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Beschluss

35 K 581/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0705.35K581.21.00
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Tenor

Die Beschlagnahme folgender aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts T vom 9. September 2020 (00 Gs 0000/20) sichergestellter Gegenstände, nämlich

1. das Mobiltelefon iPhone

2. das Apple Notebook

3. das Apple iPad,

wird für die Zwecke des Disziplinarverfahrens angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Beschlagnahme folgender aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts T vom 9. September 2020 (00 Gs 0000/20) sichergestellter Gegenstände, nämlich 1. das Mobiltelefon iPhone 2. das Apple Notebook 3. das Apple iPad, wird für die Zwecke des Disziplinarverfahrens angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: I. Der im Jahr 1988 geborene Antragsgegner steht als Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Amtsgericht T erließ am 9. September 2020 einen Durchsuchungsbeschluss (00 Gs 0000/20), der am 16. September 2020 vollstreckt wurde. Die Durchsuchung hatte insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden: Mobilfunkgeräte oder sonstige Datenträger mit Dateien mit Bezug zu nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem Gedankengut sowie Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem Gedankengut. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) leitete am 11. September 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B (000 Js 000/19) gegen einen anderweitig beschuldigten Beamten sei ein Handy sichergestellt worden. Nach Auswertung seien auf diesem Mobilfunkgerät gespeicherte WhatsApp-Gruppen und Verläufe festgestellt worden, aus denen sich der Verdacht der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ergebe. Der Antragsgegner sei einer der Chatteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft T ermittele gegen den Beamten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB sowie § 130 StGB. Der Beamte sei Mitglied der WhatsApp-Chat-Gruppe „Z“, die derzeit aus 16 Mitgliedern, die bis auf eine unbekannte Rufnummer sämtlich als Polizeibeamte beim Polizeipräsidium B und dort in E beschäftigt seien oder waren, bestehe. Nach dem Stand der Ermittlungen seien in der WhatsApp-Gruppe „Z“ von den Mitgliedern dieser Gruppe mindestens 126 Bilddateien mit strafrechtlich relevanten Inhalten wie Hakenkreuzen, Hitlerkopfbildern und anderen Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (verfassungswidrige Organisationen) bzw. Bilddateien mit nach § 130 StGB strafbewehrten volksverhetzenden Inhalten in die Gruppe gepostet worden. Diese WhatsApp-Gruppe sei am 00.0.2015 innerhalb des Polizeipräsidiums B, Polizeiwache E, Dienstgruppe X, gegründet worden. Der Beamte solle zwischen dem 00.0.2017 und dem 00.0.2020 sieben dieser insgesamt 126 strafrechtlich relevanten Bilddateien in die WhatsApp-Chat-Gruppe „Z“ gepostet und 121 dieser Exemplare erhalten haben. In der WhatsApp-Chat-Gruppe „C“ solle er zwei Bilder dieser Art versandt und drei erhalten haben. In weiteren WhatsApp-Chat-Gruppen solle er weitere Bilder dieser Art wie folgt erhalten haben: In der Gruppe „F“ drei Bilder sowie der Gruppe „U“ ein Bild. Wann diese letztgenannten WhatsApp-Chat-Gruppen gegründet worden seien und wann die einzelnen Aktivitäten stattgefunden hätten, sei den Ermittlungen überlassen. Es bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens durch Verletzung der politischen Treuepflicht, der Pflicht zur politischen Mäßigung sowie der Wohlverhaltenspflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 33 Abs. 2 BeamtStG und § 34 Satz 3 BeamtStG). Das LAFP NRW setzte das Disziplinarverfahren gleichzeitig wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften T und B gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW aus. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom selben Tag vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm wurde das Tragen der Dienstkleidung und Dienstausrüstung sowie das Führen dienstlicher Ausweise und Waffen untersagt. Der Antragsteller hat am 1. Februar 2021 den vorliegenden Antrag nach § 27 Abs. 1 LDG NRW auf Beschlagnahme von folgenden fünf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellten Asservaten gestellt: 1. Mobiltelefon iPhone 2. Apple Notebook 3. PC Tower Armorlcs 4. Amazon Tablet PC 5. Apple iPad. