Beschluss
2 L 1136/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0820.2L1136.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die landesweit ausgeschriebene Funktionsstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesOA – X Direktion Kriminalität – mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. Mai 2021 gestellte und sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 A. Der zulässige Antrag ist begründet. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 6 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtsfehlerhaft. 7 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. 9 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 11 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. 13 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N. 15 Vorliegend erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerhaft, weil sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. März 2021) als rechtswidrig erweist (I.) und in einem weiteren rechtmäßigen Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (II.). 16 I. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2021 erweist sich als rechtswidrig, weil sie sich auf rechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnisquellen stützt. 17 Nach ständiger Rechtsprechung, 18 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 B 377/15 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N., 19 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. 20 Beurteilungsbeiträge unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und – im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes – vollständigen Sachverhalt auszugehen. Wertungen müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gründen. Ein Beurteilungsbeitrag erweist sich demnach insbesondere dann als fehlerhaft, wenn sein Verfasser objektiv beurteilungserhebliche tatsächliche Umstände oder Wertungen unterdrückt oder verkürzt oder unzutreffend darstellt, etwa weil er sie für irrelevant hält. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft. 21 OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 59 m.w.N. 22 Gemessen daran, erweist sich die dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers als rechtsfehlerhaft, weil sie auf Beurteilungsbeiträgen beruht, die ihrerseits rechtswidrig zustande gekommen sind und damit keine taugliche Erkenntnisquelle über die Leistungen des Antragstellers für den durch sie abgebildeten Zeitraum darstellen. 23 Zwar handelt es sich bei den der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen nicht um Beurteilungen im rechtlichen Sinne mit der Folge, dass sie nicht isoliert anfechtbar sind (vgl. auch Ziffer 3.5.1 Sätze 4 und 5 der Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) – Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 14. Mai 2020, im Folgenden: BRL Pol ). Gleichzeitig stellen Beurteilungsbeiträge – wie hier – sicher, dass die jeweils zuständigen Beurteilerinnen und Beurteiler die Leistung der Beamtinnen und Beamten auch dann bewerten können, wenn die entsprechenden Wahrnehmungen nicht aus eigener Anschauung stammen (vgl. Ziffer 3.5.1 Satz 2 BRL Pol). Vor diesem Hintergrund stellen Beurteilungsbeiträge für die in ihnen bezeichneten Zeiträume maßgebliche Erkenntnisquellen dar, auf denen die spätere dienstliche Beurteilung beruht, soweit sie die Zeiträume der Beurteilungsbeiträge erfasst. 24 Stellt sich mithin ein der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegender Beurteilungsbeitrag als rechtsfehlerhaft dar, ist dies dem Grunde nach geeignet, die Erkenntnisquelle der dienstlichen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 25 So verhält es sich hier. Die in den Beurteilungsbeiträgen für die Zeiträume 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 und 1. Februar 2018 bis 10. Dezember 2018 vorgenommene Absenkung der Beurteilung der Einzelmerkmale wurde nicht hinreichend plausibilisiert. 26 Der Antragsgegner hat die vorgenannten Beurteilungsbeiträge jeweils unter Hinweis auf zwei am 15. März 2018 respektive 14. Februar 2019 stattgefundene sog. Maßstabsbesprechungen bezogen auf singuläre Einzelmerkmale abgesenkt. Hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 ergab sich eine Herabsetzung um jeweils einen Punkt in den Einzelmerkmalen „Arbeitsorganisation“ und „Soziale Kompetenz“ von vier Punkten („übertrifft die Anforderungen“, Ziffer 6.2 BRL Pol) auf drei Punkte („entspricht den Anforderungen“, wie vor). Hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1. Februar 2018 bis 10. Dezember 2018 ergab sich allein eine entsprechende Herabsetzung von vier auf drei Punkte in dem Einzelmerkmal „Leistungsumfang“. Zur Begründung wird ohne weitere Erläuterung jeweils handschriftlich auf der Rückseite der letzten Seite der Beurteilungsbeiträge auf einen Quervergleich abgestellt. Insbesondere findet sich dagegen keine Erklärung, weshalb der Quervergleich Auswirkungen auf die herabgesetzten Einzelmerkmale gehabt habe. 27 Die damit erfolgte Herabsetzung von Einzelmerkmalen in den vorgenannten Beurteilungsbeiträgen steht zwar im Einklang mit der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie, welche vorsieht, dass der Quervergleich mit der Vergleichsgruppe schon vor der Erstellung der eigentlichen dienstlichen Beurteilung Relevanz entfalten soll (1.). Sie vernachlässigt aber im konkreten Fall die an sie zu stellenden Anforderungen (2.). 