Beschluss
2 L 1089/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0728.2L1089.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. Mai 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Stelle des Direktors der P Nordrhein-Westfalen (P NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 8 Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 13 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 15 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. 17 Vorliegend erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 18 I. Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. 19 Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung im Vermerk vom 24. März 2021 in ausreichendem Maße dokumentiert. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung in den vorgelegten Verwaltungsakten und in Gestalt der Konkurrentenmitteilung vom 5. Mai 2021 schriftlich hinreichend fixiert, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der zu seinem Nachteil ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. 20 II. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beförderungsentscheidung. 21 Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Auswahlentscheidung vermögen nicht Platz zu greifen. Dies betrifft gleichermaßen die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der aus Anlass der Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle gefertigten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. März 2021 (1.) sowie die Einwände gegen die zusätzlich herangezogene Erkenntnisquelle in Gestalt der Durchführung eines Auswahlgespräches unter den Bewerbern am 18. März 2021 (2.). 22 1. Zunächst begegnet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. März 2021 keinen rechtlichen Bedenken. 23 Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der dienstlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 13. März 2018 bis 12. März 2021) ein für die getroffene Beförderungsentscheidung kausaler Fehler anhaftet. Stattdessen spricht alles dafür, dass sich die dienstliche Beurteilung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei erweist. 24 Nach ständiger Rechtsprechung, 25 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 B 377/15 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N., 26 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. 27 Gemessen daran vermag die Kammer das Bestehen eines erheblichen Defizits der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht festzustellen. 28 a. Zunächst ist diese im Einklang mit den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.07.2017 – 213-1.18.07.03-6214; im Folgenden: BRL) erstellt worden. 29 aa. Insbesondere entspricht der gewählte Beurteilungszeitraum der in den vorgenannten Beurteilungsrichtlinien gegebenen Systematik (Ziffer 7.1 BRL), da in Anbetracht des Umstandes, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 14. November 2017 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung mehr als drei Jahre zurücklag, die letzten drei Jahre in den Blick genommen worden sind. Eine Beurteilungslücke besteht daher nicht. 30 bb. Gleichermaßen spricht nach Aktenlage alles dafür, dass auch ein in Ziffer 10.1 BRL vorgesehenes Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. 31 Nach Ziffer 10.1 BRL soll vor Abfassung der Beurteilung sowie vor Abfassung des Leistungsberichts mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, in dem das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der Einschätzung des zu Beurteilenden verglichen werden, ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen. Der zu Beurteilende soll in dem Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihm für die Beurteilung wichtig erscheinen. 32 Das Beurteilungsgespräch soll dem Beamten die Gelegenheit bieten, Umstände zur Sprache zu bringen, die für die Bewertung seines Leistungsbildes von Bedeutung sein können, aus seiner Sicht aber von dem Beurteiler unzureichend gewürdigt worden sind. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein. Anders als bei der nachträglichen Eröffnung der Beurteilung muss prinzipiell also noch eine Beeinflussung des Beurteilungsergebnisses möglich sein; dieses darf noch nicht unverrückbar feststehen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2021 – 6 B 1877/20 –, juris, Rn. 11 m.w.N. 34 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, diesen Anforderungen sei im gegebenen Fall nicht hinreichend Rechnung getragen worden, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er sich hierzu nur pauschal dahingehend eingelassen hat, es habe nur eine Verkündung des Gesamtergebnisses stattgefunden und damit sinngemäß einwendet, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, selbst Stellung nehmen zu können, dringt er nicht durch. Denn in diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner anschaulich rekonstruiert, dass der Antragsteller im unmittelbaren Anschluss an das schulfachliche Gespräch gebeten worden ist, den Raum zu verlassen, bevor er wieder hereingebeten worden ist und ihm die Möglichkeit gegeben worden ist, die eigene Wahrnehmung seiner Leistung im schulfachlichen Gespräch einerseits sowie zu sämtlichen sonstigen Umständen andererseits vorzubringen, die aus seiner Sicht für die Bewertung seines Leistungsbildes relevant seien. