliche Untersuchung sowie die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung unter Hinzuziehen eines Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N1. -Hospitals N2. xx xxx S. vom 00. Februar 2012 zugrunde legte, die zusammenfassende Beurteilung ab, dass „neben den bekannten orthopädischen Leiden […] bei dem […] [Kläger] ein [seit mehreren Jahren bestehendes] psychiatrisches Krankheitsbild [gegeben ist], das am ehesten im Sinne einer bipolaren Störung, aktuell im Sinne einer gemischten Episode zu werten ist. Differentialdiagnostisch ist auch eine schizoaffektive Störung in Erwägung zu ziehen.“ Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger über keine Krankheitseinsicht verfüge und Behandlungsmaßnahmen ablehne. Er vernachlässige bzw. verdränge krankheitsbedingte Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bzw. die Erwerbstätigkeit. Bei der stationären psychiatrischen Behandlung im St. N1. -Hospital im Jahr 2011 sei der Verdacht auf eine blande verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geäußert worden; die Symptomatik bzw. der psychopathologische Befund stelle sich im Wesentlichen ähnlich der aktuellen Situation dar. „In Anbetracht der arbeitgeberseitig beschriebenen Problematik“ und seiner mangelnden Einsicht erscheine eine Wiederaufnahme des Dienstes bzw. eine berufliche Wiedereingliederung absehbar kaum möglich. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Frau Dr. F1. , die als Fachärztin für Neurologie, Nervenheilkunde und Psychiatrie die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung durchführte. Frau Dr. F1. kam in ihrem Gutachten vom 00. September 2020 zu dieser Beurteilung, nachdem sie zunächst die Aktenlage und eigene Befunderhebung würdigte. Ausweislich des Gutachtens bezog sie in ihre Befunderhebung die biographische Anamnese, die medizinische und psychiatrische Vorgeschichte, die Familienanamnese sowie den psychopathologischen Befund des Klägers ein. Auch die Amtsärztin stellte ausweislich ihres Berichts über die amtsärztliche Untersuchung des Klägers vom 00. August 2020 bei dieser u.a. selbst fest, dass bei dem Kläger teilweise eine deutliche Q. auffalle. In ihrem Gutachten vom 00. September 2020 kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass zurzeit von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen sei. Dieser sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Auch eine Teildienstfähigkeit oder die Möglichkeit einer anderen Verwendung des Klägers bestehe nicht. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine wahrscheinlich, jedoch nur bei entsprechender Krankheitseinsicht und Behandlungswillen des Klägers. Im Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr für zweckmäßig gehalten. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens der Abteilung 00-0 (Organisation und Personaleinsatz) der Beklagten vom 00. September 2020 fiel die Prüfung der Verwaltung, ob eine alternative Verwendung des Klägers möglich ist, negativ aus. Da das amtsärztliche Gutachten kein positives Leistungsbild enthalte, sei aus ihrer Sicht keine Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung gegeben. Mit Schreiben vom 00. Oktober 2020, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 15. Oktober 2020 zugestellt, hörte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Der Kläger reagierte auf das Anhörungsschreiben mit anwaltlichen Schreiben vom 00. Oktober 2020 und 00. November 2020 und widersprach der beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung. Die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung seitens der Amtsärztin vom 00. September 2020 werde den an ein (amts-)ärztliches Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Sie enthalte bereits keine konkrete Diagnose einer krankheitsbedingten Einschränkung. Weiter lasse sich weder der Mitteilung der Amtsärztin noch dem Zusatzgutachten nachvollziehbar entnehmen, wie und aus welchen Gründen, insbesondere eigenen Erhebungen und Untersuchungen, die Amtsärztin bzw. Zusatzgutachterin zu ihren pauschalen (Diagnose-)Behauptungen gelangt seien. Dementsprechend bleibe sein vermeintliches Krankheitsbild vollkommen unklar und die daraus abgeleitete Behauptung der Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bzw. seine Lebensqualität vollkommen substanzlos. Mit jeweiligem Schreiben vom 00. November 2020 bat der Oberbürgermeister der Beklagten den Personalrat, der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zuzustimmen, und gab der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten erklärten ihr Einverständnis mit E-Mail vom gleichen