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Durchsuchung am 00.0.2020 seien bei dem Beamten 13 IT-Beweismittel und ein Gutachten sichergestellt worden. Eine Auswertung der Asservate finde sich im Vermerk des Polizeipräsidiums D (KK 00 - BAO ………) vom 13. November 2020. Diese Auswertung habe ergeben, dass der Antragsgegner Inhalte verschickt habe, die den Sachverhalt der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalteten. Der Beamte habe sich aktiv und über mehrere Jahre an Diskussionen mit deutlich rechtsextremen Inhalten beteiligt und diese Unterhaltungen auch aktiv angestoßen. Sein Sprachgebrauch innerhalb der Gruppenchats sowie in einem Einzelchat sei von verbaler Gewalt gegen Minderheiten und von Gewalt geprägt gewesen. Zudem bestehe der Anfangsverdacht einer Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sowie der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB). Zu den einzelnen strafrechtlich sichergestellten Asservaten ergebe sich folgendes Bild: 1. Mobiltelefon iPhone. Es hätten keine strafrechtlich relevanten Inhalte aufgefunden werden können. Im Rahmen der Auswertung habe aber festgestellt werden können, dass der Beamte augenscheinlich Daten gelöscht habe. Dafür spreche ein Chat mit einem „H“. Es handele sich wahrscheinlich um den PHK H, der ebenfalls zum Kreis der WhatsApp-Chatgruppenmitglieder zähle. Der Beamte leite eine Nachricht von einer Person namens V (ebenfalls WhatsApp-Chatgruppenmitglied) weiter, in der dieser mitteile, dass das Mobiltelefon von „I“ (vermutlich P, einer der mutmaßlichen Hauptakteure) sichergestellt worden sei und man weitere Posts erstmal unterlassen solle. In der Folge sende der H dem Beamten ein Video mit dessen Posts aus der Chatgruppe „Z“. Diese Inhalte seien auf dem Mobiltelefon des Beamten aber nicht mehr festgestellt und demnach offenbar gelöscht worden. Auch wenn entsprechende Daten auf dem Mobiltelefon des Beamten nicht mehr vorhanden seien, so diene das Gerät im Kontext zur Auswertung von IT-Geräten, beispielsweise der betroffenen P und H, zum Beweis, dass der Beamte erhaltenes Material gelöscht habe. In diesem Fall sei nicht von einer Löschung aus Überzeugung auszugehen, sondern vielmehr um das eigene Fehlverhalten zu vertuschen. Auch dies müsse in die Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit einfließen. 2. Apple Notebook Es seien keine Hinweise gefunden worden, dass der Beamte Dateien versendet habe. Es hätten aber 51 Bilddateien festgestellt werden können, die Abbildungen von Hitler oder das Hakenkreuzsymbol zeigten. Die Dateien seien teilweise ausländerfeindlich oder antisemitisch. Ein Großteil der auf den Asservaten vorgefundenen Videos habe wieder hergestellt werden können. Ein Video weise Sequenzen auf, die den Anfangsverdacht von kinder-/jugendpornographischen Darstellungen erweckten, sodass eine Strafanzeige gefertigt worden sei. Sobald hierzu ausreichende Informationen vorlägen, werde das Disziplinarverfahren insoweit ausgedehnt. 15 wiederhergestellte Videos seien hinsichtlich der §§ 86a, 130 StGB von strafrechtlicher Relevanz. Sie spiegelten indes die rechtsgerichtete Gesinnung des Beamten wieder. Dies werde durch 14 weitere Videos auf diesem Asservat untermauert. 3. PC Tower Unter den aufgefundenen Videos hätten sich zwei Videos gefunden, die jugendpornographische Inhalte beinhalten könnten. Auch in diesem Fall stehe eine Prüfung auf Verfahrensausdehnung noch aus. 4. Amazon Tablet PC Es sei nicht auszuschließen, dass sich disziplinarrechtlich relevante Hinweise dort befänden. 5. Apple iPad Unter den Dateien hätten sich zwei Bilder befunden, die sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich relevant sein könnten. Der Antragsteller konkretisierte den Antrag mit Schriftsatz vom 26. März 2021 wie folgt: Bei der Auswertung der Asservate, des Verfahrens gegen H sowie der Festplatte mit der Spiegelung der Handys des P und des W sei festgestellt worden, dass sich der Antragsgegner umfangreich an dem hier in Rede stehenden Chat „Z“ sowie weiteren Chatgruppen beteiligt habe. Eine inhaltliche Darstellung der einzelnen Dateien, die der Antragsgegner in den Chat eingestellt habe, sei dem Abschlussvermerk der Strafakte (Hauptakte Bl. 259 bis 272) zu entnehmen. Es zeige sich eine fremdenfeindliche Einstellung des Antragsgegners. Zudem fänden sich Hinweise, dass er Fotos von Polizeieinsätzen auf seinem privaten Mobiltelefon besitze und diese zu privaten Zwecken weiterleite. In den Konversationen mit den Kollegen innerhalb der Chatgruppe fänden sich auch zahlreiche diskreditierende Äußerungen über Kolleginnen und Kollegen auf Grund ihrer Herkunft oder des Geschlechts. Der Antragsteller übersandte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 auf den Antragsgegner bezogene Medienkataloge hinsichtlich gesendeter bzw. empfangener Dateien in den jeweiligen WhatsApp-Chatgruppen und Zeiträumen. Die seitens des Antragsgegners eingestellten Beiträge seien (im Original) in gelber Farbe hervorgehoben. Enthalten seien die Mediendateien, die ausweislich der Strafakten durch die entsprechenden Personen in den Chatverlauf eingestellt worden seien. Insofern enthalte der Medienkatalog keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dokumentiere ausschließlich, welche Bilder durch die Strafverfolgungsbehörde zum Bestandteil der jeweiligen Strafverfahren gemacht und in den dortigen Akten dokumentiert worden seien. Zudem bezögen sich die beigefügten Medienkataloge ausschließlich auf die in der Einleitungsverfügung benannten Chatgruppen. In zahlreichen Fällen enthielten die Strafakten Hinweise auf weitere Chats und Chatgruppen mit Anhaltspunkten für rechtsextreme Einstellungen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, das Mobiltelefon iPhone, das Apple Notebook, den PC Tower Armolcs, das Amazon Tablet PC und das Apple iPad zu beschlagnahmen. Der Antragsgegner ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und begründet, soweit er die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände betrifft (hierzu 1.). Soweit der Antragsteller die Anordnung der Beschlagnahme weiterer Gegenstände begehrt, ist der Antrag unbegründet, weil diese Gegenstände nicht mit den Vorwürfen in Zusammenhang stehen, wegen derer das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner geführt wird bzw. die begehrte Maßnahme der Beschlagnahme insoweit nicht geeignet ist, den Nachweis eines Dienstvergehens zu erbringen (hierzu 2.) Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag des Dienstherrn Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW). Die für die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erforderliche wirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 und 5 LDG NRW ist mit der Einleitungsverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 11. September 2020 erfolgt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11/08 –, juris, Rn. 19. 1.) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände sind auch im Übrigen erfüllt. Die Disziplinarkammer lässt insoweit offen, ob der Antragsgegner dringend verdächtig ist, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben (hierzu a.). Denn er ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben (hierzu b.). Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 3d E 619/19.BDG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 16a CD 07.1 – juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2007 – 16a CD 07.1 -, juris, Rn. 11. a) Die Disziplinarkammer lässt offen, ob der Antragsgegner dringend verdächtig ist, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Diese Norm fordert, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht aber grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3d A 756/13.O -, Seite 29 f. des Urteilsabdrucks. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben bleibt offen, ob ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorliegt. Es wird einer näheren Prüfung im Disziplinarverfahren bedürfen, ob die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Mitgliedschaft des Antragsgegners in den verschiedenen Chatgruppen vor dem Hintergrund des Inhalts der erfolgten Kommunikation erfüllt sind. b) Der Antragsgegner ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 - 2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat der Antragsgegner gesetzt, weil er über mehrere Jahre Mitglied in verschiedenen WhatsApp-Chat-Gruppen war, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt wurden, wobei der Antragsgegner auch durch eigene Beiträge in Erscheinung getreten ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn, 29, und vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 17 ff. Da der Antragsgegner aktiv an dem Chat teilgenommen hat, lässt die Disziplinarkammer offen, ob es auch eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dass er es zudem unterlassen hat, durch Protest, Austritt aus der Gruppe oder auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien mit straf- und/oder disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben. Denn er hat damit jedenfalls innerhalb der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der Chatgruppen verschickt wurden, zeigt Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignisse aus der Zeit des nationalsozialistischen Herrschaft. Die große Anzahl einschlägiger Dateien begründet den Verdacht, dass zumindest derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen Ideologie nahesteht. Daneben sind in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen Migration, Ethnien und Islam betreffen. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Es wird im Einzelnen auf die sog. Medienkataloge verwiesen, aus denen sich die vom Antragsgegner geposteten und erhaltenen Bilder und Videos in den verschiedenen Chatgruppen konkret ersehen lassen. Die dargestellten Bilder und Videos verherrlichen die nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, sind teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das Töten anderer Menschen gut. Die Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis. Die Maßnahme ist geeignet, den Nachweis eines Verstoßes jedenfalls gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu erbringen. Die Beschlagnahme kann dazu dienen, die Tragweite der Dienstpflichtverletzungen des Beamten zu belegen. Im Einzelnen: Dies gilt zunächst für das Mobiltelefon iPhone. Zwar konnten keine strafrechtlich relevanten Inhalte aufgefunden werden. Es wurde im Rahmen der Auswertung aber festgestellt, dass der Antragsgegner Daten gelöscht hat. Dies ergibt sich aus einem Chat mit dem Chatgruppen-Mitglied PHK H, der dem Antragsgegner eine Nachricht des Chatgruppen-Mitglieds PHK V weiterleitete, wonach das Mobiltelefon des „I“ (wohl: PHK P) sichergestellt worden