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die umfangreiche Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 und der dort beigefügten Anlage 1 Bezug genommen. Die beschließende Kammer hat keinen Anhalt an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal der Antragsteller dieser Schilderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. Ebenso wenig vermag die Kammer schließlich festzustellen, dass das Beurteilungsgespräch – wie der Antragsteller nur unsubstantiiert behauptet – „nicht so wie in den Richtlinien verlangt“ stattgefunden habe. 35 cc. Schließlich entspricht es in der gegebenen Konstellation – dienstliche Beurteilung aus Anlass der Übertragung eines Amtes in der Schulaufsicht für eine Person, der bereits das Amt eines Schulleiters übertragen worden ist – den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien, dass die dienstliche Beurteilung sich auf die anlassbezogenen Erkenntnisquellen in Gestalt eines Beurteilungsbeitrages des zuständigen Schulaufsichtsbeamten einerseits sowie eines schulfachlichen Gesprächs durch den Abteilungsleiter der Schulabteilung der Bezirksregierung andererseits stützt (Ziffer 9.9 BRL). 36 Auch mit den hiergegen gerichteten Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. 37 (1) Dies betrifft zunächst seine Einwände gegen den auf den 11. März 2021 datierenden Beurteilungsbeitrag des Herrn LRSD I. . 38 Zunächst vermag der Antragsteller mit dem Hinweis auf das Fehlen eines selbst beobachteten Unterrichts als Grundlage für den Beurteilungsbeitrag des Herrn I. keinen Umstand aufzuzeigen, der im gegebenen Fall geeignet wäre ein für die Auswahlentscheidung kausales Defizit darzustellen. Denn dieser pauschale Einwand ist nicht geeignet, die Erkenntnisgrundlage des Beurteilungsbeitrages hinsichtlich eines bestimmten Merkmals oder aber in seiner Gesamtheit ernstlich in Frage zu stellen, zumal ein Unterrichtsbesuch nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in der hiesigen Konstellation keine vorgeschriebene oder vorgesehene Erkenntnisquelle darstellt. 39 Schließlich ist nicht feststellbar, der vorgenannte Beurteilungsbeitrag sei im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft berücksichtigt worden. 40 Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Da sich der Beurteilungsbeitrag hier auf die Bewertung der Einzelmerkmale beschränkt, ohne eine Gesamtnote zu vergeben, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 B 1715/19 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. 42 Nach diesen Maßstäben ist der Beurteilungsbeitrag vom 11. März 2021 in der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung vom 15. März 2021 ausreichend und fehlerfrei berücksichtigt worden. 43 Dass der Beurteilungsbeitrag von dem Beurteiler zunächst zur Kenntnis genommen worden ist, folgt bereits aus der ausdrücklichen Erwähnung des Herrn LRSD I. als Mitwirkenden am Beurteilungsverfahren. Auch das weit überwiegende Überstimmen der Bewertung der Einzelmerkmale im Vergleich zwischen dem Beurteilungsbeitrag und der dienstlichen Beurteilung spricht für eine entsprechende Berücksichtigung. Denn einzig die Bewertung im Einzelmerkmal „Organisation und Zusammenarbeit“ (Ziffer 7) hat der Endbeurteiler im Vergleich zum Beurteilungsbeitrag mit vier Punkten („übertrifft die Anforderungen“, Ziffer 7.3 BRL) anstelle von fünf Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“, wie vor) bewertet. Im Übrigen ist er dem Beurteilungsbeitrag gefolgt. 44 Die geringfügige Abweichung hat der Endbeurteiler bereits in der dienstlichen Beurteilung auch hinreichend plausibilisiert. Zwar hat er in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich dargestellt, weshalb er dem Beurteilungsbeitrag im Merkmal „Organisation und Zusammenarbeit“ nicht folgt. Jedoch lassen sich die dortigen Ausführungen nach verständiger Würdigung einzig so interpretieren, dass der Endbeurteiler seine Abweichung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Beurteilungsbeitrag das Merkmal „Organisation und Verwaltung“ aus der Perspektive der bislang wahrgenommenen Aufgaben eines Schulleiters (vgl. Seite 4, erster Absatz des Textfeldes des Beurteilungsbeitrags vom 11. März 2021) beurteilt hat, wohingegen die dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewertung um eine Leitungsstelle