28 1. Nach Ziffer 3.5.2 Satz 8 BRL Pol ist ein von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu erstellender Beurteilungsbeitrag der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorzulegen, die hierzu ein Votum abgeben muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist. Die Behördenleitung kann ihre Vertreterin oder ihren Vertreter beziehungsweise die Leiterin oder den Leiter der personalführenden Abteilung beauftragen, das Votum abzugeben (Satz 9). 29 2. Entscheidet sich die Verwaltung für die Anwendung eines solchen Verfahrens, muss sie dabei diejenigen Maßstäbe beachten, die für das entsprechende Verfahren der dienstlichen Beurteilung selbst gelten. 30 Denn andernfalls böte sich die Möglichkeit, anerkannte Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen dadurch zu umgehen, dass wesentlich auf die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden, aber nicht selbständig anfechtbaren, Beurteilungsbeiträge eingewirkt wird. Die Verwaltung kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass sie bereits im Vorfeld im Hinblick auf eine spätere dienstliche Beurteilung vollendete und unanfechtbare Tatsachen schafft. 31 Dem entspricht es in der gegebenen Konstellation, die hier mit dem Argument des Quervergleichs vorgenommene nicht-lineare Absenkung von Einzelmerkmalen der vorgenannten Beurteilungsbeiträge zu plausibilisieren, nachdem der Antragsteller die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Absenkungen beanstandet hat. 32 Vgl. ausführlichst: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 53 ff. 33 Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die Gründe darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Soweit ein Beamter eine lediglich mit dem „Quervergleich“ begründete Absenkung seiner Beurteilung als für ihn unverständlich beanstandet, ist demnach zu erläutern, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt ist, der betreffende Beamte sei im Quervergleich – gegebenenfalls nur in bestimmten Merkmalen – zu günstig beurteilt worden. Namentlich im Fall der nicht-linearen Abweichung muss dabei der formelhafte Hinweis auf den „Quervergleich“ bezogen auf das konkrete Leistungsbild des Beamten mit Leben gefüllt, also erläutert werden, in welcher Weise sich das Leistungs- bzw. Befähigungsbild des nunmehr im Vergleich ungünstiger bewerteten Beamten negativ von dem der besser bewerteten Gruppenangehörigen abhebt. Dies kann noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschehen. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit zu erheben. Hält der Beamte auch die weitergehende Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es wiederum an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder unzutreffend hält. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 66 f. m.w.N. 35 Gemessen daran fehlt es hier an einer hinreichenden Plausibilisierung der in den Beurteilungsbeiträgen vorgenommenen nicht-linearen Absenkung. 36 Der Antragsteller hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur beanstandet, dass die vorgenannten Beurteilungsbeiträge überhaupt einer Maßstabsbesprechung unterzogen worden sind, sondern auch in Frage gestellt, welche Maßstäbe in Bezug auf welche Vergleichsgruppe in diesem Zusammenhang angestellt worden sind (Blatt 30 der Gerichtsakte). Er hat der Bewertung der Beurteilungsbeiträge ferner nicht nur eine Einschätzung seiner eigenen Leistungen gegenübergestellt, sondern ergänzend die fehlende Nachvollziehbarkeit der Absenkung des Einzelmerkmals „Soziale Kompetenz“ beanstandet (Blatt 31 der Gerichtsakte). Insgesamt hat er damit hinreichend erkennen lassen, dass er nicht nur die Nachvollziehbarkeit der in den Beurteilungsbeiträgen zuerkannten Bewertungen der Einzelmerkmale, sondern auch deren Absenkung in Frage stellt. Auch der Antragsgegner hat den Einwand des Antragstellers in dieser Hinsicht verstanden. Gleichwohl erschöpft sich dessen daraufhin erfolgte Stellungnahme bezüglich der Absenkung der Einzelmerkmale erneut allein in einem Verweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (Blatt 39 der Gerichtsakte). Damit hat der Antragsgegner eine Erläuterung der differenzierten Absenkung vermissen lassen. 37 Leiden damit zwei Beurteilungsbeiträge, die jeweils eine Erkenntnisquelle für einen erheblichen Teil des in der Anlassbeurteilung betrachteten Beurteilungszeitraums darstellen, an rechtlichen Mängeln, führt dies auch zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Tragfähige Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungsbeiträge auf die dienstliche Beurteilung nicht ausgewirkt habe, sind weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich. 38 II. Nach dem vorgenannten Maßstab erscheint eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ernstlich möglich. 39 Zwar besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur mit Blick auf das Gesamturteil ihrer dienstlichen Anlassbeurteilung (Antragsteller: vier Punkte; Beigeladener fünf Punkte), sondern auch gemessen an den jeweiligen Einzelmerkmalen (Antragsteller: 27 Punkte bei sieben bewerteten Einzelmerkmalen; Beigeladener: 33 Punkte bei sieben bewerteten Einzelmerkmalen) ein erheblicher Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. 