sei und man weitere Posts erst einmal unterlassen solle. In der Folge schickte der PHK H dem Antragsgegner ein Video mit dessen Posts aus der Chatgruppe „Z“. Diese Inhalte konnten indes auf dem Mobiltelefon des Antragsgegners nicht mehr festgestellt werden, so dass diese offenbar gelöscht wurden. Auch wenn damit entsprechende Daten auf dem Mobiltelefon des Antragsgegners nicht mehr vorhanden sind, so teilt die Disziplinarkammer die Auffassung des Antragstellers, dass das Gerät im Kontext zur Auswertung von IT-Geräten, beispielsweise der betroffenen PHK P und PHK H, zum Beweis dienen kann, dass der Antragsgegner erhaltenes Material gelöscht hat. In diesem Falle wäre nicht von einer Löschung aus Überzeugung auszugehen, sondern vielmehr, um das eigene Fehlverhalten zu vertuschen. Auch dies kann in die Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit einfließen. Dies gilt auch für das Apple Notebook, auf dem insgesamt 51 Bilddateien und 29 Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem und menschenverachtendem Gedankengut aufgefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten. Dies gilt schließlich auch für das iPad, auf dem zwei Bilder mit solchem Inhalt aufgefunden wurden. Mildere Maßnahmen als die Beschlagnahme sind nicht ersichtlich. Einer Beschlagnahme steht insbesondere nicht die bereits auf strafprozessualer Grundlage erfolgte Sicherstellung (und eventuell erfolgte Beschlagnahme) durch die Staatsanwaltschaft T entgegen. Denn nach Abschluss des Strafverfahrens ist eine hier in Rede stehende (Anschluss-)beschlagnahme zum Zwecke der Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. August 2013 – 31 K 6270/13.O – und vom 4. März 2013 – 31 K 2032/13.O -. Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 16b DC 12.2380 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, juris, Rn. 14 ff. Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, läge hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, in dessen Folge eine sog. statusberührende Disziplinarmaßnahme nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3d B 1383/18.BDG – juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 6 B 215/17.D –, juris, Rn 13. 2.) Der Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme ist hingegen unbegründet, soweit er sich auf den PC-Tower ARMORLCS und das Amazon Tablet PC bezieht. a) Der PC-Tower ARMORLCS kommt nicht als Beweismittel für die dem Antragsgegner im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Handlungen, sondern (lediglich) als Beweismittel für andere Handlungen in Betracht, auf die sich das Disziplinarverfahren (bislang) nicht erstreckt. Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur wegen Dienstvergehen angeordnet werden, die dem Beamten bereits gemäß den §§ 17 ff. LDG NRW zur Last gelegt werden. Dazu muss das Disziplinarverfahren insoweit ordnungsgemäß eingeleitet oder ausgedehnt worden sein. Ergibt sich hingegen später – etwa (wie hier) durch Zufallsfunde bei einer Durchsuchung – der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen, so ist deshalb entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das laufende Verfahren auf die neuen Vorwürfe auszudehnen, bevor auch diesbezüglich Anordnungen gemäß § 27 LDG NRW ergehen können. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 6 E 1/19 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2020 – 31 K 432/20.O -. Eine Beschlagnahme muss sich in dem Rahmen halten, den die Einleitungsverfügung und etwaige Ausdehnungsverfügungen disziplinarischen Ermittlungen und damit disziplinargerichtlichen Beschlagnahmeanordnungen setzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3d B 293/18.O –, juris, Rn. 25. Nach diesen Grundsätzen darf die Beschlagnahme des PC-Tower ARMORLCS (derzeit) nicht angeordnet werden. Zwar wurden auf diesem Computer zwei – nach erster Einschätzung des Antragstellers – jugendpornografische Videos gefunden. Dadurch könnte der Antragsgegner seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt haben. Diese Pflichtverletzung ist aber bislang – soweit ersichtlich – weder Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 11. September 2020 noch einer Ausdehnungsverfügung, so dass die Anordnung der Beschlagnahme diesbezüglicher Beweismittel nach § 27 LDG NRW derzeit ausscheidet. b) Soweit der Antragsteller vorträgt, der PC-Tower ARMORLCS und das Amazon Tablet PC seien bislang nur aus strafrechtlicher Sicht ausgewertet worden, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich auf diesen Asservaten disziplinarrechtlich relevante Hinweise finden, bewegt sich dies im Bereich von Spekulationen. Die begehrte Maßnahme der Beschlagnahme ist insoweit nicht geeignet, den Nachweis eines Dienstvergehens wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht bzw. die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu erbringen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Beschlagnahmeanordnung um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 6 E 1/19 –, juris, Rn. 25. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.