bei der P auch die angestrebte Stelle in den Blick zu nehmen hat. Dies hat den Endbeurteiler offensichtlich zu einem Abweichen vom Beurteilungsbeitrag veranlasst. In dieser Hinsicht sind die „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ auf Seite 5 der dienstlichen Beurteilung vom 15. März 2021 zu verstehen, in welchen der Endbeurteiler unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch unter anderem ausgeführt hat, der Antragsteller habe Fragen zu aktuellen Aufgabenfeldern von P nur teilweise beantwortet, da ihm verschiedene Aspekte nicht, respektive nicht unter der rechtlich korrekten Bezeichnung, bekannt gewesen seien und seine Ausführungen hierzu nicht aus der angestrebten Funktion abgeleitet gewesen seien (vierter Absatz). Weiter heißt es dort, der Antragsteller beantworte die an ihn gestellten Fragen oftmals noch aus der Schulleiterperspektive und weniger mit dem systematischen Blick eines Behördenleiters von P. In den Themenfeldern „Arbeitsbereiche“ und „Abstimmungsbedarfe“ fehle dem Antragsteller der systematische Blick auf das Zusammenwirken des Gesamtsystems der staatlichen Lehrerfortbildung (fünfter Absatz). Schließlich habe der Antragsteller Unsicherheiten im Hinblick auf die innere Verwaltung offenbart, mit der er als Leiter von P konfrontiert sei (sechster Absatz). 45 Diesem Verständnis der Kammer von dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung entspricht es, dass der Endbeurteiler ergänzend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend Stellung genommen hat, er habe die Erkenntnisse aus dem Beurteilungsbeitrag als solche verstanden, die eine Aussage über die im „System Schule“ erbrachten Leistungen bedeuteten, wohingegen das schulfachliche Gespräch dazu gedient habe, einen Eindruck zu gewinnen, ob sich der Antragsteller vertieft mit Aufgabenzuschnitt und den spezifischen Tätigkeitsfeldern der P NRW auseinandergesetzt habe sowie mit der Organisationsstruktur und seinen Aufgaben als Behördenleiter (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 2 in der als Anlage 1 zum Schreiben des Antragsgegners vom 7. Juni 2021 beigefügten Stellungnahme des Endbeurteilers). 46 Die Anknüpfung dieser Erwägungen an das Einzelmerkmal „Organisation und Verwaltung“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. 47 (2) Auch die Einwände gegen Einzelheiten des schulfachlichen Gesprächs (von den Beteiligten teilweise mit dem Synonym Kolloquium bezeichnet) verfangen nicht. 48 Soweit der Antragsteller in der Sache die Länge des Gesprächs moniert, indem er anführt, es habe entgegen der vermeintlichen Ankündigung etwa eineinhalb Stunden anstelle von 45 Minuten gedauert, vermag sein Einwand nicht Platz zu greifen. 49 Zunächst ergibt sich kein Verstoß gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien, weil diese in Ziffer 9.9 BRL keine näheren Angaben zur Ausgestaltung eines solchen schulfachlichen Gesprächs enthalten. 50 Gegen das Vorliegen einer solchen Ankündigung sprechen bereits die Ausführungen des Endbeurteilers in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigefügten Stellungahme, wonach die Länge des schulfachlichen Gesprächs sich auch in der Konstellation einer Beurteilung aus Anlass der Übertragung eines Amtes in der Schulaufsicht (Ziffer 9.9 BRL) regelmäßig an der Länge des entsprechenden Gesprächs orientieren, welches vor der Übertragung eines Amtes als Schulleiterin oder Schulleiter (Ziffer 9.7 BRL) stattfindet und dort die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten soll, die in ständiger Praxis je nach Ablauf des Gesprächs aus sachlichen Gründen überschritten werden kann. Ob es im gegebenen Fall gleichwohl eine Ankündigung im oben genannten Sinne gegeben hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass der Antragsteller schon selbst mit den Gründen für die Zeitverzögerungen in Gestalt von Maßnahmen, die der andauernden Covid-19-Pandemie Rechnung tragen (Unterbrechung für Lüftungspausen, Tragen von Masken und damit einhergehende Kommunikationserschwernisse) sachliche Erwägungen benannt hat, die nach Einschätzung der Kammer zumindest nicht von vornherein ungeeignet wären, die Überschreitung einer zuvor anvisierten Zeit im Einzelfall zu rechtfertigen. 