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Beschluss

6 E 1/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen setzen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsDG voraus, dass eine auf konkrete Tatsachen gestützte hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit (nicht nur Möglichkeit) besteht, dass der Beamte die ihm - zuvor im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß - zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen verübt und dadurch ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen hat, zu dessen Aufklärung die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist, sofern das Dienstvergehen wegen seines Eigengewichts und der dafür prognostisch zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bei Abwägung der Einzelfallumstände den mit der Anordnung verbundenen Eingriff in die (Grund-)Rechte des Beamten rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen setzen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsDG voraus, dass eine auf konkrete Tatsachen gestützte hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit (nicht nur Möglichkeit) besteht, dass der Beamte die ihm - zuvor im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß - zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen verübt und dadurch ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen hat, zu dessen Aufklärung die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist, sofern das Dienstvergehen wegen seines Eigengewichts und der dafür prognostisch zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bei Abwägung der Einzelfallumstände den mit der Anordnung verbundenen Eingriff in die (Grund-)Rechte des Beamten rechtfertigt.