Tag bzw. E-Mail vom 00. Dezember 2020. Der Personalrat erklärte sich am 00. Dezember 2020 mit der Maßnahme einverstanden. Mit Bescheid vom 00. Dezember 2020, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 00. Dezember 2020 zugestellt, versetzte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2020 in den Ruhestand. Zugleich nahm er im Begründungsteil des Bescheides zu den Einwendungen des Klägers Stellung. Weder seien seine orthopädischen Leiden in dem amtsärztlichen Gutachten nur pauschal behauptet worden noch könne er damit gehört werden, dass die Amtsärztin hinsichtlich des psychiatrischen Krankheitsbildes zu keinem klaren medizinischen Ergebnis gekommen sei. Für die personalverwaltende Stelle sei nur von Bedeutung, dass die psychiatrische Zusatzbegutachtung einen krankhaft veränderten Befund zum Ergebnis gehabt habe und dieser nach fachkundiger Einschätzung Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erwarten lasse. Auf die medizinisch zutreffende Bezeichnung oder Einordnung komme es hingegen nicht an, zumal eine differentialdiagnostische Einordnung psychiatrischer Erkrankungen mitunter auch für Fachleute erst über längere Zeiträume möglich sei. Weiter habe die Amtsärztin zwischen dem psychiatrischen Krankheitsbild und den Problemen im Rahmen seiner Dienstausübung, wie sie den – der Amtsärztin mit dem Untersuchungsauftrag zur Verfügung gestellten – Berichten zahlreicher Personen zu entnehmen seien, eine Verbindung hergestellt. Zudem decke sich ihr psychopathologischer Befund mit den in der Untersuchungsanordnung geschilderten Beobachtungen zu seinem dienstlichen Verhalten. Eine alternative Verwendung oder Teildienstfähigkeit sei – mit Blick auf sein Erkrankungsbild und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen bzw. Defizite – nicht ersichtlich. Am 00. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Ausführungen in dem psychiatrischen Zusatzgutachten unter Bezugnahme auf den Bericht der Klinik für Psychiatrie des St. N1. -Hospitals aus dem Jahr 2011 ermöglichten es nicht, den Befund nachzuvollziehen, dass von einem seit mehreren Jahren bestehenden Krankheitsbild auszugehen sei; dieser pauschale Rückschluss bleibe vielmehr ohne substantiierte Begründung. Auch lasse sich dem Begutachtungsergebnis nicht entnehmen, welche konkreten Einschränkungen seines Leistungsvermögens bestünden. Die Möglichkeit, ob die vermeintlichen Einschränkungen nicht auch etwa durch eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder Arbeitsumfelds bewältigt werden könnten, werde von Frau Dr. F1. von vorneherein nicht thematisiert. Auch sei die pauschale Bezugnahme auf eine „arbeitgeberseitig beschriebene Problematik“ für die Beschreibung krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen sicherlich nicht ausreichend. Da sich aus dem Zusatzgutachten wie auch aus dem amtsärztlichen Gutachten wesentliche Voraussetzungen für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit nicht entnehmen ließen, verbleibe auch die Behauptung der Beklagten im Zurruhesetzungbescheid, dass eine alternative Verwendung oder Teildienstfähigkeit mit Blick auf sein Erkrankungsbild und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen bzw. Defizite nicht möglich sei, gänzlich unsubstantiiert. Der sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ergebenden Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung sei die Beklagte nicht oder jedenfalls nur unvollständig nachgekommen. Ungeachtet dessen habe er sich bereits seit dem 00. Dezember 2020 in Beobachtung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie begeben, die keine Einschränkungen des körperlichen und geistigen Vermögens des Klägers habe feststellen können und ihm (auch noch gut ein Jahr später) Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Zudem habe sie nach Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Ausführungen zutreffend angegeben, dass eine medizinische Begutachtung und anschließende Einschätzung innerhalb eines einmaligen Gesprächs von 20 Minuten unmöglich und unseriös sei. Nunmehr bestehe bei ihm der Verdacht einer psychovegetativen Störung, der aber die Annahme einer Dienstunfähigkeit keinesfalls begründen könne. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung vom 00. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung und führt weiter aus: Das amtsärztliche Gutachten lasse die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin, die zu Beginn des Gutachtens explizit aufgeführt würden, deutlich erkennen. Weiter seien die Ausführungen der Amtsärztin insgesamt nachvollziehbar, plausibel und in sich schlüssig. Die Befundung einer bipolaren, ggf. schizoaffektiven Störung decke sich auch mit den bisherigen medizinischen Erkenntnissen wie der Diagnose einer länger andauernden depressiven Episode im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012. Zugleich passten die im Kern übereinstimmenden Wahrnehmungen einer Vielzahl von Bediensteten, mit denen der Kläger Kontakt gehabt habe, zu dem festgestellten Krankheitsbild. Weiter bestünden an der Sach- und Fachkunde der Amtsärztin sowie der Zusatzgutachterin keine Zweifel. Substantiierte ärztliche Befunde oder fachpsychiatrische Stellungnahmen, die den durch die Zusatzgutachterin festgestellten Befunden widersprächen, habe der Kläger nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers habe sich die Zusatzgutachterin auf die beobachteten und in der Untersuchungsanordnung ausführlich geschilderten Probleme im Rahmen seiner Dienstausübung beziehen können. Eine kleinteilige Darstellung der denkbaren Symptome der psychischen Erkrankung und der Häufigkeit und des Umfangs der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen der vielfältigen Dienstpflichten sei im Rahmen eines solchen Gutachtens weder möglich noch erforderlich. Einer Suche der Beklagten i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG habe es ausgehend von der amtsärztlich festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit und der mangelnden anderweitigen Verwendbarkeit des Klägers nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes der Stadt F. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 00. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 00. Oktober 2020 gem. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens angehört, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung wurden ordnungsgemäß beteiligt und der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) einzubeziehende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist die Beamtin oder der Beamte im Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 00. Dezember 2020. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, vom 26. N. 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 12, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 32, und vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris, Rn. 79. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 00. Dezember 2020 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: 33. UPD Dezember 2021, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. September 2020, das der Oberbürgermeister der Beklagten am 26. August 2019 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gem. §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erschien nur bei entsprechender – bislang nicht vorhandener – Krankheitseinsicht und – bislang nicht gegebenem – Behandlungswillen wahrscheinlich. Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. N. 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, und vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris, Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5, und vom 13. N. 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16, vom 29. April 2020 – 6 B 122/20 –, juris, Rn. 10, vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 15, und vom 21. N. 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 19. Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Das streitgegenständliche amtsärztliche Gutachten lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Amtsarztes erkennen. In dem Gutachten werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung, die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung durch Frau Dr. F1. sowie der Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N1. -Hospitals N2. an der S. vom 00. Februar 2012 – zunächst aufgeführt. Zudem lässt das amtsärztliche Gutachten durch die Bezugnahme auf die „arbeitgeberseitig beschriebene Problematik“ erkennen, dass diesem auch die der Amtsärztin mit dem Untersuchungsauftrag zur Verfügung gestellten Berichte zu den Problemen mit dem Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung zugrunde liegen; eine detaillierte Aufzählung der einzelnen, insoweit einbezogenen Dokumente war angesichts dessen, dass diese als Anlagen bereits der gegenüber dem Kläger erfolgten Untersuchungsanordnung beigefügt waren, und sich die Amtsärztin durch die Wendung „arbeitgeberseitig beschriebene Problematik“ unmissverständlich auf diese bezogen hat, entbehrlich. Entsprechendes gilt erst recht für die ebenso erfolgte Einbeziehung dieses Sachverhalts in das fachpsychiatrische Zusatzgutachten, das neben jener Wendung zusätzlich unter der Rubrik „Aktenlage“ die Untersuchungsanordnung samt Anlagen ausdrücklich Erwähnung finden lässt. Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Diagnosen dar, wonach bei dem Kläger ein psychiatrisches Krankheitsbild besteht, das am ehesten im Sinne einer bipolaren Störung, aktuell im Sinne einer gemischten Episode, zu werten und differentialdiagnostisch auch eine schizoaffektive Störung in Erwägung zu ziehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Amtsärztin damit durchaus zu einem konkreten und klaren medizinischen Ergebnis. Die (endgültige) Zuordnung des Krankheitsbildes zu einer exakten (fachpsychiatrischen oder -psychologischen) Diagnose – etwa gemäß der Verschlüsselung nach ICD10 – ist insoweit nicht erforderlich. Dies ist auch nicht die Aufgabe des Amtsarztes. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob der Beamte mit seinen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist bzw. in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine Dienstaufgaben zu erfüllen, oder ob eine anderweitige Verwendung möglich wäre. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2018 – 1 K 1149/17.NW –, juris, Rn. 33. Diese Informationen wie auch das Zustandekommen der Diagnosen lassen sich hinreichend deutlich aus dem amtsärztlichen Gutachten bzw. dem in dieses einbezogene fachpsychiatrische Zusatzgutachten entnehmen. Die Diagnosen hat die Zusatzgutachterin Frau Dr. F1. in ihrem Gutachten gestellt, nachdem sie zunächst die Aktenlage und eigene Befunderhebung verständlich und detailliert geschildert hat. Die unter der Rubrik „Pathologischer Befund“ beschriebene wechselnde Stimmung des Klägers zwischen gehoben und gedrückt entspricht gemäß ICD10 dem Hauptsymptom der bipolaren affektiven Störung. Zugleich passen die bei dem Kläger befundeten affektiven Symptome, der gewonnene Eindruck latenter Größenideen, die festgestellte blande Wahnsymptomatik sowie die fehlende Krankheitseinsicht zu dem nach ICD10 klassifizierten Krankheitsbild der schizoaffektiven Störungen. Vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F31.-.html; https://www.icd-code.de/icd/code/F25.-.html. Im Übrigen fügt sich auch die von der Amtsärztin bei ihrer Untersuchung bei dem Kläger festgestellte Q. in das dargelegte psychiatrische Krankheitsbild ein. Vgl. Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1439. Weiter leitet die Amtsärztin in ihrem Gutachten (wie auch Frau Dr. F1. im fachpsychiatrischen Gutachten) vor dem Hintergrund des psychiatrischen Krankheitsbildes des Klägers, des Bestehens des Krankheitsbildes seit mehreren Jahren und unter Einbeziehung der von der Beklagten beschrieben Probleme mit dem Kläger bei seiner Dienstausübung, seiner mangelnden Krankheitseinsicht sowie fehlender fachpsychiatrischer Behandlung ab, dass für ihn eine Wiederaufnahme des Dienstes bzw. Wiedereingliederung absehbar kaum möglich erscheint und zunächst vom Umstand (vollumfänglicher) Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel und haben der Beklagten die eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Klägers ermöglicht. Angesichts der mitgeteilten Tatsachengrundlagen und Befunde wäre dem Kläger unproblematisch eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen in den Gutachten möglich gewesen. Insbesondere ist das in den Gutachten in Bezug genommene Verhalten des Klägers bei seiner Dienstausübung, das in dem Zusatzgutachten zusammenfassend wiedergegeben wird mit „Überforderung bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben, die zum Teil in die Ausbildungszeit zurückreichen, wobei hier Fremd- und Eigenwahrnehmung nicht übereinstimmen“, im Einzelnen ohne Weiteres aus den in der Untersuchungsanordnung genannten Beispielen und den dieser angehängten 17 Anlagen ersichtlich. Mit der in den Gutachten erfolgten allgemein gehaltenen Verweisung auf die „arbeitgeberseitig beschriebene Problematik“ wird deutlich, dass in die ärztliche Beurteilung des Klägers und seiner Dienstfähigkeit insoweit das Gesamtbild des Verhaltens bzw. der Vorfälle im Rahmen seiner Dienstausübung und nicht diesbezügliche singuläre Ereignisse eingeflossen sind. Das von verschiedenen Bediensteten der Beklagten beschriebene Verhaltensbild deckt sich im Übrigen – wie von der Beklagten zu Recht festgestellt – wiederum mit dem psychopathologischen Befund von Frau Dr. F1. . Ebenso ist entgegen der Auffassung des Klägers der in den Gutachten erfolgte Rückschluss auf ein seit mehreren Jahren bestehendes Krankheitsbild nachvollziehbar und somit ein weiterer plausibler Aspekt für die ärztliche Beurteilung. Es wird nicht