51 Denn der hier streitgegenständliche Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vermittelt ihm schon dem Grunde nach kein Recht auf die strikte Einhaltung eines angekündigten Ablaufs eines schulfachlichen Gesprächs, sondern nur die Wahl geeigneter Auswahlinstrumente und die Gleichbehandlung aller Bewerber. Insbesondere ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt, anhand welcher Mittel der Dienstherr die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt. Dem Dienstherrn ist deshalb bezogen auf die Art und Weise, in der die Qualifikationsfeststellung und die Auswahlentscheidung getroffen werden, ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen. 52 Vgl. zum Ausbleiben eines zuvor angekündigten internen Testverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 6 B 1073/20 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N. 53 Gemessen daran vermag der Einwand zur Länge des Gesprächs keinen Platz zu greifen. Denn es ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich, die Dauer des schulfachlichen Gesprächs habe eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Mitbewerbern, insbesondere gegenüber dem Beigeladenen, dargestellt. 54 Ebenso wenig ergibt sich eine relevante Ungleichbehandlung oder eine sonstige Verletzung von Verfahrensregelungen zu Lasten des Antragstellers daraus, dass im Rahmen seines schulfachlichen Gesprächs der seinerzeit zuständige Vertreter des Leiters der P, Herr E. , zugegen gewesen ist. 55 Ausweislich Ziffer 4.9 BRL steht es im Einklang mit den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, einen fachkundigen Berater im Beurteilungsverfahren hinzuzuziehen. Im gegebenen Fall ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners, für die angestrebte Stelle des Leiters der P aufgrund ihrer besonderen Stellung im Organisationsgefüge mit dem Vertreter des Leiters eine ohne Zweifel sachkundige Person hinzuzuziehen, nichts zu erinnern. Das seitens des Antragstellers nur unsubstantiiert behauptete Vorliegen einer Interessenkollision vermag die Kammer demgegenüber nicht zu erkennen. Unabhängig von dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte steht ihrer Annahme zusätzlich entgegen, dass Herr E. wenige Wochen nach Durchführung des schulfachlichen Gesprächs des Antragstellers in den Ruhestand getreten ist, sodass eine befürchtete Konfliktsituation auch in Ansehung des absehbaren Eintritts in den Ruhestand nicht zu besorgen war. 56 b. Schließlich dringt der Antragsteller auch mit seinen Einwänden gegen das Gesamturteil seiner dienstlichen Bewertung (4 Punkte, „übertrifft die Anforderungen“) nicht durch. 57 Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, es sei weder etwas dafür ersichtlich noch begründet worden, weshalb der Antragsteller sich nach Auffassung des Endbeurteilers im Gesamturteil im Vergleich zu den Vorbeurteilungen verschlechtert haben solle, zeigt er keinen Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung vom 15. März 2021 auf. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zu folgen, dass das Gesamturteil seiner jetzigen dienstlichen Beurteilung ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nunmehr im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung vom 14. November 2017 (fünf Punkte, „übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“) schlechter ausfällt und die nunmehrige dienstliche Beurteilung diese „Verschlechterung“ als solche weder ausdrücklich erwähnt noch begründet. Fehl geht indes bereits die Prämisse, die Bewertungen in der aktuelleren dienstlichen Beurteilung müssten sich stets an der Vorbeurteilung messen lassen. Die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar. Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum. Daneben entspricht es der Natur der dienstlichen Beurteilung nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt, sondern auch die prognostizierte Qualifikation für andere Aufgaben in den Blick zu nehmen (Ziffer 7.8 BRL). Dies ist in der hiesigen Konstellation der Erstellung einer Anlassbeurteilung aufgrund der Bewerbung für die in Rede stehende Stelle im besonderen Maße der Fall, weil die dienstliche Beurteilung – anders als die Vorbeurteilungen – gerade in den Blick nimmt, inwiefern eine Eignung des Antragstellers für die Stelle des Leiters der P gegeben ist. In Ermangelung einer Vergleichbarkeit der aktuellen zu den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich daher allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller im gegebenen Fall – anders als zuvor – keine Bestbeurteilung erhalten hat, auch insoweit kein Begründungs- bzw. Plausibilisierungserfordernis des Antragsgegners. 58 Des Weiteren verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, das Beurteilungsergebnis sei „vor dem Hintergrund der Bewertung der Einzelmerkmale und der durch die Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Gewichtung“ nicht ohne weiteres ermittelbar. Stattdessen stellt die Kammer fest, dass das gefundene Gesamturteil der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit den einschlägigen Regelungen der Beurteilungsrichtlinie im Einklang steht und vermag die nicht weiter substantiierten Zweifel des Antragstellers zu einer fehlenden Ermittelbarkeit des Gesamturteils weder nachzuvollziehen noch zu teilen. 59 So sieht Ziffer 7.5 BRL vor, dass das Gesamturteil aus der Bewertung der Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen ist (Satz 1). Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ausgeschlossen (Satz 2). Im hier gegebenen Fall der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter haben die Merkmale „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und –entwicklung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung (Ziffer 7.7 BRL). Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass das Gesamturteil nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt bewertet, sondern auch Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben gibt (Ziffer 7.8 BRL). Weiter heißt es überdies, die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Punkte müssen das Gesamturteil tragen (Ziffer 7.9 Satz 1 BRL). 60 Diesen Anforderungen wird die hier in Streit stehende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vollumfänglich gerecht. 61 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen vermag der Antragsteller mit dem vorgenannten Einwand zur vermeintlich nicht gegebenen Ermittelbarkeit des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung ein im hiesigen Zusammenhang relevantes Defizit seiner dienstlichen Beurteilung auch deshalb nicht aufzuzeigen, weil diese Erwägung jedenfalls nicht kausal für die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sein kann. Denn selbst eine anderweitige Berücksichtigung der Einzelmerkmale bis hin zu einer solchen, die zu dem Ergebnis eines Gesamturteils von fünf Punkten („übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“) für den Antragsteller käme, hätte keine Auswirkungen auf den dann nach wie vor ihm gegenüber bestehenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der in allen neun Einzelmerkmalen mit der Bestnote und damit in vier Merkmalen besser und in keinem Merkmal schlechter als der Antragsteller bewertet worden ist. Der dadurch entstehende Leistungsvorsprung kann daher in keiner Konstellation das Ergebnis einer unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen sein. 62 c. Weitere Anhaltspunkte dafür, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 15. März 2021 sei rechtswidrig, hat der Antragsteller weder benannt noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich. 63 2. Die vorstehenden Erwägungen vorangestellt vermögen auch die Einwände gegen die Durchführung des Auswahlverfahrens am 18. März 2021 dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die vergleichbaren Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bereits einen hinreichend aussagekräftigen Eignungsvorsprung des Letzteren manifestiert haben. 64 Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 35. 66 Gemessen daran bestand hier zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nach den rechtsfehlerfrei gefertigten dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf die verschiedenen Gesamturteile keine Situation von im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern, sodass ein weiteres Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber grundsätzlich zu unterbleiben hatte. Zwar sieht § 2 Satz 2 LVO NRW grundsätzlich vor, dass neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden Grundlagen für die zu treffende Einschätzung über die Eignung sein können. Die Kammer vermag indes im konkreten Einzelfall nicht festzustellen, dass auf Grundlage der hiesigen dienstlichen Anlassbeurteilungen – mit Blick auf die dort durchgeführten schulfachlichen Gespräche, in deren Zusammenhang jeweils auch die besonderen Anforderungen an das angestrebte Leitungsamt der P thematisiert worden sind – eine abschließende Entscheidung über die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 3 LVO NRW). 67 Vor diesem Hintergrund kann nicht nur dahinstehen, ob der Antragsgegner nach Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zur Abrundung auf die Erkenntnisse aus den durchgeführten Auswahlgesprächen zurückgreifen durfte, sondern auch, ob die Durchführung des vorgenannten Auswahlverfahrens den an ihre Ordnungsgemäßheit zu stellenden Anforderungen entsprochen hat. Denn in Anbetracht des klaren Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen vermögen sich etwaige Defizite im weiteren Auswahlverfahren nicht dergestalt auszuwirken, dass die ernstliche Möglichkeit einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung über seine Bewerbung auf die streitige Stelle bestünde. 68 Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass die Einwände gegen die Durchführung des Auswahlverfahrens auch in der Sache nicht durchgreifen. 69 a. Der Einwand, es fehle an einer paritätischen Besetzung der Auswahlkommission, geht im Ergebnis fehl, weil zwingende Gründe eine abweichende Besetzung erforderten. 70 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW sollen Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW). 