Urteil
26 K 2493/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0621.26K2493.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit. Der am 00.0.0000 geborene Kläger steht seit dem 0.0.0000 im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten. Seit dem 00.0.0000 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er hatte zuletzt das Amt eines Städtischen Verwaltungsrats mit der Besoldungsgruppe A 13 inne. Mit Wirkung vom 00.0.0000 wurden ihm die Aufgaben des Projektverantwortlichen im Projekt L. übertragen (Amt N01). Am 00.0.0000 erkrankte der Kläger dienstunfähig. Dieser Zustand dauerte mehrere Monate an und veranlasste die Beklagte, eine amtsärztliche Untersuchung einzuleiten, die am 00.0.0000 im Gesundheitsamt der Beklagten stattfand. Bei aktueller angemessener und ausreichender Behandlung empfahl der Amtsarzt, die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu unterlassen. Prognostisch nahm er an, dass nach stattgehabter stufenweiser Wiedereingliederung alle laufbahntypischen Aufgaben wieder leistbar seien. Parallel zur Steigerung der zeitlichen Belastung solle auch die Heranführung an Leitungsaufgaben schrittweise erfolgen. Zugleich wurde in dem Gutachten vom selben Tag die Vorlage eines detaillierten Wiedereingliederungsplans durch den behandelnden Arzt angekündigt. Mit Bezug auf den Wiedereingliederungsplan, der einem Zeitraum vom 00.0.0000 bis zum 00.0.0000 umfasste, bot die Beklagte dem Kläger verschiedene Stellen an, wobei solche im bisherigen Amt N01 bewusst ausgeklammert wurden. Im Einzelnen sind die Angebote wie folgt zu benennen: - Stabsstelle für Wahlen und Informationslogistik - Stelle bei den Kulturbetrieben. Nach Ablauf des o. g. Zeitplans folgten weitere Angebote seitens der Beklagten an den Kläger: - Ende Juli 0000 für einen Einsatz in der Stabsstelle Q. - am 00. 0. 0000 für eine Stelle beim Amt für Rechnungswesen und Steuern - am 00.0. 0000 für eine Stelle beim Amt für Personalmanagement, Ausbildung - am 00.0.0000 für eine Stelle beim Amt für Personalmanagement, sachgebietsübergreifende Aufgaben in der Abteilung Personalbetreuung und –verwaltung. In keiner der vorbenannten Konstellation trat der Kläger seinen Dienst im Rahmen der Wiedereingliederung an. Vielmehr legte er ab dem 00.0.0000 sukzessive Bescheinigungen seines ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde vor, der eine Dienstunfähigkeit des Klägers bis zum 00.0.0000 attestierte. Auf den Gutachtenauftrag der Beklagten vom 00. Juli 0000 führte das Gesundheitsamt des Kreises O. am 0.0. 0000 eine Untersuchung mit Anamnese durch und teilte der Beklagten unter dem 20. August 0000 das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit. In den Mittelpunkt stellte der Amtsarzt eine rezidivierende depressive Störung, die dazu führe, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich, weil während der bislang drei Jahre andauernden Dienstunfähigkeit keine wesentlichen Fortschritte zur Bewältigung der Störung erzielt worden seien. Neben einer stationären psychosozialen Rehabilitationsmaßnahme wurde zusätzlich eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Eine Nachuntersuchung hielt der Amtsarzt nicht für zweckmäßig. Mit Schreiben vom 8. September 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Der Kläger reagierte auf das Anhörungsschreiben am 1. Oktober 2022 und machte geltend, das amtsärztliche Gutachten gehe nicht auf die begrenzte Dienstfähigkeit ein (Nr. 4 des Mitteilungsbogens) und behandele auch nicht die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege (Nr. 6 des Mitteilungsbogens), eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei beantragt, für die über die seit Juni 2018 durchgeführte Behandlung vorgeschlagene hinausgehende weitere komplexere ambulante Psychotherapie bestünde eine Wartezeit von sechs bis zwölf Monaten und schließlich habe eine Wiedereingliederung noch nicht einmal ansatzweise stattgefunden; namentlich sei die zum 00.0.0000 geplante Maßnahme im Bereich der Stabsstelle Q. am Freitag zuvor, den 00.0 0000, ohne weitere Begründung abgesagt worden. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 0. September 0000 mit, dass gegen die vorgesehene Maßnahme keine Bedenken bestünden. Der Personalrat Innere Verwaltung stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom 0. November 0000 zu. Mit Bescheid vom 9. November 2022, dem Kläger am 16. November 2022 zugestellt, versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 00. 