40 Gleichwohl vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis zu kommen, das vorstehend aufgezeigte Defizit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers wirke sich nicht kausal auf die getroffene Auswahlentscheidung aus. Denn einerseits beruht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf einem Umstand, der bereits die Erkenntnisgrundlage und damit die Basis seiner Leistungsbewertung betrifft. Andererseits vermag die Kammer in Ermangelung von tragfähigen und aussagekräftigen Anhaltspunkten in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen oder dem Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Erkenntnisgrundlagen für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers (drei Beurteilungsbeiträge und Eigenwahrnehmung des Erstbeurteilers) nicht die Feststellung zu treffen, es sei ausgeschlossen, dass das Hinwegdenken der rechtswidrigen Absenkung der Einzelmerkmale in zwei Beurteilungsbeiträgen zumindest zu einem Beurteilungsgleichstand im Hinblick auf das Gesamturteil der dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen führen würde. 41 Hierbei hat die beschließende Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass die Absenkung der Einzelmerkmale in den vorgenannten Beurteilungsbeiträgen des Antragstellers dazu geführt hat, dass die bekanntermaßen gleichgewichteten Einzelmerkmale (vgl. Ziffer 8.1 Satz 2 BRL Pol) von einer vorherigen überwiegenden Bewertung mit vier Punkten zu einer Bewertung mit überwiegend drei Punkten abgewertet worden sind. So wies der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 bei sieben bewerteten Einzelmerkmalen vor der Absenkung fünfmal 4 Punkte und zweimal 3 Punkte auf, während er nach der Absenkung dreimal 4 Punkte und viermal 3 Punkte aufwies. Entsprechend verhält es sich bei dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 10. Dezember 2018 (vorher: viermal 4 Punkte und dreimal 3 Punkte; nachher: dreimal 4 Punkte und viermal 3 Punkte). Dies führt im gegebenen Fall durch die in den Beurteilungsrichtlinien anvisierte Gleichgewichtung der Einzelmerkmale – ungeachtet dessen, dass Beurteilungsbeiträge kein Gesamturteil enthalten (Ziffer 3.5.1 Satz 4 BRL Pol) – dazu, dass die Beurteilungsbeiträge betreffend den Antragsteller in ihrer Gesamtheit vor der Absenkung eher das Leistungsbild einer die Anforderungen übertreffenden Leistung darstellten und nach der Absenkung das Leistungsbild einer den Anforderungen voll entsprechenden Leistung. Es erscheint daher keinesfalls ausgeschlossen, dass das Hinwegdenken der nicht-linearen Absenkung der Einzelmerkmale im Zusammenhang mit dem weiteren Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen („herausragende Leistung“) und der eigenen Wahrnehmung des Beurteilers dazu geführt hätte, dass das nunmehrige Leistungsbild in Gestalt des Gesamturteils der streitbefangenen Anlassbeurteilung ebenfalls dem einer Bestbewertung entsprochen hätte. Eine solche Einschätzung ist überdies getragen von der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, in dessen Zusammenhang der Beurteiler den abgesenkten Beurteilungsbeiträgen jeweils das fiktive Gesamturteil „3 Punkte“ und dem Beurteilungsbeitrag der Vereinten Nationen das fiktive Gesamturteil „5 Punkte“ zugeordnet hat, ohne dass erkennbar geworden ist, welches Gewicht er den unterschiedlichen Beurteilungsbeiträgen im Verhältnis untereinander und zu seiner eigenen Wahrnehmung der Leistungen des Antragstellers beigemessen hat (Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs). 42 Erscheint hinsichtlich des Gesamturteils der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bei Hinwegdenken der rechtswidrigen nicht-linearen Absenkung der Beurteilungsbeiträge demnach eine Bestbewertung möglich, zöge dies vorliegend unter anderem die relevante Anschlussfrage der Erfüllung eines fakultativen Anforderungsmerkmals des Stellenprofils (Fundierte Kenntnisse im Bereich der Bekämpfung der Betrugs-, Wirtschafts- und Korruptionsqualität) nach sich, die zwischen den Beteiligten im Hinblick auf den Beigeladenen in Streit steht, seitens des Antragsgegners indes bislang – mit Blick auf den bisherigen Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen – nicht berücksichtigt worden ist. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 23 f. m.w.N. 44 Auch deshalb erscheint eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren ernstlich möglich. 45 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 46 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. 47 Rechtsmittelbelehrung: 48 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 49 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 50 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 51 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 52 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 53 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 54 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 55 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 56 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 57 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 58 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 59 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.