71 Entgegen des Wortlautes handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine zwingende Regelung. Bevor von der gesetzlichen Vorgabe „aus zwingenden Gründen“ abgewichen wird, ist zu prüfen, ob die Parität der Frauen durch eine Verkleinerung der Kommission oder die Hinzuziehung weiterer Beschäftigter hergestellt werden kann. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorgabe des § 9 Abs. 2 LGG NRW verletzt die verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 GG und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch und begründet einen Anspruch des unterlegenen Bewerbers respektive der unterlegenen Bewerberin auf eine neue fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens. 72 Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2017 – 11 Sa 1023/16 –, juris, Rn. 40 m.w.N. 73 Die am 28. März 2021 zusammengetretene siebenköpfige Kommission war nicht paritätisch besetzt (drei Frauen, vier Männer). Diese setzte sich zusammen aus den 5 Abteilungsleitungen des Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB) (eine Frau, vier Männer) sowie der Leiterin des zuständigen Referats und der Gleichstellungsbeauftragten (zwei Frauen). 74 Einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 LGG NRW vermag die Kammer gleichwohl nicht festzustellen. Bereits mit Vermerk vom 25. Februar 2021 hat der Antragsgegner substantiiert dargelegt, es sei im Hinblick auf die fachlichen Bezüge der in Rede stehenden Stelle für die Auswahlgespräche erforderlich, dass unter anderem alle Abteilungsleitungen des MSB teilnähmen. Die schon dadurch entstehende Überrepräsentation von Männern in der Auswahlkommission gründet sich damit auf die funktionsbezogene Besetzung ebendieser. Der Antragsgegner hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch den Umstand in den Blick genommen, ob eine etwaige Vertretung der männlichen Abteilungsleitungen möglich sei um eine paritätische Zusammensetzung zu kreieren. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gelangt, durch eine solche Vertretung könne eine Sicherung der Abfrage der fachlichen und persönlichen Aspekte in den Arbeitszusammenhängen der P und des MSB nicht gewährleistet werden. Gegen die damit vorgenommene Bewertung, es liege insofern ein zwingender Grund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW vor, hat die Kammer nichts zu erinnern, zumal der Antragsteller dem auch in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. 75 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungstragend darauf an, ob die weiteren Mitglieder der Auswahlkommission überhaupt auf die Parität anzurechnen gewesen wären. 76 Vgl. zu diesem Aspekt LAG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2017 – 11 Sa 1023/16 –, juris, Rn. 41 m.w.N. 77 b. Der unsubstantiiert gebliebene Einwand des Antragstellers gegen die Länge seiner Befragung im Auswahlgespräch verfängt ebenso wenig wie seine geäußerte Besorgnis, ihm seien mehr Fragen gestellt worden, als den anderen Bewerbern. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass sämtlichen Bewerbern (nach der vorgesehenen zehnminütigen Präsentation) dieselben Fragen des einheitlichen Fragenkatalogs gestellt worden sind. Diese Behauptung wird durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere die handschriftlichen Notizen während der durchgeführten Gespräche, gestützt. Die von dem Antragsteller in der Sache geltend gemachte Ungleichbehandlung entbehrt damit bereits der Tatsachengrundlage. 78 c. Schließlich dringt der Antragsteller nicht durch, soweit er im Zusammenhang mit der Dokumentation des Auswahlgesprächs moniert, es sei nicht ersichtlich, wer die handschriftlichen Aufzeichnungen gefertigt habe und ob jedes Kommissionsmitglied seine eigene Meinung kundgetan habe. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge überzeugend dargetan, dass jedes Kommissionsmitglied den Auswahlvermerk eigenständig mitgezeichnet hat. Damit verbleibt für den Einwand des Antragstellers kein Raum. 79 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 80 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe B 3) in Ansatz gebracht worden. 81 Rechtsmittelbelehrung: 82 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 83 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 84 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 85 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 86 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 87 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 88 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 89 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 90 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 92 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 93 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.