0.0000 in den Ruhestand. Entsprechend der beigefügtem Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er insbesondere auf eine erfolgreich abgeschlossene Behandlung Anfang 2019 verwies, betonte, seine Arbeitsleistung mehrfach eindeutig angeboten zu haben, da er nicht krankgeschrieben gewesen sei, erneut die Absage der ersten konkreten Einsatzmöglichkeit Mitte 2020 seitens der Beklagten ohne Begründung und drei Tage vor dem geplanten Beginn erwähnte, eine starke Belastung durch die Unsicherheit seiner beruflichen Zukunft für die vorübergehende Arbeitsunfähikeit ab März 0000 anführte, die jetzt nicht mehr vorhanden sei, auf die seit Februar 2019 durchgeführte ambulante Behandlung bei einem Psychologen verwies, und die Vorwürfe formulierte, die Beklagte habe für ihre Ermessensentscheidung keine ausreichenden Informationen gesammelt und keine ernstzunehmenden Versuche unternommen, für ihn eine neue Tätigkeit zu finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2023, zugestellt am 11. März 2023, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, stützte ihre Personalmaßnahme auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wies darauf hin, dass während der Wiedereingliederungsphase (Arbeitsversuch) keine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe und der Kläger, was Tätigkeit und Stellenwert angehe, äußersten Wert auf einen amtsangemessenen Einsatz lege, mithin einen unterwertigen Einsatz ablehne. Am 11. April 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung versetze weder die Personalstelle noch das erkennende Gricht in die Lage, eine ermessensfehlerfreie Beurteilung zur Frage seiner Dienstfähigkeit zu treffen. Er rügt die Grundlagen der Beurteilung, die ein halbstündiges Gespräch mit dem Amtsarzt und die Beiziehung der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 00. 0. 0000 beinhalteten, die fehlenden Feststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand und die ausgebliebene eigene Bewertung durch die Personalstelle, die sich lediglich auf die Mitteilung vom 00.0.0000 stütze. Ferner sei die Beklagte ihrer Suchpflicht nicht nachgekommen. Zudem sei er ab dem 00. 0. 0000 bis März 0000 nachweislich nicht dienstunfähig erkrankt gewesen. Nach der Absage vom 00. September 0000 habe er die dienstliche Anordnung erhalten, sich bereitzuhalten, bis eine neue adäquate Einsatzmöglichkeit für ihn gefunden werde. Eine regelmäßige ärztliche Behandlung sei bis September 2022 erfolgt; danach sei eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 9. November 2022 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 9. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass ab dem 00.0.0000 Wiedereingliederungsfähigkeit bestanden habe. Darunter verstehe man einen beschränkt dienstfähigen Zustand, der durch Erprobung stufenweise zur Rückerlangung der Dienstfähigkeit führen könne. Tatsächlich habe aber im vorliegenden Fall eine solche Erprobung nicht stattgefunden. Ein Automatismus, dass nach bloßem Erreichen des avisierten Endzeitpunktes des Arbeitsversuchs der Status der Dienstfähigkeit wieder erreicht sei bzw. werde, existiere nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 14. Mai 2024 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass gemessen an § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein unstatthaftes Vorverfahren durchgeführt worden ist. Die als Widerspruchsbescheid ergangene Verwaltungsentscheidung vom 9. März 2023 ist vielmehr als Erst- oder Grundbescheid zu werten, die mit dem Ausgangsbescheid 9. November 2022 eine Einheit bildet und diesen modifiziert. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung des Landrates des Beklagten vom 9. November 2022 in der endgültigen Fassung vom 9. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 8. September 2022 gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens angehört, die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt und der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW einzubeziehende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Die vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgetragenen Aspekte wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zudem in einer Telefonkonferenz unter Beteiligung des Klägers gewürdigt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Satz 2 dieser Vorschrift erlaubt die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die dem Landesrecht vorbehaltene Frist beträgt sechs Monate, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte im Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 9. März 2023. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 12, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 32, und vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris, Rn. 79. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 9. November 2022 in der Gestalt vom 9. März 2023 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: April 2024, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 20. 0. 0000, das die Beklagte im Juli 2022 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erschien nicht wahrscheinlich. Eine Nachuntersuchung wurde nicht für zweckmäßig gehalten. Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, und vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris, Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5, und vom 13. N. 