nur in den Gutachten beschrieben, dass die in dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N1. -Hospitals aus dem Jahr 2011 geschilderte Symptomatik bzw. der pathologische Befund des Klägers sich im Wesentlichen ähnlich der aktuellen Situation darstellt, sondern auch die Probleme mit dem Kläger bei seiner Dienstausübung laut den in Bezug genommenen Dokumente schon seit Jahren bestehen. Zudem hat Frau Dr. F1. in das fachpsychiatrische Zusatzgutachten einbezogen, dass der Kläger bis zum Jahr 2018 immer wieder ambulant in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N1. -Hospitals behandelt wurde und die ambulanten Termine schließlich allein wegen des Ausscheidens des behandelnden Arztes endeten. Die ärztliche Einschätzung der im Zeitpunkt der Untersuchungen vorherrschenden Schwere der Erkrankung des Klägers ergibt sich aus der aufgezeigten Prognose bzgl. der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Dienstes bzw. der Dienstfähigkeit, ohne dass es weiterer Ausführungen bedürfte. Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das amtsärztliche Gutachten und fachpsychiatrische Zusatzgutachten greifen nicht durch. Ob – wie der Kläger anbringt – seine orthopädischen Leiden in den Gutachten nur pauschal behauptet werden, kann dahinstehen, da weder die Amtsärztin noch die Zusatzgutachterin ihrer Gutachtenergebnisse bzgl. der bestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers auf diese stützen. Seine orthopädischen Leiden wurden neben seinem den Gutachten gegenständlichen psychiatrischen Krankheitsbild ersichtlich nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Soweit der Kläger vorträgt, eine Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie, bei der er sich erstmals am 00. Dezember 2020, also kurz vor Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung, vorstellte, habe keine Einschränkungen seines körperlichen und geistigen Vermögens feststellen können, ihm vielmehr Arbeitsfähigkeit attestiert und die amtsärztliche medizinische Begutachtung und anschließende Einschätzung innerhalb eines einmaligen Gesprächs von angeblich 20 Minuten für unmöglich und unseriös erachtet, können diese pauschalen Hinweise die Plausibilität der Gutachten nicht erschüttern. Der Kläger hat seinen angeblich von den amts- und fachärztlichen Feststellungen abweichenden Gesundheitszustand noch nicht einmal durch die Vorlage eines entsprechenden Attestes substantiiert. Ungeachtet dessen bleiben etwaige nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers – sowohl positive als auch negative – bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag des Klägers auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 22. Weiter steht der Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens auch nicht der vom Kläger vorgerichtlich erhobene Einwand der Rechtswidrigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 00. August 2019 entgegen. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, ist eine etwaige Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung nach der Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 14. N. 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 34. Die Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll ferner von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Vorliegend ist eine Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG auf Seiten der Beklagten schon nicht ausgelöst worden. Eine Suchpflicht besteht nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris, Rn. 85, und vom 5. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 52. Nach der gutachterlichen Beurteilung der Amtsärztin stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers ausdrücklich verneint. Auch diese Einschätzung ist angesichts der im Rahmen der von Frau Dr. F1. in der fachpsychiatrischen Zusatzuntersuchung erhobenen und von der Amtsärztin in ihr Gutachten einbezogenen Befunde sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar und überzeugend. Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne dieser Norm wurde durch die amtsärztliche Feststellung, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht besteht, ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 48.875,28 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Dabei hat das Gericht die Summe des für das Kalenderjahr 2021 für die Besoldungsgruppe A 10 mit der Erfahrungsstufe 11 zu zahlenden Grundgehalts angesetzt, was einen Betrag von (4072,94 Euro x 12 =) 48.875,28 Euro ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, vondem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.