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16, vom 29. April 2020 – 6 B 122/20 –, juris, Rn. 10, vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 15, und vom 21. N. 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 19. Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Das streitgegenständliche amtsärztliche Gutachten lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Amtsarztes erkennen. In dem Gutachten werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung und die vorangegangene gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 00. 0. 0000 zunächst aufgeführt. Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt der Amtsarzt die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnose dar, die eine Depression als Ursache für eine ab 0.0000 einsetzende Dienstunfähigkeit benennt. In den Blick genommen werden alle gescheiterten Versuche einer Wiedereingliederung und die bereits drei Jahre andauernde Dienstunfähigkeit ohne erkennbare Fortschritte zur Bewältigung der Störung. Daraus zieht der Amtsarzt den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt als auch mittelfristig nicht mit der Wiederaufnahme von laufbahntypischen Aufgaben zu rechnen ist. Zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, nämlich eine stationäre psychosoziale bzw. psychosomatische Rehabilitationsbehandung sowie der Beginn einer ambulanten Psychotherapie. Daran ist nichts zu erinnern. Anhand der aufgezeigten Befunde erweisen sich die amtsärztlichen Schlussfolgerungen als tragfähig und durften von der Beklagten als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Weder für die Personalstelle noch für das erkennende Gericht sind Umstände aufgezeigt worden, daneben eine eigenständige Bewertung zur Frage der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Die hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Entscheidung der Beklagten, sich der amtsärztlichen Bewertung anzuschließen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zunächst infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Dieser Zeitraum von sechs Monaten begann bereits im Januar 2018 und dauerte über den Zeitpunkt der ersten amtsärztlichen Untersuchung im April 2019 hinaus fort. Denn seinerzeit hieß es in dem amtsärztlichen Gutachten des zur Beklagten gehörenden Gesundheitsamtes, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei ärztlich nicht zu empfehlen. Bedingung zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist seinerzeit die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers gewesen, die jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein das Verstreichen eines Zeitraums, der in einem Wiedereingliederungsplan seinen Niederschlag gefunden hat, nicht zur Annahme der Wiederherstellung führen kann. Erforderlich ist insoweit die Durchführung eines erfolgreichen Arbeitsversuchs. Einen solchen ist der Kläger aber gerade schuldig geblieben. Vielmehr hat der Kläger durch sein Verhalten die Perpetuierung seiner Erkrankung manifestiert, die es ihm offenkundig nicht ermöglicht hat, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Das gilt namentlich für das letzte Angebot der Beklagten an den Kläger. Hier ist deutlich geworden, dass der Kläger nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten bereits in einem am 00. Januar 0000 geführten Gespräch eingeräumt hat, dass er sich nicht als sofort im vollen Umfang dienstfähig einschätze. Mit Rücksicht auf diese Selbsteinschätzung ist als Beginn des Arbeitsversuchs der 00.0.0000 geplant worden. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil der Kläger ab dem 00. 0. 0000 wieder privatärztliche Bescheinigungen vorgelegt hat, die in der Folgezeit bis zum 00. 0. 0000 seine dienstunfähige Erkrankung dokumentiert haben. Seine in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, bis September 0000 sei regelmäßig eine Behandlung erfolgt, die danach nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist als unsubstantiiert zu bewerten, weil aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung seines ihn behandelnden Facharztes auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 19. Janaur 2023 ein Ende der Behandlung nicht ersichtlich ist, vielmehr inhaltlich davon die Rede ist, dass sich der Kläger seit Juli 2018 in seiner regelmäßigen ambulanten Behandlung „befindet“. Aus dem weiteren Umstand, dass die Beklagte das Angebot eines Arbeitsversuchs in der Stabsstelle Q. im 0.0000 wieder zu zurückgenommen hat, kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte neben den aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten Interessen des Klägers auch die Funktionstüchtigkeit ihres Verwaltungsapparates in den Blick zu nehmen hat. Sie hat die Umstände der Kontaktaufnahme zwischen dem Leiter der Stabsstelle und dem Kläger aufgeklärt (vgl. Bl. 29 der Beiakte), der in einem aktenkundigen Vermerk (Bl. 30 der Beiakte) nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Kläger den Beginn des Arbeitsversuchs sukzessive weiter hinausgezögert habe, woraus er mangelnden Einsatzwillen herleite, was die notwendige Unterstützung und Entlastung der mit zwei Planstellen ausgestatteten Stabsstelle nicht erwarten lasse. Diesen Ausführungen ist der Kläger trotz erfolgter Akteneinsicht ebenfalls nicht entgegengetreten. Die Ansicht des Klägers, nach Rücknahme des Wiedereingliederungsangebots im September 0000 sei er bis März 0000 nachweislich nicht dienstunfähig gewesen, geht fehl, weil selbst während einer tatsächlich durchgeführten Wiedereingliederung keine Dienstfähigkeit besteht. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1946/12 –, juris, Rn. 22. Der Zustand der (vorübergehenden) Dienstunfähigkeit muss erst recht angenommen werden, wenn – wie im Falle des Klägers – eine für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit als erforderlich erachtete Wiedereingliederung noch gar nicht begonnen hat. Die Prognoseentscheidung des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens wird durch die Einlassungen des Klägers nicht erschüttert. Der Kläger hat bereits vorprozessual die für eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation für erforderlich gehaltene stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Verbindung mit einer weiteren komplexeren ambulanten Psychotherapie nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, erstere beantragt zu haben und im Übrigen die lange Wartezeit angeführt. Mit seinem Vortrag, der Amtsarzt habe sich nicht mit der Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt, verkennt der Kläger die Differenzierung der angewendeten gesetzlichen Rechtsgrundlage. Nr. 6 des Mitteilungsbogens an die Beklagte vom 20. August 0000 bezieht sich auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (sog. nachgewiesene Dienstunfähigkeit). Dass der Amtsarzt diesen Passus nicht ausgefüllt hat, bleibt unschädlich, weil eine Versetzung in den Ruhestand – wie geschehen – alternativ auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gestützt werden kann (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Dazu verhält sich Nr. 5 des Mitteilungsbogens vom 20. August 0000. Wenn danach mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist und die Wiederherstellung auch nicht innerhalb einer längeren Zeitraums wahrscheinlich erscheint, ist der Tatbestand der hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundlage vollständig erfüllt. Die Wertung ist in der Sache nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Diagnose einer Depression, einer drei Jahre andauernden Dienstunfähigkeit und den unterbliebenen notwendigen Therapiemaßnahmen erweist sich die getroffene Prognose als schlüssig und tragfähig. Etwaige nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers – sowohl positive als auch negative – bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag des Klägers auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 22. Allerdings hat der Kläger bis heute weder behauptet noch belegt, dass er die offenkundig auch von ihm für notwendig erachteten therapeutischen Maßnahmen durchgeführt hat. Der vollständig erfüllte Tatbestand der hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG führt – ohne Ermessen – zur zwingenden Versetzung des dienstunfähig erkrankten Beamten in den Ruhestand. Die Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG scheidet die Versetzung in den Ruhestand aus, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ist ferner von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Vorliegend ist eine Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG auf Seiten der Beklagten schon nicht ausgelöst worden. Eine Suchpflicht besteht nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris, Rn. 85, und vom 5. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 52. Nach der gutachtlichen Beurteilung des Amtsarztes stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers konkludent verneint, indem er unter Punkt II. „Empfehlungen“ insoweit keine Angaben zu einem positiven Leistungsbild gemacht hat. Auch diese Einschätzung ist angesichts der erhobenen und von dem Amtsarzt in seinem Gutachten einbezogenen Befunde sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar sowie überzeugend und schließt die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (vgl. § 26 Abs. 3 BeamtStG) ebenfalls aus, zumal der Kläger insoweit eine ablehnende Haltung eingenommen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne dieser Norm wurde von dem Amtsarzt konkludent ausgeschlossen, weil er in der entsprechenden Rubrik seiner Mitteilung an die Beklagte (Nr. 4) keine Angaben dazu gemacht hat und nach dem aufgezeigten Krankheitsbild evident ist, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht die Summe des für das Kalenderjahr 2023 für die Besoldungsgruppe A 13 mit der Erfahrungsstufe 12 zu zahlenden Grundgehalts (Jahresbrutto) angesetzt, was einem Betrag von 70.896,60 Euro entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.